Sofern ein Land- und Forstwirt Dienstleistungen ohne Verwendung von Wirtschaftsgütern seines Betriebs verrichtet, stellt diese Betätigung entweder eine land- und forstwirtschaftliche oder eine gewerbliche Tätigkeit dar. Die Frage, ob eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, ist aus Vereinfachungsgründen nicht zu prüfen, wenn
- die Dienstleistungen für andere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft erbracht werden und
- es sich um typisch land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten handelt, und
- die Umsätze daraus nicht mehr als ein Drittel des Gesamtumsatzes und nicht mehr als 100.000 DM im Wirtschaftsjahr betragen.
Diese Regelung gilt auch für typisch land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten, die nicht für andere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft erbracht werden, wenn die Umsätze insgesamt nicht mehr als 20.000 DM im Wirtschaftsjahr betragen.
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