Anmerkungen:
Bei Angehörigen freier Berufe sind Zusammenschlüsse in Form einer Sozietät, die häufig
auch als Partnerschaft bezeichnet wird, allgemein üblich. Zu beachten sind aber immer die
für den jeweiligen Berufsstand (z.B. Steuerberater, Rechtsanwälte, Ärzte) geltenden
Standesregeln.
Gründe, die für die Errichtung der Sozietät maßgebend sind, können dem Vertrag in
einer Einleitung (Präambel) vorangestellt werden.
Für Sozietätsverträge bestehen keine gesetzlichen Formvorschriften, so daß auch eine
mündliche Absprache Rechtswirkungen entfalten kann. Eine schriftliche Abfassung ist
jedoch allgemein üblich und dringend zu empfehlen. |
Mustertext:
Sozietätsvertrag
zwischen
dem Steuerberater A, . . . (Anschrift) und
dem Steuerberater B, . . . (Anschrift)
§ 1 Errichtung, Bezeichnung
(1) Die Beteiligten dieses Vertrages schließen sich zum Zwecke der gemeinsamen
Berufsausübung zu einer Sozietät, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, zusammen.
(2) Die Beteiligten bringen in die Sozietät ihre bisherigen Einzelpraxen aufgrund der
diesem Vertrag als Anlage beiliegenden Schlußbilanzen, Vermögensübersichten und
Mandantenverzeichnisse per . . . (Datum) sowie der Inventarverzeichnisse ein.
Die gebildete Sozietät führt die Buchwerte der Einzelpraxen fort.
(3) Die Sozietät beginnt am . . . (Datum) und wird auf unbestimmte Zeit errichtet.
(4) Die Sozietät führt die Bezeichnung "A und B Steuerberater" (oder
"Steuerberater A & Partner").
§ 2 Praxisräume
Die Beteiligten üben ihre gemeinsame Praxis in den von A gemieteten Räumen, in . . .
(Anschrift) aus. Bei Bedarf werden im selben Gebäude weitere Bürogebäude angemietet.
Über die gesamten Mieträume wird ab dem . . . (Datum) ein neuer Mietvertrag
abgeschlossen.
§ 3 Zweck der Sozietät
(1) Vereinbarter Zweck der Sozietät ist die gemeinsame Ausübung der Steuerberatung
einschließlich sämtlicher nach dem Steuerberatergesetz erlaubten Leistungen.
(2) Zur Förderung des Zwecks darf die Sozietät alle geeigneten Maßnahmen treffen,
vorausgesetzt, daß diese Maßnahmen mit dem Steuerberatungsgesetz und des
Standesrichtlinien vereinbar sind.
§ 4 Berufsausübung
(1) Die Beteiligten verpflichten sich, der Sozietät ihre volle Arbeitskraft zu widmen.
Nebentätigkeiten jeglicher Art bedürfen der Zustimmung des anderen Beteiligten.
(2) Alle eingehenden Aufträge werden der Sozietät erteilt, jeder Beteiligte ist jedoch
berechtigt, über die Annahme oder Ablehnung eines Auftrages ohne Zustimmung des Partners
zu entscheiden.
(3) Angenommene Aufträge werden durch den annehmenden Partner bearbeitet. Die Beteiligten
können für den Einzelfall hiervon abweichende Vereinbarungen treffen.
§ 5 Vermögen der Sozietät
(1) Am Vermögen der Sozietät sind die Beteiligten entsprechend den Buchwerten ihrer
eingebrachten Einzelpraxen beteiligt.
(2) Zukünftig gemeinschaftlich beschafftes Inventar wird Gesamthandsvermögen der
Sozietät.
(3) EDV-Anlagen und Kraftfahrzeuge sind von den Beteiligten jeweils aus eigenen Mitteln zu
beschaffen und verbleiben im Eigentum des betreffenden Beteiligten.
§ 6 Berufshaftpflicht
(1) Die Beteiligten werden ihre bisherigen Einzelverträge über die
Berufshaftpflichtversicherung in einen Versicherungsvertrag der Sozietät überleiten. Die
Deckungssumme für den einzelnen Schadensfall soll DM . . . betragen.
(2) Die Höhe der Deckungssumme ist nach Ablauf von . . . Jahren zu überprüfen und neu
festzusetzen. Die Festsetzung kann nur gemeinschaftlich durch alle Beteiligten erfolgen.
(3) Im Falle, daß der Vermögensschaden eines Auftraggebers aus der Verletzung des
Steuerberatungsvertrages nicht durch die Berufshaftpflichtversicherung gedeckt ist, haftet
der Beteiligte, der den Schaden zu vertreten hat, im Innenverhältnis.
§ 7 Verträge der Sozietät
(1) Alle Verträge, die der gemeinsamen Berufsausübung dienen, werden von der Sozietät
als solcher abgeschlossen.
(2) Berufsbezogene Dauerschuldverhältnisse, die im Zeitpunkt der Errichtung der Sozietät
bestehen, werden von der Sozietät übernommen. Gleiches gilt für die
Anstellungsverträge der bisherigen Mitarbeiter beider Beteiligten.
§ 8 Einnahmen
(1) Sämtliche Einnahmen aus der Berufstätigkeit der Beteiligten fließen der Sozietät
zu. Als Einnahmen in diesem Sinne gelten auch Tätigkeitsvergütungen als Mitglied eines
Aufsichtsrates oder einer Prüfungskommission bzw. als Fachschriftsteller.
(2) Honorareingänge aus Verträgen der Beteiligten vor Beginn der Sozietät und für vor
diesem Zeitpunkt erbrachte Leistungen stehen dem jeweiligen Beteiligten zu.
§ 9 Ausgaben der Sozietät
(1) Alle durch den Sozietätsbetrieb veranlaßten Ausgaben sind Betriebsausgaben der
Sozietät. Dies gilt auch für Beiträge, die zur Berufskammer und für Prämien für
berufsbezogene Versicherungen zu leisten sind.
(2) Alle berufsbezogenen Ausgaben der Beteiligten, die nicht unter den abschließenden
Katalog des Abs. 1 fallen, sind deren persönliche Betriebsausgaben. Dies gilt
insbesondere für Kosten, die im Zusammenhang mit dem genutzten Kraftfahrzeug anfallen.
§ 10 Geschäftsführung, Vertretung
(1) Die Geschäftsführung und Vertretung der Sozietät obliegt den Beteiligten
gemeinschaftlich. Bestimmte Geschäftsführungsaufgaben können einem Beteiligten zur
eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragen werden.
(2) Die Erfüllung der angenommenen Aufträge erfolgt selbständig und eigenverantwortlich
durch jeden Beteiligten.
§ 11 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 Gewinnverteilung, Rücklage
(1) Für jedes Geschäftsjahr ist der anfallende Gewinn durch Gegenüberstellung der
Einnahmen und der Betriebsausgaben der Sozietät zu ermitteln.
(2) Der erzielte Gewinn steht jedem Beteiligten zur Hälfte zu.
(3) Die Beteiligten verpflichten sich, vom Gewinn zunächst eine gemeinschaftliche
Rücklage in Höhe der gewöhnlichen Betriebsausgaben für . . . Monate zu bilden. Die
Rücklage wird auf ein Sonderkonto überführt. Über die Verwendung der Rücklage können
die Beteiligten nur gemeinschaftlich verfügen. Ihre Anteile berechnen sich nach den von
ihnen einbezahlten Beträgen zuzüglich der angefallenen Zinsen.
(4) Nach Feststellung des Gewinns und Bedienung der Rücklage sind die verbleibenden
Gewinnanteile an die Beteiligten auszuzahlen. Diese beschließen zu Beginn eines
Geschäftsjahres darüber, welche monatlichen Beträge jeder von ihnen zu Lasten seines
Gewinnanteils vorgriffsweise entnehmen darf. Für das erste Geschäftsjahr werden die
monatlichen Entnahmebeträge auf je DM . . . festgesetzt.
§ 13 Urlaub, Krankheit
(1) Jeder Beteiligte hat Anspruch auf . . . Wochen Urlaub im Kalenderjahr. Die Urlaubszeit
ist zu Beginn des Kalenderjahres zwischen den Beteiligten abzustimmen.
(2) Jeder Beteiligte ist verpflichtet, eine Berufsunfallversicherung und eine private
Unfallversicherung und ferner eine private Krankenversicherung abzuschließen.
(3) Macht die längere krankheitsbedingte Abwesenheit eines Beteiligten die Einstellung
eines Vertreters notwendig, gehen die dadurch entstehenden Aufwendungen bis zu einer Dauer
von . . . Monaten zu Lasten der Sozietät, für die weitergehende Zeit zu seinen eigenen
Lasten.
(4) Im Urlaub, bei Krankheit oder sonstiger unverschuldeter Verhinderung der
Berufsausübung, vertreten sich die Beteiligten gegenseitig.
§ 14 Erweiterung der Sozietät
Die Beteiligten können, sollte es sich im Laufe der Zeit als notwendig oder zweckmäßig
erweisen, die Sozietät zu erweitern, hierüber gemeinschaftlich beschließen.
§ 15 Informations- und Kontrollrechte
(1) Jedem Beteiligten steht ein umfassendes Informations- und Kontrollrecht über
sämtliche Angelegenheiten der Sozietät zu. Er ist jederzeit berechtigt, die Bücher der
Sozietät einzusehen und Abschriften anzufertigen.
(2) Aus wichtigem Grund kann ein Beteiligter die ihm nach Abs. 1 Satz 2 zustehenden Rechte
durch einen gesetzlich zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Bevollmächtigten
ausüben. Der Bevollmächtigte darf jedoch zu der Sozietät nicht in Wettbewerb stehen.
§ 16 Kündigung, Ausscheiden
(1) Jeder Beteiligte kann seine Beteiligung an der Sozietät durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem anderen Beteiligten unter Einhaltung einer Frist von . . . Monaten zum Ende
eines Kalenderjahres aufkündigen. Die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung aus
wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
(2) Der kündigende Beteiligte scheidet aus der Sozietät aus. Das Vermögen des
ausscheidenden Beteiligten geht ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven auf den
verbleibenden Beteiligten über.
(3) Der ausscheidende Beteiligte erhält seinen Anteil aus der Rücklage und einen ihm
etwa noch zustehenden Gewinnanteil. Sein Anteil am Vermögen der Sozietät ist abzugelten.
(4) Der ausscheidende Beteiligte erhält, sofern nicht in seiner Person ein wichtiger, von
ihm zu vertretender Grund vorliegt, der den anderen Beteiligten zur fristlosen Kündigung
berechtigen würde, eine Abfindung, für deren Berechtigung und Auszahlung folgendes gilt:
. . .
(5) Ein Beteiligter scheidet - außer durch Kündigung - auch mit der Vollendung seines .
. . Lebensjahres, wenn er infolge Erkrankung von . . . Jahren seinen Beruf nicht ausüben
kann, oder durch Tod aus der Sozietät aus. Die Regelung in den Absätzen 2 und 3 gilt
dann entsprechend; gegebenenfalls stehen die Beträge den Erben des verstorbenen
Beteiligten zu.
§ 17 Wettbewerbsverbot
(1) Einem ausgeschiedenen Beteiligten ist es für die Dauer von zwei Jahren untersagt, im
Tätigkeitsbereich der Sozietät selbständig oder unselbständig Steuerberatung
auszuüben.
(2) Bei jedem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot des Absatzes 1 hat der ausgeschiedene
Beteiligte an den verbliebenen Beteiligten eine Vertragsstrafe in Höhe von DM . . . zu
zahlen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
(3) Nach dem Ausscheiden eines Beteiligten übernimmt der verbleibende Beteiligte die
laufenden Aufträge.
§ 18 Schiedsgericht
(1) Streitigkeiten zwischen den Beteiligten aus diesem Vertrag oder über seine
Gültigkeit werden unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht
entschieden.
(2) Der Schiedsvertrag wird gleichzeitig zu besonderer Urkunde abgeschlossen, die dem
Sozietätsvertrag als Anlage beigefügt ist.
§ 19 Schlußbestimmungen
(1) Nebenabreden gleich welcher Form bestehen zu diesem Vertrag nicht. Änderungen oder
Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
(2) Ansprüche aus diesem Vertrag können weder abgetreten noch verpfändet oder mit dem
Recht eines Dritten belastet werden.
(3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt der
Vertrag im übrigen wirksam. In einem solchen Fall sind die Beteiligten verpflichtet,
anstelle der unwirksamen Bestimmung eine Vereinbarung zu treffen, die der unwirksamen
Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.
. . . . . .
(Ort, Datum) (Unterschriften der Parteien)
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