Vertrag über eine Bürogemeinschaft zwischen Freiberuflern (GbR)

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Anmerkung:

Die Bürogemeinschaft ist Unterfall der Betriebsgemeinschaft, bei der die Vertragschließenden lediglich eine gemeinsame Betriebsführung (Geschäftsräume, Büroeinrichtung, ggf. auch Personal) vereinbaren (im Gegensatz dazu steht die Berufsausübungsgemeinschaft - Sozietät).

Der Umfang der Gemeinschaft kann in der Praxis unterschiedlich ausgestaltet werden. So kann sich die Vereinbarung auf einen ausschließlich räumlichen Zusammenhang der Berufsausübung beschränken oder darüber hinausgehend die gemeinsame Nutzung des Inventars bzw. Personals oder sogar eine wechselseitige Vertretung bei Abwesenheit und Urlaub vorsehen.
 

b2.jpg (3989 Byte) Mustertext:

Gründungsvertrag


§ 1 Errichtung

Die unterzeichnenden Gesellschafter A (Name, Beruf: z.B. Steuerberater, Notar, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt) und B (Name, Beruf) schließen sich zu einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zusammen.

§ 2 Zweck, Bezeichnung

(1) Zweck der Gesellschaft ist der gemeinsame Betrieb eines Büros. Die Gesellschafter vereinbaren insbesondere die gemeinsame Nutzung der Büroräume, des Inventars einschließlich der vorhandenen technischen Ausstattung, der Fachbibliothek.

Die Gesellschafter werden sich darüber hinaus gemeinsam des angestellten Personals bedienen.

(2) Vereinbart wird überdies die gegenseitige Vertretung bei urlaubsbedingter Abwesenheit eines Gesellschafters.

(3) Die Gesellschaft führt die Bezeichnung:


"A und B-Bürogemeinschaft Gesellschaft bürgerlichen Rechts".


§ 3 Dauer, Kündigungsrechte

(1) Die Gesellschaft beginnt am . . . (Datum).

(2) Jeder Gesellschafter kann steht ein Kündigungsrecht zu. Die Kündigung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von . . . (z.B. 6 Monaten vor Ende des Kalenderjahres). § 723 BGB bleibt unberührt.

§ 4 Geschäftsjahr

Als Geschäftsjahr der Gesellschaft gilt das Kalenderjahr.

§ 5 Getrennte Ausübung der Tätigkeiten

(1) Die Gesellschafter üben, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, ihre berufliche Tätigkeit als . . . (z.B. Steuerberater, Notar, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt) getrennt und unabhängig, sowie eigenverantwortlich voneinander aus.

Insbesondere ist jeder Gesellschafter zur Vermeidung einer Rechtsscheinhaftung verpflichtet, nach außen getrennt aufzutreten und jeden Anschein einer gemeinsamen Berufsausübung zu vermeiden. Die Berufsausübung beschränkt sich auf eigene Klientel, jeder Gesellschafter nutzt eigenes Briefpapier und eigene Praxisschilder.

(2) A und B liquidieren jeweils im eigenen Namen, sowie für eigene Rechnung.

§ 6 Räumlichkeiten, Geräte, Inventar

(1) Die Gesellschaft mietet geeignete Räumlichkeiten in . . . (Anschrift), die jedem Gesellschafter für seine berufliche Tätigkeit zu gleichen Teilen zur Verfügung stehen werden.


(2) Die Gesellschaft mietet alle für die Berufstätigkeit der Gesellschafter erforderlichen Einrichtungsgegenstände, technischen Geräte und Betriebsmittel (z.B. Telefon, Computertechnik, Telefaxgeräte, ISDN-Anschluß, Fotokopiertechnik usw.).

(3) Sämtliche angeschafften Einrichtungsgegenstände, Geräte und Betriebsmittel werden Gesamthandsvermögen.

(4) Schafft ein Gesellschafter mit eigenen Mitteln Einrichtungsgegenstände, Geräte und Betriebsmittel an, die der gemeinsamen Nutzung zugänglich sein sollen, werden diese mit seinem Namen gekennzeichnet.


(5) Für Räumlichkeiten und Betriebsmittel werden von den Gesellschaftern Benutzungsregeln vereinbart.

(6) Über sämtliches Inventar werden getrennte Listen mit allen Zu- und Abgängen geführt.

§ 7 Personal

Einstellung und Entlassung von Personal und Hilfskräften bedürfen ebenso wie die Änderung bzw. Beendigung von Anstellungsverträgen der Zustimmung aller Gesellschafter. Gleiches gilt für den Einsatz des Personals.

§ 8 Einlagen der Gesellschafter


Jeder Gesellschafter erbringt eine mit Unterschriftsleistung fällige Einlage in Höhe von DM . . . (Betrag).

§ 9 Kostenverteilung, Bankkonto

(1) Die Gesellschaft bezweckt nicht die Erzielung von Gewinnen, sondern beruht vielmehr auf dem Kostendeckungsprinzip.

(2) Die jährlichen Gesamtausgaben der Gesellschaft werden von den Gesellschaftern nach folgendem Verteilungsschlüssel getragen:
(z.B. Jeder Gesellschafter trägt die Ausgaben in dem Verhältnis mit, in dem seine jährlich erzielten Bruttoumsätze zur Summe der Bruttoumsätze aller Gesellschafter stehen.)


(3) Zur Konkretisierung des jährlichen Verteilungsschlüssels teilen sich die Gesellschafter spätestens einen Monat nach Ablauf des Geschäftsjahres die von ihnen in diesem Geschäftsjahr erzielten Bruttoumsätze (ohne Umsatzsteuer) schriftlich mit. Zur Überprüfung der Angaben ist jeder Gesellschafter auf Verlangen des anderen Gesellschafters verpflichtet, einem neutralen Buchsachverständigen einmal im Jahr Einsicht in die Geschäftsbücher zu gewähren.

(4) Die Gesellschafter leisten zur Ausgabendeckung der Gesellschaft monatliche Vorabbeiträge.

Die Höhe des Beitrags beträgt für jeden Gesellschafter . . . (z.B. ein Zwölftel des nach dem Verteilungsschlüssel zu erbringenden Jahresbeitrages).

§ 10 Geschäftsführung, Vertretung, Bankkonto

(1) Die Gesellschafter sind gemeinschaftlich vertretungs- und geschäftsführungsbefugt. Geschäfte der Gesellschaft, durch die letztere mit nicht mehr als DM . . . (Betrag) im Einzelfall verpflichtet wird, können von jedem Gesellschafter allein vorgenommen werden.

(2) Die Alleinvertretungs- und Alleingeschäftführungsbefugnis nach Abs. 1 bezieht sich ausschließlich auf das Gesellschaftsvermögen. Die geschäftsführenden Gesellschafter sind verpflichtet, bei jedem Rechtsgeschäft, das durch sie in diesem Zusammenhang getätigt wird, auf die Beschränkung ihrer Vertretungsmacht hinzuweisen.

Die geschäftsführenden Gesellschafter sind in diesem Zusammenhang weiterhin verpflichtet, Rechtsgeschäfte nur unter Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen abzuschließen.

(3) Die Gesellschaft richtet ein Bankkonto ein, für das jeder Gesellschafter nach außen hin allein verfügungsbefugt ist. Im Innenverhältnis ist für Verfügungen über mehr als DM . . . (Betrag) die Zustimmung des anderen Gesellschafters erforderlich.

§ 11 Buchführung, Jahresabschluß


(1) Die Gesellschaft führt Bücher und erstellt Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen mit Aufzeichnungen aller Einnahmen und Ausgaben sowie Forderungen und Verpflichtungen nach steuerlichen Vorschriften.

(2) Die Aufgaben der Buchführung und der Aufstellungen der Bilanzen nach Abs. 1 obliegen jedem Gesellschafter jeweils abwechselnd für ein Geschäftsjahr.

(3) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung erfolgt jeweils spätestens einen Monat nach Ablauf eines Geschäftsjahres.

Innerhalb eines weiteren Monats nach Aufstellung ist die Bilanz durch schriftliche Zustimmung der Gesellschafter festzustellen. Kommt diese Feststellung innerhalb dieses Zeitraums nicht zustande, werden Bilanz bzw. Gewinn- und Verlustrechnung von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer mit bindender Wirkung für alle Beteiligten festgestellt.

§ 12 gegenseitige Vertretung, Urlaub

(1) Die Gesellschafter vereinbaren eine gegenseitige kostenlose Vertretung bei Abwesenheit. Als Abwesenheitsgründe zählen insbesondere Urlaub, Krankheit und Tagungen.


(2) Die Gesellschafter sind verpflichtet, ihren Urlaub ausschließlich nach einem zu Beginn jedes Geschäftsjahres gemeinsam festzulegenden Abwesenheitsplan zu nehmen.

§ 12 Ausscheiden eines Gesellschafters, Abfindung

(1) Im Falle der Kündigung eines Gesellschafters oder des Eintrittes eines Grundes in seiner Person, der nach dem Gesetz die Auflösung der Gesellschaft zur Folge haben würde, geht das Gesellschaftsvermögen ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven auf den verbleibenden Gesellschafter über, sofern dieser binnen Monatsfrist nach dem Ausscheiden eine entsprechende schriftliche Erklärung abgibt. Sollte eine solche Erklärung nicht innerhalb der Frist erfolgen, wird die Gesellschaft aufgelöst.


(2) Bei Übernahme des Gesellschaftsvermögens durch einen Gesellschafter nach Abs. 1 erhält der ausscheidende Gesellschafter eine Abfindung nach einer am Stichtag des Ausscheidens aufzustellenden Abfindungsbilanz.

§ 13 Schlußbestimmungen, Salvatorische Klausel

Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

Sollten sich einzelne Bestimmungen des Vertrages als unwirksam erweisen, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für eine Lücke.



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(Ort, Datum)    (Unterschriften der Gesellschafter)