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Welche Programm- und Steueränderungen sind bei der Erklärung 2001 zu beachten?

 

 

DM oder Euro?
Das Programm folgt der Finanzamt-Vorgabe, die auf Seite 2 der Anleitung zur Einkommensteuererklärung veröffentlicht ist.
"Tragen Sie alle Beträge in DM ein. Sollten Sie Belege oder Rechnungen in Euro erhalten haben, rechnen Sie diese Beträge bitte in DM um. Der amtliche Umrechnungskurs für einen Euro beträgt 1,95583 DM".
Berechnungergebnisse gibt das Programm in DM aus. Allein der Gesamtbetrag wird (zusätzlich) in Euro angezeigt.

 

Übernahme Vorjahresdaten
Die Übernahme der Vorjahresadaten wird selbstverständlich angeboten.
Nur in einzelnen Bereichen, in denen das Finanzamt die Abfragen als Folge von Steueränderungen erheblich modifizierte (z.B. neue Entfernungspauschale, Kapitaleinkünfte), ist eine Übernahme nicht möglich.

 

Höhere Umzugspauschalen
Bei beruflichen Umzügen gelten ab 2001 großzügigere Anrechnungen. Als Werbungskosten können pauschal angesetzt werden:
Sonstige Kosten 2043 DM (Verh.), 1027 DM (Ledige), 452 DM (weitere Haushaltsmitglieder).

 

Entfernungspauschale
Ab dem 1.1.2001 werden die Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch eine Verkehrsmittel unabhängige Entfernungspauschale berücksichtigt.
Unabhängig von dem tatsächlichen benutzten Verkehrsmittel können für die ersten 10 Entfernungskilometer 0,70 DM und für jeden weiteren Kilometer 0,80 DM als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich auf 10.000 DM begrenzt.
Ein höherer Betrag kann aber bei Benutzung eines PKW geltend gemacht werden.

 

Kilometersatz Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit
Die pauschalen Kilometersätze bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs zu Dienstreisen, zu einer Einsatzwechseltätigkeit oder Fahrtätigkeit betragen ab 2001 für

  • Kraftwagen 0,58 DM (bisher 0,52 DM)
  • Motorrad, Motorroller 0,25 DM (bisher 0,23 DM)
  • Moped, Mofa DM 0,15 (bisher 0,14 DM )
  • Fahrrad 0,07 DM (unverädert)

 

Einkommensgrenze bei volljährigen Kindern
Die Einkommensfreigrenze bei volljährigen Kindern wurde von 13.500 DM auf 14.040 DM angehoben. Die Einkünfte und Bezüge des Kindes müssen unterhalb dieser Grenze liegen, damit Ihnen die steuerlichen Kindervergünstigungen nicht verloren gehen.
Neu ist die Berücksichtigung "besonderer Ausbildungskosten", die wie "Werbungskosten" berücksichtigt werden und somit das Einkommen eines Kindes verringern.

 

Unterhaltshöchstbetrag
Der Höchstbetrag für Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen erhöht sich von 13.500 DM auf 14.040 DM.

 

Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer von gewerblich tätigen Einzelunternehmern und Personengesellschaftern wird mit dem 1,8-fachen des jeweiligen Gewerbesteuermessbetrages auf die Einkommensteuer angerechnet.

 

Tarifbegrenzung
Die Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte ab 2001 entfällt. Im Gegenzug erfolgt eine Anrechnung des Gewerbesteuermessbetrages auf die Einkommensteuer.

 

Auslandsreisekostenpauschale
Ab 2001 gelten neue Pauschalen für 58 Länder bzw. Städte.

 

Betriebsveräußerung
Der halbe Steuersatz für Betriebsveräusserungen oder -aufgaben nach Vollendung des 55. Lebensjahres oder wegen dauernder Berufsunfähigkeit wird wieder eingeführt. Der Freibetrag beträgt 100.000 DM (bisher 60.000 DM). Der Stpfl. kann die Besteuerung mit dem halben Steuersatz beantragen. Ohne Antrag kommt weiterhin die sogenannte Fünftel-Regelung zur Anwendung.

 

Neuer Steuertarif ab 2001
Der neue Steuertarif beginnt in der ersten Progressionszone mit einem Steuersatz von 19,9 % und mündet in einen Höchststeuersatz von 48,5 %. Der Grundfreibetrag erhöht sich von 13.499 DM auf DM 14.093 DM. Damit wird die ursprünglich für 2002 vorgesehene Stufe des Steuerentlastungsgesetzes um 1 Jahr vorgezogen.

 

Halbeinkünfteverfahren
Die Gewinnausschüttung einer Kapitalgesellschaft wird ab 2002 beim Anteilseigner nur zur Hälfte angesetzt. Das Anrechnungsverfahren der Körperschaftsteuer gilt nicht mehr.
Achtung: Da bereits in der Erklärung 2001 das Halbeinkünfteverfahren zu berücksichtigen ist (z. B. für ausländische Kapitaleinkünfte), muss das Formular KAP sowohl Einkünfte gemäß Halbeinkünfteverfahren als auch gemäß dem Anrechnungsverfahren berücksichtigen.
Die Komplexität der Erafassung von Kapitaleinkünfte hat hierdurch erheblich zugenommen. Diese hälftige Besteuerung der Dividenden gilt nicht für einkommensabhängige Vergünstigungen wie z.B. Arbeitnehmersparzulage, Wohnungsbauprämie oder Eigenheimzulage. Hier wird weiterhin mit dem vollen Betrag gerechnet und auch der volle Werbungskostenbetrag angesetzt. Dies gilt auch bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer.

 

  
 

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