![]() Gemäß § 273 BGB hat der Schuldner ein Recht die geschuldete Leistung zu verweigern, bis ihm die gebührende Leistung bewirkt wird. Der Schuldner muß dazu aber einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger haben, der auf demselben rechtlichen Verhältnis (z.B. Vertrag) wie seine Verpflichtung beruht. Das Zurückbehaltungsrecht kann dabei grundsätzlich auf alle Schuldverhältnisse jedweder Art angewendet werden, also auch auf solche, die aus außerschuldrechtlichen Tatbeständen resultieren (z.B. Erb- und Familienrecht). ![]() Um ein Zurückbehaltungsrecht wirksam ausüben zu können, sind folgende Voraussetzungen erforderlich: 1. Gegenseitigkeit der Forderungen Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur zwischen Personen bestehen, die jeweils einen Anspruch gegen die andere haben. Die Art der Ansprüche ist dabei gleichgültig, sie können schuldrechtlich oder dinglich begründet sein, aus Gesetz oder Vertrag resultieren. Die Ansprüche brauchen auch nicht - anders als bei der Aufrechnung - gleichartig sein. 2. Fälligkeit des Schuldneranspruchs Der Zurückbehaltungsanspruch des Schuldners muß fällig sein. 3. Konnexität zwischen den Ansprüchen Zwischen den gegenseitigen Ansprüchen muß Konnexität bestehen, d. h. Anspruch und Gegenanspruch müssen auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. der Begriff des rechtlichen Verhältnisses wird dabei weit ausgelegt. danach genügt es, wenn ein einheitlicher Lebensvorgang vorliegt, beide Ansprüche also in einem inneren, natürlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. ![]() Das Zurückbehaltungsrecht gewährt dem Schuldner eine aufschiebende Einrede zur Verweigerung der Leistung. Er kann somit seine Leistung solange verweigern, bis der Gläubiger seiner Leistungspflicht nachkommt. Die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrecht in einem zivilrechtlichen Prozeß führt dagegen nicht zur Abweisung der klage, sondern zur Verurteilung beider Parteien zur Leistung Zug um Zug (§ 274 BGB). |