Vertrag über die Errichtung einer Sozietät zwischen Freiberuflern

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Anmerkungen:

Bei Angehörigen freier Berufe sind Zusammenschlüsse in Form einer Sozietät, die häufig auch als Partnerschaft bezeichnet wird, allgemein üblich. Zu beachten sind aber immer die für den jeweiligen Berufsstand (z.B. Steuerberater, Rechtsanwälte, Ärzte) geltenden Standesregeln.

Gründe, die für die Errichtung der Sozietät maßgebend sind, können dem Vertrag in einer Einleitung (Präambel) vorangestellt werden.

Für Sozietätsverträge bestehen keine gesetzlichen Formvorschriften, so daß auch eine mündliche Absprache Rechtswirkungen entfalten kann. Eine schriftliche Abfassung ist jedoch allgemein üblich und dringend zu empfehlen.
 

b2.jpg (3989 Byte) Mustertext:

Sozietätsvertrag


zwischen

dem Steuerberater A, . . . (Anschrift) und
dem Steuerberater B, . . . (Anschrift)

§ 1 Errichtung, Bezeichnung

(1) Die Beteiligten dieses Vertrages schließen sich zum Zwecke der gemeinsamen Berufsausübung zu einer Sozietät, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, zusammen.

(2) Die Beteiligten bringen in die Sozietät ihre bisherigen Einzelpraxen aufgrund der diesem Vertrag als Anlage beiliegenden Schlußbilanzen, Vermögensübersichten und Mandantenverzeichnisse per . . . (Datum) sowie der Inventarverzeichnisse ein. Die gebildete Sozietät führt die Buchwerte der Einzelpraxen fort.


(3) Die Sozietät beginnt am . . . (Datum) und wird auf unbestimmte Zeit errichtet.

(4) Die Sozietät führt die Bezeichnung "A und B Steuerberater" (oder "Steuerberater A & Partner").

§ 2 Praxisräume

Die Beteiligten üben ihre gemeinsame Praxis in den von A gemieteten Räumen, in . . . (Anschrift) aus. Bei Bedarf werden im selben Gebäude weitere Bürogebäude angemietet. Über die gesamten Mieträume wird ab dem . . . (Datum) ein neuer Mietvertrag abgeschlossen.


§ 3 Zweck der Sozietät

(1) Vereinbarter Zweck der Sozietät ist die gemeinsame Ausübung der Steuerberatung einschließlich sämtlicher nach dem Steuerberatergesetz erlaubten Leistungen.

(2) Zur Förderung des Zwecks darf die Sozietät alle geeigneten Maßnahmen treffen, vorausgesetzt, daß diese Maßnahmen mit dem Steuerberatungsgesetz und des Standesrichtlinien vereinbar sind.

§ 4 Berufsausübung

(1) Die Beteiligten verpflichten sich, der Sozietät ihre volle Arbeitskraft zu widmen. Nebentätigkeiten jeglicher Art bedürfen der Zustimmung des anderen Beteiligten.


(2) Alle eingehenden Aufträge werden der Sozietät erteilt, jeder Beteiligte ist jedoch berechtigt, über die Annahme oder Ablehnung eines Auftrages ohne Zustimmung des Partners zu entscheiden.

(3) Angenommene Aufträge werden durch den annehmenden Partner bearbeitet. Die Beteiligten können für den Einzelfall hiervon abweichende Vereinbarungen treffen.

§ 5 Vermögen der Sozietät

(1) Am Vermögen der Sozietät sind die Beteiligten entsprechend den Buchwerten ihrer eingebrachten Einzelpraxen beteiligt.


(2) Zukünftig gemeinschaftlich beschafftes Inventar wird Gesamthandsvermögen der Sozietät.

(3) EDV-Anlagen und Kraftfahrzeuge sind von den Beteiligten jeweils aus eigenen Mitteln zu beschaffen und verbleiben im Eigentum des betreffenden Beteiligten.

§ 6 Berufshaftpflicht

(1) Die Beteiligten werden ihre bisherigen Einzelverträge über die Berufshaftpflichtversicherung in einen Versicherungsvertrag der Sozietät überleiten. Die Deckungssumme für den einzelnen Schadensfall soll DM . . . betragen.


(2) Die Höhe der Deckungssumme ist nach Ablauf von . . . Jahren zu überprüfen und neu festzusetzen. Die Festsetzung kann nur gemeinschaftlich durch alle Beteiligten erfolgen.

(3) Im Falle, daß der Vermögensschaden eines Auftraggebers aus der Verletzung des Steuerberatungsvertrages nicht durch die Berufshaftpflichtversicherung gedeckt ist, haftet der Beteiligte, der den Schaden zu vertreten hat, im Innenverhältnis.

§ 7 Verträge der Sozietät

(1) Alle Verträge, die der gemeinsamen Berufsausübung dienen, werden von der Sozietät als solcher abgeschlossen.


(2) Berufsbezogene Dauerschuldverhältnisse, die im Zeitpunkt der Errichtung der Sozietät bestehen, werden von der Sozietät übernommen. Gleiches gilt für die Anstellungsverträge der bisherigen Mitarbeiter beider Beteiligten.

§ 8 Einnahmen

(1) Sämtliche Einnahmen aus der Berufstätigkeit der Beteiligten fließen der Sozietät zu. Als Einnahmen in diesem Sinne gelten auch Tätigkeitsvergütungen als Mitglied eines Aufsichtsrates oder einer Prüfungskommission bzw. als Fachschriftsteller.


(2) Honorareingänge aus Verträgen der Beteiligten vor Beginn der Sozietät und für vor diesem Zeitpunkt erbrachte Leistungen stehen dem jeweiligen Beteiligten zu.

§ 9 Ausgaben der Sozietät

(1) Alle durch den Sozietätsbetrieb veranlaßten Ausgaben sind Betriebsausgaben der Sozietät. Dies gilt auch für Beiträge, die zur Berufskammer und für Prämien für berufsbezogene Versicherungen zu leisten sind.

(2) Alle berufsbezogenen Ausgaben der Beteiligten, die nicht unter den abschließenden Katalog des Abs. 1 fallen, sind deren persönliche Betriebsausgaben. Dies gilt insbesondere für Kosten, die im Zusammenhang mit dem genutzten Kraftfahrzeug anfallen.


§ 10 Geschäftsführung, Vertretung

(1) Die Geschäftsführung und Vertretung der Sozietät obliegt den Beteiligten gemeinschaftlich. Bestimmte Geschäftsführungsaufgaben können einem Beteiligten zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragen werden.

(2) Die Erfüllung der angenommenen Aufträge erfolgt selbständig und eigenverantwortlich durch jeden Beteiligten.

§ 11 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Gewinnverteilung, Rücklage


(1) Für jedes Geschäftsjahr ist der anfallende Gewinn durch Gegenüberstellung der Einnahmen und der Betriebsausgaben der Sozietät zu ermitteln.

(2) Der erzielte Gewinn steht jedem Beteiligten zur Hälfte zu.

(3) Die Beteiligten verpflichten sich, vom Gewinn zunächst eine gemeinschaftliche Rücklage in Höhe der gewöhnlichen Betriebsausgaben für . . . Monate zu bilden. Die Rücklage wird auf ein Sonderkonto überführt. Über die Verwendung der Rücklage können die Beteiligten nur gemeinschaftlich verfügen. Ihre Anteile berechnen sich nach den von ihnen einbezahlten Beträgen zuzüglich der angefallenen Zinsen.


(4) Nach Feststellung des Gewinns und Bedienung der Rücklage sind die verbleibenden Gewinnanteile an die Beteiligten auszuzahlen. Diese beschließen zu Beginn eines Geschäftsjahres darüber, welche monatlichen Beträge jeder von ihnen zu Lasten seines Gewinnanteils vorgriffsweise entnehmen darf. Für das erste Geschäftsjahr werden die monatlichen Entnahmebeträge auf je DM . . . festgesetzt.

§ 13 Urlaub, Krankheit

(1) Jeder Beteiligte hat Anspruch auf . . . Wochen Urlaub im Kalenderjahr. Die Urlaubszeit ist zu Beginn des Kalenderjahres zwischen den Beteiligten abzustimmen.


(2) Jeder Beteiligte ist verpflichtet, eine Berufsunfallversicherung und eine private Unfallversicherung und ferner eine private Krankenversicherung abzuschließen.

(3) Macht die längere krankheitsbedingte Abwesenheit eines Beteiligten die Einstellung eines Vertreters notwendig, gehen die dadurch entstehenden Aufwendungen bis zu einer Dauer von . . . Monaten zu Lasten der Sozietät, für die weitergehende Zeit zu seinen eigenen Lasten.

(4) Im Urlaub, bei Krankheit oder sonstiger unverschuldeter Verhinderung der Berufsausübung, vertreten sich die Beteiligten gegenseitig.


§ 14 Erweiterung der Sozietät

Die Beteiligten können, sollte es sich im Laufe der Zeit als notwendig oder zweckmäßig erweisen, die Sozietät zu erweitern, hierüber gemeinschaftlich beschließen.

§ 15 Informations- und Kontrollrechte

(1) Jedem Beteiligten steht ein umfassendes Informations- und Kontrollrecht über sämtliche Angelegenheiten der Sozietät zu. Er ist jederzeit berechtigt, die Bücher der Sozietät einzusehen und Abschriften anzufertigen.


(2) Aus wichtigem Grund kann ein Beteiligter die ihm nach Abs. 1 Satz 2 zustehenden Rechte durch einen gesetzlich zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Bevollmächtigten ausüben. Der Bevollmächtigte darf jedoch zu der Sozietät nicht in Wettbewerb stehen.

§ 16 Kündigung, Ausscheiden

(1) Jeder Beteiligte kann seine Beteiligung an der Sozietät durch schriftliche Erklärung gegenüber dem anderen Beteiligten unter Einhaltung einer Frist von . . . Monaten zum Ende eines Kalenderjahres aufkündigen. Die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.


(2) Der kündigende Beteiligte scheidet aus der Sozietät aus. Das Vermögen des ausscheidenden Beteiligten geht ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven auf den verbleibenden Beteiligten über.

(3) Der ausscheidende Beteiligte erhält seinen Anteil aus der Rücklage und einen ihm etwa noch zustehenden Gewinnanteil. Sein Anteil am Vermögen der Sozietät ist abzugelten.

(4) Der ausscheidende Beteiligte erhält, sofern nicht in seiner Person ein wichtiger, von ihm zu vertretender Grund vorliegt, der den anderen Beteiligten zur fristlosen Kündigung berechtigen würde, eine Abfindung, für deren Berechtigung und Auszahlung folgendes gilt: . . .


(5) Ein Beteiligter scheidet - außer durch Kündigung - auch mit der Vollendung seines . . . Lebensjahres, wenn er infolge Erkrankung von . . . Jahren seinen Beruf nicht ausüben kann, oder durch Tod aus der Sozietät aus. Die Regelung in den Absätzen 2 und 3 gilt dann entsprechend; gegebenenfalls stehen die Beträge den Erben des verstorbenen Beteiligten zu.

§ 17 Wettbewerbsverbot

(1) Einem ausgeschiedenen Beteiligten ist es für die Dauer von zwei Jahren untersagt, im Tätigkeitsbereich der Sozietät selbständig oder unselbständig Steuerberatung auszuüben.


(2) Bei jedem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot des Absatzes 1 hat der ausgeschiedene Beteiligte an den verbliebenen Beteiligten eine Vertragsstrafe in Höhe von DM . . . zu zahlen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

(3) Nach dem Ausscheiden eines Beteiligten übernimmt der verbleibende Beteiligte die laufenden Aufträge.

§ 18 Schiedsgericht

(1) Streitigkeiten zwischen den Beteiligten aus diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit werden unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht entschieden.


(2) Der Schiedsvertrag wird gleichzeitig zu besonderer Urkunde abgeschlossen, die dem Sozietätsvertrag als Anlage beigefügt ist.

§ 19 Schlußbestimmungen

(1) Nebenabreden gleich welcher Form bestehen zu diesem Vertrag nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

(2) Ansprüche aus diesem Vertrag können weder abgetreten noch verpfändet oder mit dem Recht eines Dritten belastet werden.

(3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam. In einem solchen Fall sind die Beteiligten verpflichtet, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine Vereinbarung zu treffen, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.


. . .         . . .
(Ort, Datum)    (Unterschriften der Parteien)