![]() Nach § 3 AGBG werden überraschende Vertragsbestimmungen kein Vertragsbestandteil. Eine einzelne Klausel ist dann überraschend, wenn der Partner nach den gesamten Umständen und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte mit einer solchen Klausel nicht zu rechnen brauchte. Der Kunde wird insbesondere dann durch die Klausel überrumpelt, wenn sie so ungewöhnlich ist, daß er als Durchschnittsverbraucher eine solche Vertragsabrede überhaupt nicht in seine Überlegungen einbezieht. Eine Klausel ist jedoch nicht schon dann als überraschend anzusehen, wenn sie lediglich unüblich oder unangemessen ist. Diese Klauseln unterliegen einer Beurteilung nach § 9 AGBG. ![]() Eine einzelne Vertragsbestimmung, die mit einer außerhalb der AGB getroffenen Individualabrede in Widerspruch steht, ist gemäß § 4 AGBG unwirksam und wird ebenfalls nicht Vertragsbestandteil. |