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Ausgaben für ein hauswirtschaftliches sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis sind als Sonderausgaben zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 Ziffer 8 des Einkommensteuergesetzes erfüllt sind. Als sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis gilt nicht ein 630 DM-Job (geringfügige Beschäftigung), auch wenn Krankenkassen- und Rentenversicherungsbeiträge abgeführt werden. Es muß sich also um eine vollwertige Beschäftigung handeln. Bis einschließlich 1996 mußten noch folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Diese Voraussetzungen zu a) und b) sind ab 1997 nicht mehr erforderlich. Die abzugsfähigen Aufwendungen für das oder die Beschäftigungsverhältnisse umfassen nicht nur den laufenden Lohn, der an das Personal gezahlt wird, sondern auch die Nebenkosten, wie z.B. die abzuführenden Sozialabgaben und Steuern. Sollte ein Beschäftigungsverhältnis vorliegen, das nicht sozialversicherungspflichtig ist, so könnte eine Berücksichtigung der Haushaltshilfe als außergewöhnliche Belastung zum Zuge kommen (siehe auch außergewöhnliche Belastung).
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