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Europa muß in Zukunft föderaler und regionaler werden. Der Maastrichter Vertrag führte in die EU das Subsidiaritätsprinzip ein. Der Maastrichter Vertrag brachte für die Bundesländer mit dem neuen Artikel 23 des Grundgesetzes erweiterte Möglichkeiten, sich an EU-Entscheidungen zu beteiligen. Eine logische Konsequenz, da die EU auch Bereiche regelt, die nach der deutschen Verfassung Ländersache sind. Artikel 23 GG und das Zusammenarbeitsgesetz In der Vergangenheit konnten die Länder sich nicht direkt an EU-Entscheidungen beteiligen. In den EU-Gremien saßen nur Mitglieder der Bundesregierung. Die Länder konnten nur über den Bundesrat ihre Position einbringen, die dann von der Bundesregierung vertreten werden konnte. Im neuen Artikel 23 GG werden die Mitwirkung der (Bundes-)Länder bei der deutschen Willensbildung in EU-Angelegenheiten und ihre Vertretung in EU-Gremien verfassungsrechtlich verankert. |
Das Ausmaß der Mitwirkung der Länder wird durch das "Gesetz
über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der
Europäischen Union (EUZBLG)", eine Bund-Länder-Vereinbarung vom 27.
Oktober 1993 und die Geschäftsordnung des Bundesrates geregelt:
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