![]() Gemäß § 397 Abs. 1 BGB erlischt ein Schuldverhältnis, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erläßt. Für den Erlaß ist damit abstrakter Verfügungsvertrag über eine Gläubigerforderung erforderlich, ein einseitiger Verzicht ist nicht ausreichend. Damit ist auch ein Erlaß zugunsten Dritter unzulässig. Der Erlaß ist formlos wirksam, auch bei einem Erlaß in Form einer Schenkung. Ausnahmen gelten nur für formpflichtige Rechtsgeschäfte, bei denen durch den Erlaß der Inhalt geändert wird. Ein Erlaß ist unwirksam bei unverzichtbaren Ansprüchen, wie beispielsweise bei Forderungen bezüglich des familienrechtlichen Unterhalts (§§ 1614, 1360a, 1615e BGB) oder bezüglich von Beamtenbezügen (§ 2 Abs. 3 BBesG) oder Tariflohn (§ 4 Abs. 4 TVG). ![]() Gemäß § 397 Abs. 2 BGB erlischt ein Schuldverhältnis, wen der Gläubiger durch einen Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, daß das Schuldverhältnis nicht (deshalb negatives Schuldanerkenntnis) besteht. Das negative Schuldanerkenntnis ist anders als ein positives Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) formlos gültig, da der Schuldner hier aufgrund des Vorteils den er erlangt (Befreiung von einer Schuld) nicht schutzwürdig ist. Ein negatives Schuldanerkenntnis ist ebenso wie der Erlaß unwirksam bei unverzichtbaren Ansprüchen, wie beispielsweise bei Forderungen bezüglich des familienrechtlichen Unterhalts (§§ 1614, 1360a, 1615e BGB) oder bei Beamtenbezügen (§ 2 Abs. 3 BBesG). |