Vertriebskonzept Die Ihnen vorliegende Software wird als Shareware vertrieben. Dies bedeutet, daß Sie (als Anwender) dieses Programm für 30 Tage ab der ersten Installation unentgeltlich benutzen und testen dürfen. Die nicht-lizenzierte (Shareware-) Version enthält weitgehend den Funktionsumfang der lizenzierten Version. Die Benutzung bzw. Verbreitung dieses Programms ist nur unter den nachfolgenden Bedingungen zulässig: Mit der Installation des Programms wird es in einen lauffähigen Zustand versetzt. Damit kommt zwischen Lizenzgeber und Anwender ein auf 30 Tage befristeter Leihvertrag zustande. Ein Anwender darf das Programm ab erstmaliger Installation 30 Tage kostenlos nutzen. Nach Ablauf dieser Frist hat er entweder sämtliche lauffähigen Kopien zu vernichten oder eine Lizenz zu erwerben. Die Lizenz ist gegen Entgelt beim Lizenzgeber oder seinem Beauftragten zu erwerben. Es gilt die aktuelle Preisliste des Lizenzgebers. Nach Eingang der Bestellung gibt der Lizenzgeber die Nutzung des Programms frei (Lizenzerteilung). Die Lizenzerteilung kann bspw. mit einem Password oder einer speziellen Version des Programms verbunden sein. Der Lizenzgeber behält sich vor, bestimmte Datenträger (Disketten, CD-ROM u.a.) zu verwenden oder auf den Einsatz von Datenträgern zu verzichten; ein Anspruch auf einen bestimmten Datenträgertyp besteht nicht. Für die Dauer der leihweisen Nutzung dieses Programms ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen. Weitergabe von Shareware-Versionen Die Weitergabe von Shareware-Versionen, d.h. ohne Lizenz für eine dauerhafte Nutzung, an Dritte ist zulässig. Für die Weitergabe gelten die folgenden Bestimmungen: Eine Veränderung des Umfangs und der Inhalte der mit diesem Programm gelieferten Dateien ist nicht gestattet; dies gilt insbesondere für das Entfernen oder Hinzufügen von Dateien. Normalerweise werden die Dateien dieses Programms in einer gemeinsamen Datei (Archivdatei) zusammengefaßt. Der Archivdatei liegt eine Datei FILE_ID.DIZ bei, die eine Kurzcharakterisierung des beiliegenden Programms enthält. Sie darf in Kopie unter einem anderen Namen dem Archiv beigefügt werden, sofern dies im Rahmen der öffentlichen Weitergabe durch einen Distributor üblich ist. Es dürfen aber nur von ihm verwendete Kennzeichnungen zum Einsatz kommen. Es dürfen nur Archivdateien verteilt werden, deren Virenfreiheit mit geeigneten Hilfsmitteln sichergestellt wurde. Die Weitergabe von Versionen, die als BETA gekennzeichnet ist, ist grundsätzlich untersagt. Ausnahmen sind nur aufgrund vorheriger schriftlicher Erlaubnis durch den Lizenzgeber möglich. Ein Umpacken von Archivdateien mit einem anderen Packprogramm ist gestattet, wenn dies für eine Vereinheitlichung notwendig ist. Es darf jeweils nur die aktuelle Version verteilt werden. Maßgeblich ist die vom Lizenzgeber geführte Homepage im Internet bzw. eine direkte Auskunft. Die Verteilung von Shareware-Versionen ist gestattet, sofern lediglich marktübliche Gebühren erhoben werden. Über die Zulässigkeit der Gebühren entscheidet im Zweifelsfall der Lizenzgeber. Der Lizenzgeber hat das Recht, kostenlose Belegexemplare einzufordern. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist ein kostenloses Belegexemplar von Datenträgern mit einer Auflage, die 500 Datenträger übersteigt, unaufgefordert an den Lizenzgeber zu übersenden. Lizenzvertrag Durch den Lizenzvertrag werden die Rechte des Lizenzgebers oder eines Dritten am Vertragsgegenstand, wie sie sich aus dem UrhG, dem KunstUrhG und GeschmMG ergeben, nicht berührt. Zustandekommen des Vertrags Mit der Beantragung einer Lizenz und der Erteilung einer Lizenz durch den Lizenzgeber (Registrierung) kommt zwischen Lizenznehmer/ Kunden und Lizenzgeber ein Kaufvertrag über die Lizenz zustande. Der Kunde hat das Entgelt unverzüglich nach der Lizenzerteilung zu leisten. Der Lizenzgeber kann einen Dritten mit dem Vertrieb beauftragen. Er tritt dann an die Stelle des Lizenzgebers in diesen Vertrag ein. Der Kaufvertrag kommt zu den nachstehenden Bedingungen zustande. Eigentumsvorbehalt und Verzug Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt das Eigentum an der Lizenz sowie sämtlichem Material (z. B. Handbücher oder Datenträgern) beim Lizenzgeber. Bei Zahlung durch Scheck oder Kreditkarte gilt die Einlösung als Erfüllung. Macht der Lizenzgeber den Eigentumsvorbehalt geltend, gilt dies nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern er dies dem Lizenznehmer nicht ausdrücklich mitteilt. Bei Ausübung des Eigentumsrechts durch den Lizenzgeber ist der Kunde verpflichtet, dem Lizenzgeber unverzüglich sämtliches Material auf eigene Kosten zurückzugeben und sämtliche Kopien und lauffähigen Versionen zu vernichten. Evtl. mitgeteilte Lizenzcodes dürfen nicht mehr verwendet werden, was der Kunde sicherstellen muß. Gerät der Kunde mit der Bezahlung des Kaufpreises in Verzug, ist der Lizenzgeber berechtigt, Mahnkosten gemäß der aktuellen Preisliste zu verlangen. Er ist berechtigt, einen höheren Schaden nachzuweisen und einzufordern. Verzug tritt ein, ohne daß es einer Mahnung des Lizenzgebers bedarf, wenn Schecks nicht eingelöst werden oder das Unternehmen, das die Zahlungsabwicklung unterstützt, die Zahlung verweigert. Anfertigung von Kopien Der Kunde darf das lizenzierte Programm vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung des Programms notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation des Programms auf einen Massenspeicher (Versetzen in einen lauffähigen Zustand) sowie das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher. Darüber hinaus ist eine einmalige Vervielfältigung zu Sicherungszwecken zulässig. Diese Sicherungskopie ist als solche zu kennzeichnen. Weitere Vervielfältigungen - auch der schriftlichen Dokumentationen - auf Papier oder in elektronischer Form sind untersagt, sofern sie nicht der Programmbedienung durch den Lizenznehmer dienen. Jede Weitergabe an Dritte ist unzulässig. Zurückentwicklung Die Rückübersetzung des Programmcodes in andere Codeformen (Rekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der Software (Reverse-Engineering) sowie Änderungen am Code sind nicht zulässig. Die Veränderung verschlüsselter Inhalte oder von Schutzroutinen ist nicht gestattet. Einzelplatzlizenz Die Einzelplatzlizenz darf nur auf einem lokalen Datenträger installiert werden. Die Nutzung beginnt mit dem Laden in den Arbeitspeicher des PCs, wobei der Prozessor den in dem Programm enthaltenen Code ausführen kann. Das Programm darf bei einer Einzelplatzlizenz nur über einen rechnerinternen Bus geladen werden, nicht aber über eine Fernverbindung (z.B. über LAN, Anwahlnetzwerke oder direkte Rechnerverbindungen; ein typisches Merkmal dafür ist die Kommunikation über ein Netzwerkprotokoll). Die gleichzeitige Nutzung des Programms auf 2 PCs ist nur unter der Voraussetzung gestattet, daß die beiden PCs zum Zwecke des Abgleichs von Daten-Dateien miteinander verbunden sind und die PCs dabei ausschließlich durch den Lizenznehmer bedient werden. Netzlizenz Der Lizenznehmer darf bei Erteilung einer Netzlizenz das Programm auf dem Server installieren, wobei es maximal durch die in der Lizenz vermerkte Anzahl Anwender gleichzeitig genutzt werden darf. Eine Netzinstallation bezieht sich immer auf die Installation auf einem einzelnen Server, von dem direkt in den Arbeitsspeicher geladen wird. Dauerhafte Weitergabe Der Lizenznehmer darf seine Lizenz inklusive des begleitenden Materials auf Dauer an Dritte veräußern oder verschenken, wenn der Dritte sich als an die Bedingungen dieses Vertrags gebunden erklärt. Der Kunde muß dem Dritten diesen Vertrag vor der Weitergabe zur Kenntnis bringen. Im Falle der Weitergabe müssen sämtliche Kopien übergeben bzw. vernichtet werden. Infolge und mit der Weitergabe erlischt das Recht des Lizenznehmers zur Programmnutzung. Bei einer Weitergabe sind dem Lizenzgeber unverzüglich der Name und die vollständige Anschrift des Empfängers mitzuteilen. Das dem Lizenznehmer mitgeteilten Lizenzcodes sind an den Lizenznehmer gebunden und dürfen nicht weitergegeben werden. Der Empfänger erhält vom Lizenzgeber ggf. einen neuen Lizenzcode gegen Gebühr. Zeitliche beschränkte Weitergabe Die Weitergabe des lizenzierten Programms oder begleitenden Materials an Dritte auf Zeit (Miete, Leasing, Leihe) ist ausgeschlossen. Insbesondere ist untersagt, Lizenzcodes Dritten zur Kenntnis zu bringen. Updates Mit Erhalt einer neueren Programmversion (Upgrade) ändert sich nicht die Form oder der Umfang des Lizenzrechts, sofern der Lizenzgeber nicht ausdrücklich darauf hinweist. Lauffähige Kopien älterer Versionen sind nach Erhalt zu vernichten. Gewährleistung Mängel an der Software einschließlich des begleitenden Materials werden vom Lizenzgeber innerhalb der Gewährleistungsfrist von sechs Monaten ab Zugang der Lizenz beim Lizenznehmer nach Mitteilung behoben. Dies geschieht nach Wahl des Lizenzgebers entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Kann der Mangel innerhalb angemessener Frist nicht behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Lizenznehmer nach seiner Wahl Minderung oder Wandlung in Anspruch nehmen. Die Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist erst als Fehlgeschlagen anzunehmen, wenn dem Lizenzgeber hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde und der gewünschte Erfolg nicht erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn sie vom Lizenzgeber verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt. Haftung: Für Schäden wegen Rechtsmängeln und Fehlens zugesicherter Eigenschaften haftet der Lizenzgeber unbeschränkt bzw. maximal im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, wenn diese eine stärkere Einschränkung bedeuten. Die Haftung für anfängliches Unvermögen, Verzug und Unmöglichkeit wird auf das Fünffache des Überlassungsentgelts bzw. maximal auf die Höhe rechtlicher Bestimmungen sowie auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen dieses Vertrags typischerweise gerechnet werden muß. Im übrigen haftet der Lizenzgeber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch seiner Vertreter und Erfüllungsgehilfen, sofern nicht eine Kardinalpflicht verletzt wird. Bei Verletzung der Kardinalpflicht ist die Haftungsbeschränkung für anfängliches Unvermögen entsprechend heranzuziehen. Die Haftung für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen. Untersuchungs- und Rügepflicht Der Lizenznehmer ist verpflichtet, das Programm auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Offensichtliche Mängel, z. B. in Form fehlenden oder beschädigten Begleitmaterials, sind beim Lizenzgeber innerhalb von zwei Wochen nach der Lieferung schriftlich zu melden. Die Mängel sind präzise und genau zu beschreiben. Nicht offensichtliche Mängel müssen beim Lizenzgeber innerhalb von zwei Wochen nach dem Erkennen gemeldet werden. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Software in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags bleibt der Rest unberührt.