Das Gesetz unterscheidet in den §§ 119 ff. BGB eine Reihe verschiedener Irrtümer, die
zur Anfechtung berechtigen sollen.
1. Inhaltsirrtum (§ 119 I 1. Fall BGB)
Ein Inhaltsirrtum ist gegeben, wenn der Erklärende bei der Abgabe der Erklärung über
deren Inhalt einem Irrtum unterlegen war.
Der Erklärende erklärt zwar, was er erklären will, irrt sich allerdings über die
rechtliche Bedeutung seiner Erklärung. Die Erklärung besitzt tatsächlich einen anderen
Sinn, als der Erklärende meint.
2. Erklärungsirrtum (§ 119 I 2. Fall BGB)
Der Erklärende wollte nicht das erklären, was er von außen betrachtet, tatsächlich
(schriftlich, mündlich) erklärt hat. Beispiele: Versprechen, Verschreiben, Vergreifen.3. Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft
(§ 119 II BGB)
Zur Anfechtung berechtigt ist auch derjenige, der sich über eine verkehrswesentliche
Eigenschaft der betreffenden Sache oder Person, auf die sich das Rechtsgeschäft bezieht,
irrt.
Eigenschaft einer Sache in diesem Sinne sind alle wertbildenden Faktoren, d. h. alle
rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse, die infolge ihrer Beschaffenheit und Dauer
auf die Brauchbarkeit und den Wert der Sache von Einfluß sind. Als Beispiele wären hier
vor allem Alter, Material, Bebaubarkeit oder Lage eines Grundstücks.
Als Eigenschaften einer Person sind beispielsweise Alter, Geschlecht, politische
Einstellung, berufliche Fähigkeiten, aber auch Vorstrafen und Kreditwürdigkeit
anerkannt.
Keine Eigenschaft einer Sache ist der Preis, da dieser selbst keinen wertbildenden Faktor
darstellt, sondern lediglich Ausdruck des Wertes ist.
Die Eigenschaft muß nach dem Gesetzeswortlaut "verkehrswesentlich", d. h.
rechtlich relevant sein. Damit soll verhindert werden, daß jeder für den Anfechtenden
subjektiv erhebliche Irrtum zu einer Anfechtung berechtigen soll.
4. Unrichtige Übermittlung der Willenserklärung (§ 120 BGB)
Ein Anfechtungsgrund ist auch bei fehlerhafter Übermittlung einer vom Erklärenden
korrekt ausformulierten Willenserklärung durch einen Erklärungsboten (z.B.
Telegraphenamt, Dolmetscher; nicht beim bloßen Überbringen eines Schriftstücks oder
einer Urkunde) gegeben.
5. Arglistige Täuschung oder Drohung (§ 123 BGB)
Ein gesetzlicher Anfechtungsgrund liegt ebenfalls vor, wenn die Abgabe der
Willenserklärung durch widerrechtliche Drohung oder durch Täuschung, d.h. durch
vorsätzliches Erregen oder Unterhalten eines Irrtums mittels Vorspiegeln falscher oder
Unterdrückung wahrer Tatsachen, bewirkt wurde. |