2.1. Abgrenzung ärztlicher zu nichtärztlicher Tätigkeit
2.2. Delegation ärztlicher Tätigkeit auf nichtärztliches Personal
2.3. Einwilligung des Patienten
2.4. Die Notfallkompetenz
2.5. Die ärztliche Anordnung per Telefon
2.6. Die Bedarfsmedikation
Das Haftungsrecht behandelt die Folgen des fehlerhaften Handelns, sowie
des Einstehenmüssens für eine - meist schuldhafte - Pflichtverletzung.
Dies bedeutet, wer handelt, muss sich für die Folgen seines Tuns verantworten.
Fehlerhaftes Handeln mit Schadensfolge kann zur strafrechtlichen und/oder
zivilrechtlichen Verantwortung führen. Die Frage ob fehlerhaft gehandelt
wurde, oder wer fehlerhaft gehandelt hat und welche Rechtsfolgen eintreten,
ist im geltenden Haftungsrecht verankert.
Zu den Grundprinzipien des Haftungsrechts gehört die Überprüfung
der Rechtsgrundlagen. Soll demnach jemand für eine Handlung haftbar
gemacht werden, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
Die Tatbestandsmäßigkeit
Die Handlung muß als schadensersatzpflichtige oder strafbare Handlung
im Gesetzbuch verankert sein. Hier ist zu erwähnen, daß auch
beim passiven Handeln, d.h. bei Unterlassung einer bestimmten Maßnahme,
ein zivilrechtlicher oder strafrechtlicher Tatbestand vorliegen kann.
Die Rechtswidrigkeit
Rechtswidrige schuldhafte Handlungen sind sowohl Vertragsverletzungen,
als auch die im BGB als unerlaubte Handlungen bezeichneten schadensersatzpflichtigen
Gesetzesverstöße. Gerechtfertigt, und damit rechtmäßig,
ist eine Handlung, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Anerkannte Gründe
sind zum Beispiel:
Notwehr
Patienteneinwilligung
Der rechtfertigende Notstand
Die Schuldfähigkeit
Bezüglich der Schuldfähigkeit ist zwischen der strafrechtlichen
und der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit (Schadensersatzhaftung) zu
unterscheiden.
Schuldhaft handelt, wer vorsätzlich mit Wissen und Wollen einen
Tatbestand voraussieht, herbeiführt oder verwirklicht. Ebenfalls strafbar
handelt, wer fahrlässig, d.h. eine ihm ob- liegende subjektive Sorgfaltspflicht
verletzt und dadurch den vorhersehbaren Erfolg eines Straftatbestandes
verursacht und der Erfolg nicht vermeidbar war.
Der Begriff Fahrlässigkeit beinhaltet demnach drei Merkmale:
Die Sorgfaltspflichtverletzung
Die Vorhersehbarkeit
Die Vermeidbarkeit
Das Nebeneinander von zivilrechtlicher Schadensersatzhaftung und
strafrechtlicher Verantwortlichkeit
Wer sich mit Haftungsfragen auseinandersetzt, muss hierbei, wie bereits
erwähnt, zwischen zivilrechtlicher Schadensersatzhaftung und strafrechtlicher
Verantwortlichkeit unterscheiden. Strafrecht ist ein Teil des öffentlichen
Rechts, in dem der Staat die Interessen der Allgemeinheit und der Öffentlichkeit
vertritt. Dies bedeutet eine hoheitliche Funktion des Staates zwischen
ihm und seinen Bürgern. Geregelt wird der staatliche Strafanspruch
im Strafgesetzbuch (StGB). Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) dagegen
werden die zivilrechtlichen Ansprüche geltend gemacht, wobei immer
eine Antragstellung erfolgen muß. Hierbei sind Kläger und Beklagter
gleichgestellt. Beide Verfahren sind selbständig und voneinander unabhängig.
Es kann sein, daß der Schädiger im Zivilprozeß
dazu verurteilt wird, dem Geschädigten den entstandenen Schaden zu
ersetzen und in einem gesonderten Verfahren zu einer Geld- bzw. Freiheitsstrafe
verurteilt wird.
Es besteht auch die Möglichkeit, daß nur eine Verurteilung im
Strafprozeß erfolgt, jedoch keine Schadensersatzansprüche zum Tragen kommen.
Des weiteren kann es sein, daß der Schädiger sich
nicht strafbar gemacht hat, aber dennoch den Schaden ersetzen muß.
In den letzten Jahren wurde der zivilrechtliche Schadensersatzanspruch
in Geld für Patienten oder Hinterbliebene immer weiter ausgedehnt.
Die Tatsache, daß Patienten und Angehörige ein deutliches Verlangen
nach Aufklärung haben und einen zunehmenden Qualitätsanspruch
entwickeln, zeigt, wie wichtig die genaue Betrachtung aus rechtlicher Sicht
in der Krankenpflege geworden ist. Immer dort, wo sich Arbeitsbereiche
überlappen, stellt sich die Frage der Abgrenzung der gegenseitigen
Kompetenzen. Das Zusammenwirken von Arzt und Pflegepersonal ist kein streng
voneinander getrenntes Nebeneinander. Tätigkeiten und Aufgabenbereich
greifen vielfältig ineinander über. In rechtlicher Hinsicht bringt
dies zwangsläufig Kompetenz- und Verantwortungsprobleme mit sich.
In der Praxis muß das Pflegepersonal häufig erleben, daß
es an klaren Kompetenzabgrenzungen mangelt.
Literaturverzeichnis
Zur Darstellung der komplizierten Problematik erschien es uns angebracht,
eine Zusammenstellung aus der Literatur zu wählen.
Deutsches Ärzteblatt Heft 38 vom 22. September 1988
Die Schwester/Der Pfleger Heft 12/90 Der juristische Rat Andreas/Debong
Die Schwester/Der Pfleger Heft 4/91 Hans Böhme
Die Schwester/Der Pfleger 5/85
Deutsches Ärzteblatt Heft 27 vom 3. Juli 1980 "Klinik und Recht"
Klinikarzt 19 (1990) Nr. 2 Hans-Dieter Lippert
Die Schwester/Der Pfleger Heft 3/92 Der juristische Rat Andreas/Debong
Die Schwester/Der Pfleger Der juristische Rat Andreas/Debong
Die Schwester/Der Pfleger Heft 4/90 Der juristische Rat Andreas/Debong
Die Schwester/Der Pfleger Heft 7/95 Der juristische Rat Andreas/Debong
Das Recht des Krankenpflegepersonals Teil 2: Haftungsrecht Hans Böhme Verlag W. Kohlhammer
Die Schwester/Der Pfleger Heft 2/91
Autoren dieser Seite: Rosita Hörmann-Kreiser, Axel Schäfer und Karin Steinhauer