Ist in den in den in den Vertrag einbezogenen AGB eine nach der Inhaltskontrolle unwirksame Klausel enthalten, wäre nach der Regel des § 139 BGB das gesamte Geschäft nichtig. Dieser Zweck würde jedoch dem Zweck der Inhaltskontrolle widersprechen, den benachteiligten Vertragspartner zu schützen, zuwiderlaufen. Dieser stünde dann nämlich mit leeren Händen da. Dem typischen Interesse des Kunden entspricht es vielmehr, den Vertrag mit Ausnahme der unwirksamen Klausel aufrechtzuerhalten. Nach § 6 Abs. 1 AGBG ist dies der Regelfall. Sollte der Vertrag durch die Unwirksamkeit oder Nichteinbeziehung der fraglichen Klausel(n) lückenhaft sein, kommt § 6 Abs. 2 AGBG zur Anwendung. Danach soll die Lücke des Vertrages durch die (dispositiven) gesetzlichen Vorschriften geschlossen werden. Ist dies nicht möglich, weil derartige Vorschriften fehlen, kommt letztendlich nur eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht. Ausnahmsweise ist jedoch auch der gesamte Vertrag unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der Lückenfüllung des § 6 Abs. 2 AGBG eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde (§ 6 Abs. 3 AGBG). Dies wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn durch die Aufrechterhaltung des Vertrages das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung völlig ungleichgewichtig würde oder der verbleibende Vertragsrest im Hinblick auf den angestrebten Parteizweck sinnlos wäre. |