![]() Sinn und Zweck des AGB-Gesetzes ist es, die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen an den Stellen einzuschränken, wo diese die gesetzlichen Vorschriften einseitig, zuungunsten des Vertragspartners abbedingen. Andernfalls könnte jeder Verwender von AGB diese so gestalten, daß alle Risiken mit dem "Kleingedruckten" auf seinen Vertragspartner abgewälzt würden. Deshalb sind nach § 8 AGBG Vertragsbestimmungen, die die dispositiven (durch Parteivereinbarung abänderbaren) gesetzlichen Regeln abändern oder ergänzen, der Inhaltskontrolle gemäß §§ 9 bis 11 AGBG unterworfen. Dies sind im einzelnen: einzelne Klauselverbote (§§ 10, 11 AGBG), eine Generalklausel (§ 9 AGBG) und ein Umgehungsverbot (§ 7 AGBG). ![]() Das Gesetz stellt in den §§ 10, 11 AGBG einen Katalog von Klauselverboten auf. Eine Einzelbestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verwenders ist anhand dieser speziellen Klauselverbote zu überprüfen. Greifen diese nicht ein, kann die Einzelbestimmung immer noch wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners gemäß § 9 AGBG unwirksam sein (siehe unten). § 10 AGBG enthält eine Reihe von Klauselverboten mit Wertungsmöglichkeiten und bezieht sich insbesondere auf Einzelregelungen, die das Zustandekommen und die Abwicklung von Verträgen betreffen. Die hier aufgeführten Klauseln sind jedoch nur dann unwirksam, wenn sie im Einzelfall zu einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners führen. Nach § 11 AGBG sind Einzelbestimmungen in AGB ohne Wertungsmöglichkeit, die die Ansprüche des Vertragspartners wegen einer Leistungsstörung ausschließen oder begrenzen, unwirksam. Für Kaufleute gelten die §§ 10, 11 AGBG gemäß § 24 Nr. 1 AGBG nicht, die Inhaltskontrolle erfolgt ausschließlich nach § 9 AGBG. Ein Indiz für eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 9 AGBG ist jedoch auch hier gegeben, wenn die Klausel unter den Katalog der §§ 10, 11 AGBG fällt. Sie kann dann nur ausnahmsweise aufgrund der besonderen Bedürfnisse und Interessen des kaufmännischen Rechtsverkehrs als wirksam angesehen werden. ![]() Auch wenn kein Verstoß gegen die §§ 10, 11 AGBG vorliegt oder diese Vorschriften im kaufmännischen Rechtsverkehr gemäß § 24 AGBG nicht anwendbar sind, so ist die Klausel in den AGB des Verwenders nach der Generalklausel des § 9 AGBG unwirksam, wenn der Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird. Eine Benachteiligung ist gegeben, wenn die Interessen des Vertragspartners gegenüber denen des Verwenders so beeinträchtigt sind, daß kein der gesetzlichen Wertung entsprechender Interessenausgleich möglich ist. Die Benachteiligung ist dann unangemessen, wenn der Verwender mit der Klausel nur eigene Interessen verfolgt und keine hinreichende Rücksicht auf diejenigen seines Vertragspartners nimmt. Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel in zwei Fällen zu bejahen: 1. Eine Bestimmung der AGB ist mit wesentlichen Grundgedanken der abbedungenen gesetzlichen Regelung nicht vereinbar (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG) 2. Eine Bestimmung aus den AGB schränkt wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, dermaßen ein, daß die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG). ![]() Um zu verhindern, daß die Verfasser von AGB nach Wegen suchen, um die gesetzlichen Klauselverbote zu umgehen, wurde in § 7 AGBG ein Umgehungsverbot statuiert. ![]() Erfolgt in den AGB des Verwenders eine Ausschluß oder eine Beschränkung der gesetzlichen Gewährleistung, ist zu unterscheiden, ob sich die Beschränkung oder der Ausschluß auf die Leistung neuer oder bereits gebrauchter Sachen bezieht. Ausschluß, Beschränkung bei neuen Sachen: Für neue Sachen gilt § 11 Ziff. 10 a bis f AGBG. Nr. 10a. Unzulässig sind danach der völlige Gewährleistungsausschluß für die Sache oder einzelne Teile. Dem Kunden muß zumindest ein Rechtsanspruch, z.B. auf Ersatzlieferung oder Nachbesserung, eingeräumt werden. Ebenso ist eine die eigene Haftung völlig ausschließende Verweisung auf Dritte, z.B. den Hersteller der Sache, nicht möglich. Die eigene Haftung kann jedoch subsidiär gestaltet werden. Dem Kunden muß das Recht eingeräumt werden, nach erfolgloser Aufforderung des Dritten und nach angemessener Frist den Verwender der AGB mit dem ihm daraus erwachsenen Rechtsanspruch (s.o.) in Anspruch zu nehmen. Nr. 10b. Die nach § 10a möglich erscheinende Beschränkung der Gewährleistung auf Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung kann nur als Subsidiaritätsklausel gestaltet werden. Das Recht des Kunden, zur Herabsetzung der eigenen Leistung und zur Rückgängigmachung des Vertrages (gilt nicht für Bauleistungen) darf ihm für den Fall, daß die aufgetretenen Mängel nicht zu beheben sind, nicht genommen werden. Eine Gewährleistungsbeschränkung ist somit nur zulässig, wenn sie sowohl § 11 Nr. 10a und 10 b AGBG genügt. Nr. 10c. Danach werden die §§ 476a, 633 Abs. 2 Satz 2 BGB für Allgemeine Geschäftsbedingungen unabdingbar gemacht. Der Verwender kann damit eventuell anfallende Nachbesserungskosten nicht auf den Vertragspartner abwälzen. Nr. 10d. Diese Bestimmung verbietet es dem Verwender dem Partner die Mängelbeseitigung unter Forderung einer vorherigen Zahlung vorzuenthalten. Die generelle Vorleistungspflicht des Kunden bleibt jedoch grundsätzlich bestehen. Ist der Kunde jedoch nicht verpflichtet vorzuleisten und nach § 11 Nr. 2 AGBG gegen eine einseitige Inanspruchnahme geschützt, soll verhindert werden, daß ihm durch eine Klausel eine faktische Vorleistungspflicht aufgezwungen wird. Nr. 10e. Unzulässig ist danach eine Klausel, die dem Kunden für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Frist setzt, die kürzer als die Verjährungsfrist für den gesetzlichen Gewährleistungsanspruch ist. Nr. 10f. Eine Klausel, die die gesetzlichen Gewährleistungsfristen (z.B. §§ 477, 638 BGB) verkürzt, ist entgegen § 225 Satz 2 BGB unzulässig. Ausschluß, Beschränkung bei gebrauchten Sachen Bei gebrauchten Sachen muß im Wege der Wertung unter Berücksichtigung der besonderen Interessenlage des Verwenders ermittelt werden, ob diesem eine Überprüfung zumutbar ist und ob diese Überprüfungspflicht schuldhaft verletzt wurde. Das bedeutet, wenn dem Verwender eine Überprüfung zumutbar war und er den Mangel nicht entdeckt hat, ist der Ausschluß der Gewährleistung nach § 9 AGBG unwirksam (z.B. beim Kauf vom Gebrauchtwagenhändler). |