Java für OS/2 - Lizenzvereinbarung INTERNATIONALE IBM LIZENZVEREINBARUNG FÜR Java 1.1.1 für OS/2 LESEN SIE VOR DEM VERWENDEN DES PROGRAMMS DIESE VEREINBARUNG SORGFÄLTIG DURCH. IBM ERTEILT IHNEN DIE LIZENZ FÜR DIESES PROGRAMM NUR, WENN SIE DIE BEDINGUNGEN DIESER VEREINBARUNG AKZEPTIERT HABEN. DURCH DIE VERWENDUNG DES PROGRAMMS ERKLÄREN SIE SICH MIT DIESEN BEDINGUNGEN EINVERSTANDEN, UNABHÄNGIG DAVON, WIE SIE DAS PROGRAMM ERWORBEN HABEN (IN ELEKTRONISCHER FORM, WERKSEITIG INSTALLIERT, AUF EINEM DATENTRÄGER ODER IN ANDERER FORM). I. LIZENZIERUNG Gemäß den Nutzungsbedingungen dieser Vereinbarung, einschließlich der in den Abschnitten VII "Zusätzliche Nutzungsbedingungen" und VIII "Länderspezifische Bedingungen" aufgeführten Nutzungsbedingungen, erteilt IBM Ihnen ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Recht, eine Kopie des Programms auf jeweils nur einer Maschine zu verwenden. Der Kunde ist nicht berechtigt, das Programm in anderer Weise als hierin beschrieben zu nutzen, zu kopieren, zu bearbeiten oder zu übertragen sowie das Programm umzuwandeln (reverse assemble, reverse compile) oder in anderer Weise zu übersetzen, sofern eine solche Umwandlung nicht durch ausdrückliche gesetzliche Regelung unabdingbar vorgesehen ist. II. COPYRIGHT Das Programm ist Eigentum der International Business Machines, ihrer Tochtergesellschaften (IBM) oder der Lieferanten von IBM; es ist urheberrechtlich geschützt und wird lizenziert, nicht verkauft. Eine Kopie des Programms darf zu Sicherungszwecken erstellt werden. Der Copyrightvermerk muß auf einer solchen Kopie des Programms enthalten sein. III. BEENDIGUNG Die Lizenz für das Programm kann jederzeit durch Löschen aller Kopien des Programms beendet werden. Darüber hinaus kann IBM bei Zuwiderhandlung gegen die Bedingungen dieser Vereinbarung die Lizenz des Kunden für das Programm kündigen. In diesem Fall ist der Kunde damit einverstanden, alle Kopien des Programms zu vernichten. IV. GEWÄHRLEISTUNG Vorbehaltlich einer gesetzlichen Gewährleistung, die nicht ausgeschlossen werden kann, gibt die IBM für dieses Programm keine Gewährleistung. Dieser Ausschluß gilt auch für alle Unterlieferanten, Lieferanten und Programmentwickler von IBM (die zusammenfassend "Lieferanten" genannt werden). V. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG IBM oder IBM Lieferanten übernehmen unter den Bedingungen dieser Vereinbarung keine Haftung für direkte oder indirekte Schäden, wie zum Beispiel entgangene Gewinne oder Einsparungen, beiläufige oder besondere Schäden oder andere wirtschaftliche Folgeschäden, auch wenn IBM von der Möglichkeit solcher Schäden in Kenntnis gesetzt wurde. VI. ALLGEMEIN Diese Lizenz unterliegt der Gesetzgebung des Landes, in dem das Programm erworben wurde. Ausgenommen hiervon sind die folgenden Länder: (1) In Australien unterliegt die Lizenz der Gesetzgebung des Staates oder Territoriums, in dem das Programm erworben wurde; (2) in Mitteleuropa und Rußland unterliegt die Lizenz der Gesetzgebung Österreichs; (3) in Estland, Lettland und Litauen unterliegt diese Lizenz der Gesetzgebung Finnlands; (4) in Kanada unterliegt diese Lizenz der Gesetzgebung der Provinz Ontario und (5) in den Vereinigten Staaten, Puerto Rico und der Volksrepublik China unterliegt diese Lizenz der Gesetzgebung des Staates New York. Sie erklären sich bereit, die entsprechenden Gesetze, Bestimmungen, Anordnungen und Regeln einzuhalten, einschließlich und uneingeschränkt der, die sich auf den Export des Programms beziehen. Diese Vereinbarung ist die vollständige und ausschließliche Vereinbarung für dieses Programm, und sie ersetzt alle vorhergehenden mündlichen oder schriftlichen Abmachungen zwischen Ihnen und der IBM. Eine Änderung ist nur dann gültig, wenn sie sowohl von Ihnen als auch von einem berechtigten IBM Ansprechpartner unterschrieben wurde. VII. ZUSÄTZLICHE NUTZUNGSBEDINGUNGEN Ausschließlich aktuelle Lizenznehmer von OS/2 Warp Server, OS/2 Warp Server SMP oder OS/2 Warp 4 sind berechtigt, das Programm zu verwenden. Das Programm darf nur in Verbindung mit diesen Produkten verwendet werden. Wenn es sich um ein "Gratis"-Programm im Rahmen von IBM Software Choice handelt, dürfen Sie für jede OS/2-Lizenz, die Sie besitzen, eine entsprechende Kopie des Programms für die Verwendung mit dem Lizenzprogramm erstellen. Wenn es sich bei diesem Programm um ein Programm handelt, das ausschließlich für Kunden reserviert ist, die ein entsprechendes Upgrade-Angebot erworben haben (d. h., Sie benötigen für den Zugriff auf das Programm eine Benutzer-ID und ein Kennwort, oder Sie haben das Programm auf CD-ROM erhalten), dürfen Sie für jede OS/2-Lizenz, die Sie besitzen und für die Sie eine Upgrade-Option erworben haben, eine entsprechende Kopie des Programms für die Verwendung mit dem Lizenzprogramm erstellen. Der Copyrightvermerk muß auf jeder dieser Kopien des Programms enthalten sein. Die Verwendung jeder Kopie des Programms unterliegt den Vertragsbedingungen dieser Vereinbarung. IBM kann verschiedene Programmservices und technische Unterstützung für das Programm anbieten. Siehe die Dokumentation zu dem Programm. VIII. LÄNDERSPEZIFISCHE BEDINGUNGEN Die folgenden Vertragsbedingungen können die oben genannten Vertragsbedingungen ersetzen oder abändern, wenn Sie das Programm in einem der unten genannten Länder erworben haben: o AUSTRALIA: No Warranty (Section IV): The warranties specified in this Section are in addition to any rights you may have under the Trade Practices Act or other legislation and are limited only to the extent permitted by the applicable legislation. Limitation of Liability (Section V): The following paragraph is added to this Section: Where IBM is in breach of a condition or warranty implied by the Trade Practices Act 1974, IBM's liability is limited to: (a) where IBM supplied services, the cost of having services supplied again; or (b) where IBM supplied goods, the repair or replacement of the goods, or the supply of equivalent goods. Where that condition or warranty relates to right to sell, quiet possession or clear title, or the goods are of a kind ordinarily acquired for personal, domestic or household use or consumption, then none of the limitations in this paragraph apply. o NEW ZEALAND: No Warranty (Section IV): The warranties specified in this Section are in addition to any rights you may have under the Consumer Guarantees Act 1993 or other legislation which cannot be excluded or limited. The Consumer Guarantees Act 1993 will not apply in respect of any goods or services which we provide, if you require the goods and services for the purposes of a business as defined in the Act. Limitation of Liability (Section V): The following paragraph should be added to this Section: Where products or services are not acquired for the purposes of a business as defined in the Consumer Guarantees Act 1993, the limitations in the Section are subject to the limitations in that Act. o DEUTSCHLAND: Gewährleistung (Abschnitt IV): Die Gewährleistung für ein IBM Programm umfaßt die Funktion eines Programms bei normalem Gebrauch. Wenn ein Programm ohne Spezifizierungen geliefert wird, übernimmt IBM nur die Gewährleistung, daß die Programminformationen das Programm richtig beschreiben und daß das Programm entsprechend der Programminformationen verwendet werden kann. Die Gewährleistung beträgt sechs Monate ab dem Tag der Lieferung. Haftungsbeschränkung (Abschnitt V): Die in dieser Vereinbarung genannten Ausschlüsse und Beschränkungen gelten nicht für Schäden, die durch IBM vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden. IBM haftet für zugesicherte Eigenschaften. Die Haftungshöchstsumme beträgt eine Million DM. o IRELAND: No Warranty (Section IV): Except as expressly provided in these terms and conditions, all statutory conditions, including warranties implied, but without prejudice to the generality of the foregoing all warranties implied by the Sale of Goods Act 1893 or the Sale of Goods and Supply of Services Act 1980 are hereby excluded. o ITALY: (Limitation of Liability (Section V): The clause is replaced by the following: Unless otherwise provided by mandatory law, IBM is not liable for any damages which might arise. o UNITED KINGDOM: Limitation of Liability (Section V): Add the following paragraph at the end of the first paragraph: The limitation of liability will not apply to any breach of IBM's obligations implied by Section 12 of the Sales of Goods Act 1979 or Section 2 of the Supply of Goods and Services Act 1982. IBM LIZENZVEREINBARUNG FÜR DIE AKTUALISIERUNG DES OS/2-CODES LESEN SIE VOR DEM VERWENDEN DES PROGRAMMS DIESE VEREINBARUNG SORGFÄLTIG DURCH. IBM ERTEILT IHNEN DIE LIZENZ FÜR DIESES PROGRAMM NUR, WENN SIE DIE BEDINGUNGEN DIESER VEREINBARUNG AKZEPTIERT HABEN. DURCH DIE VERWENDUNG DES PROGRAMMS ERKLÄREN SIE SICH MIT DIESEN BEDINGUNGEN EINVERSTANDEN, UNABHÄNGIG DAVON, WIE SIE DAS PROGRAMM ERWORBEN HABEN (IN ELEKTRONISCHER FORM, WERKSEITIG INSTALLIERT, AUF EINEM DATENTRÄGER ODER IN ANDERER FORM). (1) SIE VERSICHERN, DASS SIE EIN AKTUELLER LIZENZNEHMER VON OS/2 WARP SERVER, OS/2 WARP SERVER SMP ODER OS/2 WARP 4 SIND; (2) SIE SIND DAMIT EINVERSTANDEN, DAS PROGRAMM NUR FÜR WARTUNGSZWECKE ZU VERWENDEN; (3) SIE SIND DAMIT EINVERSTANDEN, DASS SIE FÜR JEDE GÜLTIGE LIZENZ VON OS/2 WARP SERVER, OS/2 WARP SERVER SMP ODER OS/2 WARP 4, DIE SIE BESITZEN, EINE ENTSPRECHENDE KOPIE DES PROGRAMMS ZUR VERWENDUNG MIT DIESEM LIZENZPROGRAMM VON OS/2 ERSTELLEN DÜRFEN; (4) SIE SIND DAMIT EINVERSTANDEN, DASS DIE LIZENZVEREINBARUNGEN, DIE SIE MIT DEM ORIGINAL-OS/2-PRODUKT ERHALTEN HABEN, MIT DEM SIE DIESES PROGRAMM VERWENDEN, FÜR JEDE KOPIE DES PROGRAMMS GELTEN; (5) SIE SIND EINVERSTANDEN, DASS SIE KOPIEN DES PROGRAMMS NUR DANN VERWENDEN DÜRFEN, WENN SIE DIE TEILE IHRER ORIGINALKOPIE VON OS/2 WARP SERVER, OS/2 WARP SERVER SMP ODER OS/2 WARP 4, DIE DAS PROGRAMM ERSETZEN SOLL, ZERSTÖREN; (6) SIE ERKLÄREN SICH BEREIT, ALLE ANWENDBAREN GESETZE, BESTIMMUNGEN, ANORDNUNGEN UND REGELN EINZUHALTEN, EINSCHLIESSLICH UND UNEINGESCHRÄNKT DER, DIE SICH AUF DEN EXPORT DES PROGRAMMS BEZIEHEN.