amnesty international
Genehmigt und verkündet von der Generalversammlung der Vereinten Nationen (UN) am
10. Dezember 1948
Unterkapitel:
Präambel
Artikel 1 (Menschenwürde)
Artikel 2 (Diskriminierungsverbot)
Artikel 3 (Grundlegende Rechte)
Artikel 4 (Verbot der Sklaverei)
Artikel 5 (Verbot der Folter)
Artikel 6 (Anerkennung als Rechtsperson)
Artikel 7 (Gleichbehandlung)
Artikel 8 (Rechtsschutz)
Artikel 9 (Freiheitsrechte)
Artikel 10 (Anspruch auf unabhängiges Gerichtsverfahren)
Artikel 11 (Unschuldsvermutung; kein rückwirkendes Strafgesetz)
Artikel 12 (Schutz der Intimsphäre)
Artikel 13 (Freizügigkeit)
Artikel 14 (Asylrecht)
Artikel 15 (Staatsangehörigkeitsrecht)
Artikel 16 (Gleichbehandlung der Geschlechter)
Artikel 17 (Recht auf Eigentum)
Artikel 18 (Gewissens-., Glaubens-, Meinungsfreiheit)
Artikel 19 (Informationsfreiheit)
Artikel 20 (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit)
Artikel 21 (Recht auf Mitwirkung; Wahlrecht))
Artikel 22 (Recht auf soziale Sicherheit)
Artikel 23 (Recht auf Arbeit)
Artikel 24 (Recht und Freizeit und Urlaub)
Artikel 25 (Anspruch auf soziale Fürsorge)
Artikel 26 (Recht auf Bildung)
Artikel 27 (Recht auf kulturelle Mitwirkung)
Artikel 28 (Gerechte internationale Ordnung)
Artikel 29 (Gemeinschaftspflichten)
Artikel 30 (Auslegungsregeln)
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Da die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Familie innewohnenden Würde
und ihrer gleichen und unveräußerlichen Rechte die Grundlage der Freiheit,
der Gerechtigkeit und des Friedens in aller Welt bildet,
da Verkennung und Mißachtung der Menschenrechte zu Akten der Barberei führten, die
das Gewissen der Menschheit tief verletzt haben, und da die Schaffung einer Welt,
in der den Menschen, frei von Furcht und Not, Rede- und Glaubensfreiheit zuteil
wird, als das höchste Bestreben der Menschheit verkündet worden ist,
da es wesentlich ist, die Menschenrechte durch die Herrschaft des Rechts zu schützen,
damit der Mensch nicht zum Aufstand gegen Tyrannei und Unterdrückung als letztem
Mittel gezwungen wird,
da es wesentlich ist, die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den
Nationen zu fördern,
da die Völker der Vereinten Nationen in der Satzung ihren Glauben an die grundlegenden
Menschenrechte, an die Würde und den Wert der menschlichen Person und an die
Gleichberechtigung von Mann und Frau erneut bekräftigt und beschlossen haben,
den sozialen Fortschritt und bessere Lebensbedingungen bei größerer Freiheit zu
fördern,
da die Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, in Zusammenarbeit mit den Vereinten
Nationen die allgemeine Achtung und Verwirklichtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten
durchzusetzen,
da die gemeinsame Auffassung über diese Rechte von größter Wichtigkeit für die volle
Erfüllung dieser Verpflichtung ist
verkündet die Generalversammlung die vorliegende Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
als das von allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal, damit jeder
einzelne und alle Organe der Gesellschaft sich diese Erklärung stets gegenwärtig
halten und sich bemühen, durch Unterricht und Erziehung die Achtung dieser Rechte
und Freiheiten zu fördern und durch fortschreitende Maßnahmen im nationalen
und internationalen Bereiche ihre allgemeine und tatsächliche Anerkennung und
Verwirklichung bei der Bevölkerung sowohl der Mitgliedsstaaten wie der ihrer Oberhoheit
unterstehenden Gebiete zu gewährleisten.
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Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind
mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der
Brüderlichkeit begegnen.
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Jeder Mensch hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte
und Freiheiten ohne irgendeine Unterscheidung, wie etwa nach Rasse, Farbe,
Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung,
nationaler oder sozialer Herkunft, nach Eigentum, Geburt oder sonstigen
Umständen. Weiter darf keine Unterscheidung gemacht werden auf Grund der politischen,
rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder
Gebietes, dem eine Person angehört, ohne Rücksicht darauf, ob es unabhängig ist,
unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder
irgendeiner anderen Beschränkung seiner Souveränität unterworfen ist.
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Jeder Mensch hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.
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Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei
und Sklavenhandel sind in allen Formen verboten.
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Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung
oder Strafe unterworfen werden.
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Jeder Mensch hat überall Anspruch auf Anerkennung als Rechtsperson.
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Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied
Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf
gleichen Schutz gegen jede unterschiedliche Behandlung, welche die
vorliegende Erklärung verletzen würde, und gegen jede Aufreizung zu einer
derartigen unterschiedlichen Behandlung.
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Jeder Mensch hat Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz vor den zuständigen
innerstaatlichen Gerichten gegen alle Handlungen, die seine ihm nach der
Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzen.
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Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes
verwiesen werden.
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Jeder Mensch hat in voller Gleichberechtigung Anspruch auf ein der
Billigkeit entsprechendes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen
Gericht, das über seine Rechte und Verpflichtungen oder über irgendeine gegen
ihn erhobene strafrechtliche Beschuldigung zu entscheiden hat.
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(1) Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, ist so
lange als unschuldig anzusehen, bis seine Schuld in einem öffentlichen
Verfahren, in dem alle für seine Verteidigung nötigen Voraussetzungen
gewährleistet waren, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.
(2) Niemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die im
Zeitpunkt, da sie erfolgte, auf Grund des nationalen oder
internationalen Rechts nicht strafbar war.
Desgleichen kann keine schwerere Strafe verhängt werden als die, welche im
Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung anwendbar war.
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Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie,
sein Heim oder seinen Briefwechsel noch Angriffen auf seine Ehre und seinen
Ruf ausgesetzt werden. Jeder Mensch hat Anspruch auf rechtlichen Schutz
gegen derartige Eingriffe oder Anschläge.
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(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Freizügigkeit und freie Wahl seines
Wohnsitzes innerhalb eines Staates.
(2) Jeder Mensch hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen,
zu verlassen sowie in sein Land zurückzukehren.
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(1) Jeder Mensch hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgungen Asyl zu suchen
und zu genießen.
(2) Dieses Recht kann jedoch im Falle einer Verfolgung wegen
nichtpolitischer Verbrechen oder wegen Handlungen, die gegen die Ziele und
Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen, nicht in Anspruch genommen
werden.
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(1) Jeder Mensch hat Anspruch auf eine Staatsangehörigkeit.
(2) Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch ihm
das Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln.
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(1) Heiratsfähige Männer und Frauen haben ohne Beschränkung durch Rasse,
Staatsbürgerschaft oder Religion das Recht, eine Ehe zu schließen und eine
Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren
Auflösung gleiche Rechte.
(2) Die Ehe darf nur auf Grund der freien und vollen Willenseinigung der
zukünftigen Ehegatten geschlossen werden.
(3) Die Familie ist die natürliche und grundlegende Einheit der
Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.
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(1) Jeder Mensch hat allein oder in Gemeinschaft mit anderen Recht auf
Eigentum.
(2) Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.
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Jeder Mensch hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit;
dieses Recht umfaßt die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung zu
wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion
oder seine Überzeugung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, in der
Öffentlichkeit oder privat, durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und
Vollziehung von Riten zu bekunden.
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Jeder Mensch hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht umfaßt
die Freiheit, Meinungen unangefochten anzuhängen und Informationen und
Ideen mit allen Verständi-
gungsmitteln ohne Rücksicht auf Grenzen zu suchen, zu empfangen und zu
verbreiten.
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(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
zu friedlichen Zwecken.
(2) Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.
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(1) Jeder Mensch hat das Recht, an der Leitung der öffentlichen
Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte
Vertreter teilzunehmen.
(2) Jeder Mensch hat unter gleichen Bedingungen das Recht auf Zulassung zu
öffentlichen Ämtern in seinem Lande.
(3) Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der
öffentlichen Gewalt; dieser Wille muß durch periodische und unverfälschte
Wahlen mit allgemeinem und gleichem Wahlrecht bei
geheimer Stimmabgabe oder in einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum
Ausdruck kommen.
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Jeder Mensch hat als Mitglied der Gesellschaft Recht auf soziale
Sicherheit; er hat Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und
internationale Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der Organisation und
der Hilfsmittel jedes Staates in den Genuß der für seine Würde und die
freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlichen wirtschaftlichen,
sozialen und kulturellen
Rechte zu gelangen.
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(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf
angemessene und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz gegen
Arbeitslosigkeit.
(2) Alle Menschen haben ohne jede unterschiedliche Behandlung das Recht auf
gleichen Lohn für gleiche Arbeit.
(3) Jeder Mensch, der arbeitet, hat das Recht auf angemessene und
befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen
Würde entsprechende Existenz sichert und die,
wenn nötig, durch andere soziale Schutzmaßnahmen zu ergänzen ist.
(4) Jeder Mensch hat das Recht, zum Schutze seiner Interessen
Berufsvereinigungen zu bilden und solchen beizutreten.
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Jeder Mensch hat Anspruch auf Erholung und Freizeit sowie auf eine
vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und auf periodischen, bezahlten
Urlaub.
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(1) Jeder Mensch hat Anspruch auf eine Lebenshaltung, die seine und seiner
Familie Gesundheit und Wohlbefinden, einschließlich Nahrung, Kleidung,
Wohnung, ärztliche Betreuung und der notwendigen Leistungen der sozialen
Fürsorge, gewährleistet; er hat das Recht auf Sicherheit im Falle von
Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität, Verwitwung, Alter oder von
anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete
Umstände.
(2) Mutter und Kind haben Anspruch auf besondere Hilfe und Unterstützung.
Alle Kinder, eheliche und uneheliche, genießen den gleichen sozialen
Schutz.
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(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung. Der Unterricht muß wenigstens
in den Elementar- und Grundschulen unentgeltlich sein. Der
Elementarunterricht ist obligatorisch. Fachlicher und beruflicher
Unterricht soll allgemein zugänglich sein; die höheren Studien sollen allen
nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Leistungen in gleicher Weise offen
stehen.
(2) Die Ausbildung soll die volle Entfaltung der menschlichen
Persönlichkeit und die Stärkung der Achtung der Menschenrechte und
Grundfreiheiten zum Ziele haben. Sie soll Verständnis, Duldsamkeit und
Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen
Gruppen fördern und die Tätigkeit der Vereinten Nationen zur
Aufrechterhaltung des Friedens begünstigen.
(3) In erster Linie haben die Eltern das Recht, die Art der ihren Kindern
zuteil werdenden Bildung zu bestimmen.
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(1) Jeder Mensch hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei
teilzunehmen, sich der Künste zu erfreuen und am wissenschaftlichen
Fortschritt und dessen Wohltaten teilzuhaben.
(2) Jeder Mensch hat das Recht auf Schutz der moralischen und materiellen
Interessen, die sich aus jeder wissenschaftlichen, literarischen oder
künstlerischen Produktion ergeben, deren Urheber er ist.
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Jeder Mensch hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in
welcher die in der vorliegenden Erklärung angeführten Rechte und Freiheiten
voll verwirklicht werden können.
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(1) Jeder Mensch hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein
die freie und volle Entwicklung seiner Persönlichkeit möglich ist.
(2) Jeder Mensch ist in Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den
Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zwecke
vorsieht, um die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten der
anderen zu gewährleisten und den gerechten Anforderungen
der Moral, der öffentlichen Ordnung und der allgemeinen Wohlfahrt in einer
demokratischen Gesellschaft zu genügen.
(3) Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den
Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden.
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Keine Bestimmung der vorliegenden Erklärung darf so ausgelegt werden, daß
sich daraus für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht
ergibt, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu setzen, welche auf
die Vernichtung der in dieser Erklärung angeführten Rechte und Freiheiten
abzielen.
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