Selbstgenutztes Wohnungseigentum, Eigengenutze Wohnung in Alten Ländern

siehe auch Tipps und Urteile

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Info

Dieser Registerbereich behandelt ausschließlich vor dem 1.1.1987 angeschaffte oder hergestellte Objekte in den alten Bundesländern, deren Nutzungswert nicht mehr besteuert wird.










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Kosten

Diese Angaben sind für vor dem 1.1.1987 angeschaffte oder hergestellte Gebäude in den alten Bundesländern mit einer vom Eigentümer bewohnten oder ohne gesicherte Rechtsposition unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Wohnung vorgesehen, für die im Kalenderjahr 1986 ein Nutzungswert als Überschuß des Mietwerts über die Werbungskosten oder im Rahmen der Gewinnermittlung besteuert worden ist und für die kein Nutzwert mehr angesetzt wird.


Die den erhöhten Absetzungen entsprechenden Beträge können für den restlichen Begünstigungszeitraum wie Sonderausgaben abgesetzt werden.


Haben Sie aus dem Haus 1998 noch Einkünfte bezogen und deshalb eine Anlage V abgegeben, so können Sie diese Beträge im allgemeinen aus der Anlage V entnehmen.







§§ 14a, 15 BerlinFG

Bei Förderung nach §§ 14a, 15 BerlinFG tragen Sie hier den Abzugsbetrag aus dem Vorjahr ein und kreuzen Sie das Kästchen an, wenn der Abzugsbetrag des Vorjahrs auch dieses Jahr angesetzt wird.







§§ 82a, 82g, 82i EStDV, 14b BerlinFG

Bei Förderung nach §§ 82a, 82g, 82i EStDV, 14b BerlinFG tragen Sie hier den Abzugsbetrag aus dem Vorjahr ein und kreuzen Sie das Kästchen an, wenn der Abzugsbetrag des Vorjahrs auch dieses Jahr angesetzt wird.







Erhaltungsmaßnahmen § 10f EStG, Vorjahr

Bei Förderung nach § 10f EStG tragen Sie hier den Abzugsbetrag aus dem Vorjahr ein und kreuzen Sie das Kästchen an, wenn der Abzugsbetrag des Vorjahrs auch dieses Jahr angesetzt wird.

Erhaltungsmaßnahmen an Wohnungen in den neuen Bundesländern werden mit 10 % der Maßnahmen gefördert. Bei Maßnahmen im Veranlagungszeitraum tragen Sie hier den Abzugsbetrag ein, sofern Sie entsprechende Erhaltungsmaßnahmen durchgeführt haben.







Herstellungskosten § 10f EStG, Vorjahr

Bei Förderung nach § 10f EStG tragen Sie hier den Abzugsbetrag aus dem Vorjahr ein und kreuzen Sie das Kästchen an, wenn der Abzugsbetrag des Vorjahrs auch dieses Jahr angesetzt wird.

Herstellungskosten für selbstgenutzte Wohnungen in den neuen Bundesländern werden mit 10 % der Maßnahmen gefördert. Bei Herstellungsmaßnahmen im Veranlagungszeitraum tragen Sie hier den Abzugsbetrag ein, sofern Sie entsprechende Herstellungsmaßnahmen durchgeführt haben.