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Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung des Hinterbliebenen-Pauschbetrags ist durch Vorlage des Rentenbescheids nachzuweisen. Der Pauschbetrag wird gewährt, wenn die Hinterbliebenenbezüge geleistet werden
Aus den vorgelegten amtlichen Unterlagen muß die Bewilligung von laufenden Hinterbliebenenbezügen im Sinne des § 33b Abs. 4 EStG oder aber der Grund hervorgehen, weshalb diese Hinterbliebenenbezüge ruhen. Gründe, aus denen das Recht auf Versorgung ruht, finden sich z.B. in den §§ 64, 65 des Bundesversorgungsgesetzes und in den §§ 615, 1116 der Reichsversicherungsordnung. Heiratet eine anspruchsberechtigte verwitwete Person wieder oder erhalten Kriegereltern keine laufenden Hinterbliebenenbezüge, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, z.B. weil der Verstorbene nicht der Ernährer der Eltern war oder geworden wäre oder weil das anzurechnende Einkommen der Eltern die Gewährung einer Elternrente ausschließt, oder sind die Voraussetzungen für den Bezug von Hinterbliebenenbezügen bei Waisen weggefallen, z.B. weil die über 18 Jahre alte Waise die Schul- oder Berufsausbildung beendet hat, so handelt es sich nicht um ein Ruhen der Hinterbliebenenbezüge, sondern es besteht kein Anspruch auf Hinterbliebenenbezüge. In diesen Fällen kann deshalb der Hinterbliebenen-Pauschbetrag nicht gewährt werden. Wird nach einer Wiederverheiratung die neue Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt oder werden wieder laufende Hinterbliebenenbezüge gezahlt - vgl. z.B. § 44 des Bundesversorgungsgesetzes -, so ist der Pauschbetrag vom Beginn dieser Zahlung an wieder zu gewähren. Steht der Behinderten-Pauschbetrag oder der Hinterbliebenen-Pauschbetrag einem Kind des Steuerpflichtigen zu, für das er einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält, so wird der Pauschbetrag auf Antrag auf den Steuerpflichtigen übertragen, wenn ihn das Kind nicht in Anspruch nimmt. Zu den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklären (§ 33 Abs. 4 Nr. 1 EStG), gehören:
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