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Beerdigungskosten sind zu berücksichtigen für Angehörige, soweit sie den Nachlaß und etwaige Versicherungsleistungen übersteigen. Es können aber nur Kosten berücksichtigt werden, die mit der Beerdigung unmittelbar zusammenhängen (z.B. Kauf einer Grabstätte, Kosten für einen Sarg, Blumen, Kränze, Todesanzeigen). Die Kosten für die Trauerkleidung und die Bewirtung der Trauergäste werden nicht anerkannt.
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