Mustertext:
Gründungsvertrag
§ 1 Errichtung
Die unterzeichnenden Gesellschafter A (Name, Beruf: z.B. Steuerberater, Notar,
Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt) und B (Name, Beruf) schließen sich zu einer
Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zusammen.
§ 2 Zweck, Bezeichnung
(1) Zweck der Gesellschaft ist der gemeinsame Betrieb eines Büros. Die Gesellschafter
vereinbaren insbesondere die gemeinsame Nutzung der Büroräume, des Inventars
einschließlich der vorhandenen technischen Ausstattung, der Fachbibliothek.
Die Gesellschafter werden sich darüber hinaus gemeinsam des angestellten Personals
bedienen.
(2) Vereinbart wird überdies die gegenseitige Vertretung bei urlaubsbedingter Abwesenheit
eines Gesellschafters.
(3) Die Gesellschaft führt die Bezeichnung:
"A und B-Bürogemeinschaft Gesellschaft bürgerlichen Rechts".
§ 3 Dauer, Kündigungsrechte
(1) Die Gesellschaft beginnt am . . . (Datum).
(2) Jeder Gesellschafter kann steht ein Kündigungsrecht zu. Die Kündigung erfolgt
schriftlich unter Einhaltung einer Frist von . . . (z.B. 6 Monaten vor Ende des
Kalenderjahres). § 723 BGB bleibt unberührt.
§ 4 Geschäftsjahr
Als Geschäftsjahr der Gesellschaft gilt das Kalenderjahr.
§ 5 Getrennte Ausübung der Tätigkeiten
(1) Die Gesellschafter üben, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, ihre
berufliche Tätigkeit als . . . (z.B. Steuerberater, Notar, Wirtschaftsprüfer,
Rechtsanwalt) getrennt und unabhängig, sowie eigenverantwortlich voneinander aus.
Insbesondere ist jeder Gesellschafter zur Vermeidung einer Rechtsscheinhaftung
verpflichtet, nach außen getrennt aufzutreten und jeden Anschein einer gemeinsamen
Berufsausübung zu vermeiden. Die Berufsausübung beschränkt sich auf eigene Klientel,
jeder Gesellschafter nutzt eigenes Briefpapier und eigene Praxisschilder.
(2) A und B liquidieren jeweils im eigenen Namen, sowie für eigene Rechnung.
§ 6 Räumlichkeiten, Geräte, Inventar
(1) Die Gesellschaft mietet geeignete Räumlichkeiten in . . . (Anschrift), die jedem
Gesellschafter für seine berufliche Tätigkeit zu gleichen Teilen zur Verfügung stehen
werden.
(2) Die Gesellschaft mietet alle für die Berufstätigkeit der Gesellschafter
erforderlichen Einrichtungsgegenstände, technischen Geräte und Betriebsmittel (z.B.
Telefon, Computertechnik, Telefaxgeräte, ISDN-Anschluß, Fotokopiertechnik usw.).
(3) Sämtliche angeschafften Einrichtungsgegenstände, Geräte und Betriebsmittel werden
Gesamthandsvermögen.
(4) Schafft ein Gesellschafter mit eigenen Mitteln Einrichtungsgegenstände, Geräte und
Betriebsmittel an, die der gemeinsamen Nutzung zugänglich sein sollen, werden diese mit
seinem Namen gekennzeichnet.
(5) Für Räumlichkeiten und Betriebsmittel werden von den Gesellschaftern
Benutzungsregeln vereinbart.
(6) Über sämtliches Inventar werden getrennte Listen mit allen Zu- und Abgängen
geführt.
§ 7 Personal
Einstellung und Entlassung von Personal und Hilfskräften bedürfen ebenso wie die
Änderung bzw. Beendigung von Anstellungsverträgen der Zustimmung aller Gesellschafter.
Gleiches gilt für den Einsatz des Personals.
§ 8 Einlagen der Gesellschafter
Jeder Gesellschafter erbringt eine mit Unterschriftsleistung fällige Einlage in Höhe von
DM . . . (Betrag).
§ 9 Kostenverteilung, Bankkonto
(1) Die Gesellschaft bezweckt nicht die Erzielung von Gewinnen, sondern beruht vielmehr
auf dem Kostendeckungsprinzip.
(2) Die jährlichen Gesamtausgaben der Gesellschaft werden von den Gesellschaftern nach
folgendem Verteilungsschlüssel getragen:
(z.B. Jeder Gesellschafter trägt die Ausgaben in dem Verhältnis mit, in dem seine
jährlich erzielten Bruttoumsätze zur Summe der Bruttoumsätze aller Gesellschafter
stehen.)
(3) Zur Konkretisierung des jährlichen Verteilungsschlüssels teilen sich die
Gesellschafter spätestens einen Monat nach Ablauf des Geschäftsjahres die von ihnen in
diesem Geschäftsjahr erzielten Bruttoumsätze (ohne Umsatzsteuer) schriftlich mit. Zur
Überprüfung der Angaben ist jeder Gesellschafter auf Verlangen des anderen
Gesellschafters verpflichtet, einem neutralen Buchsachverständigen einmal im Jahr
Einsicht in die Geschäftsbücher zu gewähren.
(4) Die Gesellschafter leisten zur Ausgabendeckung der Gesellschaft monatliche
Vorabbeiträge.
Die Höhe des Beitrags beträgt für jeden Gesellschafter . . . (z.B. ein Zwölftel des
nach dem Verteilungsschlüssel zu erbringenden Jahresbeitrages).
§ 10 Geschäftsführung, Vertretung, Bankkonto
(1) Die Gesellschafter sind gemeinschaftlich vertretungs- und geschäftsführungsbefugt.
Geschäfte der Gesellschaft, durch die letztere mit nicht mehr als DM . . . (Betrag) im
Einzelfall verpflichtet wird, können von jedem Gesellschafter allein vorgenommen werden.
(2) Die Alleinvertretungs- und Alleingeschäftführungsbefugnis nach Abs. 1 bezieht sich
ausschließlich auf das Gesellschaftsvermögen. Die geschäftsführenden Gesellschafter
sind verpflichtet, bei jedem Rechtsgeschäft, das durch sie in diesem Zusammenhang
getätigt wird, auf die Beschränkung ihrer Vertretungsmacht hinzuweisen.
Die geschäftsführenden Gesellschafter sind in diesem Zusammenhang weiterhin
verpflichtet, Rechtsgeschäfte nur unter Beschränkung der Haftung auf das
Gesellschaftsvermögen abzuschließen.
(3) Die Gesellschaft richtet ein Bankkonto ein, für das jeder Gesellschafter nach außen
hin allein verfügungsbefugt ist. Im Innenverhältnis ist für Verfügungen über mehr als
DM . . . (Betrag) die Zustimmung des anderen Gesellschafters erforderlich.
§ 11 Buchführung, Jahresabschluß
(1) Die Gesellschaft führt Bücher und erstellt Bilanzen sowie Gewinn- und
Verlustrechnungen mit Aufzeichnungen aller Einnahmen und Ausgaben sowie Forderungen und
Verpflichtungen nach steuerlichen Vorschriften.
(2) Die Aufgaben der Buchführung und der Aufstellungen der Bilanzen nach Abs. 1 obliegen
jedem Gesellschafter jeweils abwechselnd für ein Geschäftsjahr.
(3) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung erfolgt jeweils spätestens einen Monat
nach Ablauf eines Geschäftsjahres.
Innerhalb eines weiteren Monats nach Aufstellung ist die Bilanz durch schriftliche
Zustimmung der Gesellschafter festzustellen. Kommt diese Feststellung innerhalb dieses
Zeitraums nicht zustande, werden Bilanz bzw. Gewinn- und Verlustrechnung von einem
unabhängigen Wirtschaftsprüfer mit bindender Wirkung für alle Beteiligten festgestellt.
§ 12 gegenseitige Vertretung, Urlaub
(1) Die Gesellschafter vereinbaren eine gegenseitige kostenlose Vertretung bei
Abwesenheit. Als Abwesenheitsgründe zählen insbesondere Urlaub, Krankheit und Tagungen.
(2) Die Gesellschafter sind verpflichtet, ihren Urlaub ausschließlich nach einem zu
Beginn jedes Geschäftsjahres gemeinsam festzulegenden Abwesenheitsplan zu nehmen.
§ 12 Ausscheiden eines Gesellschafters, Abfindung
(1) Im Falle der Kündigung eines Gesellschafters oder des Eintrittes eines Grundes in
seiner Person, der nach dem Gesetz die Auflösung der Gesellschaft zur Folge haben würde,
geht das Gesellschaftsvermögen ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven auf den
verbleibenden Gesellschafter über, sofern dieser binnen Monatsfrist nach dem Ausscheiden
eine entsprechende schriftliche Erklärung abgibt. Sollte eine solche Erklärung nicht
innerhalb der Frist erfolgen, wird die Gesellschaft aufgelöst.
(2) Bei Übernahme des Gesellschaftsvermögens durch einen Gesellschafter nach Abs. 1
erhält der ausscheidende Gesellschafter eine Abfindung nach einer am Stichtag des
Ausscheidens aufzustellenden Abfindungsbilanz.
§ 13 Schlußbestimmungen, Salvatorische Klausel
Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses
Vertrages bedürfen der Schriftform.
Sollten sich einzelne Bestimmungen des Vertrages als unwirksam erweisen, so bleibt der
Vertrag im übrigen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame
Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten
kommt. Gleiches gilt für eine Lücke.
. . . . . .
(Ort, Datum) (Unterschriften der Gesellschafter)
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