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Fahrtkosten bei Dienstreisen

Bei Dienstreisen können die Fahrtkosten wie vorstehend erläutert für folgende Fahrten als Reisekosten angesetzt werden:

  1. für die Fahrten zwischen Wohnung oder regelmäßiger Arbeitsstätte und auswärtiger Tätigkeitsstätte oder Unterkunft im Sinne von Nummer 3 (s.u.) einschließlich sämtlicher Zwischenheimfahrten (BFH-Urteil vom 17.12.1976 - BStBl 1977, Teil II, Seite 294),
  2. für die Fahrten zwischen mehreren auswärtigen Tätigkeitsstätten, mehreren regelmäßigen Arbeitsstätten oder innerhalb eines weiträumigen Arbeitsgeländes und
  3. für die Fahrten zwischen einer Unterkunft am Ort der auswärtigen Tätigkeitsstätte oder in ihrem Einzugsbereich und auswärtiger Tätigkeitsstätte (BFH-Urteil vom 17.12.1976 - BStBl 1977, Teil II, Seite 294).

Reisekosten, Dienstreise

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