Politik fuer Schleswig-Holstein
Die deutschen Laender und Europa
 
Europa muß in Zukunft föderaler und regionaler werden. Der Maastrichter Vertrag führte in die EU das Subsidiaritätsprinzip ein. Der Maastrichter Vertrag brachte für die Bundesländer mit dem neuen Artikel 23 des Grundgesetzes erweiterte Möglichkeiten, sich an EU-Entscheidungen zu beteiligen. Eine logische Konsequenz, da die EU auch Bereiche regelt, die nach der deutschen Verfassung Ländersache sind.

Artikel 23 GG und das Zusammenarbeitsgesetz
In der Vergangenheit konnten die Länder sich nicht direkt an EU-Entscheidungen beteiligen. In den EU-Gremien saßen nur Mitglieder der Bundesregierung. Die Länder konnten nur über den Bundesrat ihre Position einbringen, die dann von der Bundesregierung vertreten werden konnte. Im neuen Artikel 23 GG werden die Mitwirkung der (Bundes-)Länder bei der deutschen Willensbildung in EU-Angelegenheiten und ihre Vertretung in EU-Gremien verfassungsrechtlich verankert.
  Das Ausmaß der Mitwirkung der Länder wird durch das "Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBLG)", eine Bund-Länder-Vereinbarung vom 27. Oktober 1993 und die Geschäftsordnung des Bundesrates geregelt:
  • Wie bisher haben die Länder über den Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn in Bereichen ausschließlicher Bundeskompetenzen ihre Interessen berührt sind. Die Bundesregierung kann diese Position in den EU-Gremien vertreten, muß es aber nicht.
  • Wo ein EU-Vorhaben die Gesetzgebungskompetenz der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betrifft, ist künftig bei der Willensbildung die AUffassung des Bundesrates "maßgeblich" zu berücksichtigen. In der Praxis bedeutet dies letztlich, daß der Bundesrat über das deutsche Abstimmungsverhalten in EU-Gremien entscheidet.
  • In Fällen, in denen die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder berührt wird, kann die Verhandlungsführung im EU-Ministerrat von Ländervertretern wahrgenommen werden.
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