Vorschriften, Begriff, Voraussetzungen

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b2.jpg (3989 Byte) Vorschriften

§§ 119 ff., 142 ff. BGB

b2.jpg (3989 Byte) Begriff der Anfechtung

Ist dem Erklärenden bei Abgabe seiner Willenserklärung ein Irrtum unterlaufen oder wurde die Willenserklärung durch eine arglistige Täuschung bzw. Drohung hervorgerufen, räumt ihm das Gesetz ein Recht zur Anfechtung der Willenserklärung ein. Der Erklärende hat danach unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, seine auf einem Irrtum basierende Erklärung rückwirkend aus der Welt zu schaffen.

Vor einer Anfechtung ist das fragliche Rechtsgeschäft, z.B. ein Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen, gültig. Erst mit einer wirksamen Anfechtung ist das Rechtsgeschäft als von Anfang an, also bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses, als nichtig anzusehen (§ 142 Abs. 1 BGB). Die Nichtigkeit wirkt absolut, empfangene Leistungen (Kaufpreis etc.) sind in vollem Umfange zurückzuerstatten. Eine Ausnahme von diesem Nichtigkeitsgrundsatz bildet lediglich die Anfechtung von Arbeitsverträgen, da anderenfalls sämtliche Lohnzahlungen, für die immerhin im Gegenzug eine Arbeitsleistung erbracht wurde, zurückerstattet werden müßten.

Eine einseitige Bestätigung der angefochtenen Willenserklärung durch Zurücknahme der Anfechtung ist ausgeschlossen. Der Anfechtende kann jedoch seine Anfechtungserklärung durch eine wirksame Anfechtung aus der Welt schaffen.

Eine Anfechtung von Verfügungsgeschäften, z.B. der Übereignung einer Kaufsache (§ 929 S. 1 BGB), ist möglich und schafft rückwirkend (von Anfang an) die Berechtigung des Verfügungsempfängers, über den Gegenstand zu verfügen aus der Welt.

b2.jpg (3989 Byte) Voraussetzungen

Eine wirksame Anfechtung ist nur gegeben, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

1. Es muß ein gesetzlicher Anfechtungsgrund vorliegen (§§ 119 ff. BGB).

2. Die Anfechtung muß gegenüber dem Anfechtungsgegner erklärt werden (§ 143 BGB).

3. Die Anfechtung muß innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgen.