Steuererklärung
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Entschädigungen

Durch die "negative" Entwicklung der wirtschaftlichen Lage und die relativ hohe Zahl der "vernichteten" Arbeitsplätze sowie die steigende Zahl der Sozialpläne im Zusammenhang mit der Schließung oder Teilschließung von Betrieben steigt die Zahl der Entschädigungszahlungen stark an. In den steuerlichen Erklärungsvordrucken handelt es sich hier um die Werte, die in der Anlage N zu erfassen sind. § 3 EStG besagt zu diesem Thema:

Steuerfrei sind:

...

9. Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlaßten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses, höchstens jedoch 24.000 DM (16.000 DM ab 1999). Hat der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet und hat das Dienstverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden, so beträgt der Höchstbetrag 30.000 DM (20.000 DM ab 1999), hat der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet und hat das Dienstverhältnis mindestens 20 Jahre bestanden, so beträgt der Höchstbetrag 36.000 DM (24.000 DM ab 1999);

...

Die bis 1998 geltenden höheren Freibeträge können Sie noch in Anspruch nehmen, wenn der Abfindungsvertrag vor dem 01.01.1999 abgeschlossen wurde und die Abfindung vor dem 01.04.1999 zufließt. Das gleiche gilt für Abfindungen aufgrund eines Gerichtsurteils, das vor dem 01.01.1999 ausgesprochen wurde. Bei Ratenzahlungen gelten die höheren Freibeträge nur für die bis zum 31.03.1999 geleisteten Teilzahlungen.

Diese gesetzliche Anweisung sieht auf den ersten Blick relativ einfach und verständlich aus. Nachfolgend sollen jedoch einige Grenzfälle und Probleme zu dieser Vorschrift erläutert werden.

In Abhängigkeit vom Alter und Dauer der Betriebszugehörigkeit beträgt der anzugebende Freibetrag:

  • Unabhängig vom Alter/Dauer der Betriebszugehörigkeit: 16.000 DM
  • Vollendetes 50. Lj. und Dienstverhältnis von mind. 15 Jahren: 20.000 DM
  • Vollendetes 55. Lj. und Dienstverhältnis von mind. 20 Jahren: 24.000 DM/li>

Beispiel: Sie haben eine Entschädigung von 28.000 DM erhalten; das 52. Lebensjahr ist vollendet und Sie standen 17 Jahr in dem Dienstverhältnis:

Nach vorstehender Tabelle ist die Entschädigung zu 24.000 DM steuerfrei. Die verbleibenden 4.000 DM sind zu versteuern.

Abfindung / Entschädigung

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