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amnesty international - Menschenrechtsabkommen

Gesetz über die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

Vom 7. August 1952 (BGBl. 1952 Teil II S. 685)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I

Der in Rom am 4. November 1950 von den Regierungen der Mitgliedstaaten des Europarates unterzeichneten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten wird zugestimmt.

Artikel II

(1) Die Konvention wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Zuständigkeit der Kommission für Menschenrechte nach Artikel 25 der Konvention anzuerkennen.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nach Artikel 46 der Konvention in allen die Auslegung und Anwendung dieser Konvention betreffenden Angelegenheiten als obligatorisch anzuerkennen.

Artikel III

Die Konvention gilt im gesamten Geltungsbereich des Grundgesetzes. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Anmerkung: Die Konvention ist am 3. 9. 1953 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten.
Letzte Aktualisierung dieser Seite: 26. Juli 1997

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