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Ab 1996 sind bezüglich der Unterstützung bedürftiger Personen einige Änderungen eingetreten:
Der Höchstbetrag beträgt 14.040 DM. Er beträgt ab 2003 14.520 DM und ab 2005 15.000 DM. Abziehbare Aufwendungen sind solche für den typischen Unterhalt, d.h. die üblichen für den laufenden Lebensunterhalt bestimmten Leistungen sowie Aufwendungen für eine Berufsausbildung. Dazu können auch gelegentliche oder einmalige Leistungen gehören. Diese dürfen aber regelmäßig nicht als Unterhaltsleistungen für Vormonate und auch nicht zur Deckung des Unterhaltsbedarfs für das Folgejahr berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom 13.2.1987 - BStBl 1987, Teil II, Seite 341). Zu den Aufwendungen für den typischen Unterhalt gehören grundsätzlich auch Kosten der Unterbringung in einem Altenheim oder Altenwohnheim (BFH-Urteil vom 29.9.1989 - BStBl 1990, Teil II, Seite 418). Für Unterhaltsaufwendungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten kommt ein Abzug hier nicht in Betracht, wenn hierfür der Sonderausgabenabzug in Anspruch genommen wird. Dies gilt auch, soweit die Unterhaltsaufwendungen den als Sonderausgaben abgezogenen Teil übersteigen. Sind für das Kalenderjahr der Trennung oder Scheidung die Vorschriften über die Ehegattenbesteuerung (Zusammenveranlagung) anzuwenden, dann können Aufwendungen für den Unterhalt des dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden (vgl. BFH-Urteil vom 31.5.1989 - BStBl 1989, Teil II, Seite 658). Eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person werden auf die Steuerermäßigung in bestimmtem Umfang angerechnet. Hierfür gilt folgendes:
Nicht anzurechnen sind deshalb Bezüge, die der unterhaltenen Person zweckgebunden wegen eines nach Art und Höhe über das Übliche hinausgehenden besonderen und außergewöhnlichen Bedarfs zufließen (BFH-Urteile vom 22.7.1988 - BStBl 1988, Teil II, Seite 83O und Seite 939). Zu den anrechenbaren Bezügen gehören insbesondere:
Nicht zu den anrechenbaren Bezügen gehören insbesondere:
Bei der Feststellung der anzurechnenden Bezüge sind aus Vereinfachungsgründen insgesamt 360 DM im Kalenderjahr abzuziehen, wenn nicht höhere Aufwendungen, die in Zusammenhang mit dem Zufluß der entsprechenden Einnahmen stehen, nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Ein solcher Zusammenhang ist z.B. bei Kosten eines Rechtsstreits zur Erlangung der Bezüge und bei Kontoführungskosten gegeben, nicht jedoch bei Fahrkosten, die Wehrdienstleistenden durch Fahrten mit dem eigenen Pkw zwischen Stationierungs- und Wohnort entstehen. Bezüge im Ausland, die - wenn sie im Inland anfielen - Einkünfte wären, sind wie inländische Einkünfte zu ermitteln. Zu den anrechenbaren Einkünften und Bezügen der unterhaltenen Person gehören auch Leistungen des Steuerpflichtigen, die neben den Unterhaltsleistungen aus anderen Rechtsgründen erbracht werden (BFH-Urteil vom 17.10.1980 - BStBl 1981, Teil II, Seite 158). Ab 1997 gehören ebenfalls zu den Bezügen: Die Berechnung des abzugsfähigen Betrages soll hier nicht näher erläutert werden, da sie im Programm durch entsprechende Eingaben automatisch erfolgt. Unterhält der Steuerpflichtige mehrere Personen, die einen gemeinsamen Haushalt führen, so ist der abziehbare Betrag grundsätzlich für jede unterhaltene Person getrennt zu ermitteln. Handelt es sich hierbei jedoch um in Haushaltsgemeinschaft lebende Ehegatten, so sind die Einkünfte und Bezüge zunächst für jeden Ehegatten gesondert festzustellen und sodann zusammenzurechnen. Die zusammengerechneten Einkünfte und Bezüge sind um 2.400 DM (zweimal 1.200 DM) zu kürzen. Der verbleibende Betrag ist von der Summe der beiden Höchstbeträge abzuziehen.
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