Registerkarte
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Dieser Registerbereich behandelt ausschließlich vor dem 1.1.1987 angeschaffte oder hergestellte Objekte in den alten Bundesländern, deren Nutzungswert nicht mehr besteuert wird.
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Diese Angaben sind für vor dem 1.1.1987 angeschaffte oder
hergestellte Gebäude in den alten Bundesländern mit einer vom
Eigentümer bewohnten oder ohne gesicherte Rechtsposition
unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Wohnung vorgesehen, für
die im Kalenderjahr 1986 ein Nutzungswert als Überschuß des
Mietwerts über die Werbungskosten oder im Rahmen der
Gewinnermittlung besteuert worden ist und für die kein Nutzwert
mehr angesetzt wird.
Die den erhöhten Absetzungen entsprechenden Beträge können
für den restlichen Begünstigungszeitraum wie Sonderausgaben
abgesetzt werden.
Haben Sie aus dem Haus 1998 noch Einkünfte bezogen und deshalb
eine Anlage V abgegeben, so können Sie diese Beträge im
allgemeinen aus der Anlage V entnehmen.
§§ 14a, 15 BerlinFG |
Bei Förderung nach §§ 14a, 15 BerlinFG tragen Sie hier den Abzugsbetrag aus dem Vorjahr ein und kreuzen Sie das Kästchen an, wenn der Abzugsbetrag des Vorjahrs auch dieses Jahr angesetzt wird.
§§ 82a, 82g, 82i EStDV, 14b BerlinFG |
Bei Förderung nach §§ 82a, 82g, 82i EStDV, 14b BerlinFG tragen Sie hier den Abzugsbetrag aus dem Vorjahr ein und kreuzen Sie das Kästchen an, wenn der Abzugsbetrag des Vorjahrs auch dieses Jahr angesetzt wird.
Erhaltungsmaßnahmen § 10f EStG, Vorjahr |
Bei Förderung nach § 10f EStG tragen Sie hier den Abzugsbetrag aus dem Vorjahr ein und kreuzen Sie das Kästchen an, wenn der Abzugsbetrag des Vorjahrs auch dieses Jahr angesetzt wird.
Erhaltungsmaßnahmen an Wohnungen in den neuen Bundesländern werden mit 10 % der Maßnahmen gefördert. Bei Maßnahmen im Veranlagungszeitraum tragen Sie hier den Abzugsbetrag ein, sofern Sie entsprechende Erhaltungsmaßnahmen durchgeführt haben.
Herstellungskosten § 10f EStG, Vorjahr |
Bei Förderung nach § 10f EStG tragen Sie hier den Abzugsbetrag aus dem Vorjahr ein und kreuzen Sie das Kästchen an, wenn der Abzugsbetrag des Vorjahrs auch dieses Jahr angesetzt wird.
Herstellungskosten für selbstgenutzte Wohnungen in den neuen Bundesländern werden mit 10 % der Maßnahmen gefördert. Bei Herstellungsmaßnahmen im Veranlagungszeitraum tragen Sie hier den Abzugsbetrag ein, sofern Sie entsprechende Herstellungsmaßnahmen durchgeführt haben.