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Studium eines Kommunalbeamten, 96/2/0446 EinkommensteuerDie Aufwendungen eines Kommunalbeamten mit dem Grad eines Dipl.-Verwaltungswirts (FH) für ein Studium der Rechtswissenschaft dienen der Berufsausbildung und sind daher nur als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1, 1. Alt. EStG und nicht als Werbungskosten abziehbar. EStG § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 19, Urteil vom 17.4.1996 VI R 27/95, Vorinstanz: FG MünsterÜber 1000 DM sind Sie gut beraten, die Kosten aufzuteilenSie sollten genau darüber Buch führen, was Ihr Steuerberater so treibt. Denn das erleichtert später die Abrechnung. Sie können Steuerberatungskosten nur bis zu einer Höhe von 1.000 DM beliebig auf Sonderausgaben und Betriebsausgaben aufteilen. Liegen Ihre Kosten höher, müssen Sie nachweisen für welche Abschnitte der Steuererklärung die Kosten entstanden sind. Nur die Kosten für die Einkommensteuererklärung und die Ermittlung der Angaben für die Anlage FW und der Anlage N tragen Sie dann unter Sonderausgaben ein. Die Steuerberatungskosten für die Umsatzsteuer und die Gewerbesteuer sowie zur Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Freiberuflerdasein sind dagegen Betriebsausgaben und gehören in die Anlage GSE. Die Kosten, die zur Errechnung Ihrer Hauseinkünfte dienen, können in der Anlage V erscheinen. Bei der Nutzung wird es gemischtSonderausgaben und Werbungskosten sind wie so viele Dinge des Lebens nicht immer leicht voneinander zu trennen. Es gibt Ausgaben, die sowohl in den einen Bereich als auch in den anderen fallen können. Zum Beispiel wenn Sie einen Computer sowohl beruflich als auch zu Aus- und Weiterbildungszwecken nutzen. In diesen Fällen setzen Sie die Aufwendungen einfach gemäß den Nutzungsanteilen ab. Das heißt, Sie teilen die Kosten prozentual auf und haben so den Kopf wieder frei für die essentiellen Dinge des Lebens. Auch der Steuerberater verursacht NebenkostenBei einer Steuerberatung ist es mit dem reinen Honorar ja nicht getan. Denn immer wieder werden Sie ihn telephonisch um Rat fragen oder gleich persönlich bei ihm vorbeischneien, um sich im Steuerdschungel zurechtzufinden. Und Ferngespräche oder Nahverkehrsmittel sind nicht billig. Zum Glück sind diese Aufwendungen einschließlich des Portos, möglicher Unfallkosten auf dem Weg zum Beratungstermin und der Fahrten zum Finanzamt voll absetzungsfähig. Und zwar neben den eigentlichen Beratungskosten. Bei 1000 DM mischt sich das Finanzamt einSteuerberatungskosten lassen sich auf alle mögliche Arten veranschlagen. Als Betriebsausgaben bei Selbständigen und Unternehmern oder als Sonderausgaben beim kleinen Mann auf der Straße. Dabei sollten Sie dafür sorgen, daß Ihre Beratungskosten 1000 DM im Jahr nicht übersteigen. Denn dann hat das Finanzamt unbesehen ihren Beteuerungen, zu welcher Kategorie Sie sich zählen, Glauben zu schenken. Guter Rat ist teuer, aber nicht als SonderausgabeWas Ihnen auch Ihr Steuerberater in eigener Sache sagen wird, hier nur vorweg: Arbeitnehmer sollten die Beratungskosten als Sonderausgaben und nicht als Werbungskosten geltend machen. Denn so können Sie die Aufwendungen zusätzlich veranschlagen, während andernfalls die 2.000-DM-Arbeitnehmerpauschale die Beträge schlucken könnte. Auf diese Weise kann sich auch für die Niedriglohngruppen der Gang zum Beratungstermin rentieren, wenn auch natürlich das Steuersparpaket ungleich günstiger kommt. Vielleicht sind Sie mit einem Steuerberater gut beratenDas Berufsbild eines Steuerberaters umfaßt nicht nur die Erstellung von Steuererklärungen. Auch die Buchführung eines Gewerbetreibenden oder Freiberuflers oder die Beratung in Einzelfragen bei Hauskauf oder Scheidung wird gerne übernommen. Und das Finanzamt beteiligt sich an den Kosten. Denn der gesamte Leistungskatalog der Steuerberater kann an den Fiskus weitergegeben werden, je nach beruflichem Status entweder im Rahmen der Betreibsausgaben oder als Sonderausgabe. Inklusive möglicher Kosten einer Steuerrechtsschutzversicherung. Die Inanspruchnahme eines Steuerberaters bringt Ihnen also nicht nur Geld, sie kostet auch weniger als es scheint. Studium eines Finanzbeamten, 96/2/0448 EinkommensteuerDie Aufwendungen eines Finanzbeamten mit dem Grad eines Dipl.-Finanzwirts (FH) für ein Studium der Rechtswissenschaft dienen der Berufsausbildung und sind daher nur als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1, 1. Alternative EStG und nicht als Werbungskosten abziehbar. EStG § 9 Abs. 1, §10 Abs. 1 Nr. 7, § 19, Urteil vom 17.4.1996 VI R 87/95, Vorinstanz: FG Rheinland-PfalzRückwirkend lassen sich heutige Verluste absetzenSelbst nach Verrechnung aller Einkommensarten schreiben sie vielleicht unter dem Strich immer noch rote Zahlen. Zum Beispiel wenn Sie sich immer wieder fleißig beworben haben, damit Werbungskosten angefallen sind, ohne daß Sie die ersehnte Stelle als Chef eines multinationalen Firmenkonsortiums und damit ein geregeltes Einkommen bekommen hätten. Diese Verluste machen sich dann nicht nur in Ihrem Geldbeutel bemerkbar, sondern auch auf Ihrer Steuererklärung. Auf der von vor zwei Jahren. Denn sie dürfen nachträglich vom damaligen Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte die heutigen Verluste wie Sonderausgaben abziehen. Es entsteht der sogenannte "Verlustrücktrag". Wenn aber auch dieser Rücktrag auf zwei Jahre das Soll nicht in ein Haben verwandelt, wird in die Zukunft veranschlagt im sogenannten "Verlustabzug". In Zukunft und Vergangenheit wird Ihnen also Steuerersparnis eingeräumt. Durch die Reihenfolge werden Ihre Verluste profitabelNormalerweise werden Ihre Verluste von 2001 erst in das Jahr 1999 zurückgetragen und dann, soweit sie dort nicht beglichen werden konnten, ins Jahr 2000. Was auch dort nicht egalisiert werden konnte, wird vorgetragen nach 2002. Soweit die amtliche Reihenfolge. Wenn es aber für Sie kein gutes Jahr war, möchte Ihnen wenigstens der Fiskus ein kleines Trostpflästerchen geben. Denn wenn die Summe der abzugsfähigen Sonderausgaben und der sonstigen abzuziehenden Posten Ihre Einkünfte übersteigt, wird der Steuerabzug zumindest in der Reihenfolge vorgenommen, die für Sie am günstigsten ist. Das heißt, auf Antrag kann der Rücktrag vollständig oder teilweise unterbleiben und gleich mit der Veranlagung in die Zukunft begonnen werden. Man kann sich also die Jahre mit den größten steuerlichen Vorteilen aussuchen. Studium eines städtischen Beamten, 96/2/0444 EinkommensteuerDie Aufwendungen eines als Diplom-Verwaltungswirt (FH) ausgebildeten städtischen Beamten für ein nebenberufliches Universitätsstudium der Sozialwissenschaften sind nicht als Werbungskosten (Fortbildungskosten) abziehbar. EStG 1987 § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7, Urteil vom 17.4.1996 VI R 29/94, Vorinstanz: FG Baden-WürttembergStudium eines Finanzbeamten, 96/2/0445 EinkommensteuerDie Aufwendungen einer Finanzbeamtin mit dem Grad einer Dipl.-Finanzwirtin (FH) für ein Studium der Betriebswirtschaftslehre an einer Universität dienen der Berufsausbildung und sind deshalb nur als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1, 1. Alternative EStG und nicht als Werbungskosten abziehbar. EStG § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 19, Urteil vom 17.4.1996 VI R 2/95, Vorinstanz: FG KölnErststudium, 96/2/0450 Einkommensteuer / LohnsteuerKosten eines Erststudiums sind stets als Berufsausbildungskosten i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu qualifizieren (Fortführung bisheriger ständiger Rechtsprechung). EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7, Urteil vom 17.4.1996 VI R 94/94, Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1995, 10)Steuerberatungskosten im Steuerstrafverfahren, 90/2/0020 EinkommensteuerAufwendungen für die Verteidigung in einem Steuerstrafverfahren sind keine Steuerberatungskosten i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG. EStG § 10 Abs. 1 Nr. 6; Urteil vom 20.9.1989 X R 43/86; Vorinstanz: Hessisches FG Gericht verurteilt Finanzamt zur Zahlung von SchadensersatzDer Redaktion liegt ein "ausgefallenes" Urteil des Landgerichts Offenburg vor. Es handelt sich um ein Urteil vom 12.8.1995 mit dem Aktenzeichen 2 O 149/93: Eine Finanzbeamtin hatte durch eine falsche Eingabe am Computer eine zu hohe Einkommensteuervorauszahlung für einen Steuerzahler verursacht. Der Steuerzahler wehrte sich gegen die überhöhten Vorauszahlungen, indem er einen Steuerberater beauftragte den Steuerbescheid zu prüfen und Einspruch einzulegen. Der Steuerbescheid wurde aufgrund des Einspruchs berichtigt. Der Steuerzahler verlangte vom Finanzamt Schadensersatz für die ihm entstandenen Steuerberatungskosten. Das Landgericht Offenburg hat das Finanzamt zur Zahlung verurteilt. Wie ist dieses Urteil zu werten ? Kommen jetzt auf das Finanzamt eine Vielzahl von Schadensersatzklagen zu ? Handelt es sich bei dem Urteil um einen "Ausrutscher" des Richters ? Wenn das Finanzamt eindeutig einen Fehler gemacht hat und der Steuerzahler Steuerberatungskosten aufwenden mußte um gegen den Fehler anzugehen, so sollte man sich dieses Urteils erinnern.Ihr Steuerberater sollte gut sein. Und vom FachWir wissen nicht, was andere Ihnen empfehlen. Wir empfehlen Ihnen aber, sich in Steuerdingen nur an ausgewiesene Fachleute zu wenden. An Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerbevollmächtigte oder Lohnsteuerhilfevereine. Nur dann können Sie sich die Kosten über die Sonderausgaben wieder hereinholen.
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