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Wird bei einem Kfz der Einbau eines Austauschmotors erforderlich, weil der Motor während einer Dienstreise oder bei einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ausfällt, so sind grundsätzlich die anteilig auf die berufliche Nutzung des Kfz entfallenden Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar. Sollten diese Kosten aber in Zusammenhang mit einem Unfall auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder auf einer Dienstfahrt stehen, dann sind die Kosten für den Austauschmotor als Werbungskosten abziehbar. Es gibt allerdings Finanzgerichte, die auch in diesem Falle eine Aufteilung bejahen. Weist man die Kosten für das Kfz nicht im einzelnen nach, sondern nimmt die Pauschbeträge je km in Anspruch, so sind die Kosten für einen Austauschmotor regelmäßig mit den Pauschsätzen abgegolten. Anders verhält es sich, wenn der Einbau des Austauschmotors auf Grund außergewöhnlicher Umstände notwendig wird, die nicht mehr im Rahmen eines in weitem Sinne üblichen Verlaufs der Kfz-Nutzung liegen. Als außergewöhnlich gelten:
Als nicht außergewöhnlich wurden von verschiedenen Finanzgerichten eingestuft:
Wie die Aufstellungen der verschiedenen Urteile verdeutlichen, ist z.Z. keine klare Linie erkennbar. Also "grundsätzlich" Abzug der Kosten beantragen. Wegen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung darf nicht zwischen Otto- und Dieselmotor unterschieden werden.
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