(frⁿher: Ausfallzeiten) sind Zeiten, in denen der Versicherte aus bestimmten pers÷nlichen Grⁿnden keine BeitrΣge zahlen kann. Zu den Anrechnungszeiten zΣhlen:
Krankheit (ArbeitsunfΣhigkeit), Leistungen zur Rehabilitation (medizinische Heilbehandlung oder Berufsf÷rderung) û au▀er bei Entgeltfortzahlung,
Schwangerschaft, Schutzfristen bei Mutterschaft,
Arbeitslosigkeit, wenn dadurch die versicherungspflichtige BeschΣftigungszeit beendet oder unterbrochen wurde,
ab dem 17. Lebensjahr: Zeiten einer schulischen Ausbildung bis zu drei Jahren
Rentenbezugszeiten vor dem 60. Lebensjahr bzw. die in einer frⁿheren/bisherigen Rente enthaltene Zurechnungszeit.
Anrechnungszeiten erh÷hen grundsΣtzlich die Rente. Ausnahmen gelten allerdings fⁿr Zeiten ohne Leistungsbezug, d.h. ohne Bewertung. Alle Anrechnungszeiten dienen dazu, Lⁿcken im Versicherungsverlauf zu schlie▀en und damit den Wert anderer beitragsfreier Zeiten zu erh÷hen (Gesamtleistungsbewertung).
Au▀erdem halten sie die Anwartschaft auf eine Rente wegen Berufs- oder
ErwerbsunfΣhigkeit aufrecht, ohne dass BeitrΣge zur Rentenversicherung
weiterzuzahlen sind.
Als Wartezeit (= Versicherungszeit) zΣhlen sie nur fⁿr die Altersrenten an langjΣhrig Versicherte ab 63 Jahren bzw. an Schwerbehinderte (ab 60 Jahren), bei denen eine 35-jΣhrige Wartezeit gefordert wird.