Steuererklärung
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Unterhalt für Personen im Ausland

Allgemein

Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (Wohnsitz im Ausland), so können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind, höchstens jedoch der Betrag, der oben genannt wurde. In diesem Falle ist die vorstehend erläuterte Berechnung im Rahmen der sogenannten "Drittel-Regelung" durchzuführen. Bei dieser "Drittel-Regelung" wird davon ausgegangen, daß das Einkommensniveau im Ausland anders ist als im Inland. Alle Länder sind in einer Ländergruppeneinteilung erfaßt. Hier wird geregelt, bei welchem Land welches Niveau zu unterstellen ist.

Ob der Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist, ist nach inländischen Maßstäben zu beurteilen. Werden die Aufwendungen für eine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.

Zur sogenannten "Drittel-Regelung" ist anzumerken

Es wird wird davon ausgegangen, daß das Einkommensniveau im Ausland anders ist als im Inland. Alle Länder sind in einer Ländergruppeneinteilung erfaßt. Hier wird geregelt, bei welchem Land welches Niveau zu unterstellen ist. Die Ländergruppe I wird dem Inland gleichgestellt. In der Gruppe II wird ein Niveau von 2/3 unterstellt und in der Gruppe III wird das Niveau mit 1/3 angenommen. Dies bedeutet, daß je nach Ländergruppe die Berechnung unter Berücksichtigung von 3/3 oder 2/3 oder 1/3 der im § 33a Abs. 1 EStG genannten Werte (siehe oben) erfolgt.

Nachfolgend ist ein Auszug aus der Ländergruppeneinteilung wiedergegeben. Diese Einteilung wird in unregelmäßigen Abständen überarbeitet. Ein Land kann also durchaus in den Gruppen wechseln. Die hier abgedruckte Einteilung ist ab 1.1.1996 gültig:

Ländergruppe I, 3/3, mit dem Inland gleichgestellt

Australien, die Länder der Europäischen Union, Gibraltar, Island, Israel, Japan, Kanada, Katar, Kuwait, Liechtenstein, Monaco, Neuseeland, Norwegen, San Marino, Schweiz, Vereinigte Arabische Emirate, USA

Ländergruppe II, 2/3 der Beträge

Argentinien, Bahamas, Bahrain, Barbados, Bermudas, Chile, China (Taiwan), Hongkong, Korea (Republik), Libyen, Malta, Mexiko, Oman, Saudi-Arabien, Singapur, Slowenien, Südafrika, Zypern.

Ländergruppe III, 1/3 der Beträge

Afghanistan, Ägypten, Albanien, Algerien, Angola, Äquatorialguinea, Armenien, Aserbaidschan, Äthiopien, Bangladesch, Belize, Benin, Bolivien, Bosnien-Herzegowina, Botsuana, Brasilien, Bulgarien, Burkina Faso, Burundi, China (Volksrepublik), Costa Rica, Côte d'Ivoire, Domenica, Dominikanische Republik, Dschibuti, Ecuador, El Salvador, Eritrea, Estland, Fidschi, Gabun, Gambia, Georgien, Ghana, Guatemala, Guinea, Guinea-Bissau, Guyana, Haiti, Honduras, Indien, Indonesien, Irak, Iran (Islamische Republik), Jamaika, Jemen, Jordanien, Jugoslawien, Kambodscha, Kamerun, Kap Verde, Kasachstan, Kenia, Kirgistan, Kiribati, Kolumbien, Komoren, Kongo, Korea (Demokratische Volksrepublik), Kroatien, Kuba, Laos, Lesotho, Lettland, Libanon, Liberia, Litauen, Macao Port., Madagaskar, Malawi, Malaysia, Malediven, Mali, Marokko, Mauretanien, Mauritius, Mazedonien, Moldawien, Mongolei, Mosambik, Myanmar (fr. Burma), Namibia, Nepal, Nicaragua, Niger, Nigeria, Pakistan, Panama, Papua-Neuguinea, Paraguay, Sierra Leone, Simbabwe, Slowakei, Somalia, Sri Lanka, Sudan, Suriname, Swasiland, Syrien, Tadschikistan, Tansania, Thailand, Togo, Tonga, Trinidad und Tobago, Tschad, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Turkmenistan, Tuvalu, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Usbekistan, Vanuatu, Venezuela, Vietnam, Weißrußland, Zaire, Zentralafrikanische Republik.

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