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AfA nach Einlage, Entnahme oder Nutzungsänderung

Nach einer Einlage, Entnahme oder Nutzungsänderung eines Wirtschaftsguts ist die weitere AfA wie folgt vorzunehmen:

  1. Hat sich die AfA-Bemessungsgrundlage für das Wirtschaftsgut geändert, ist die weitere AfA nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 2 EStG und der tatsächlichen künftigen Nutzungsdauer oder nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG zu bemessen.
  2. Bleiben die Anschaffungs- und Herstellungskosten des Wirtschaftsguts als Bemessungsgrundlage der AfA maßgebend, so ist die weitere AfA grundsätzlich nach dem ursprünglich angewandten Absetzungsverfahren zu bemessen. Die AfA kann nur noch bis zu dem Betrag abgezogen werden, der von der Bemessungsgrundlage nach Abzug von AfA, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen verbleibt (vgl. BFH-Urteil vom 12.12.1985 - BStBl 1986, Teil II, Seite 392, und BFH-Urteil vom 14.2.1989 - BStBl 1989, Teil II, Seite 922).

Ist für das Wirtschaftsgut noch nie AfA vorgenommen worden, so ist die AfA nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 2 EStG und der tatsächlichen gesamten Nutzungsdauer oder nach § 7 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 EStG zu bemessen. Nach dem Übergang zur Buchführung oder zur Einkünfteerzielung kann die AfA nur noch bis zu dem Betrag abgezogen werden, der von der Bemessungsgrundlage nach Abzug der Beträge verbleibt, die entsprechend der gewählten AfA-Methode auf den Zeitraum vor dem Übergang entfallen.

Besteht ein Gebäude aus mehreren selbständigen Gebäudeteilen und wird der Nutzungsumfang eines Gebäudeteils infolge einer Nutzungsänderung des Gebäudes ausgedehnt, so bemißt sich die weitere AfA von der neuen Bemessungsgrundlage insoweit nach § 7 Abs. 4 EStG.

Beispiel: Änderung der Nutzung
Von den gesamten Herstellungskosten in Höhe von 600.000 DM eines zum Betriebsvermögen gehörenden Gebäudes, das je zur Hälfte eigenbetrieblichen Zwecken und fremden Wohnzwecken dient, entfallen je 300.000 DM auf die beiden selbständigen Gebäudeteile. Der eigenbetrieblich genutzte Gebäudeteil wird nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG degressiv, der zu fremden Wohnzwecken genutzte Gebäudeteil nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG linear abgeschrieben.
Die jährliche AfA beträgt
a) für den eigenbetrieblich genutzten Gebäudeteil 10% von 300.000 DM = 30.000 DM,
b) für den zu fremden Wohnzwecken genutzten Gebäudeteil 2% von 300.000 DM = 6.000 DM.
Vom Beginn des 3. Jahres an wird die eigenbetriebliche Nutzung auf ein Drittel des bisher zu Wohnzwecken genutzten Gebäudeteils ausgedehnt.
Von diesem Zeitpunkt an beträgt die AfA-Bemessungsgrundlage für den eigenbetrieblich genutzten Gebäudeteil 400.000 DM, für den zu fremden Wohnzwecken genutzten Gebäudeteil 200.000 DM. Für den nunmehr eigenbetrieblich genutzten Teil des bisher zu fremden Wohnzwecken genutzten Gebäudeteils ist die lineare AfA künftig mit dem höheren AfA-Satz des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG vorzunehmen. Die AfA beträgt somit im 3. Jahr:
a) für den eigenbetrieblich genutzten Gebäudeteil
10% von 300.000 DM = 30.000 DM
+4% von 100.000 DM = 4.000 DM,
b) für den zu fremden Wohnzwecken genutzten Gebäudeteil
2 % von 200.000 DM = 4.000 DM.

Absetzung für Abnutzung

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