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Die Voraussetzungen zur Berücksichtigung eines Ausbildungsfreibetrags sind im § 33a EStG geregelt:

Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes, für das er einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält, so wird auf Antrag vom Gesamtbetrag der Einkünfte je Kalenderjahr ein Ausbildungsfreibetrag wie folgt abgezogen:

  1. für ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in Höhe von 1.800 DM, wenn das Kind auswärtig untergebracht ist;
  2. für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, in Höhe von 2.400 DM. Dieser Betrag erhöht sich auf 4.200 DM, wenn das Kind auswärtig untergebracht ist.
    Das gleiche gilt, wenn ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, für das der Steuerpflichtige keinen Kinderfreibetrag erhält, den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat und im übrigen die Voraussetzungen vorliegen, für die Zeit bis zur Vollendung des 29. Lebensjahrs des Kindes.

Die Ausbildungsfreibeträge vermindern sich jeweils um die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes, die zur Bestreitung seines Unterhalts oder seiner Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, soweit diese 3.600 DM im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von dem Kind als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse. Der anrechnungsfreie Betrag kann in diesen Fällen nicht in Anspruch genommen werden.

Erfüllen mehrere Steuerpflichtige für dasselbe Kind die Voraussetzungen für einen Ausbildungsfreibetrag, so kann dieser insgesamt nur einmal abgezogen werden. Steht das Kind zu zwei Steuerpflichtigen, die zusammen die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung nicht erfüllen, in einem Kindschaftsverhältnis, so erhält jeder die Hälfte des Abzugsbetrags. Steht das Kind zu mehr als zwei Steuerpflichtigen in einem Kindschaftsverhältnis, so erhält ein Elternpaar zusammen die Hälfte des Abzugsbetrags.

Die Höhe der Aufwendungen ist unerheblich
Für die Inanspruchnahme eines Ausbildungsfreibetrags ist Voraussetzung, daß dem Steuerpflichtigen Aufwendungen für die Berufsausbildung des Kindes entstehen. Hier handelt es sich um eine etwas merkwürdige Vorschrift, denn auf die Höhe der Aufwendungen kommt es nicht an. Es muß lediglich nachgewiesen werden oder glaubhaft sein, daß Aufwendungen für die Ausbildung anfallen. Unterhaltsaufwendungen für ein in Berufsausbildung befindliches Kind sind auch als Aufwendungen für seine Berufsausbildung anzusehen.

Ein Ausbildungsfreibetrag kommt nur für Zeiten in Betracht, in denen das Kind sich tatsächlich in Berufsausbildung befindet. Mitzurechnen sind Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von nicht mehr als vier Monaten sowie Zeiten, in denen die Berufsausbildung vorübergehend nicht möglich ist, z.B. wegen Erkrankung des Kindes, solange das Ausbildungsverhältnis dadurch nicht unterbrochen wird.

Ist das Kind nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (Wohnsitz im Ausland), so sind der maßgebende Ausbildungsfreibetrag und der anrechnungsfreie Betrag gegebenenfalls entsprechend der für die Kürzung der Beträge nach § 33a Abs. 1 EStG (Unterhalt für bedürftige Personen) maßgebenden Ländergruppeneinteilung zu ermäßigen (Drittel-Regelung).

Ausbildungsfreibetrag

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