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AllergieKosten, die durch eine Allergie verursacht werden, sind allgemein als Krankheitskosten zu bezeichnen und als solche unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastung abzugsfähig. Sollte die Allergie eine besondere Diät erfordern, sind die Kosten für die Diätverpflegung nicht abzugsfähig. AltersheimKosten für die Unterbringung (eigene Unterbringung oder die Unterbringung des Ehegatten) in einem Alters- oder Pflegeheim sind unter Umständen abzugsfähig. Ein Abzug ist möglich, wenn der Aufenthalt durch eine Krankheit oder eine Pflegebedürftigkeit verursacht wird. Zum Abzug zugelassen sind die reinen Pflegeleistungen. Auf den gesonderten Ausweis in der Rechnung ist zu achten. Bei pauschalen Kosten bzw. Pauschalen dürften sich in diesem Bereich Probleme ergeben, da hier kaum eine Aufsplittung möglich ist, wenn Pflegeleistungen in der Pauschale enthalten sind. Werden für Angehörige (Eltern, Großeltern, ...) Kosten für eine Unterbringung im Pflegeheim oder Altersheim übernommen, so ist zu prüfen, ob hier Unterhaltsleistungen vorliegen. Auch diese sind ggf. abzugsfähig (siehe: Unterstützung bedürftiger Personen). vgl. auch Unterstützung bedürftiger Personen Ausbildungskostensind im Rahmen von Höchstbeträgen abzugsfähig. vgl. auch Ausbildung der Kinder Außergewöhnlichkeitvgl. auch Außergewöhnlichkeit Aussteueraufwandwar in der Vergangenheit abzugsfähig, da früher nicht alle Kinder eine Ausbildung erhalten haben; insbesondere der weibliche Nachwuchs war in diesem Bereich benachteiligt. Heute dürfte es dies nur noch in absoluten Ausnahmefällen geben. Der Aufwand wäre dann unter Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung abzugsfähig. vgl. auch zumutbare Belastung BehinderungAufwand, der durch eine Behinderung verursacht wird, ist entweder pauschal oder per Einzelnachweis abzugsfähig. vgl. auch Hinterbliebene und Behinderte Belastungvgl. auch Belastungen BerufskrankheitZuerst sollte geprüft werden, ob diese Krankheitskosten in direkten Zusammenhang mit dem Beruf gebracht werden können (Arbeitsunfall, ...). In diesem Fall könnte ein Abzug als Werbungskosten zum Zuge kommen. Dieser Abzug wäre im Gegensatz zu den Krankheitskosten bei der außergewöhnlichen Belastung ohne Beschränkung möglich. Bei einem Ansatz als allgemeine Krankheitskosten im Bereich der außergewöhnlichen Belastung wäre eine zumutbare Belastung zu berücksichtigen. vgl. auch Krankheitskosten vgl. auch zumutbare Belastung DiätkostenAufwendungen, die durch eine Diät verursacht sind, können nicht mehr steuerlich berücksichtigt werden. Dieses Abzugsverbot ist ausdrücklich im EStG genannt. Dies gilt auch, wenn die Diät zur Behandlung einer Erkrankung zwingend notwendig sein sollte.Entbindungskostensind analog zu den Krankheitskosten abzugsfähig. Erdbebenwird unter dem Begriff Katastrophenschaden erläutert. Fahrzeugkosten für Behindertevgl. auch Fahrzeugkosten für Behinderte vgl. auch zumutbare Belastung Feuerschadenwird unter dem Begriff Katastrophenschaden erläutert. Häusliche Pflegevgl. Beitrag zu häusliche Pflege Hagelschadenwird unter dem Begriff Katastrophenschaden erläutert. HaushaltshilfeDie Kosten für eine Haushaltshilfe können sowohl unter den Sonderausgaben als auch unter den außergewöhnlichen Belastungen zu berücksichtigen sein. Programmgesteuert wird regelmäßig der günstigste Abzug gewählt, wenn die entsprechenden Fragen zur Haushaltshilfe beantwortet werden. vgl. Beitrag Haushaltshilfe (außergewöhnliche Belastungen) vgl. Beitrag Haushaltshilfe (Sonderausgaben) Heilpraktikerkostensind analog zu den Krankheitskosten abzugsfähig. Es sollte jedoch beachtet werden, daß es sich um einen der "normalen" Heilpraktiker handelt. Kosten für Geistheiler, Wunderheiler, ... sind nicht abzugsfähig. vgl. auch Krankheitskosten vgl. auch zumutbare Belastung HeimunterbringungKosten der Heimunterbringung (Altersheim, Pflegeheim, ...) können unter bestimmten Voraussetzungen abzugsfähig sein. siehe oben: Altersheim vgl. Beitrag Heimunterbringung HinterbliebeneEs ist ein Pauschbetrag abzugsfähig, der in Zusammenhang mit dem Begriff "Behinderung" erläutert wird. Dies ist eine durch das Gesetz verursachte Zusammenfassung. Der Behinderte hat nichts mit der Eigenschaft Hinterbliebene zu tun und umgekehrt. Die Steuervergünstigungen sind in der gleichen Vorschrift geregelt. vgl. Beitrag Hinterbliebene
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