Erbschaftsteuer
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Name |
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Verhältnis zum Erblasser/Schenker |
Diese Angabe ist zur Errechnung des jeweiligen Prozentsatzes der Steuer erforderlich. |
Höhe des Gesamterwerbs |
Hier geben Sie die Höhe Ihres Gesamterwerbes entsprechend ein. Die wesentlichen Bestimmungen finden Sie im folgenden Hilfetext, bei Besonderheiten wird empfohlen, weitere Literatur hinzuzuziehen. Das Berechnungsprogramm berücksichtigt die persönlichen Freibeträge (§ 16 ErbStG) und besonderen Versorgungsfreibeträge (§ 17 ErbStG). Eventuelle weitere Steuerbefreiungen (§ 13 ErbStG) und Vergünstigungen für Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Anteile an Kapitalgesellschaften (§ 13a ErbStG) sind ggfs. vom Anwender bei der Eingabe der Höhe des Gesamterwerbs vorher zu berechnen und zu berücksichtigen. |
Für inländische Grundstücke gelten seit dem 1. Januar 1996 neue Werte. Bisher wurden die Grundstücke mit 140 % des Einheitswertes der Besteuerung zugrunde gelegt. Der Wert unbebauter Grundstücke ermittelt sich aus der Fläche, multipliziert mit dem um 20% reduzierten Bodenrichtwert. Sofern ein niedrigerer Verkehrswert anhand eines Gutachtens nachgewiesen werden kann, ist dieser maßgeblich. Bei bebauten vermieteten Wohngrundstücken, Geschäftsgrundstücken, und gemischt genutzten Grundstücken ist der Wert nach dem "Ertragswertverfahren" zu ermitteln: aus der Miete (ohne Berücksichtigung von Umlagen) der letzten 3 Jahren vor dem Erwerbszeitpunkt ist die "durchschnittliche Jahresmiete" abzuleiten. Maßgebend ist die Sollmiete und nicht die tatsächlich gezahlte Miete. Betriebskosten sind nicht einzubeziehen. Diese "durchschnittliche Jahresmiete" ist mit 12,5 zu multiplizieren. Vom Wert "Jahresmiete x 12,5" ("Ausgangswert") ist eine Alterswertminderung von 0,5% für jedes volle Jahr seit Bezugsfertigkeit bis zum Erwerbszeitpunkt anzusetzen, höchstens jedoch 25%. Bei Grundstücken, deren Gebäude ausschließlich Wohnzwecken dienen und die nicht mehr als 2 Wohnungen enthalten, ist der Ausgangswert um 20% zu erhöhen. Der so ermittelte "vorläufige Grundstückswert" darf nicht geringer sein als der Wert, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück unter Ansatz des auf 80% ermäßigten Bodenrichtwerts zu bewerten wäre ("Mindestwert"). Der höhere dieser beiden Werte – "Mindestwert" oder "vorläufiger Grundstückswert" - ist maßgebend und wird auf volle 1.000 DM nach unten abgerundet. Das Ergebnis stellt den "Grundstückswert" dar. Ist ein bebautes Grundstück insgesamt oder teilweise nicht vermietet, oder wird es vom Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt, oder wird es unentgeltlich anderen zur Nutzung überlassen, muss in dem meisten Fällen ersatzweise auf die "übliche Miete" zurückgegriffen werden. Dies ist diejenige Miete, die für vergleichbare Grundstücke von fremden Mietern gezahlt wird. Umlagefähige Betriebskosten sind - wie bei der Ermittlung der vereinbarten Jahresmiete - nicht einzubeziehen. In der Praxis kommen Vergleichsmieten, Mietspiegel und Mietgutachten in Frage. Hat man die übliche Miete ermittelt, erhält man, wiederum multipliziert mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Vervielfacher von 12,5, den Ausgangswert. Die weiteren Zu- und Abschläge erfolgen wie bei vermieteten Wohngrundstücken (s. oben). Für die Bewertung des sonstigen Vermögens sind die Verhältnisse am Todestag maßgeblich. Spätere Wertsteigerungen oder Wertverluste sind völlig ohne Belang. Die Bewertung erfolgt nach den Regelungen des Bewertungsgesetzes. Vom ermittelten Vermögen sind Nachlassschulden und Erbfallkosten abzuziehen. |
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Kapitalwert steuerfreier Versorgungsbezüge |
Ehegatten und Kinder erhalten neben dem allgemeinen Freibetrag nach § 16 Abs. 1 ErbStG einen besonderen Versorgungsfreibetrag. Dieser kommt nur bei Erwerben von Todes wegen (Erbschaft), nicht jedoch bei Schenkungen unter Lebenden in Betracht. Er ist um den Kapitalwert steuerfreier Versorgungsbezüge zu kürzen, die dem Ehegatten bzw. den Kindern aus Anlaß des Todes des Erblassers zustehen und nicht der Erbschaftsteuer unterliegen (z. B. Versorgungsbezüge für Hinterbliebene von Angestellten und Arbeitern aus der gesetzlichen Rentenversicherung). Dieser Kapitalwert ist hier einzutragen. |
Der Erbe ist |
Der besondere Freibetrag für Kinder ist nach Alter gestaffelt. Die Altersangabe ist zur konkreten Ermittlung des Freibetrags insgesamt notwendig |
Berechnen:
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