Steuererklärung
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Zinsen

Ab 1990 sind verschiedene an das Finanzamt zu zahlende Zinsen als Sonderausgaben abzugsfähig. Es handelt sich um:

  1. Zinsen für Steuernachforderungen im Sinne des § 233a AO,
  2. Zinsen für die Stundung von Steuern im Sinne des § 234 AO und
  3. Zinsen für die Aussetzung der Vollziehung nach § 237 AO.

Soweit ein Steuerpflichtiger Zinsen aus den vorstehend genannten Gründen zu zahlen hatte, sind diese als Sonderausgaben abzugsfähig. Sie sollten daher die Bescheide des Finanzamts hinsichtlich eventuell berücksichtigter Zinsforderungen des Finanzamts untersuchen.

Der Sonderausgabenabzug für Nachzahlungszinsen wurde mit der Steuerreform 1999 gestrichen. Ab 1999 gezahlte Zinsen können demnach nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden.

Sonderausgaben

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