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Für eine Haushaltshilfe braucht man keine PutzmittelallergieEhepartnern wächst der Haushalt manchmal leicht über den Kopf. Da ist es schön, daß einem eine Haushaltshilfe zur Hand gehen kann, die über Umwege der Staat finanziert. Denn bis zu 18.000 DM sind für ein solches sozialversicherungspflichtiges hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis per Anno als Sonderausgabe abzuziehen. Das Finanzamt prüft dabei nicht, warum Sie die Hilfe benötigen. Es ist also gleich, ob Sie alle Hände voll zu tun haben oder lieber die Hände in den Schoß legen. Ihre Haushaltshilfe nimmt Ihnen hier und da etwas abIhre Haushaltshilfe ist immer da, wo man sie braucht. Das gilt auch für die Steuererklärung, denn hauswirtschaftliche Aufwendungen lassen sich in manchen Fällen nebeneinander an mehreren Stellen berücksichtigen, zum Beispiel, wenn zu Ihrem Haushalt eine von Ihnen unterstützte hilflose pflegebedürftige Person gehört. Dann können Sie die 18.000 DM als Sonderausgabe und zusätzlich, falls Sie höhere Lohnkosten haben, weitere 1.800 DM für eine Haushaltshilfe unter den außergewöhnlichen Belastungen beanspruchen. Wer nicht mehr selber kocht, kann also einiges an Steuervergünstigungen abkochen. Wer den höchsten Steuersatz hat, übernimmt das PutzenEin unverheiratet zusammenlebendes Paar kann, da beide als alleinstehend behandelt werden, die vollen 18.000 DM für ein sozialversicherungspflichtiges hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis als Sonderausgabe beanspruchen. Die Krux ist allerdings: pro Veranlagungszeitraum nur einmal. Obwohl die beiden also nicht geschworen haben, in guten wie in schlechten Tagen alles miteinander zu teilen, sind Sie also steuerlich eigentlich gezwungen, den Betrag von 18.000 DM untereinander aufzuteilen. Deshalb sollte der Elternteil mit dem höheren Steuersatz die Haushaltshilfe allein anstellen. Denn wenn er dann den vollen Sonderausgabenbetrag beansprucht, ergibt sich für das Paar insgesamt die höchste Steuerersparnis. Ihre Haushaltshilfe macht Urlaub, Sie machen KasseWarum wird Mallorca eigentlich die Putzfraueninsel genannt? Nun, das läßt sich, neben der dort vorhandenen gastronomischen Infrastruktur, fiskalisch erklären. Es gilt ja Folgendes: Den vollen Sonderausgabenabzug für Ihre Haushaltshilfe in Höhe von 18.000 DM können Sie nur beanspruchen, wenn das Beschäftigungsverhältnis das ganze Jahr über besteht. In allen anderen Fällen wird der Betrag für jeden Monat der Nichtbeschäftigung um ein Zwölftel gekürzt. Der Gesetzgeber hat von dieser Regelung aber den Urlaub Ihrer Hausangestellten davon ausgenommen. Wenn diese also im Winter drei Monate inmitten schattenspendender Pauschaltouristen verbringt, lohnt es sich nicht, Ihr für diese Zeit zu kündigen. Das Beschäftigungsverhältnis sollte lieber weiterbestehen, um den Höchstbetrag ungekürzt verbuchen zu können. Die Mallorca-Touristin bleibt auf diese Weise weiterhin Putzfrau und wirkt so namensgebend auf die Insel ein. Erst bei ordentlicher Bezahlung macht sich Ihre Putzhilfe bezahltSaubere Arbeit sollten Sie auch anständig bezahlen. Schon, um mit der Steuer ins Reine zu kommen. Denn nur wenn Ihre Haushaltshilfe sozialversicherungspflichtig entlohnt wird, können Sie das Ganze als Sonderausgabe geltend machen. Erst mit einem Monatslohn von über 610 DM läßt sich also mit einer Putzfrau etwas abstauben. Ihre Haushaltshilfe muß kein Kindermädchen seinVoraussetzung für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für eine Haushaltshilfe ist das hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnis, für das Pflichtbeiträge zur inländischen gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden. Die Haushaltshilfe muß noch nicht einmal mit den eventuell vorhandenen Kindern etwas zu tun haben. Denn auch wer nur einkauft, kocht, Wäsche wäscht, bügelt, putzt oder den Garten pflegt, geht einer hauswirtschaftlichen Tätigkeit nach und kann daher von seinem Arbeitgeber steuermildernd geltend gemacht werden. Nur Wagenchauffieren oder Getränkeservieren kann hier nicht berücksichtigt werden, so leid uns das tut.
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