LIZENZVERTRAG FÜR DEUTSCHLAND 1. Vertragsgegenstand: Vertragsgegenstand ist eine Nutzungs- erlaubnis (nachfolgend Lizenz genannt) des Computerprogramms ZOC, die die Firma EmTec, Innovative Software, Markus Schmidt, (Sitz: Waagstr. 4, 90762 Fürth, Tel. 0911 7406856, Fax 0911 7406857, nachfolgend EmTec genannt) interessierten Personen (nachfolgend Benutzer oder Lizenznehmer genannt) einräumt. Hierbei wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß es nach dem heutigen Stand der Technik nicht möglich ist, Computersoftware zu erstellen, die in allen Kombinationen und Anwendungen fehlerfrei arbeitet. Vertragsgegenstand ist daher ein Softwareprodukt, das die in der Bedienungsanleitung beschriebenen Leistungen erfüllt und dessen Fehlerfreiheit dem Stand der Technik entspricht. Für die Prüfung der Verwendungstauglichkeit des Programms zur Lösung spezieller Aufgabenstellungen des Lizenznehmers bzw. Lauffähigkeit auf dessen Hardware ist eine 30tägige Probezeit (vor dem Kauf) vorgesehen. Eine Tauglichkeit oder Lauffähigkeit in diesem Sinne ist in keinem Fall Bestandteil des Vertrages. 2. Benutzung zur Probe: Bestandteil des Vertrages ist eine 30tägige kostenlose Nutzung des Programms, um zu prüfen, ob die Software den Anforderungen des Benutzers entspricht. Während dieser Testzeit wird vom Benutzer erwartet, daß er das Programm in einer Testumgebung einsetzt, die einem solchen Probeeinsatz angemessen ist, d.h. in der Programmfehler nicht zum Verlust wichtiger Daten führen können, bzw. verlorene Daten durch Rückgriff auf Datensicherungen wiederhergestellt werden können. Ein Einsatz in einem anderen Testfeld, sowie unbeaufsichtigter Einsatz (z.B. für Nachtabrufe) ist nicht zulässig und führt zum Verlust jeglicher Schadensersatzansprüche. Sollte das Program nicht lizenziert werden, muß es nach Ablauf der Testzeit gelöscht werden. 2.1 Verteilung der Probeversion: Verlage und Betreiber von Internetsites dürfen die Probeversion des Programmes auf CD und im Internet veteilen wenn der Name des Programms und Inhalt des Programms und der Dokumentation vollständig und unverändert Sind. 3. Lizenz: Für die Vertragsdauer räumt EmTec einer Einzelperson das einfache (nicht ausschließliche) Recht ein, das Programm ZOC zu benutzen. Handelt es sich beim Benutzer um keine natürliche Person, so ist der Benutzer nicht berechtigt, pro Lizenz zu einer Zeit mehr als eine Person mit dem Programm arbeiten zu lassen. Eine Mehrfachnutzung (Site-License) ist nur nach ausdrücklicher Vereinbarung mit EmTec zulässig. 4. Einschränkungen der Nutzung: Dem Lizenznehmer ist es nicht erlaubt a) Nach dem Kauf den Software-Nutzungscode Dritten in einer Form zugänglich zu machen, die den Lizenzbedingungen widerspricht. b) die Software direkt oder indirekt in einem militärischen Umfeld oder zu militärischen Zwecken (z.B. der Entwicklung von Waffen, Forschung auf militärischem Gebiet, Schulung von Miliärpersonal etc.) einzusetzen. c) die Software dazu zu benutzen, Material zu verbreiten, das den heutigen demokratischen Grundvorstellungen widerspricht, bzw. darauf zielt, die verfassungsmäßig garantierten Rechte des Einzelnen zu schwächen oder abzuschaffen. Dies gilt insbesondere für nationalsozialisitisches oder verwandtes Gedankengut. d) die Software abzuändern, zu übersetzen, zurückzuentwickeln, zu entkompilieren oder zu entassemblieren. e) abgeleitete Werke zu erstellen oder das schriftliche Material zu vervielfältigen, es zu übersetzen, abzuändern oder vom schrift lichen Material abgeleitete Werke zu erstellen. Bei Verstößen gegen die Punkte b) oder c) wird eine Vertragsstrafe von DM 5000,- pro bekanntgewordenem Fall vereinbart. 5. Eigentumsregelung: Der Lizenznehmer erlangt durch den Erwerb der Lizenz das Eigentum an dem körperlichen Datenträger, nicht jedoch weiterführende Rechte an der Software selbst. Inhaber aller über diesen Vertrag hinausgehender Rechte bleibt ausschließlich EmTec. EmTec behält sich insbesondere alle Veröffentlichungs-, Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verwertungsrechte an der Software vor. 6. Urheberrecht: Die Software ist urheberrechtlich zugunsten von EmTec geschützt. Dem Lizenznehmer ist gestattet, Kopien des Programmes auf Datenträgern anzufertigen und in nicht auf Gewinn ausgerichteter Form weiterzugeben. Hierbei sind Änderungen am Programm, an den beiliegenden Texten, insbesondere an den Urheberrechtsvermerken nicht zulässig und stellen eine Verletzung des Urheberrechts dar. Ausdrücklich verboten ist, von EmTec zur Verfügung gestellte Software-Nutzungscodes, die die Einhaltung der Vertragsbedingungen gewährleisten sollen, weiterzugeben, oder zu veröffentlichen. 7. Weitergabe an Dritte: Die kommerzielle Weitergabe von Programmversionen ohne Software-Nutzungscodes ("Demo-Programm") ist nur mit Genehmigung von EmTec erlaubt. Nicht ausdrücklicher Genehmigung bedarf die kommerzielle Weitergabe in folgenden Fällen: a) auf Disketten ("Shareware-Versand"), wenn dem Endkunden für das Programm Kosten von nicht mehr als DM 7,- entstehen. b) auf Shareware-CD's, als Beigabe zu Büchern oder zusammen mit Hardware oder anderer Software, wenn EmTec zwei Exemplare des Produktes kostenlos und unaufgefordert übereignet werden. 8. Laufzeit: Der Vertrag ist zeitlich nicht begrenzt. Handelt der Lizenznehmer den Bedingungen dieses Vertrages zuwider, verliert er das Nutzungsrecht. EmTec ist dann berechtigt, softwaretechnische Maßnahmen zu ergreifen, die die Nutzung des Programmes durch den Lizenznehmer verhindern. 9. Gewährleistung: Die Gewährleistung gilt nur für die ersten 6 Monate nach dem ursprünglichen Erwerb der Software. EmTec stellt sicher, daß das zur Verfügung gestellte Material (Datenträger, Handbücher, etc.) zum Zeitpunkt der Übergabe fehlerfrei ist. Sollten Mängel vorhanden sein, kann der Erwerber Ersatzlieferung verlangen. EmTec stellt auch sicher, daß die Software in dem Maß fehlerfrei ist, wie es dem Stand der Technik entspricht. Gravierende Fehler (insbesondere solche, die die Nutzung durch den Lizenznehmer unmöglich machen oder eine solche unzumutbar stark einschränken) werden, wenn die Ursache eindeutig ZOC zuzuordnen ist, innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch spätestens innerhalb von 8 Wochen durch EmTec behoben. Sollte EmTec die Fehlerbehebung verweigern, oder nicht in der Lage sein, den Fehler zu beheben, wird der Kaufpreis zurückerstattet. Im Fall einer Rückerstattung des Kaufpreises hat der Kunde nicht das Recht, die Behebung des Fehlers zu verlangen. 10. Haftung des Lizenznehmers: Der Lizenznehmer haftet EmTec für jeden Schaden, der EmTec aus einer Verletzung dieser Vertragsbestimmungen entsteht. Insbesondere haftet er für Schäden, die durch Verletzung geltenden Rechts entstehen. 11. Haftung durch EmTec: Eine Haftung für dem Lizenznehmer entstehende Schäden ist nur möglich, wenn der Benutzer die notwendige Sorgfalt beim Betrieb seiner DV-Anlage (siehe unten) hat walten lassen, sowie die die Nutzungseinschränkungen dieses Lizenzvertrages beachtet hat und der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von EmTec verursacht wurde. Ist der Lizenznehmer ein Kaufmann, wird auch die Haftung für grobe Fahrlässigkeit durch EmTec ausgeschlossen. Die Haftung ist vor allem dann ausdrücklich ausgeschlossen, wenn der Schaden durch das Zusammenspiel oder durch einen Fehler im Zusammenspiel verschiedener Komponenten der DV-Anlage verursacht wurde, d.h. wenn das Problem nicht eindeutig in der lizenzierten Software liegt. Eine eventuelle Haftung bezieht sich nur auf direkt entstandene Schäden, nicht auf Folgeschäden wie Betriebsausfallzeiten oder Verzögerungen, entgangene Gewinne, Schadensersatzforderungen oder Konventionalstrafen Dritter etc. Angesichts, der Tatsache, daß Software heutzutage nicht fehlerfrei hergestellt werden kann, gilt als Voraussetzung für jegliche Schadensersatzforderung gegenüber EmTec ist, daß a) auf der DV-Anlage, auf der die Software eingesetzt wird, Datensicherungen mit der nötigen Sorgfalt und Regelmäßigkeit durchgeführt werden, die notwendig ist, um den endgültigen Verlust wichtiger Daten zu verhindern. b) die Software nicht unbeaufsichtigt an Datenübertragungsein- richtungen betrieben wird, die Verbindungen bei längerer Inak- tivität (Timeout) nicht unterbrechen, bzw. die keine Wahlsperre bei mehrfachem erfolglosen Verbindungsaufbau besitzen (dies gilt insbesondere für Fern- und Auslandsverbindungen). 12. Sollten Teile dieses Vertrages gegen geltendes Recht verstoßen, wird nur der kleinste mögliche Vertragsteil (Teilsatz, Absatz, Abschnitt) ungültig und durch einen bestmöglich sinnentsprechenden, rechtlich zulässigen Teil ersetzt. 13. Gerichtsstand ist Nürnberg.