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Einkunftsgrenze

Im Unterschied zu § 10e Abs. 5a EStG, nach dem die Einkunftsgrenze für jedes Jahr des Abzugszeitraums erneut zu überprüfen war, sieht § 5 EigZulG nur noch eine einmalige Überprüfung für das Erstjahr vor.

Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage ab dem Jahr in Anspruch nehmen (Erstjahr), in dem der Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 EStG des Erstjahrs zuzüglich des Gesamtbetrags der Einkünfte des vorangegangenen Jahrs (Vorjahr) 160.000 DM nicht übersteigt.

Bisher wurden also dann Abzugsbeträge nach § 10e EStG nicht zugelassen, wenn Einkunftsgrenzen überschritten wurden. Nach dem EigZulG hat sich dies geändert. Sobald die Einkunftsgrenzen unterschritten werden, ist die Zulage bis zum Förderzeitraum zu gewähren. Dies erfolgt auch dann, wenn die Grenzen in den Folgejahren überschritten werden. Es kommt also nicht auf den Gesamtbetrag der Einkünfte eines Jahres an. Es ist also auch möglich in einem Jahr (Vorjahr) einen Gesamtbetrag von 20.000 DM und im Erstjahr einen Gesamtbetrag von 140.000 DM zu haben.

Für den Häuslebauer ist diese Regelung sicherlich von Vorteil. Man denke nur daran, daß das Haus ein wenig zu groß geraten ist und die Ehefrau zur Abtragung mitarbeiten muß. In der Vergangenheit konnte man die Steuervergünstigung verlieren und damit auch den Effekt der Abtragungserleichterung. Jetzt ist eine Planungssicherheit eingetreten. Die Einnahmen aus dem EigZulG sind transparenter geworden.

Es ist natürlich klar, daß Selbständige und Gewerbetreibende durch Ausnutzung z.B. verschiedener Abschreibungsmöglichkeiten oder durch Verschiebung von Investitionen eine Möglichkeit haben diese Grenze zu manipulieren (positiv gemeint). Ein Arbeitnehmer wird hier allenfalls über die Werbungskosten manipulieren können, z.B. in dem er in einem Jahr einen Computer anschafft und diesen innerhalb von 3 Jahren abschreibt. Und wenn die Grenze stark überschritten ist, dann kann es durchaus richtig sein, höhere Werbungskosten zu machen.

Nach § 5 Satz 2 EigZulG ist diese Grenze von 160.000 DM zu verdoppeln, wenn der Antragsteller mit seinem Ehegatten im Erstjahr nach § 26b (im Anhang abgedruckt) des EStG zusammenveranlagt wird. Gleiches gilt für Eheleute, für die die Voraussetzung des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen. Außerdem erhöht sich die Einkommensgrenze um 60.000 DM je Kind.

c:/STEUERLOTSE/programm/handbuch/2001/eigz

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