maßgebliche Rechtsvorschriften
Zur Anwendung kommt das AGB-Gesetz, wenn es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im
Sinne des § 1 AGBG handelt.
Ausnahme: Das AGB-Gesetz ist gem. § 23 Abs. 1 AGBG nicht für Verträge auf dem Gebiet
des Erb-, Familien-, Gesellschafts- und Arbeitsrechts anwendbar.
Begriff, Inhalt
Allgemeine Geschäftsbedingungen (Kleingedrucktes) sind für eine Vielzahl von Verträgen
vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen bei
Abschluß des Vertrages stellt (§ 1 Abs. 1 AGBG).Die AGB
müssen für eine Vielzahl von Verträgen, d. h. für eine unbestimmte Anzahl
(mindestens drei) vorbereitet sein. Es darf sich dabei nicht um den schriftlichen Entwurf
eines Individualvertrages handeln. Der Umfang ist gleichgültig, ein Satz ist bereits
ausreichend.
Unter Vertragsbedingungen sind Bestimmungen zu verstehen, die Inhalt des Vertrages werden
sollen. Hierbei kann es sich sowohl um den gesamten Vertragsinhalt, als auch nur um
einzelne Klauseln handeln.
Die AGB müssen dem Vertragspartner vom Verwender gestellt, d.h. einseitig auferlegt
werden. Keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen demnach vor, wenn die Parteien eine
Individualabrede getroffen haben (§ 1 Abs. 2 AGBG). Dies ist der Fall, wenn der Verwender
die Klauseln seiner AGB zur Disposition stellt und dem Partner die Möglichkeit der
Veränderung einräumt.
AGB enthalten in der Regel über folgende Punkte eine Regelung:
- Zustandekommen des Vertrages (Voraussetzungen), Änderungen des Vertrages
- Bestimmungen über Ort und Zeit der Leistung
- die Beschaffenheit des Leistungsgegenstandes
- Regeln zur Nichterfüllung von Vertragspflichten (insbes. Gewährleistung)
- Haftungsbegrenzung auf grobes Verschulden
- Begrenzungen in der Höhe von Schadensersatzansprüchen
Bedeutung von AGB
AGB haben im heutigen Wirtschaftsleben eine enorme Bedeutung. Die meisten Firmen,
Einzelhandelsgeschäfte, Banken, Versicherungen usw. verwenden bei jedem schuldrechtlichen
Geschäftsabschluß Allgemeine Geschäftsbedingungen. So werden bereits bei einfachen
Lebensmittelkäufen oder Bankgeschäften die im Geschäftsraum aushängenden AGB
Bestandteil des jeweiligen Vertrages.
Zweck Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist zum einen die Vereinfachung des
Geschäftsverkehrs und zum anderen die Begrenzung des Risikos des Verwenders, z.B. durch
die Aufnahme einer Eigentumsvorbehaltsklausel. AGB können zudem ein Rechtsverhältnis
umfassend regeln, da die gesetzlichen Vorschriften hierfür oftmals nicht ausreichen.
Den Vorteilen der AGB stehen eine Reihe von Nachteilen gegenüber. Es besteht immer die
Gefahr, daß der Verwender von AGB diese einseitig zu seinen Gunsten und zu Lasten seines
Vertragspartners ausgestaltet, indem er beispielsweise alle Risiken auf diesen abwälzt.
Der Partner ist in seiner Entscheidung, den Vertrag abzuschließen zwar nach wie vor frei,
hat aber keinen Einfluß auf das Kleingedruckte. Zum Abschluß ist er aber gezwungen,
falls er die Ware oder Dienstleistung dringend braucht oder der Verwender der AGB eine
Monopolstellung innehat. Hinzu kommt, daß der rechtsunkundige Laie die oftmals sehr klein
gedruckten Bestimmungen der AGB nicht abschließend durchsieht oder in ihrer Bedeutung
nicht versteht. Um diesen Nachteilen entgegenzuwirken entwickelte sich eine detaillierten
Rechtsprechung. Zudem wurde im Jahre 1977 das AGB-Gesetz geschaffen.
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