![]() §§ 387 bis 396 BGB (Aufrechnung), § 397 BGB (Erlaß) ![]() Aufrechnung ist die wechselseitige Tilgung gegenseitiger, gleichartiger, fälliger, einredefreier und erfüllbarer Forderungen durch einseitig erklärte empfangsbedürftige Willenserklärung (§ 388 BGB). Von der einseitig erklärten Aufrechnung sind die vertraglich (zweiseitig) vereinbarte Verrechnung und die rein rechnerisch durchgeführte Anrechnung zu unterscheiden. ![]() 1. Gegenseitigkeit der Forderungen Der Aufrechnende muß Gläubiger der Gegenforderung und gleichzeitig Schuldner der Hauptforderung sein. Andererseits muß der Aufrechnungsgegner Gläubiger der Hauptforderung und Schuldner der Gegenforderung sein. 2. Gleichartigkeit Eine Gleichartigkeit der Forderungen ist gegeben, wenn es sich bei beiden um Geldschulden oder Gattungsschulden der gleichen Art handelt. 3. Fälligkeit Die Forderung muß fällig sein (§ 271 BGB). Der Gläubiger muß die vom Schuldner verlangen, insbesondere Klage auf Leistung erheben können. 4. Vollwirksamkeit Die Gegenforderung muß einredefrei (§ 390 BGB) und einklagbar sein. |