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Andere außergewöhnliche Belastungen unter Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung sind in § 33 EStG geregelt. Zunächst ist die gesetzliche Tabelle zur Größenordnung der zumutbaren Werte zu beachten. Die zumutbare Belastung beträgt:
Die zumutbare Belastung ist der laut Gesetzgeber als Eigenbelastung zumutbare Teil von grundsätzlich abzugsfähigen Kosten. Der "Eigenanteil", d.h. der nicht abzugsfähige Teil der Kosten berechnet sich aus dem Familienstand, aus der Zahl der in der Steuererklärung zu berücksichtigenden Kinder und aus der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte. Beispiel: Bei der Anwendung der Tabelle in § 33 Abs. 3 EStG zählen als Kinder des Steuerpflichtigen die Kinder, für die er einen Kinderfreibetrag / Kindergeld erhält. Dies kann sowohl der volle als auch der halbe Kinderfreibetrag sein. Wegen der Ermittlung der zumutbaren Belastung im Fall der getrennten Veranlagung von Ehegatten gilt folgendes: Die als außergewöhnliche Belastungen abzuziehenden Beträge werden zunächst für die Ehegatten einheitlich nach den für die Zusammenveranlagung geltenden Grundsätzen ermittelt. Die einheitlich ermittelten Beträge werden grundsätzlich je zur Hälfte bei der Veranlagung jedes Ehegatten abgezogen. Bei einem anderen Aufteilungsverhältnis, das auch möglich ist, muß ein gemeinsamer Antrag auf abweichende Aufteilung vorliegen. Sind neben anderen außergewöhnlichen Belastungen unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastung Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes (Kinderbetreuungskosten) zu berücksichtigen, so ist die zumutbare Belastung wie folgt anzurechnen:
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