Aufgrund des º 4 Abs. 3 Satz 2 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 676), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur:
º 1 Aufgaben
(1) Der Denkmalrat hat die Aufgabe, die oberste Denkmalschutzbehörde insbesondere in grundsätzlichen Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zu beraten. Er kann der obersten Denkmalschutzbehörde Anregungen geben.
(2) Der Denkmalrat ist zu hören, wenn gegen eine Maßnahme nach º 5 DSchG Widerspruch erhoben wird (º 4 Abs. 2 DSchG).
º 2 Zusammensetzung
(1) Der Denkmalrat besteht aus vierzehn Mitgliedern, die aufgrund ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit oder ihres allgemeinen Wirkens in der Öffentlichkeit besondere Kenntnisse und Erfahrungen in Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege erworben haben. Jeweils die Hälfte der Mitglieder sollen Frauen und Männer sein.
(2) Als Mitglieder beruft die oberste Denkmalschutzbehörde
1. je zwei Mitglieder auf Vorschlag:
a) der oberen Denkmalschutzbehörden,
b) der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Landesverbände,
c) der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche,
2. je ein Mitglied auf Vorschlag:
a) der Arbeitsgemeinschaft der Grundbesitzer,
b) der in Schleswig-Holstein tätigen Interessengemeinschaften Bauernhaus und Interessengemeinschaften Baupflege,
c) der Schleswig-Holsteinischen Landwirtschaftskammer,
d) des Verbandes Schleswig-Holsteinischer Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V.,
3. eine Heimatforscherin oder einen Heimatforscher auf Vorschlag des Schleswig-Holsteinischen Heimatbundes und
4. eine Architektin oder einen Architekten auf Vorschlag der Architekten- und lngenieurkammer Schleswig-Holstein,
5. zwei weitere Mitglieder aus dem Bereich der Kulturwissenschaften oder der Organisationen, die sich mit Denkmalschutz und Denkmalpflege befassen.
(3) Die in Absatz 2 Nr. 1 bis 4 genannten Stellen sollen mindestens doppelt soviele Personen vorschlagen, wie jeweils auf ihren Vorschlag zu berufen sind.
(4) Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden nicht berufen.
º 3 Tätigkeitsperiode
(1) Die Tätigkeitsperiode des Denkmalrates beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit der ersten Sitzung.
(2) Nach Ablauf der Tätigkeitsperiode führt der Denkmalrat die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neu berufenen Denkmalrates weiter.
º 4 Berufung, Abberufung
(1) Die Mitglieder des Denkmalrates werden für die Tätigkeitsperiode des Denkmalrates berufen. Wiederberufung ist zulässig. Sie sind ehrenamtlich tätig.
(2) Mitglieder können nach º 98 des Landesverwaltungsgesetzes aus dem Denkmalrat abberufen werden. Vor der Abberufung sind das betroffene Mitglied und die Stelle, die es nach º 2 Abs. 2 vorgeschlagen hat, zu hören.
(3) Scheidet ein Mitglied aus dem Denkmalrat aus, ist ein neues Mitglied nach º 2 für die verbleibende Tätigkeitsperiode des Denkmalrates zu berufen.
º 5 Sitzungen
(1) Der Denkmalrat wird zu seiner ersten Sitzung von der obersten Denkmalschutzbehörde einberufen. Seine Mitglieder werden auf die nach ºº 95 und 96 des Landesverwaltungsgesetzes für ehrenamtliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren geltenden Grundsätze verpflichtet. Der Denkmalrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Vertreterin oder einen Vertreter der oder des Vorsitzenden.
(2) Zu den weiteren Sitzungen wird der Denkmalrat von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen.
(3) Die oder der Vorsitzende setzt die Tagesordnung fest. Fragen, die dem Denkmalrat von der obersten Denkmalschutzbehörde zugeleitet werden, müssen auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt werden.
(4) Die Sitzungen des Denkmalrates sind nicht öffentlich. An den Sitzungen nehmen die Leiterinnen und Leiter der oberen Denkmalschutzbehörden mit beratender Stimme teil. Darüber hinaus können weitere, von der obersten Denkmalschutzbehörde und der obersten Bauaufsichtsbehörde beauftragte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mit beratender Stimme teilnehmen. Der Denkmalrat kann weitere Sachverständige oder sonstige Personen, die von Maßnahmen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege betroffen sind, zu den Sitzungen hinzuziehen.
(5) Die oder der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen sie oder er ist für die Ordnung verantwortlich.
º 6 Beschlußfassung
(1) Der Denkmalrat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen und wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefaßt werden, wenn kein Mitglied widerspricht.
(2) Beschlüsse des Denkmalrates werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Für Wahlen durch den Denkmalrat gilt º 104 des Landesverwaltungsgesetzes.
º 7 Ausschüsse
Der Denkmalrat kann die Erledigung der Aufgaben nach º 1, auch im Falle des º 4 DSchG, im Einzelfall oder allgemein durch die Geschäftsordnung Ausschüssen übertragen.
º 8 Entschädigung
(1) Mitglieder, die nicht im öffentlichen Dienst stehen, erhalten anläßlich der Teilnahme an Sitzungen und Besichtigungen eine Entschädigung in Höhe des Tagegeldes für mindestens 24stündige Abwesenheit sowie Reisekostenvergütung - ohne Tagegeld - nach Maßgabe des Bundesreisekostengesetzes. Darüber hinaus werden Entschädigungen oder Vergütungen nicht gezahlt.
(2) Mitglieder, die im öffentlichen Dienst stehen, erhalten Reisekostenvergütung nach den für ihr Hauptamt geltenden Vorschriften.
(3) Andere Personen, die zu den Sitzungen hinzugezogen werden, erhalten eine Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz.
º 9 Geschäftsführung
(1) Die Geschäfte des Denkmalrates werden bei der obersten Denkmalschutzbehörde geführt, die für die Sitzungen eine Protokollführerin oder einen Protokollführer stellt.
(2) Über jede Sitzung des Denkmalrates ist eine Niederschrift nach º 105 des Landesverwaltungsgesetzes anzufertigen.
º 10 Geschäftsordnung
Der Denkmalrat kann seine inneren Angelegenheiten durch eine Geschäftsordnung regeln. Sie bedarf der Genehmigung der obersten Denkmalschutzbehörde.
º 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Denkmalrates vom 14. Juni 1990 (NBl. MBWJK Schl.-H. S. 217) außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 17. Dezember 1996
Gisela Böhrk
Ministerin
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
Die hier abgedruckte Fassung berücksichtigt die Landesverordnung zur Änderung der Denkmalratsverordnung vom 3. Juli 1997, abgedruckt im GVOBl. Sch.-H. S. 359.