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Nachdem von den Einnahmen die Werbungskosten abgezogen wurden, ergibt sich als weitere Kürzung der Sparer-Freibetrag. Er beträgt 3.000 DM. Der Sparer-Freibetrag im Sinne des § 20 Abs. 4 EStG gilt nicht nur für Zinsen, sondern für alle Arten von Einkünften aus Kapitalvermögen. Bei zusammen veranlagten Ehegatten wird der Sparer-Freibetrag verdoppelt. Er ist nur dann aufzuteilen, wenn die Einkünfte jedes Ehegatten gesondert zu berechnen sind, z.B. zur Ermittlung des Altersentlastungsbetrags. Der einem Ehegatten zustehende, aber durch von ihm bezogene Kapitaleinkünfte nicht ausgefüllte anteilige Sparer-Freibetrag ist im Fall der Zusammenveranlagung bei dem anderen Ehegatten zu berücksichtigen. Der Sparer-Freibetrag darf bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht zu negativen Einkünften führen oder diese erhöhen. Der gemeinsame Sparer-Freibetrag von 12.000 DM ist zusammen veranlagten Ehegatten auch dann zu gewähren, wenn nur ein Ehegatte positive Einkünfte aus Kapitalvermögen in dieser Höhe erzielt hat, die Ehegatten insgesamt aber einen Verlust aus Kapitalvermögen erlitten haben (BFH-Urteil vom 26.2.1985 - BStBl 1985, Teil II, Seite 547). Der Sparer-Freibetrag ist nicht gesondert zu beantragen, sondern wird von Amts wegen gewährt. Eine Eintragung in der Steuererklärung bzw. eine Eingabe im Programm ist daher nicht erforderlich. Dieser Betrag wird automatisch berücksichtigt. Beispiel: Sparerfreibetrag
Beispiel: Sparerfreibetrag
Beispiel: Sparerfreibetrag
Die prozentuale Verteilung gilt nicht für den Sparer-Freibetrag. Dieser Freibetrag beläuft sich bei Eheleuten auf insgesamt 6.000 DM. Soweit der Betrag bei einem Ehepartner mit 3.000 DM nicht ausgeschöpft wird, ist der gesamte Restbetrag beim anderen Ehepartner zu erfassen.
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