Anfechtungsgründe

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Das Gesetz unterscheidet in den §§ 119 ff. BGB eine Reihe verschiedener Irrtümer, die zur Anfechtung berechtigen sollen.

1. Inhaltsirrtum (§ 119 I 1. Fall BGB)

Ein Inhaltsirrtum ist gegeben, wenn der Erklärende bei der Abgabe der Erklärung über deren Inhalt einem Irrtum unterlegen war.

Der Erklärende erklärt zwar, was er erklären will, irrt sich allerdings über die rechtliche Bedeutung seiner Erklärung. Die Erklärung besitzt tatsächlich einen anderen Sinn, als der Erklärende meint.

2. Erklärungsirrtum (§ 119 I 2. Fall BGB)

Der Erklärende wollte nicht das erklären, was er von außen betrachtet, tatsächlich (schriftlich, mündlich) erklärt hat. Beispiele: Versprechen, Verschreiben, Vergreifen.

3. Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft (§ 119 II BGB)

Zur Anfechtung berechtigt ist auch derjenige, der sich über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der betreffenden Sache oder Person, auf die sich das Rechtsgeschäft bezieht, irrt.
Eigenschaft einer Sache in diesem Sinne sind alle wertbildenden Faktoren, d. h. alle rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse, die infolge ihrer Beschaffenheit und Dauer auf die Brauchbarkeit und den Wert der Sache von Einfluß sind. Als Beispiele wären hier vor allem Alter, Material, Bebaubarkeit oder Lage eines Grundstücks.
Als Eigenschaften einer Person sind beispielsweise Alter, Geschlecht, politische Einstellung, berufliche Fähigkeiten, aber auch Vorstrafen und Kreditwürdigkeit anerkannt.
Keine Eigenschaft einer Sache ist der Preis, da dieser selbst keinen wertbildenden Faktor darstellt, sondern lediglich Ausdruck des Wertes ist.
Die Eigenschaft muß nach dem Gesetzeswortlaut "verkehrswesentlich", d. h. rechtlich relevant sein. Damit soll verhindert werden, daß jeder für den Anfechtenden subjektiv erhebliche Irrtum zu einer Anfechtung berechtigen soll.

4. Unrichtige Übermittlung der Willenserklärung (§ 120 BGB)

Ein Anfechtungsgrund ist auch bei fehlerhafter Übermittlung einer vom Erklärenden korrekt ausformulierten Willenserklärung durch einen Erklärungsboten (z.B. Telegraphenamt, Dolmetscher; nicht beim bloßen Überbringen eines Schriftstücks oder einer Urkunde) gegeben.

5. Arglistige Täuschung oder Drohung (§ 123 BGB)

Ein gesetzlicher Anfechtungsgrund liegt ebenfalls vor, wenn die Abgabe der Willenserklärung durch widerrechtliche Drohung oder durch Täuschung, d.h. durch vorsätzliches Erregen oder Unterhalten eines Irrtums mittels Vorspiegeln falscher oder Unterdrückung wahrer Tatsachen, bewirkt wurde.