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Nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 5 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1997 (a.a.O.) ist die Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ab Veranlagungszeitraum 1997 auch für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer anzuwenden, das für die Berufsausbildung und Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf genutzt wird. Im Rahmen der Ausbildungskosten können jedoch in jedem Fall Aufwendungen nur bis zu insgesamt 1.800 DM bzw. 2.400 DM als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 Sätze 1 und 2 EStG). Da die Regelung für den Veranlagungszeitraum 1996 noch nicht anzuwenden ist, können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer insoweit entsprechend dem zeitlichen Nutzungsanteil zusätzlich zu den nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b oder § 9 Abs. 5 EStG begrenzt abziehbaren Aufwendungen im Rahmen der Höchstbeträge des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG a.F. als Sonderausgaben abgezogen werden. Beispiele:
Ein angestellter Rechtsanwalt möchte promovieren. Sein häusliches Arbeitszimmer (Gesamtaufwendungen im Jahr 2001 5.000 DM) nutzt er nach Feierabend und am Wochenende zur Bearbeitung von Akten, zum gelegentlichen Empfang von Mandanten (Zeitanteil 80%) sowie zur Vorbereitung auf das Doktorexamen (Zeitanteil 20%). Die auf seine nichtselbständige Tätigkeit entfallenden Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer (80% von 5.000 DM = 4.000 DM) kann der Anwalt nicht als Werbungskosten abziehen, da ihm ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und er sich nicht zu mehr als 50% seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer aufhält. Die auf die Vorbereitung für das Doktorexamen entfallenden Aufwendungen i.H. von 20% von 5.000 DM = 1.000 DM kann er im Rahmen des Ausbildungs-Höchstbetrages als Sonderausgaben abziehen. zurück zur Übersicht |