Gehaltsrechner

Dieses Berechnungsprogramm dient zur Erstellung einer Lohnabrechnung mit allen gesetzlichen Abzügen inklusive der Sozialversicherung.

Nach Auswahl des Gehaltsrechners, öffnet sich der Eingabebildschirm, in dem Sie alle notwendigen Angaben zur Lohnsteuer und Sozialversicherung eingeben können: Bruttolohn, Einmalzahlungen (s.u.), Netto-Bezüge, Netto-Abzüge, Abrechnungsjahr (Kalenderjahr der Abrechnung), Monat, Abrechnungszeitraum (Monat, Woche, Tag), Steuerklasse, Kirchensteuer, Kinderfreibeträge, Freibetrag lt. Lohnsteuerkarte, Bundesland sowie Tabellenart – allgemeine oder besondere. Außerdem müssen im Eingabebildschirm die Art der Krankenversicherung sowie der Prozentsatz der Krankenversicherung bzw. der Zuschuss zur Krankenversicherung eingegeben werden.

Nach Abschluss der Eingaben aktivieren Sie die Schaltfläche "Berechnen" für die Ermittlung der Ergebnisse. Nach Aktivierung der Schaltfläche erscheinen in der rechten Hälfte des Bildschirms die Berechnungsergebnisse in Form einer Lohnabrechnung mit Berechnung der Lohnsteuerbeträge und der Sozialversicherungsbeiträge sowie des Nettolohnes.

Durch Aktivieren der Schaltfläche "Drucken" können die Ergebnisse ausgedruckt werden. Hierfür sollten Sie die Druckereinstellung auf DIN A 4 Hochformat ändern.

Über die Schaltfläche "Brutto auf Netto" können Sie wählen, ob Sie eine "Brutto auf Netto" oder eine "Netto auf Brutto" Berechnung durchführen wollen.

 

Einmalzahlungen

Zur Berechnung der Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge aus Einmalzahlungen aktivieren Sie zunächst das Eingabefeld "Einmalzahlungen". Dort können Sie in das Feld "Text" eingeben, um was für eine Einmalzahlung es sich handelt (z.B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld). Damit insbesondere die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge korrekt erfolgt, müssen Sie den Betrag der Einmalzahlung, das steuerpflichtige Jahresbrutto, die Sozialversicherungstage bis zum Zahlungszeitpunkt sowie das bisher beitragspflichtige Entgelt angeben.

 

Ermittlung der Sozialversicherungstage:

Für die Ermittlung der Sozialversicherungstage ist zu beachten, dass volle Kalendermonate mit 30 Tagen und angebrochene Kalendermonate (z.B. bei beitragsfreien Zeiten wegen Krankengeldbezugs) mit den tatsächlichen Kalendertagen anzusetzen sind. Für den Monat, dem die Einmalzahlung zugeordnet wird, sind die SV-Tage immer bis zum letzten Tag des Monats zu berücksichtigen. Folglich sind bei einer Auszahlung während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses - z.B. am 15.6. - die SV-Tage bis einschließlich 30.6. anzusetzen.

Während der Zeit des Bezuges von Lohnersatzleistungen ( Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Versorgungskrankengeld) und des Erziehungsurlaubs bzw. der Elternzeit wird kein Arbeitsentgelt erzielt. Folglich werden keine Beiträge entrichtet. Daher bleiben die oben genannten beitragsfreien Zeiten im Sinne des § 224 Abs.1 Satz 1 SGB V bei der Ermittlung der Sozialversicherungstage außer Betracht.

Bei der Ermittlung der Sozialversicherungstage sind dagegen zu berücksichtigen:

• Zeiten der Beschäftigung ohne Arbeitsentgelt bis zu einem Monat (unbezahlter Urlaub, Arbeitsbummelei), § 7 Abs. 3 SGB IV

• Zeiten eines rechtmäßigen Arbeitskampfes (§ 7 Abs.3 SGB IV; Fortbestand der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung nach § 192 Abs. 1 Nr. 1 SGB V)

Bisher beitragspflichtiges Entgelt:

Werden im Laufe des Jahres mehrere einmalige Arbeitsentgelte gezahlt, sind bei jeder Zahlung die beitragspflichtigen Teile des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts zu ermitteln. Für die Vergleichsberechnung darf das Arbeitsentgelt allerdings nur insoweit herangezogen werden, als es der Beitragspflicht unterlegen hat. Das bedeutet, dass die wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenzen nicht beitragspflichtigen Teile des Arbeitsentgelts bei der Vergleichsberechnung außer Ansatz bleiben. Das gilt auch, soweit aus einem früheren einmalig gezahlten Arbeitsentgelt wegen Überschreitens der anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen Entgeltteile beitragsmäßig nicht erfasst worden sind.

Durch Aktivieren der Schaltfläche "Übernehmen" werden Ihre Angaben bei der Beitragsberechnung entsprechend berücksichtigt. Durch Aktivieren der Schaltfläche "Eingaben löschen" werden Ihre Eingaben wieder gelöscht.

Wichtig: Falls Sie nach diesen Eingaben im Eingabebildschirm den Monat verändern, müssen Sie diese Angaben nochmals überprüfen, da sich dadurch die eingegeben Werte verändern können.