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Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann der Steuerpflichtige die AfA entweder in gleichen Jahresbeträgen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG) oder in fallenden Jahresbeträgen (§ 7 Abs. 2 EStG) bemessen. AfA nach Maßgabe der Leistung (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG) kann bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens vorgenommen werden, deren Leistung in der Regel erheblich schwankt und deren Verschleiß dementsprechend wesentliche Unterschiede aufweist. Voraussetzung für AfA nach Maßgabe der Leistung ist, daß der auf das einzelne Wirtschaftsjahr entfallende Umfang der Leistung nachgewiesen wird. Der Nachweis kann z.B. bei einer Spezialmaschine durch ein die Anzahl der Arbeitsvorgänge registrierendes Zählwerk oder bei einem Kraftfahrzeug durch den Kilometerzähler geführt werden. Unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 5 EStG kann der Steuerpflichtige
Die degressive AfA nach § 7 Abs. 5 EStG ist nur mit den in dieser Vorschrift vorgeschriebenen Staffelsätzen zulässig. Die Anwendung höherer oder niedrigerer AfA-Sätze ist ausgeschlossen. Besteht ein Gebäude aus sonstigen selbständigen Gebäudeteilen, sind für die einzelnen Gebäudeteile unterschiedliche AfA-Methoden und AfA-Sätze zulässig. Wegen des zeitlichen Anwendungsbereichs der jeweiligen Vorschriften des § 7 Abs. 5 EStG wird auf die nachfolgende tabellarische Übersicht verwiesen.
Der Tabelle ist zu entnehmen, daß der Gesetzgeber diese Vorschrift sehr häufig ändert. Soweit Sie also ein Bauvorhaben planen, sollten Sie unter Umständen einen Fachmann zu Rate ziehen, um festzustellen, ob nicht wieder einmal eine Änderung in absehbarer Zeit geplant ist. So ist es eventuell besser, das Bauvorhaben zu beschleunigen, wenn sich die steuerlichen Vorschriften voraussichtlich zuungunsten ändern oder aber im Gegenteil das Bauvorhaben noch zu verschieben, um eventuelle geplante steuerliche Verbesserungen zu erlangen. Ist ein Wirtschaftsgut mehreren Beteiligten oder Miteigentümern zuzurechnen, so können sie ein Wahlrecht zur Bemessung der AfA nur einheitlich ausüben. zurück zur Übersicht |