Ausführlicher Gründungsvertrag einer GbR

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Gesellschaftsvertrag



§ 1 Name, Zweck

Die Ferkelzüchter . . . (Name, Anschrift) und . . . (Name, Anschrift) errichten unter dem Namen "Max und Moritz Ferkelzuchtgesellschaft" eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Zweck der Gesellschaft ist der gemeinsame Betrieb der Mastanlage "Ferkels Glück" in . . . (Anschrift).

§ 2 Dauer

(1) Die Gesellschaft beginnt am . . . (Datum).

(2) Die Gesellschaft kann von jedem Gesellschafter unter Einhaltung einer Frist von . . . (z.B. 3/6 Monaten) auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Frühester Kündigungszeitpunkt ist jedoch der . . . (Datum).


§ 3 Einlagen

(1) Jeder Gesellschafter leistet sofort eine Bareinlage in Höhe von DM . . . (Betrag).

(2) Beide Gesellschafter sind weiterhin verpflichtet, der Gesellschaft ihre volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen.

(3) Nebentätigkeiten erwerbswirtschaftlicher Art sind nicht/nur mit Zustimmung des anderen Gesellschafters zulässig. Unzulässig ist ebenso die direkte oder indirekte Beteiligung an einem Konkurrenzunternehmen.

§ 4 Beschlüsse


Gesellschafterbeschlüsse erfolgen einstimmig. Für alle Maßnahmen, die über die laufende Geschäftsführung hinausgehen, ist ein Gesellschafterbeschluß herbeizuführen.

§ 5 Geschäftsführung, Vertretung

Zur Geschäftsführung und Vertretung ist jeder Gesellschafter allein befugt.

§ 6 Auflösung, Übernahme

Kündigt oder verstirbt ein Gesellschafter oder tritt in seiner Person ein Grund ein, der nach den §§ 723 ff. BGB die Auflösung der Gesellschaft zur Folge haben würde, so ist der andere Gesellschafter zur Übernahme des Gesellschaftsvermögens mit allen Aktiven und Passiven ohne Liquidation berechtigt. Die Übernahmeerklärung ist gegenüber dem anderen Gesellschafter oder seinen Erben innerhalb von . . . Wochen nach Eintritt des Auflösungsgrundes zu erklären. Mangels Übernahme erfolgt die Auflösung der Gesellschaft.


§ 7 Buchführung, Bilanzierung

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Gesellschaft hat unter Beachtung der steuerlichen Vorschriften Bücher zu führen und jährliche Abschlüsse zu erstellen. Die Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) für den Jahresabschluß der OHG gelten entsprechend.

§ 8 Tätigkeitsvergütungen, Entnahmen

(1) Jeder Gesellschafter erhält für seine Tätigkeit in der Gesellschaft eine feste monatliche Vergütung von DM . . . (Betrag). Die Vergütung steht den Gesellschaftern unabhängig vom Vorhandensein eines Gewinns zu.


(2) Die Vergütung ist jeweils monatlich im voraus zu zahlen.

(3) Die Tätigkeitsvergütung wird der Geschäftslage der Gesellschaft und der Entwicklung der Löhne und Gehälter angepaßt. Entnahmen während des Geschäftsjahres über die Tätigkeitsvergütung hinaus sind zulässig, um Steuerschulden oder Steuervorauszahlungen zu begleichen.

(4) Die Gesellschafter können von dieser Regelung Abweichendes, insbesondere die Bildung von Rücklagen, für jedes Geschäftsjahr durch Beschluß bestimmen.


§ 9 Urlaub, Krankheit

(1) Jeder Gesellschafter hat Anspruch auf einen Jahresurlaub von . . . Wochen. Im Falle der Krankheit eines Gesellschafters wird die Tätigkeitsvergütung für einen Monat weiter bezahlt.

(2) Danach erlischt der Anspruch auf Tätigkeitsvergütung für die Zeit, in der der Gesellschafter seiner Geschäftsführerverpflichtung nicht nachkommt. Der Anspruch auf Gewinnbeteiligung und Entnahme von Steuerschulden bleibt bestehen.

§ 10 Abfindung


(1) In den Fällen der Übernahme des Gesellschaftsvermögens durch einen verbleibenden Gesellschafter erhält der ausscheidende Gesellschafter eine Abfindung nach Maßgabe einer Abfindungsbilanz, die auf den Stichtag seines Ausscheidens aufzustellen ist. In diese Bilanz sind alle Vermögensgegenstände der Gesellschaft mit ihrem wirklichen Wert aufzunehmen.

(2) An schwebenden Geschäften nimmt der ausscheidende Gesellschafter nicht teil. Das Abfindungsguthaben ist, beginnend mit dem der Aufstellung der Abfindungsbilanz folgenden Monat, in drei gleichen Jahresraten zu zahlen und insoweit nicht zu verzinsen.


§ 11 Ausschließung

Tritt in der Person eines Gesellschafters ein wichtiger Grund ein, der den anderen Gesellschafter zu einer außerordentlichen Kündigung nach § 723 I S. 2 BGB berechtigen würde, kann dieser anstatt die Gesellschaft ordentlich zu kündigen den erstgenannten Gesellschafter durch einseitige schriftliche Erklärung mit der Wirkung einer Übernahme des Gesellschaftsvermögens gemäß § 13 aus der Gesellschaft ausschließen.

§ 12 Schlußbestimmungen, Salvatorische Klausel


(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages müssen mindestens privatschriftlich erfolgen. Mündliche Vereinbarungen sind rechtsunwirksam..

(2) Sollten sich einzelne Bestimmungen des Vertrages als unwirksam erweisen, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt bei Vorhandensein einer Lücke.

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(Ort, Datum)     (Unterschriften)