Steuererklärung
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Allgemein

Die Inanspruchnahme des § 10e Abs. 1 bis 5 EStG scheidet wegen des Vorrangs des Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugs aus, solange der Steuerpflichtige mit dem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Objekt der Nutzungswertbesteuerung unterliegt, z.B. im Rahmen der Übergangsregelung nach § 52 Abs. 15 Satz 3 oder Abs. 21 Satz 2 EStG (BFH vom 25.3.1992 - BStBl II S. 801 und vom 5.8.1992 - BStBl 1993 II S. 30). Der Vorrang besteht auch, wenn Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden (vgl. BMF-Schreiben vom 10. Mai 1989 - BStBl I S. 165, und die entsprechenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder).

Eigenheimförderung (Anlage FW)

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