![]() AGB sind oftmals nicht eindeutig gefaßt, so daß nicht alle Lebenssachverhalte Berücksichtigung finden. Sie sind dann auszulegen. Neben den für die Auslegung eines Rechtsgeschäfts geltenden Grundsätzen, ist dabei auf das Verständnis eines Durchschnittskunden abzustellen. Aus diesem Grund sind bei der Auslegung der AGB nur solche Umstände zu berücksichtigen, deren Kenntnis von einem Durchschnittskunden in dieser konkreten Lage erwartet werden kann. Weitergehende Regelungen bleiben unberücksichtigt. ![]() Haben die Parteien eine individuelle Vertragsabrede getroffen und steht diese im Widerspruch zu einer Klausel der AGB, hat diese Abrede Vorrang vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 4 AGBG). Dies entspricht auch dem Willen der Vertragsparteien, da diese die fragliche Vereinbarung ja gerade zur Geltung bringen wollten, gleichgültig, ob ihnen der Widerspruch zu den AGB bewußt war. ![]() Da der Kunde, anders als beim Individualvertrag, keinen Einfluß auf die Ausgestaltung der AGB hat, geht es zu Lasten des Verwenders, wenn die Auslegung einer AGB-Klausel auch unter Berücksichtigung aller zur Auslegung heranzuziehenden Umstände zu keinem eindeutigen Ergebnis führt und mindestens zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar sind (§ 5 AGBG). In diesen Fällen gilt das Auslegungsergebnis, das für den Kunden günstiger und für den Verwender ungünstiger ist. |