Mustertext:
Gesellschaftsvertrag
§ 1 Name, Zweck
Die Ferkelzüchter . . . (Name, Anschrift) und . . . (Name, Anschrift) errichten unter dem
Namen "Max und Moritz Ferkelzuchtgesellschaft" eine Gesellschaft bürgerlichen
Rechts.
Zweck der Gesellschaft ist der gemeinsame Betrieb der Mastanlage "Ferkels
Glück" in . . . (Anschrift).
§ 2 Dauer
(1) Die Gesellschaft beginnt am . . . (Datum).
(2) Die Gesellschaft kann von jedem Gesellschafter unter Einhaltung einer Frist von . . .
(z.B. 3/6 Monaten) auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Frühester
Kündigungszeitpunkt ist jedoch der . . . (Datum).
§ 3 Einlagen
(1) Jeder Gesellschafter leistet sofort eine Bareinlage in Höhe von DM . . . (Betrag).
(2) Beide Gesellschafter sind weiterhin verpflichtet, der Gesellschaft ihre volle
Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen.
(3) Nebentätigkeiten erwerbswirtschaftlicher Art sind nicht/nur mit Zustimmung des
anderen Gesellschafters zulässig. Unzulässig ist ebenso die direkte oder indirekte
Beteiligung an einem Konkurrenzunternehmen.
§ 4 Beschlüsse
Gesellschafterbeschlüsse erfolgen einstimmig. Für alle Maßnahmen, die über die
laufende Geschäftsführung hinausgehen, ist ein Gesellschafterbeschluß herbeizuführen.
§ 5 Geschäftsführung, Vertretung
Zur Geschäftsführung und Vertretung ist jeder Gesellschafter allein befugt.
§ 6 Auflösung, Übernahme
Kündigt oder verstirbt ein Gesellschafter oder tritt in seiner Person ein Grund ein, der
nach den §§ 723 ff. BGB die Auflösung der Gesellschaft zur Folge haben würde, so
ist der andere Gesellschafter zur Übernahme des Gesellschaftsvermögens mit allen Aktiven
und Passiven ohne Liquidation berechtigt. Die Übernahmeerklärung ist gegenüber dem
anderen Gesellschafter oder seinen Erben innerhalb von . . . Wochen nach Eintritt des
Auflösungsgrundes zu erklären. Mangels Übernahme erfolgt die Auflösung der
Gesellschaft.
§ 7 Buchführung, Bilanzierung
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Gesellschaft hat unter Beachtung der steuerlichen Vorschriften Bücher zu führen
und jährliche Abschlüsse zu erstellen. Die Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB)
für den Jahresabschluß der OHG gelten entsprechend.
§ 8 Tätigkeitsvergütungen, Entnahmen
(1) Jeder Gesellschafter erhält für seine Tätigkeit in der Gesellschaft eine feste
monatliche Vergütung von DM . . . (Betrag). Die Vergütung steht den Gesellschaftern
unabhängig vom Vorhandensein eines Gewinns zu.
(2) Die Vergütung ist jeweils monatlich im voraus zu zahlen.
(3) Die Tätigkeitsvergütung wird der Geschäftslage der Gesellschaft und der Entwicklung
der Löhne und Gehälter angepaßt. Entnahmen während des Geschäftsjahres über die
Tätigkeitsvergütung hinaus sind zulässig, um Steuerschulden oder Steuervorauszahlungen
zu begleichen.
(4) Die Gesellschafter können von dieser Regelung Abweichendes, insbesondere die Bildung
von Rücklagen, für jedes Geschäftsjahr durch Beschluß bestimmen.
§ 9 Urlaub, Krankheit
(1) Jeder Gesellschafter hat Anspruch auf einen Jahresurlaub von . . . Wochen. Im Falle
der Krankheit eines Gesellschafters wird die Tätigkeitsvergütung für einen Monat weiter
bezahlt.
(2) Danach erlischt der Anspruch auf Tätigkeitsvergütung für die Zeit, in der der
Gesellschafter seiner Geschäftsführerverpflichtung nicht nachkommt. Der Anspruch auf
Gewinnbeteiligung und Entnahme von Steuerschulden bleibt bestehen.
§ 10 Abfindung
(1) In den Fällen der Übernahme des Gesellschaftsvermögens durch einen verbleibenden
Gesellschafter erhält der ausscheidende Gesellschafter eine Abfindung nach Maßgabe einer
Abfindungsbilanz, die auf den Stichtag seines Ausscheidens aufzustellen ist. In diese
Bilanz sind alle Vermögensgegenstände der Gesellschaft mit ihrem wirklichen Wert
aufzunehmen.
(2) An schwebenden Geschäften nimmt der ausscheidende Gesellschafter nicht teil. Das
Abfindungsguthaben ist, beginnend mit dem der Aufstellung der Abfindungsbilanz folgenden
Monat, in drei gleichen Jahresraten zu zahlen und insoweit nicht zu verzinsen.
§ 11 Ausschließung
Tritt in der Person eines Gesellschafters ein wichtiger Grund ein, der den anderen
Gesellschafter zu einer außerordentlichen Kündigung nach § 723 I S. 2 BGB berechtigen
würde, kann dieser anstatt die Gesellschaft ordentlich zu kündigen den erstgenannten
Gesellschafter durch einseitige schriftliche Erklärung mit der Wirkung einer Übernahme
des Gesellschaftsvermögens gemäß § 13 aus der Gesellschaft ausschließen.
§ 12 Schlußbestimmungen, Salvatorische Klausel
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages müssen mindestens privatschriftlich
erfolgen. Mündliche Vereinbarungen sind rechtsunwirksam..
(2) Sollten sich einzelne Bestimmungen des Vertrages als unwirksam erweisen, so bleibt der
Vertrag im übrigen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame
Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten
kommt. Gleiches gilt bei Vorhandensein einer Lücke.
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(Ort, Datum) (Unterschriften)
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