Vom 7. August 1952 (BGBl. 1952 Teil II S. 685)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Zuständigkeit der Kommission für Menschenrechte nach Artikel 25 der Konvention anzuerkennen.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Gerichtsbarkeit des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nach Artikel 46 der
Konvention in allen die Auslegung und Anwendung dieser Konvention
betreffenden Angelegenheiten als obligatorisch anzuerkennen.
Anmerkung: Die Konvention ist am 3. 9. 1953 für die Bundesrepublik
Deutschland in Kraft getreten.
Letzte Aktualisierung dieser Seite: 26. Juli 1997 |