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Ab 1991 wurde der Umfang der Sonderausgaben um das Schulgeld erweitert. § 10 Absatz 1 Ziffer 9 EStG erläutert diesen Bereich. Schulgeld ist abzugsfähig, wenn es für einen Besuch einer Ersatz- oder Ergänzungsschule gezahlt wird. Als Besonderheit ist hier lediglich zu beachten, daß nicht das gesamte Schulgeld zu berücksichtigen ist, sondern lediglich 30 % des entrichteten Betrags. Dieser Betrag darf die Bezahlung für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung nicht enthalten. Mit den Schulgeldzahlungen, die als Sonderausgaben abzugsfähig sind, scheint es reichlich Probleme zu geben. Dies zeigt die große Zahl an Musterprozessen, die bereits beim BFH anhängig waren. Nachfolgend eine kleine Auswahl: Aktenzeichen: X R 144/95 Aktenzeichen: X R 77/94 Aktenzeichen: X R 74/95
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