Anfechtungsfrist, Anfechtungserklärung

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b2.jpg (3989 Byte) Anfechtungsfrist bei §§ 119, 120 BGB (§ 121 I BGB)

Anfechtungen von Willenserklärungen aufgrund der §§ 119, 120 BGB müssen nach dem Gesetzeswortlaut "unverzüglich", d.h. sofort ab Kenntnis der des Anfechtungsgrundes bzw. der fälschlichen Übermittlung, erfolgen.

Die Länge der Frist ist jedoch vom Einzelfall abhängig, dem Anfechtenden steht in jedem Falle eine angemessene Zeit zur Prüfung und Entscheidung. Ein Irrtum über die Notwendigkeit der Anfechtung entschuldigt nur in den seltensten Fällen.

Zur Wahrung der Frist genügt die unverzügliche Absendung der Anfechtungserklärung.

b2.jpg (3989 Byte) Anfechtungsfrist bei § 123 BGB (§ 124 BGB)

In Fällen der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder Drohung beträgt die Anfechtungsfrist ein Jahr ab dem Zeitpunkt, ab dem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung ab dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört (§ 124 Abas. 2 BGB).

b2.jpg (3989 Byte) Anfechtungserklärung

Ein vorhandener Anfechtungsgrund ist für sich allein noch nicht ausreichend. Erst mit der Abgabe er Anfechtungserklärung (schriftlich oder mündlich), die vom Anfechtungsgegner empfangen werden muß, tritt die Nichtigkeit des angefochtenen Rechtsgeschäfts ein (§ 143 Abs. 1 BGB).