EinbeziehungsvereinbarungSollen
Allgemeine Geschäftsbedingungen Geltung erlangen, also Inhalt einer Parteivereinbarung
werden, ist eine diesbezügliche Willensübereinstimmung der Parteien erforderlich. Das
kann nach § 2 AGBG durch eine Einbeziehungs- oder eine Rahmenvereinbarung erfolgen.
1. Eine Vereinbarung über die Einbeziehung von AGB erfordert zunächst einen Hinweis des
Verwenders. Der Verwender muß im Regelfall die andere Vertragspartei bei Vertragsschluß
ausdrücklich auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweisen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1
AGBG). Keines Hinweises bedarf es, wenn der Vertragspartner Kaufmann ist, da § 2 AGBG
keine Anwendung findet (§ 24 AGBG).
Im Ausnahmefall, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur
unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, genügt ein deutlich sichtbarer
Aushang am Ort des Vertragsschlusses (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 AGBG).
Ein Hinweis nach Vertragsschluß, z.B. auf dem Lieferschein oder der Rechnung ist für
eine wirksame Einbeziehung nicht ausreichend, da hierin ein erneuter Antrag auf Änderung
des bereits bestehenden, ohne AGB geschlossenen Vertrages, zu sehen ist.
Ein Hinweis ist bei branchenüblichen AGB (z.B. Banken und allgemeinen deutschen
Spediteurbedingungen) und bei ständigen Geschäftsbeziehungen, in denen die AGB bisher
regelmäßig vereinbart waren, entbehrlich.
2. Der Vertragspartner muß in zumutbarer Weise von dem Inhalt der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen Kenntnis nehmen können (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AGBG). Dies ist bei einem
fernmündlichen Vertragsabschluß z.B. nicht der Fall. Die AGB müssen für einen
Durchschnittskunden mühelos lesbar und ohne unverhältnismäßigen Zeitaufwand auch
verständlich sein..
3. Erforderlich für eine wirksame Einbeziehung ist überdies das ausdrückliche oder
stillschweigende Einverständnis des Vertragspartners.
Hat der Verwender auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen und hatte der
Kunde die Möglichkeit der Kenntnisnahme, ist in dem anschließenden Vertragsschluß in
der Regel das stillschweigende Einverständnis in die Geltung der AGB zu sehen. Dies ist
nicht der Fall, wenn der Kunde, z.B. auch durch eigene anderslautende AGB, widerspricht.
Rahmenvereinbarung
Allgemeine Geschäftsbedingungen können auch durch eine sogenannte Rahmenvereinbarung in
den Vertrag einbezogen werden.
Eine Rahmenvereinbarung ist dabei eine von den Vertragsparteien für eine bestimmte Art
von künftigen Rechtsgeschäften im voraus getroffene Vereinbarung über die Geltung
bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen (§ 2 Abs. 2 AGBG). Mit dieser Vorausabrede
soll es den Parteien erspart werden, für jedes neue Geschäft die Geltung der AGB erneut
zu vereinbaren.
Eine Rahmenvereinbarung ist jedoch nur dann wirksam, wenn sie den Voraussetzungen des § 2
Abs. AGBG genügt. So kann z.B. nur die Geltung bestimmter AGB vereinbart werden. Eine
spätere einseitige Änderung bedarf zu ihrer Wirksamkeit einer erneuten Vereinbarung der
Parteien. |