Internationale Satzung (Statute) von amnesty international

in der auf der 20. Internationalen Ratstagung 1991 in Jokohama, Japan, geänderten Fassung

ZIEL UND MANDAT

1. Es ist das Ziel von amnesty international, in der ganzen Welt zu Einhaltung der "Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte" beizutragen.

Zur Erreichung dieses Zieles und in Anerkennung der Verpflichtung eines jeden Menschen, dafür einzutreten, daß die ihm zustehende Rechte und Freiheiten in gleicher Weise auch anderen Menschen gewährt werden, gibt sich amnesty international das folgende Mandat:

amnesty international fördert die Einhaltung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und anderer internationaler Menschenrechtsschutzinstrumente, das Bewußtsein für die in ihnen enthaltenen Garantien sowie für die Unteilbarkeit und gegenseitige Abhängigkeit aller Menschenrechte und Grundfreiheiten;

amnesty international wendet sich gegen schwerwiegende Verletzungen der Rechte eines jeden Menschen auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung, auf Freiheit von Diskriminierung aufgrund seiner ethnischen Abstammung, seines Geschlechtes, seiner Hautfarbe oder seiner Sprache sowie auf körperliche und geistige Unversehrtheit; amnesty international wendet sich insbesondere mit allen geeigneten Mitteln und unabhängig von politischen Erwägungen:

a) gegen die Inhaftierung oder anderweitige physische Beschränkungen von Personen aufgrund ihrer politischen, religiösen oder anderen geistigen Überzeugungen, aufgrund ihrer ethnischen Abstammung, ihres Geschlechtes, ihrer Hautfarbe oder ihrer Sprache - vorausgesetzt, daß sie Gewalt weder angewendet noch befürwortet haben (nachfolgend "gewaltlose politische Gefangene" genannt - amnesty international setzt sich für die Freilassung von gewaltlosen politischen Gefangenen ein und leistet ihnen Unterstützung);

b) gegen die Inhaftierung von politischen Gefangenen ohne faires Gerichtsverfahren innerhalb angemessener Frist oder nach Gerichtsverfahren, die international anerkannten Grundsätzen nicht entsprechen;

c) gegen die Todesstrafe sowie gegen die Folterung und andere grausamen, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von Gefangenen oder anderen in Gewahrsam gehaltenen oder in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkten Personen, unabhängig von der Frage, ob sie Gewalt angewendet oder befürwortet haben;

d) gegen die extralegale Hinrichtung von Personen unabhängig von der Frage, ob sie inhaftiert oder in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt sind, sowie gegen das "Verschwindenlassen", unabhängig von der Frage, ob die betroffenen Personen Gewalt angewendet oder befürwortet haben.

METHODEN

2. Zur Erreichung dieses Ziels und zur Erfüllung ihres Mandats wird amnesty international

a) stets auf ihre Unparteilichkeit in Bezug auf Länder mit unterschiedlichen politischen Ideologien und Zugehörigkeit zu unterschiedlichen internationalen Bündnissen deutlich machen;

b) in geeigneter Weise die Annahme von Verfassungen, Konventionen und Verträgen sowie die Ergreifung anderer Maßnahmen fördern, welche die Rechte gemäß den in Artikel 1 dieser Satzung erwähnten Bestimmungen garantieren;

c) internationale Organisationen und Einrichtungen, die sich für die Einhaltung der obengenannten Bestimmungen einsetzen, in ihrer Arbeit unterstützen, mit ihnen zusammenarbeiten und die Öffentlichkeit über deren Tätigkeit informieren;

d) alle Schritte unternehmen, die für die Schaffung einer wirksamen Organisation, bestehend aus Sektionen, angeschlossenen Gruppen und Einzelmitgliedern, erforderlich sind;

e) die Adoption einzelner gewaltloser politischer Gefangener durch Gruppen von Mitgliedern und Förderern sicherstellen oder diesen Gruppen anderweitige Aufgaben übertragen, die das in Artikel 1 genannte Ziel und Mandat erreichen helfen;

f) gewaltlosen politischen Gefangenen sowie deren Angehörigen als auch solchen Personen und deren Angehörigen, die bis vor kurzem gewaltlose politische Gefangene waren, oder bei denen es sich allem Anschein nach um solche handelt oder dieses im Falle ihrer Verurteilung oder ihrer Rückführung in ihr Heimatland würden oder die als Folteropfer aufgrund ihrer Folterung medizinische Versorgung benötigen, finanzielle und andere Unterstützung zukommen lassen;

g) soweit erforderlich und möglich ,gewaltlosen politischen gefangenen sowie Personen, bei denen es sich allem Anschein nach um solche handelt oder die es im Falle ihrer Verurteilung oder ihrer Rückführung in ihr Heimatland würden, Rechtshilfe gewähren und, soweit wünschenswert, Beobachter zu den Gerichtsverfahren gegen diese Personen entsenden;

h) Fälle von gewaltlosen politischen Gefangenen ODER Personen, die auf andere Weise in Verletzung der obengenannten Bestimmungen in ihren Rechten und Freiheiten eingeschränkt werden, an die Öffentlichkeit bringen;

i) das Verschwinden von Personen untersuchen und öffentlich bekanntmachen, wenn Grund u der Annahme besteht, daß sie Opfer von Verletzungen der in Artikel 1 genannten Rechte sind;

j) sich dagegen wenden, wenn Personen von einem Land in ein anderes geschickt werden, in dem ihnen Haft als gewaltlose politische Gefangene, Folter oder Todesstrafe droht;

k) gegebenenfalls Personen beauftragen, an Ort und Stelle Behauptungen zu untersuchen, wonach die Einzelpersonen gemäß den obengenannten Bestimmungen zustehenden Rechte verletzt worden oder gefährdet sind;

l) Eingaben bei internationalen Organisationen sowie bei Regierungen machen, wann immer es Anzeichen dafür gibt, daß eine Personen als gewaltloser politischer Gefangener festgehalten oder auf andere Weise in Verletzung der obengenannten Bestimmungen in ihren Rechten und Freiheiten eingeschränkt wird;

m) die Gewährung von Generalamnestien fördern und unterstützen, in deren Genuß gewaltlose Politische Gefangene kommen könnten;

n) auf andere Weise ihr Ziel und Mandat zu erreichen suchen.

ORGANISATION

3. amnesty international gründet sich auf die weltweite freiwillige Mitgliedschaft und besteht aus Sektionen, angeschlossenen Gruppen und Einzelmitgliedern:

4. Die Weisungsbefugnis für die Führung der Geschäfte von amnesty international liegt beim Internationalen Rat.

5. Zwischen den Tagungen des Internationalen Rates ist das Internationale Exekutivkomitee für die Führung der Geschäfte von amnesty international sowie für die Ausführung der Beschlüsse des Internationalen Rates verantwortlich.

6. Die Tagesgeschäfte von amnesty international erledigt auf Weisung des Internationalen Exekutivkomitees das Internationale Sekretariat, dem ein Generalsekretär vorsteht.

7. Sitz des Internationalen Sekretariats ist London oder ein anderer durch das Internationale Exekutivkomitee bestimmter Ort; dieser muß von mindestens der Hälfte der Sektionen gebilligt worden sein.

8. Die Verantwortung für die Arbeit von amnesty international gegen Menschenrechtsverletzungen in einem Land oder eines Territorium, einschließlich der Sammlung und Auswertung von Informationen und der Entsendung von Delegationen, liegt bei den internationalen Führungsgremien der Organisation und nicht bei der Sektion, den Gruppen oder Mitgliedern des betroffenen Landes oder Territoriums.

SEKTIONEN

9. Eine Sektion von amnesty international kann mit Zustimmung des Internationalen Exekutivkomitees in jedem Land, Staat oder Territorium gegründet werden. Um als solche anerkannt zu werden, muß eine Sektion (a) vor ihrer Anerkennung gezeigt haben, daß sie in der Lage ist, die grundlegenden Aufgaben amnesty internationals zu organisieren und fortzuführen, (b) aus mindestens zwei Gruppen und 20 Mitgliedern bestehen, (c) ihre Satzung dem Internationalen Exekutivkomitee zur Genehmigung vorlegen, (d) einen jeweils durch den Internationalen Rat festgelegten Jahresbeitrag leisten, (e) auf Beschluß des Internationalen Exekutivkomitees beim Internationalen Sekretariat registriert werden. Die Sektionen ergreifen keine Maßnahmen in Angelegenheiten, die nicht dem erklärten Ziel und Mandat von amnesty international entsprechen. Die Arbeit der Sektionen gestaltet sich in Übereinstimmung mit den jeweils vom Internationalen Rat beschlossenen Arbeitsrahmen und den Richtlinien.

10. Gruppen mit mindestens fünf Mitgliedern können bei Leistung eines durch den Internationalen Rat festgelegten Jahresbeitrags an amnesty international oder eine ihrer Sektionen angeschlossen werden. Bei Streitigkeiten darüber, ob eine Gruppe angeschlossen werden oder bleiben soll, wird das Internationale Exekutivkomitee entscheiden. Eine angeschlossene Adoptionsgruppe übernimmt die ihr vom Internationalen Sekretariat zur Adoption zugewiesenen Gefangenen und adoptiert, solange sie an amnesty international angeschlossen ist, keine anderen. In keinem Fall wird einer Gruppe ein gewaltloser politischer Gefangener des eigenen Landes zugewiesen. Jede Sektion führt ein Verzeichnis der angeschlossenen Gruppen, die sie dem Internationalen Sekretariat zur Verfügung stellt. Gruppen in Ländern ohne Sektionen werden beim Internationalen Sekretariat registriert. Gruppen ergreifen keine Maßnahmen, die nicht dem erklärten Ziel und Mandat entsprechen. Die Arbeit der gruppen gestaltet sich in Übereinstimmung mit dem jeweils vom Internationalen Rat beschlossenen Arbeitsrahmen und den Richtlinien.

EINZELMITGLIEDSCHAFT

11. In Ländern, in denen keine Sektion besteht, können Personen mit Zustimmung des Internationalen Exekutivkomitees und bei Leistung eines durch das Internationale Exekutivkomitee festgelegten Jahresbeitrags an das Internationale Sekretariat Mitglied bei amnesty international werden. In Ländern, in denen eine Sektion besteht, können Personen mit Zustimmung der Sektion und des Internationalen Exekutivkomitees internationale Mitglieder von amnesty international werden. Das Internationale Sekretariat führt ein Verzeichnis dieser Mitglieder.

INTERNATIONALER RAT

12. Der Internationale Rat wird aus den Mitgliedern des Internationalen Exekutivkomitees und Delegierten der Sektionen gebildet. Er tritt mindestens alle zwei Jahre zu einem vom Internationalen Exekutivkomitee festgelegten Zeitpunkt zusammen. Stimmberechtigt im Internationalen Rat sind nur Delegierte der Sektionen.

13. Alle Sektionen sind berechtigt, einen Delegierten für den Internationalen Rat zu benennen. Darüber hinaus können sie die folgende Anzahl von Delegierten benennen:

10-49 Gruppen: 1 Delegierter
50-99 Gruppen: 2 Delegierte
100-199 Gruppen: 3 Delegierte
200-399 Gruppen: 4 Delegierte
400 Gruppen oder mehr: 5 Delegierte

Sektionen die hauptsächlich aus Einzelmitgliedern und nicht aus Gruppen bestehen, können wahlweise zusätzlich Delegierte wie folgt benennen:

500-2.499 Mitglieder: 1 Delegierter
2.500 Mitglieder oder mehr: 2 Delegierte

Nur Sektionen, die ihren vom Internationalen Rat festgesetzten Jahresbeitrag für die beiden vorangegangenen Rechnungsjahre geleistet haben, sind im Internationalen Rat stimmberechtigt. Der Internationale Rat kann auf die Erfüllung dieser Bedingung ganz oder teilweise verzichten.

14. Von jeder Gruppe, die keiner Sektion angehört, kann ein Delegierter an den Tagungen des Internationalen Rats teilnehmen und dort das Wort ergreifen, ohne jedoch stimmberechtigt zu sein.

15. Ist eine Sektion nicht in der Lage, an einer Tagung des Internationalen Rates teilzunehmen, so kann sie einen oder mehrere Stellvertreter benennen und diesem beziehungsweise diesen ihr Stimmrecht übertragen. Eine Sektion, die durch weniger Personen vertreten ist, als ihr nach Artikel 13 dieser Satzung zustehen, kann ihren Delegierten beziehungsweise ihre Delegierten ermächtigen, so viele Stimmen abzugeben, wie der Sektion nach Artikel 13 dieser Satzung maximal zustehen.

16. Die Anzahl der Delegierten, die an einer Tagung des Internationalen Rates teilzunehmen beabsichtigen, sowie die Benennung von Stellvertretern sind dem Internationalen Sekretariat bis spätestens einen Monat vor Beginn der Tagung des Internationalen Rates mitzuteilen. Das Internationale Exekutivkomitee kann auf die Erfüllung dieser Bedingung verzichten.

17. Der Internationale Rat ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Viertel der teilnahmeberechtigten Sektionen durch ihre Delegierten oder deren Stellvertreter vertreten ist.

18. Der Vorsitzende des Internationalen Rates und ein Vertreter werden vom vorhergehenden Internationalen Rat gewählt. Der Vorsitzende oder, im Falle seiner Abwesenheit, sein Stellvertreter leitet die Tagung des Internationalen Rates. Bei Abwesenheit des Vorsitzenden und des Vertreters eröffnet der Vorsitzende des Internationalen Exekutivkomitees oder eine andere vom Internationalen Exekutivkomitee benannte Person die Tagung des Internationalen Rates. Der Internationale Rat wählt dann einen Vorsitzenden. Danach leitet der gewählt Vorsitzende oder eine andere vom Vorsitzenden benannte Person die Tagung des Internationalen Rates.

19. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, daß der Internationale Rat seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Internationalen Rates.

20. Der Internationale Rat wird durch das Internationale Sekretariat einberufen, daß alle Sektionen und angeschlossene Gruppen spätestens 90 Tage vor Tagungsbeginn benachrichtigt.

21. Der Vorsitzende des Internationalen Exekutivkomitees beruft auf Antrag des Internationalen Exekutivkomitees oder mindestens eines Drittels der Sektionen eine außerordentliche Tagung des Internationalen Rates ein, indem er alle Sektionen mindestens 21 Tage vor Tagungsbeginn schriftlich benachrichtigt.

22. Der Internationale Rat wählt einen Schatzmeister, welcher Mitglied des Internationalen Exekutivkomitees ist.

23. Die Tagesordnung für die Tagungen des Internationalen Rates wird vom Internationalen Sekretariat unter Leitung des Vorsitzenden des Internationalen Exekutivkomitees erstellt.

INTERNATIONALES EXEKUTIVKOMITEE

24. a) Das Internationale Exekutivkomitee besteht aus dem Schatzmeister, einem Vertreter der Mitarbeiter des Internationalen Sekretariates und sieben ordentlichen Mitgliedern. die Mitglieder von amnesty international oder einer Sektion oder einer angeschlossenen Gruppe sind. Die ordentlichen Mitglieder und der Schatzmeister werden vom Internationalen Rat gewählt. Es kann nicht mehr als ein Mitglied einer angeschlossenen Gruppe beziehungsweise nicht mehr als ein freiwillig in einem bestimmten Land lebendes Mitglied von amnesty international als ordentliches Mitglied des Komitees gewählt werden; sobald ein solches Mitglied die zur Wahl erforderliche Stimmenzahl erhalten hat, bleiben für andere Mitglieder derselben Sektion, Gruppe oder desselben Landes abgegebene Stimmen unberücksichtigt.

b) Die hauptamtlichen sowie ehrenamtlichen ständigen Mitarbeiter sind berechtigt, einen seit mindestens zwei Jahren für amnesty international tätigen Mitarbeiter als stimmberechtigten Delegierten in das Internationale Exekutivkomitee zu wählen. Er bleibt ein Jahr im Amt und kann wiedergewählt werden. Der Wahlmodus wird von den Mitarbeitern vorgeschlagen und bedarf der Genehmigung durch das Internationale Exekutivkomitee.

25. Das Internationale Exekutivkomitee tritt mindestens zweimal jährlich an einem von ihm selbst zu bestimmenden Ort zusammen. 26. Die Mitglieder des Internationalen Exekutivkomitees werden mit Ausnahme des Delegierten der Mitarbeiter auf zwei Jahre gewählt; sie können für höchstens drei aufeinanderfolgende Amtszeiten wiedergewählt werden.

27. Das Internationale Exekutivkomitee kann nicht mehr als zwei weitere Mitglieder kooptieren; diese bleiben bis zum Ende der nächsten Tagung des Internationalen Rates im Amt; sie können ein weiteres mal kooptiert werden. Kooptierte Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.

28. Bei Ausscheiden eines Komiteemitgliedes - nicht jedoch des Delegierten der Mitarbeiter - kann das Komitee ein anderes Mitglied kooptieren, das den freigewordenen Sitz bis zur nächsten Tagung des Internationalen Rates einnimmt, auf der für die ausscheidenden Mitglieder neue Mitglieder gewählt und die freien Sitze besetzt werden. Bei Ausscheiden des Delegierten der Mitarbeiter sind diese berechtigt, für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger zu wählen.

29. Ist ein Komiteemitglied nicht in der Lage, an einer Sitzung teilzunehmen, so kann es einen Stellvertreter benennen.

30 Das Komitee wählt jährlich eines seiner Mitglieder zum Vorsitzenden.

31. Der Vorsitzende kann Sitzungen des Internationalen Exekutivkomitees einberufen und muß dies tun, wenn die Mehrheit der Komiteemitglieder es verlangt.

32. Das Komitee ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Komiteemitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind.

33. Die Tagesordnung für Sitzungen des Komitees wird vom Internationalen Sekretariat unter Leitung des Vorsitzenden erstellt.

34. Das Komitee kann für die Führung der Geschäfte von amnesty international sowie für Verfahrensangelegenheiten des Internationalen Rates Vorschriften erlassen.

INTERNATIONALES SEKRETARIAT

35. Das Internationale Exekutivkomitee kann einen Generalsekretär ernennen, der unter Leitung des Komitees für die Führung der Geschäfte von amnesty international sowie die Ausführung der Beschlüsse des Internationalen Rates verantwortlich ist.

36. Der Generalsekretär kann nach Rücksprache mit dem Vorsitzenden des Internationalen Exekutivkomitees und vorbehaltlich der Bestätigung durch das Komitee Führungs- und Fachkräfte einstellen, die zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte von amnesty international notwendig sind. Er kann auch anderes Personal einstellen, wenn dies erforderlich ist.

37. Bei Abwesenheit oder Erkrankung des Generalsekretärs oder wenn dessen Stelle nicht besetzt ist, ernennt der Vorsitzende des Internationalen Exekutivkomitees nach Rücksprache mit den Mitgliedern des Komitees einen geschäftsführenden Generalsekretär, der bis zur nächsten Sitzung des Komitees im Amt bleibt.

38. Der Generalsekretär oder der geschäftsführende Generalsekretär sowie andere Mitglieder, deren Anwesenheit dem Vorsitzenden des Internationalen Exekutivkomitees notwendig erscheint, nehmen an den Tagungen des Internationalen Rates und den Sitzungen des Internationalen Exekutivkomitees teil und können dort das Wort ergreifen, ohne jedoch stimmberechtigt zu sein.

BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

39. Die Mitgliedschaft bei amnesty international kann jederzeit durch schriftliche Kündigung beendet werden.

40. Das Internationale Exekutivkomitee kann eine Sektion, eine angeschlossene Gruppe (Artikel 10) oder ein Mitglied (Artikel 11), die nicht im Sinne des in Artikel 1 dargestellten Zieles und Mandats oder der in Artikel 2 dargestellten Methoden handelt oder die grundlegenden Aufgaben amnesty internationals nicht organisiert oder fortführt oder eine der Bestimmungen dieser Satzung nicht beachtet, ausschließen. Vor einer solchen Maßnahme wird die Sektion, angeschlossene Gruppe oder das Mitglied schriftlich über die Gründe für den beantragten Ausschluß unterrichtet. Der betroffenen Sektion oder angeschlossenen Gruppe oder dem betroffenen Mitglied wird Gelegenheit gegeben, dem internationalen Exekutivkomitee seinen beziehungsweise ihren Fall darzustellen. Wenn das Internationale Exekutivkomitee entschieden hat, eine solche Maßnahme gegen eine Sektion, eine angeschlossene Gruppe oder ein Mitglied zu ergreifen, kann die Sektion, die angeschlossene Gruppe oder das Mitglied dagegen beim Widerspruchsausschuß in Mitgliedschaftsangelegenheiten Widerspruch einlegen. Dieser Ausschuß besteht aus fünf Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die vom Internationalen Rat unter der in Artikel 25 a) für das Internationale Exekutivkomitee vorgeschriebenen Bedingungen gewählt werden. Nach dem Ausschluß von der Mitgliedschaft bei amnesty international darf eine Sektion, eine angeschlossene Gruppe oder ein Mitglied den Namen amnesty international nicht mehr benutzen. Jede unter Bezugnahme auf diesen Artikel getroffene Entscheidung wird der folgenden Tagung des Internationalen Rates mitgeteilt und kann von diesem revidiert werden.

FINANZEN

41. Ein durch den Internationalen Rat bestellter Rechnungsprüfer prüft jährlich die Bilanz von amnesty international; diese wird vom Internationalen Sekretariat aufgestellt und dem Internationalen Exekutivkomitee und dem Internationalen Rat vorgelegt.

42. Kein Teil der Einnahmen oder des Vermögens von amnesty inter- national wird direkt oder indirekt als Dividende, Geschenk, Beteiligung, Bonus oder in irgendeiner anderen Form des Gewinns an eines ihrer Mitglieder gezahlt, es sei denn als Entgelt.

SATZUNGSÄNDERUNGEN

43. Die Satzung kann durch den Internationalen Rat mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen ändert werden. Änderungen können vom Internationalen Exekutivkomitee oder von einer Sektion beantragt werden. Änderungsanträge müssen spätestens neun Monate vor der Tagung des Internationalen Rates beim Internationalen Sekretariat eingereicht werden, und mindestens fünf Sektionen müssen schriftlich die Einbringung des Antrags im Internationalen Rat befürworten. Die Änderungsanträge werden vom Internationalen Sekretariat allen Sektionen und den Mitgliedern des Internationalen Exekutivkomitees zugeleitet.


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Guido Gabriel und Robert Danzmayr, 08.12.95