SICHERN SIE SICH DAS WISSEN IHRES NOTARS

Ihr Notar garantiert die Wahrung der Rechte sΣmtlicher Parteien in einem Nachla▀verfahren. Er bietet Ihnen eine umfassende und objektive Beratung und die Sicherheit einer rechtlich einwandfreien Abwicklung. Damit Ihnen unliebsame ▄berraschungen erspart bleiben. Ihr Notar ist Fachmann im Erbrecht, Verlassenschaftsverfahren, Erbschaftssteuerrecht. Er unterstⁿtzt alle Parteien bei Aufteilung des Nachlasses, Abschlu▀ von ErbteilungsvertrΣgen und bei erbschaftssteuerlichen Problemen.

IHR NOTAR IST ALS BEAUFTRAGTER DES GERICHTES:

> unparteiisch und unabhΣngig > dem Gericht gegenⁿber verantwortlich > zur Wahrung seiner Unbefangenheit verpflichtet

IHR NOTAR IST IHR BERATER:

Er hilft Ihnen bei den Fragen: Welches Verlassenschaftsgericht ist zustΣndig? Welche Schritte nach Ableben des Erblassers sind zu unternehmen? Wer vertritt den Nachla▀?

IHR NOTAR HILFT IHNEN:

Wenn dringende Ma▀nahmen zu setzen sind (z. B. Versiegelung des Nachla▀ver- m÷gens). Bei der Ausforschung von Erben durch Anfrage beim ╓sterreichischen Zentralen Testamentsregister. Bei der Erfassung von Nachla▀verm÷gen. Bei der Ordnung des Grundbuchstandes.

IHR NOTAR BESCHAFFT F▄R SIE: > Grundbuchauszⁿge > Firmenbuchauszⁿge > Einheitswerte * alle sonstigen Daten, die fⁿr die Durchfⁿhrung der Verlassenschaft von Bedeutung sind

IHR NOTAR BER─T SIE UMFASSEND:

welche Folgen die Annahme der Erbschaft hat, da davon wegen der Haftung Ihre wirtschaftliche Existenz abhΣngen k÷nnte was bei ▄berschuldung des Nachlasses zu tun ist welche steuerlichen Konsequenzen sich aus einer Erbteilung ergeben

DER NOTAR IST VERSCHWIEGEN UND IHRE VERTRAUENSPERSON:

er verfⁿgt ⁿber ausgesprochen hohe Sachkenntnis und hat infolge seiner langjΣhrigen Ausbildung entsprechende Erfahrung, die dazu beitrΣgt, Streit zu vermeiden seine Aufgabe ist nicht nur Rechtsfⁿrsorge, sondern auch Rechtsvorsorge

DER NOTAR IST DER BESTE GARANT DAF▄R:

Da▀ die Rechte aller Beteiligten in einem Verlassenschaftsverfahren gewahrt werden. Da▀ alle am Verfahren beteiligten Personen, die Parteistellung haben, zu jeder Tagsatzung geladen werden. Da▀ Mⁿndel und Pflegebefohlene nicht benachteiligt werden. Da▀ die durch das Testament auferlegten Pflichten der Erben erfⁿllt werden. Da▀ vor ausgewiesener Bezahlung oder Sicherstellung bestimmter privilegierter Legate die Erbschaft nicht in das Eigentum ⁿbernommen werden kann.

DER NOTAR SORGT DAF▄R, DASS:

> die AntrΣge der Parteien in rechtlich einwandfreier Form formuliert sind und dem Gericht vorliegen > die gesetzlich vorgesehenen Meldungen an die entsprechenden Beh÷rden und Gerichte ergehen > Konten entsprechend den Ergebnissen des Verlassenschaftsverfahrens umgeschrieben werden

WAS SIE AN ERBSCHAFTSSTEUERN UND GEB▄HREN ERWARTET

> Gerichtsgebⁿhren Die Gerichtsgebⁿhren betragen bei Durchfⁿhrung einer vollstΣndigen Abhandlungspflege 3 %o des Reinnachlasses, mindestens aber ÷S 480,-. Bei Umschreibung einer Liegenschaft des Erblassers wird zusΣtzlich eine Eintragungsgebⁿhr (0,501o bzw. 10/0, je nach den pers÷nlichen VerhΣltnissen) eingehoben.

> Gerichtskommlsslonsgebⁿhren Der Notar erbringt seine Leistungen im Abhandlungsverfahren in gerichtlichem Auftrag. Sein Gebⁿhrenanspruch richtet sich nach dem Gerichtskommissionstarifgesetz. Diese Gebⁿhr wird vom Verlassenschaftsgericht bestimmt und hΣngt in ihrer H÷he vor allem von der Art der Erledigung des Verfahrens und vom Wert des Gegenstandes der Amtshandlung ab.

> Erbschaftssteuer Diese hΣngt vom Wert des geerbten Gegenstandes und dem pers÷nlichen VerhΣltnis des Erben zum Erblasser ab (Steuerklassen I-V). Fⁿr Grundstⁿcke gilt der Einheitswert als Bemessungsgrundlage. Der Steuersatz steigt mit der H÷he der Bemessungsgrundlage und der H÷he der Steuerklasse (2% bis 60%).

> Grunderwerbssteuer Bei Erwerb von Grundstⁿcken aus dem Nachla▀ betrΣgt der Steuersatz vom Entgelt beim Erwerb durch nahe Angeh÷rige 2%, durch andere Personen 3,5%. Von der Besteuerung ausgenommen ist jedoch der Erwerb eines zum Nachla▀ geh÷rigen Grundstⁿckes durch Miterben zur Teilung des Nachlasses, falls der Erwerb vor Erlassung der Einantwortungsurkunde (Beendigung des Verfahrens) erfolgt. Fragen Sie Ihren Notar Eine Erstauskunft Ist kostenlos.

IHR NOTAR:

Dr. Werner SALENTINIG Imbergstra▀e 25 5020 Salzburg Tel.: 0662/887766

 

Zurück zum Anfang

Zurück zur Auswahl


Senden Sie Anfragen oder Kommentare zu dieser Web-Site an: salentinig@aon.at

Webmaster: webmaster@s-online.at Web-Design by S-Online