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Werden nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter aufgewendet, die nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 2 EStG abgeschrieben werden, so bemißt sich die AfA vom Jahr der Entstehung der nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach der Restnutzungsdauer (BFH-Urteil vom 25.11.1970 - BStBl 1971, Teil II, Seite 142). Bei nachträglichen Herstellungskosten ist die Restnutzungsdauer unter Berücksichtigung des Zustands des Wirtschaftsguts im Zeitpunkt der Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten neu zu schätzen. In den Fällen des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG ist es aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, wenn die weitere AfA nach dem bisher angewandten Vomhundertsatz bemessen wird. Werden nachträgliche Anschaffungs- und Herstellungskosten für Gebäude aufgewendet, die nach § 7 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 EStG abgeschrieben werden, so ist der für das Gebäude geltende Vomhundertsatz anzuwenden (BFH-Urteil vom 20.2.1975 - BStBl 1975, Teil II, Seite 412, und BFH-Urteil vom 20.1.1987 - BStBl 1987, Teil II, Seite 491). Wird in den Fällen des § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG auf diese Weise die volle Absetzung innerhalb der tatsächlichen Nutzungsdauer nicht erreicht, so kann die AfA vom Zeitpunkt der Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten an nach der Restnutzungsdauer des Gebäudes bemessen werden (BFH-Urteil vom 7.6.1977 - BStBl 1977, Teil II, Seite 606). Bei der Bemessung der AfA für das Jahr der Entstehung von nachträglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten sind diese so zu berücksichtigen, als wären sie zu Beginn des Jahrs aufgewendet worden. Beispiel: AfA, nachträgliche Herstellungskosten Beispiel: AfA, nachträgliche Herstellungskosten Ist durch die nachträglichen Herstellungsarbeiten ein anderes Wirtschaftsgut entstanden, so ist die AfA nach der voraussichtlichen Nutzungsdauer des anderen (neuen) Wirtschaftsguts zu bemessen. zurück zur Übersicht |