![]() §§ 119 ff., 142 ff. BGB ![]() Ist dem Erklärenden bei Abgabe seiner Willenserklärung ein Irrtum unterlaufen oder wurde die Willenserklärung durch eine arglistige Täuschung bzw. Drohung hervorgerufen, räumt ihm das Gesetz ein Recht zur Anfechtung der Willenserklärung ein. Der Erklärende hat danach unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, seine auf einem Irrtum basierende Erklärung rückwirkend aus der Welt zu schaffen. Vor einer Anfechtung ist das fragliche Rechtsgeschäft, z.B. ein Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen, gültig. Erst mit einer wirksamen Anfechtung ist das Rechtsgeschäft als von Anfang an, also bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses, als nichtig anzusehen (§ 142 Abs. 1 BGB). Die Nichtigkeit wirkt absolut, empfangene Leistungen (Kaufpreis etc.) sind in vollem Umfange zurückzuerstatten. Eine Ausnahme von diesem Nichtigkeitsgrundsatz bildet lediglich die Anfechtung von Arbeitsverträgen, da anderenfalls sämtliche Lohnzahlungen, für die immerhin im Gegenzug eine Arbeitsleistung erbracht wurde, zurückerstattet werden müßten. Eine einseitige Bestätigung der angefochtenen Willenserklärung durch Zurücknahme der Anfechtung ist ausgeschlossen. Der Anfechtende kann jedoch seine Anfechtungserklärung durch eine wirksame Anfechtung aus der Welt schaffen. Eine Anfechtung von Verfügungsgeschäften, z.B. der Übereignung einer Kaufsache (§ 929 S. 1 BGB), ist möglich und schafft rückwirkend (von Anfang an) die Berechtigung des Verfügungsempfängers, über den Gegenstand zu verfügen aus der Welt.
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