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Welche Programm- und Steueränderungen sind bei der Erklärung 2001 zu beachten?
Das Programm folgt der Finanzamt-Vorgabe, die auf Seite 2 der
Anleitung zur Einkommensteuererklärung veröffentlicht ist.
"Tragen Sie alle Beträge in DM ein. Sollten Sie Belege oder
Rechnungen in Euro erhalten haben, rechnen Sie diese Beträge
bitte in DM um. Der amtliche Umrechnungskurs für einen Euro
beträgt 1,95583 DM".
Berechnungergebnisse gibt das Programm in DM aus. Allein der
Gesamtbetrag wird (zusätzlich) in Euro angezeigt.
Die Übernahme der Vorjahresadaten wird selbstverständlich angeboten.
Nur in einzelnen Bereichen, in denen das Finanzamt die Abfragen als Folge von
Steueränderungen erheblich modifizierte (z.B. neue Entfernungspauschale, Kapitaleinkünfte),
ist eine Übernahme nicht möglich.
Bei beruflichen Umzügen gelten ab 2001 großzügigere Anrechnungen. Als Werbungskosten können pauschal angesetzt werden:
Sonstige Kosten 2043 DM (Verh.), 1027 DM (Ledige), 452 DM (weitere Haushaltsmitglieder).
Ab dem 1.1.2001 werden die Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte durch eine Verkehrsmittel unabhängige Entfernungspauschale
berücksichtigt.
Unabhängig von dem tatsächlichen benutzten Verkehrsmittel können für die ersten
10 Entfernungskilometer 0,70 DM und für jeden weiteren Kilometer 0,80 DM als
Werbungskosten geltend gemacht werden.
Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich auf 10.000 DM begrenzt.
Ein höherer Betrag kann aber bei Benutzung eines PKW geltend gemacht werden.
Kilometersatz Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit
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Die pauschalen Kilometersätze bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs zu
Dienstreisen, zu einer Einsatzwechseltätigkeit oder Fahrtätigkeit betragen ab 2001 für
- Kraftwagen 0,58 DM (bisher 0,52 DM)
- Motorrad, Motorroller 0,25 DM (bisher 0,23 DM)
- Moped, Mofa DM 0,15 (bisher 0,14 DM )
- Fahrrad 0,07 DM (unverädert)
Einkommensgrenze bei volljährigen Kindern
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Die Einkommensfreigrenze bei volljährigen Kindern wurde von
13.500 DM auf 14.040 DM angehoben. Die Einkünfte und Bezüge des Kindes
müssen unterhalb dieser Grenze liegen, damit Ihnen die steuerlichen
Kindervergünstigungen nicht verloren gehen.
Neu ist die Berücksichtigung "besonderer Ausbildungskosten", die wie "Werbungskosten"
berücksichtigt werden und somit das Einkommen eines Kindes verringern.
Der Höchstbetrag für Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen erhöht sich
von 13.500 DM auf 14.040 DM.
Die Gewerbesteuer von gewerblich tätigen Einzelunternehmern und
Personengesellschaftern wird mit dem 1,8-fachen des jeweiligen
Gewerbesteuermessbetrages auf die Einkommensteuer angerechnet.
Die Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte ab 2001 entfällt. Im Gegenzug erfolgt eine Anrechnung
des Gewerbesteuermessbetrages auf die Einkommensteuer.
Auslandsreisekostenpauschale
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Ab 2001 gelten neue Pauschalen für 58 Länder bzw. Städte.
Der halbe Steuersatz für Betriebsveräusserungen oder -aufgaben nach Vollendung
des 55. Lebensjahres oder wegen dauernder Berufsunfähigkeit wird wieder
eingeführt. Der Freibetrag beträgt 100.000 DM (bisher 60.000 DM). Der Stpfl.
kann die Besteuerung mit dem halben Steuersatz beantragen. Ohne Antrag kommt
weiterhin die sogenannte Fünftel-Regelung zur Anwendung.
Neuer Steuertarif ab 2001
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Der neue Steuertarif beginnt in der ersten Progressionszone mit einem Steuersatz
von 19,9 % und mündet in einen Höchststeuersatz von 48,5 %. Der Grundfreibetrag
erhöht sich von 13.499 DM auf DM 14.093 DM. Damit wird die ursprünglich für 2002
vorgesehene Stufe des Steuerentlastungsgesetzes um 1 Jahr vorgezogen.
Die Gewinnausschüttung einer Kapitalgesellschaft wird ab 2002 beim Anteilseigner
nur zur Hälfte angesetzt. Das Anrechnungsverfahren der Körperschaftsteuer gilt
nicht mehr.
Achtung:
Da bereits in der Erklärung 2001 das Halbeinkünfteverfahren zu berücksichtigen ist
(z. B. für ausländische Kapitaleinkünfte), muss das Formular KAP sowohl Einkünfte gemäß
Halbeinkünfteverfahren als auch gemäß dem Anrechnungsverfahren berücksichtigen.
Die Komplexität der Erafassung von Kapitaleinkünfte hat hierdurch erheblich zugenommen.
Diese hälftige Besteuerung der Dividenden gilt nicht für einkommensabhängige
Vergünstigungen wie z.B. Arbeitnehmersparzulage, Wohnungsbauprämie oder
Eigenheimzulage. Hier wird weiterhin mit dem vollen Betrag gerechnet und auch
der volle Werbungskostenbetrag angesetzt. Dies gilt auch bei der Berechnung der
Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer.
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