Einbeziehung in den Vertrag

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b2.jpg (3989 Byte) Einbeziehungsvereinbarung

Sollen Allgemeine Geschäftsbedingungen Geltung erlangen, also Inhalt einer Parteivereinbarung werden, ist eine diesbezügliche Willensübereinstimmung der Parteien erforderlich. Das kann nach § 2 AGBG durch eine Einbeziehungs- oder eine Rahmenvereinbarung erfolgen.
1. Eine Vereinbarung über die Einbeziehung von AGB erfordert zunächst einen Hinweis des Verwenders. Der Verwender muß im Regelfall die andere Vertragspartei bei Vertragsschluß ausdrücklich auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweisen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 AGBG). Keines Hinweises bedarf es, wenn der Vertragspartner Kaufmann ist, da § 2 AGBG keine Anwendung findet (§ 24 AGBG).

Im Ausnahmefall, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, genügt ein deutlich sichtbarer Aushang am Ort des Vertragsschlusses (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 AGBG).
Ein Hinweis nach Vertragsschluß, z.B. auf dem Lieferschein oder der Rechnung ist für eine wirksame Einbeziehung nicht ausreichend, da hierin ein erneuter Antrag auf Änderung des bereits bestehenden, ohne AGB geschlossenen Vertrages, zu sehen ist.
Ein Hinweis ist bei branchenüblichen AGB (z.B. Banken und allgemeinen deutschen Spediteurbedingungen) und bei ständigen Geschäftsbeziehungen, in denen die AGB bisher regelmäßig vereinbart waren, entbehrlich.

2. Der Vertragspartner muß in zumutbarer Weise von dem Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis nehmen können (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AGBG). Dies ist bei einem fernmündlichen Vertragsabschluß z.B. nicht der Fall. Die AGB müssen für einen Durchschnittskunden mühelos lesbar und ohne unverhältnismäßigen Zeitaufwand auch verständlich sein..

3. Erforderlich für eine wirksame Einbeziehung ist überdies das ausdrückliche oder stillschweigende Einverständnis des Vertragspartners.
Hat der Verwender auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen und hatte der Kunde die Möglichkeit der Kenntnisnahme, ist in dem anschließenden Vertragsschluß in der Regel das stillschweigende Einverständnis in die Geltung der AGB zu sehen. Dies ist nicht der Fall, wenn der Kunde, z.B. auch durch eigene anderslautende AGB, widerspricht.

b2.jpg (3989 Byte) Rahmenvereinbarung

Allgemeine Geschäftsbedingungen können auch durch eine sogenannte Rahmenvereinbarung in den Vertrag einbezogen werden.

Eine Rahmenvereinbarung ist dabei eine von den Vertragsparteien für eine bestimmte Art von künftigen Rechtsgeschäften im voraus getroffene Vereinbarung über die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen (§ 2 Abs. 2 AGBG). Mit dieser Vorausabrede soll es den Parteien erspart werden, für jedes neue Geschäft die Geltung der AGB erneut zu vereinbaren.

Eine Rahmenvereinbarung ist jedoch nur dann wirksam, wenn sie den Voraussetzungen des § 2 Abs. AGBG genügt. So kann z.B. nur die Geltung bestimmter AGB vereinbart werden. Eine spätere einseitige Änderung bedarf zu ihrer Wirksamkeit einer erneuten Vereinbarung der Parteien.