Rechtsfolgen einer Irrtumsanfechtung

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1. Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts (§ 142 Abs. 1 BGB)

Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, ist es als von Anfang an als nichtig, als wäre es nie abgeschlossen worden, anzusehen.

Unter Umständen ist § 139 BGB anzuwenden mit der Folge, daß nicht nur der angefochtene Teilbereich eines Rechtsgeschäfts, sondern das gesamte Rechtsgeschäft nichtig ist.

Besonderheiten gelten im Arbeitsrecht. Arbeitsverträge sind zwar anfechtbar, die Anfechtung führt jedoch nicht zu einer rückwirkenden Vernichtung des Arbeitsvertrages, sondern wirkt nur vom Zeitpunkt der Anfechtung an. Die Anfechtung wirkt somit wie eine Kündigung, da anderenfalls sämtliches empfangenes Arbeitsentgelt zurückgezahlt werden müßte.

2. Schadensersatzpflicht des Anfechtenden (§ 122 BGB)

Der Anfechtende ist nach § 122 BGB dem Erklärungsempfänger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den dieser deshalb erleidet, daß er auf die Gültigkeit der angefochtenen Willenserklärung vertraut ("Vertrauensschaden"). Zu ersetzen sind z.B. die nutzlos aufgewandten Kosten und der Schaden infolge Unterlassung eines anderen Geschäftsabschlusses.
Die Schadensersatzpflicht tritt nach Abs. 2 nicht ein, wenn der Anfechtungsgegner Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis vom Anfechtungsgrund hatte, da dann kein gesetzlich schützenswertes Vertrauen in die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes vorliegt.