Steuererklärung
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Absatz selbsterzeugter Getränke in Verbindung mit besonderen Leistungen

Der Ausschank von selbsterzeugten Getränken, z.B. Wein, stellt keine Dienstleistung, sondern lediglich eine Form der Vermarktung dar. Werden daneben jedoch Speisen und zugekaufte Getränke verabreicht, z.B. in einer Besen- oder Straußwirtschaft, liegt insoweit eine besondere Leistung und damit grundsätzlich eine gewerbliche Tätigkeit vor. Übersteigt der Umsatz aus diesen Leistungen jedoch nicht 50% des Umsatzes der Besen- oder Straußwirtschaft und nicht 100.000 DM im Wirtschaftsjahr, sind die besonderen Leistungen aus Vereinfachungsgründen der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen.

Abgrenzung zum Gewerbebetrieb

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