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Nunmehr soll der zweite große Bereich der Spenden behandelt werden, und zwar die Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien. Hier ist die Vorschrift des § 34g EStG von Bedeutung. Für Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.3.1989 (BGBl 1989, Teil I, Seite 327) ist ein Sonderausgabenabzug nur möglich, soweit die Zuwendungen die nach § 34g EStG berücksichtigungsfähigen Ausgaben (1.500 DM bzw. 3.000 DM) übersteigen. Ein Wahlrecht zwischen Abzug der Zuwendungen von der Steuer nach § 34g EStG und Sonderausgabenabzug nach § 10b Abs. 2 EStG besteht nicht. Der Steuerpflichtige hat dem Finanzamt durch eine besondere Spendenbestätigung der politischen Partei nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für den Abzug der Spende erfüllt sind. Die Spendenbestätigung muß grundsätzlich mindestens von einer durch Satzung oder Auftrag zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigten Person unterschrieben sein und eine Erklärung darüber enthalten, daß die Partei den ihr zugewendeten Betrag nur für ihre satzungsgemäßen Zwecke verwendet. Für den Nachweis von Spenden durch maschinell erstellte Spendenbestätigungen ohne eigenhändige Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person gelten die Ausführungen, die bereits zu den übrigen Spenden gemacht wurden, entsprechend. Als Nachweis für die Zahlungen von Mitgliedsbeiträgen genügt die Vorlage von Einzahlungsbelegen oder Beitragsquittungen. Nach § 25 Abs. 2 des Parteiengesetzes sind Spenden an eine Partei oder einen oder mehrere ihrer Gebietsverbände, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr (Rechnungsjahr) 40.000 DM übersteigt, unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders sowie der Gesamthöhe der Spende im Rechenschaftsbericht der Partei zu verzeichnen. Kommt die Partei dieser Verpflichtung nicht nach, so wird der Sonderausgabenabzug für die Spende an diese Partei versagt. Bei größeren Spenden ist also Vorsicht geboten und ggf. die Partei auf die Beachtung dieser Vorschrift hinzuweisen. Spenden verschiedener Personen sind für die Ermittlung der Grenze von 40.000 DM nicht zusammenzurechnen. Einer Angabe im Rechenschaftsbericht einer Partei bedarf es daher z.B. nicht, wenn im Fall der Zusammenveranlagung sowohl der Steuerpflichtige als auch sein Ehegatte im eigenen Namen Spenden von jeweils nicht mehr als 40.000 DM an eine Partei leisten. Übersteigen die von einer Personengesellschaft an eine Partei geleisteten Spenden die Grenze von 40.000 DM, sind die Anteile der Mitunternehmer an den Spenden nur abzugsfähig, wenn die Personengesellschaft als Spender im Rechenschaftsbericht verzeichnet ist. Die vom Steuerpflichtigen unmittelbar an eine Partei geleisteten Spenden und die ihm als Mitunternehmer zuzurechnenden Spenden an diese Partei sind für die Ermittlung der Grenze von 40.000 DM nicht zusammenzufassen. Der Steuerpflichtige hat bei Zuwendungen über 40.000 DM den Nachweis zu führen, daß seine Spende im Rechenschaftsbericht der Partei verzeichnet ist. Die Rechenschaftsberichte sind von den Parteien bis zum 30.9. des dem Rechnungsjahr folgenden Jahrs zu erstellen und dem Präsidenten des Deutschen Bundestags vorzulegen. Dieser kann die Frist aus besonderen Gründen bis zu drei Monaten verlängern (§ 23 Abs. 2 Parteiengesetz). Kann der Nachweis deshalb im Zeitpunkt der Veranlagung noch nicht erbracht werden, so ist die Steuer vorläufig nach § 165 AO festzusetzen, soweit nicht eine Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) in Betracht kommt. Die Höchstbeträge von 1.500 DM und 3.000 DM im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten gelten für Mitgliedsbeiträge und Spenden (Zuwendungen) an politische Parteien nach § 34g Nr. 1 EStG und für Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen nach § 34g Nr. 2 EStG gesondert und nebeneinander. Über den nach § 34g Nr. 1 EStG berücksichtigungsfähigen Betrag (1.500 DM oder 3.000 DM) hinausgehende Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien können als Sonderausgaben nach § 10b Abs. 2 EStG abziehbar sein. Hier sind jedoch die Höchstbeträge (3.000 DM / 6.000 DM) zu beachten. Die Tarifermäßigung nach § 34g Nr. 2 EStG wird nur für Mitgliedsbeiträge und Spenden an unabhängige Wählervereinigungen in der Rechtsform des eingetragenen oder des nichtrechtsfähigen Vereins gewährt. Ein Sonderausgabenabzug nach § 10b Abs. 2 EStG ist nicht möglich. Der Zweck einer unabhängigen Wählervereinigung ist auch dann als ausschließlich auf die in § 34g Nr. 2 Buchstabe a EStG genannten politischen Zwecke gerichtet anzusehen, wenn sie gesellige Veranstaltungen durchführt, die im Vergleich zu ihrer politischen Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung sind, und wenn eine etwaige wirtschaftliche Betätigung ihre politische Tätigkeit nicht überwiegt. Ihr Zweck ist dagegen z.B nicht ausschließlich auf die politische Tätigkeit gerichtet, wenn sie neben dem politischen Zweck einen anderen Satzungszweck, z.B. gemeinnütziger oder wirtschaftlicher Art, hat. Die nach § 34g Nr. 2 Buchstabe b EStG gegebenenfalls erforderliche Anzeige gegenüber der zuständigen Wahlbehörde oder dem zuständigen Wahlorgan kann formlos in der Zeit vom ersten Tag nach der letzten Wahl bis zu dem Tag erfolgen, an dem die Anmeldefrist für die nächste Wahl abläuft. Die Anzeige kann der zuständigen Wahlbehörde oder dem zuständigen Wahlorgan bereits mehrere Jahre vor der nächsten Wahl zugehen. Sie muß ihr spätestens am Ende des Jahrs vorliegen, für das eine Tarifermäßigung für Zuwendungen an die unabhängige Wählervereinigung beantragt wird. Der Steuerpflichtige hat dem Finanzamt durch eine Spendenbestätigung der unabhängigen Wählervereinigung nachzuweisen, daß alle Voraussetzungen des § 34g EStG für die Gewährung der Tarifermäßigung erfüllt sind. Spenden gehören auch dann zu den Kosten der Lebensführung, wenn sie durch betriebliche Erwägungen mit veranlaßt werden. Der Steuerpflichtige kann sie nur im Rahmen der §§ 10b, 34g EStG abziehen. Beispiel: Berechnung bei Spende an Parteien Zur Verdeutlichung hier noch einmal der Hinweis:
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