"Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die GrundsΣtze und
Bestimmungen dieses ▄bereinkommens durch geeignete und wirksame
Ma▀nahmen bei Erwachsenen und auch bei Kindern allgemein bekannt zu
machen."
Artikel 42 der
Konvention der Rechte des Kindes
Die ,,Konvention der Rechte des KindesÆÆ trat am 2. September 1990 in Kraft, heute, Ende 1996, haben 177 Staaten dieses internationale Gesetzeswerk ratifiziert, zehn weitere wie Liechtenstein, Schweiz, Swasiland und die USA haben sie unterzeichnet, nur die verbleibenden 5 Staaten konnten sich bisher noch zu keinem Schritt entschlie▀en. Damit ist diese Konvention in nur 6 Jahren zu einem durchschlagenden und einmaligen Erfolg geworden, was die formale Anerkennung anbelangt. In allen Unterzeichnerstaaten sind Diskussionen angeregt worden, nicht zuletzt aufgrund der in Art. 44 verankerten Berichterstattungspflicht zur Umsetzung der Konventionsinhalte in den LΣndern. Spontan sind unzΣhlige staatliche und nichtstaatliche Initiativen entstanden, um den Rechten des Kindes in der Praxis Wirkung zu geben. Dennoch sind zwei Dinge nach wie vor augenscheinlich:
Nicht wenige der Unterzeichnerstaaten, so auch die Bundesrepublik Deutschland, haben Vorbehalte zu verschiedenen Konventionsartikeln erklΣrt und damit die darin verbⁿrgten Rechte zumindest in Frage gestellt.
Zwar haben sich viele Gruppen die Rechte des Kindes auf ihre Fahnen geschrieben, aber deutlich mangelt es an einem breiten Bewu▀tsein in den V÷lkern der Erde, da▀ die Konvention etwas grundsΣtzliches und weitreichendes formuliert hat, das nach einer Umgestaltung gesellschaftlicher und politischer Strukturen verlangt. Neben den Schutzrechten fⁿr Kinder und Jugendliche hat die Konvention die Pers÷nlichkeit des Kindes, seine Entfaltung und seinen Anteil am gesellschaftlichen Leben klar herausgestellt, ebenso das Wohl des Kindes, das bei allen das Kind betreffenden Ma▀nahmen vorrangig zu berⁿcksichtigen ist. Kinder und Jugendliche sind danach am politischen und gesellschaftlichen Proze▀ zu beteiligen.
Branko Stahl