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Eine zeitlich auf 2 Jahre beschränkte doppelte Haushaltsführung haben Arbeitnehmer, die beruflich außerhalb des Ortes, an dem sie einen eigenen Hausstand (Familienhausstand) unterhalten, beschäftigt sind und am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung haben. Eine Zweitwohnung in der Nähe des Beschäftigungsorts steht einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort gleich. Das Beziehen der Zweitwohnung oder die mit der Begründung einer Zweitwohnung verbundene Aufteilung einer Haushaltsführung auf zwei Wohnungen muß durch die berufliche Beschäftigung veranlaßt gewesen sein (BFH-Urteil vom 2.12.1981 - BStBl 1982, Teil II, Seite 297 und Seite 323, sowie BFH-Urteil vom 22.9.1988 - BStBl 1989, Teil II, Seite 293). Das Beziehen einer Zweitwohnung ist regelmäßig bei einem Wechsel des Beschäftigungsorts auf Grund einer Versetzung, des Wechsels oder der erstmaligen Begründung eines Dienstverhältnisses beruflich veranlaßt. Wenn dies zutrifft, ist es unerheblich, ob in der Folgezeit auch die Beibehaltung beider Wohnungen beruflich veranlaßt ist (BFH-Urteil vom 30.9.1988 - BStBl 1989, Teil II, Seite 103). Es ist gleichgültig, ob die Zweitwohnung in zeitlichem Zusammenhang mit dem Wechsel des Beschäftigungsorts, nachträglich (BFH-Urteil vom 9.3.1979 - BStBl 1979, Teil II, Seite 520) oder im Rahmen eines Umzugs aus einer privat begründeten Zweitwohnung (BFH-Urteil vom 26.8.1988 - BStBl 1989, Teil II, Seite 89) bezogen worden ist. Eine beruflich veranlaßte Aufteilung einer Haushaltsführung liegt auch in den Fällen vor, in denen der Familienhausstand nach der Eheschließung am Beschäftigungsort des ebenfalls berufstätigen Ehegatten begründet (BFH-Urteil vom 6.9.1977 - BStBl 1978, Teil II, Seite 32, und BFH-Urteil vom 20.3.1980 - BStBl 1980, Teil II, Seite 455) oder wegen der Aufnahme einer Berufstätigkeit des Ehegatten an dessen Beschäftigungsort verlegt und am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung des Arbeitnehmers begründet worden ist (BFH-Urteil vom 2.10.1987 - BStBl 1987, Teil II, Seite 852). Dagegen ist die Aufteilung einer Haushaltsführung nicht durch die berufliche Beschäftigung veranlaßt, wenn der Arbeitnehmer seinen Familienhausstand nach der Eheschließung in der außerhalb des Beschäftigungsorts liegenden Wohnung des nicht berufstätigen Ehegatten begründet (BFH-Urteil vom 20.12.1982 - BStBl 1982, Teil II, Seite 306) oder aus anderen privaten Gründen vom Beschäftigungsort weg verlegt und im Zusammenhang damit am Beschäftigungsort die Zweitwohnung begründet hat (BFH-Urteil vom 10.11.1978 - BStBl 1979, Teil II, Seite 219, und BFH-Urteil vom 2.12.1981 - BStBl 1982, Teil II, Seite 297). Unterhält der Arbeitnehmer neben dem Hausstand am bisherigen Wohnort auch am Beschäftigungsort einen Hausstand, so liegt keine doppelte Haushaltsführung vor, wenn der Hausstand am Beschäftigungsort den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen bildet (BFH-Urteile vom 25.3.1988 - BStBl 1988, Teil II, Seite 582 und Seite 584). Ein Familienhausstand setzt eine eingerichtete, den Lebensbedürfnissen des Arbeitnehmers und seines Ehegatten entsprechende Wohnung voraus, in der auch bei Abwesenheit des Arbeitnehmers hauswirtschaftliches Leben herrscht, an dem er sich sowohl durch persönliche Mitwirkung als auch finanziell maßgeblich beteiligt (BFH-Urteil vom 9.11.1971 - BStBl 1972, Teil II, Seite 148, und BFH-Urteil vom 16.12.1983 - BStBl 1984, Teil II, Seite 521). Die Intensität der persönlichen Mitwirkung des Arbeitnehmers am hauswirtschaftlichen Leben hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und wird entscheidend bestimmt von dem Ausmaß der räumlichen Trennung. Diese braucht nicht geprüft zu werden, wenn der Arbeitnehmer mindestens eine Familienheimfahrt monatlich durchführt. Bei einem nicht verheirateten Arbeitnehmer ist ein Familienhausstand nur dann anzuerkennen, wenn er einen Haushalt mit von ihm finanziell abhängigen Angehörigen führt und die Unterhaltskosten überwiegend trägt (BFH-Urteil vom 16.11.1971 - BStBl 1972, Teil II, Seite 132, und BFH-Urteil vom 20.6.1975 - BStBl 1975, Teil II, Seite 649) oder einen Haushalt mit einem Lebensgefährten und mindestens einem gemeinsamen Kind führt (BFH-Urteil vom 25.3.1988 - BStBl 1988, Teil II, Seite 582, und BFH-Urteil vom 22.9.1988 - BStBl 1989, Teil II, Seite 293). Der BFH änderte seine langjährige Rechtsprechung (Urteil vom 5.10.1994): Die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung setzt nicht mehr unbedingt voraus, daß in Ihrem eigenen Hausstand abhängige Zurechnungspersonen leben. Bei Arbeitnehmern ohne Familienhausstand gilt ein Wohnungswechsel an den Beschäftigungsort oder in dessen Nähe für folgende Zeiträume als doppelte Haushaltsführung:
Als notwendige Mehraufwendungen wegen einer doppelten Haushaltsführung kommen in Betracht:
Als notwendige Fahrtkosten sind anzuerkennen:
Anstelle der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt können die Gebühren für ein Ferngespräch bis zu einer Dauer von 15 Minuten mit Angehörigen, die zum Familienhausstand des Arbeitnehmers gehören, berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom 18.3.1988 - BStBl 1988, Teil II, Seite 988). Dabei können jeweils nur die Gebühren nach dem günstigsten Tarif als notwendige Mehraufwendungen anerkannt werden. Als notwendige Aufwendungen für die Zweitwohnung sind deren tatsächliche Kosten anzuerkennen, soweit sie nicht überhöht sind (BFH-Urteil vom 16.3.1979 - BStBl 1979, Teil II, Seite 473). Steht die Zweitwohnung im Eigentum des Arbeitnehmers, so sind die Aufwendungen in der Höhe als notwendig anzusehen, in der sie der Arbeitnehmer als Mieter für eine nach Größe, Ausstattung und Lage angemessene Wohnung tragen müßte. Zu den Aufwendungen für die Zweitwohnung gehören auch die Absetzungen für Abnutzung, Hypothekenzinsen und Reparaturkosten (BFH-Urteil vom 3.12.1982 - BStBl 1983, Teil II, Seite 467). Die notwendigen Mehraufwendungen nach den vorstehenden Ausführungen können als Werbungskosten abgezogen werden, soweit sie nicht vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.
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