Begriff, Bedeutung von AGB

z.jpg (4680 Byte)


b2.jpg (3989 Byte) maßgebliche Rechtsvorschriften

Zur Anwendung kommt das AGB-Gesetz, wenn es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 1 AGBG handelt.

Ausnahme: Das AGB-Gesetz ist gem. § 23 Abs. 1 AGBG nicht für Verträge auf dem Gebiet des Erb-, Familien-, Gesellschafts- und Arbeitsrechts anwendbar.

b2.jpg (3989 Byte) Begriff, Inhalt

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Kleingedrucktes) sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen bei Abschluß des Vertrages stellt (§ 1 Abs. 1 AGBG).

Die AGB müssen für eine Vielzahl von Verträgen, d. h. für eine unbestimmte Anzahl (mindestens drei) vorbereitet sein. Es darf sich dabei nicht um den schriftlichen Entwurf eines Individualvertrages handeln. Der Umfang ist gleichgültig, ein Satz ist bereits ausreichend.

Unter Vertragsbedingungen sind Bestimmungen zu verstehen, die Inhalt des Vertrages werden sollen. Hierbei kann es sich sowohl um den gesamten Vertragsinhalt, als auch nur um einzelne Klauseln handeln.

Die AGB müssen dem Vertragspartner vom Verwender gestellt, d.h. einseitig auferlegt werden. Keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen demnach vor, wenn die Parteien eine Individualabrede getroffen haben (§ 1 Abs. 2 AGBG). Dies ist der Fall, wenn der Verwender die Klauseln seiner AGB zur Disposition stellt und dem Partner die Möglichkeit der Veränderung einräumt.

AGB enthalten in der Regel über folgende Punkte eine Regelung:
- Zustandekommen des Vertrages (Voraussetzungen), Änderungen des Vertrages
- Bestimmungen über Ort und Zeit der Leistung
- die Beschaffenheit des Leistungsgegenstandes
- Regeln zur Nichterfüllung von Vertragspflichten (insbes. Gewährleistung)
- Haftungsbegrenzung auf grobes Verschulden
- Begrenzungen in der Höhe von Schadensersatzansprüchen


b2.jpg (3989 Byte) Bedeutung von AGB

AGB haben im heutigen Wirtschaftsleben eine enorme Bedeutung. Die meisten Firmen, Einzelhandelsgeschäfte, Banken, Versicherungen usw. verwenden bei jedem schuldrechtlichen Geschäftsabschluß Allgemeine Geschäftsbedingungen. So werden bereits bei einfachen Lebensmittelkäufen oder Bankgeschäften die im Geschäftsraum aushängenden AGB Bestandteil des jeweiligen Vertrages.

Zweck Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist zum einen die Vereinfachung des Geschäftsverkehrs und zum anderen die Begrenzung des Risikos des Verwenders, z.B. durch die Aufnahme einer Eigentumsvorbehaltsklausel. AGB können zudem ein Rechtsverhältnis umfassend regeln, da die gesetzlichen Vorschriften hierfür oftmals nicht ausreichen.

Den Vorteilen der AGB stehen eine Reihe von Nachteilen gegenüber. Es besteht immer die Gefahr, daß der Verwender von AGB diese einseitig zu seinen Gunsten und zu Lasten seines Vertragspartners ausgestaltet, indem er beispielsweise alle Risiken auf diesen abwälzt. Der Partner ist in seiner Entscheidung, den Vertrag abzuschließen zwar nach wie vor frei, hat aber keinen Einfluß auf das Kleingedruckte. Zum Abschluß ist er aber gezwungen, falls er die Ware oder Dienstleistung dringend braucht oder der Verwender der AGB eine Monopolstellung innehat. Hinzu kommt, daß der rechtsunkundige Laie die oftmals sehr klein gedruckten Bestimmungen der AGB nicht abschließend durchsieht oder in ihrer Bedeutung nicht versteht. Um diesen Nachteilen entgegenzuwirken entwickelte sich eine detaillierten Rechtsprechung. Zudem wurde im Jahre 1977 das AGB-Gesetz geschaffen.