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§ 25 des Einkommensteuergesetzes besagt zur Steuererklärungspflicht Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahrs (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach § 46 eine Veranlagung unterbleibt. Der Steuerpflichtige hat für den abgelaufenen Veranlagungszeitraum eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Ehegatten haben für den Fall der Zusammenveranlagung (§ 26b) eine gemeinsame Einkommensteuererklärung abzugeben. Wählt einer der Ehegatten die getrennte Veranlagung (§ 26a) oder wählen beide Ehegatten die besondere Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung (§ 26c), hat jeder der Ehegatten eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Der Steuerpflichtige hat die Einkommensteuererklärung eigenhändig zu unterschreiben. Eine gemeinsame Einkommensteuererklärung ist von beiden Ehegatten eigenhändig zu unterschreiben. Durch das Steueränderungsgesetz 1992 vom 25.2.1992 wurde mit Wirkung ab Ausgleichsjahr bzw. Veranlagungszeitraum 1991 der Lohnsteuer-Jahresausgleich nach § 42 EStG durch die Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG ersetzt. Vom Namen her war der Lohnsteuer-Jahresausgleich damit zwar "gestorben", aber er existierte unter dem Namen der Antragsveranlagung weiter. Somit mußte auch der "kleine Arbeitnehmer" eine sogenannte Einkommensteuererklärung abgeben, wenn er eine Steuererstattung haben wollte. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung als Antragsveranlagung ist nicht gegeben. Dies ist bereits aus dem Namen "Antragsveranlagung" deutlich zu erkennen. Wer wird denn freiwillig eine Einkommensteuererklärung also eine Antragsveranlagung beantragen? Dies wäre unter anderem denkbar, wenn bei Dividendenzahlungen auf den Bankbelegen anrechenbare Kapitalertragsteuer (Zinsabschlagsteuer) oder anrechenbare Körperschaftsteuer eingetragen sind und die Erstattung beantragt wird. Zu dem Bereich der Anrechnung folgen Erläuterungen im Abschnitt Einkünfte aus Kapitalvermögen. Ein weiterer Grund um freiwillig eine Erklärung abzugeben ist natürlich darin zu sehen, daß man eine Steuererstattung erhalten möchte, weil man Fahrtkosten zur Arbeit oder andere Kosten geltend machen möchte. Von dieser sogenannten Antragsveranlagung unterscheidet sich die Einkommensteuererklärung, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften abzugeben ist. Im § 46 EStG sind Merkmale zusammengestellt, die bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit zu einer sogenannten Einkommensteuerveranlagung führen. Einige wenige Beispiele dazu sind nachfolgend aufgeführt: § 46 Abs. 1 EStG Beispiel: Grenzwerte zur Abgabepflicht einer Einkommensteuer-Erklärung Damit kann festgestellt werden, daß die Höhe des Arbeitslohns also keinen Einfluß mehr hat, wenn es um die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuer-Erklärung geht. § 46 Abs. 2 EStG Beispiel: Nebeneinkünfte unter 800 DM
Da es sich hierbei um Einkünfte handelt, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen, ist festzustellen, daß der Betrag die Grenze von 800 DM übersteigt. Eine Einkommensteuerveranlagung wäre in diesem Fall durchzuführen. Haben bei Ehegatten beide Lohneinkünfte und wird der Arbeitslohn von einem der beiden mit der Steuerklasse V oder VI besteuert, so ist immer eine Einkommensteuer-Erklärung abzugeben. Dieses ist keine abschließende Aufzählung, stellt jedoch eine kleine Zusammenstellung der wichtigsten Grenzwerte dar. Abschließend zu diesem Thema noch ein kleines Beispiel zu den Steuertabellen. Beispiel: Tabelle bei der Einkommensteuerberechnung Bei einer Antragsveranlagung hat man es allgemein nur mit Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit zu tun. Von diesen Einkünften erhebt der Arbeitgeber die Steuern bereits in Form der Lohnsteuer vorab. Die Antragsveranlagung stellt lediglich eine Art der Überprüfung des bereits durchgeführten Steuerabzugs dar. Der Arbeitgeber berücksichtigt beim Steuerabzug, soweit kein Freibetrag auf der Steuerkarte eingetragen ist (siehe "Das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren), nur den gezahlten Lohn, die Lohnsteuerklasse (Familienstand und Zahl der Kinder bzw. Kinderfreibeträge) und führt eventuell am Jahresende den sogenannten Arbeitgeber-Jahresausgleich durch. Dabei werden jedoch die Werbungskosten, Sonderausgaben u.ä. nur in Höhe der gesetzlichen Pauschalen bzw. in Höhe des besonders auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibetrags berücksichtigt. Sollten noch abzuziehende Kosten (Werbungskosten usw.) darüber hinaus vorliegen, so muß in diesen Fällen der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung zur Festsetzung der zutreffenden Steuer und ggf. zur Lohnsteuererstattung bzw. Einkommensteuererstattung führen. Es ist in jedem Falle zu prüfen, ob die eventuell vorhandenen anderen Einkünfte, von denen keine Lohnsteuer einbehalten worden ist, die Grenze von 800 DM übersteigen. Die Grenze von 800 DM sagt nichts über die Höhe der Einnahmen aus, sondern über die Höhe der Einkünfte (siehe "Erläuterung steuerlicher Begriffe"). Ein Antrag auf Einkommensteuerveranlagung (früher Lohnsteuer-Jahresausgleich) kann sich insbesondere lohnen,
Außerdem wird auf Antrag eine Einkommensteuerveranlagung z.B. durchgeführt, wenn
Der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung für 2001 muß bis zum 31.12.2003 beim zuständigen Finanzamt vorliegen. Nur bei unverschuldeter Fristversäumnis ist eine Terminüberschreitung möglich. Das Finanzamt legt hier jedoch sehr strenge Maßstäbe an. Sie können den Antrag auf Veranlagung nachträglich einreichen falls Sie ohne eigenes Verschulden verhindert waren (z.B. infolge von Unfall, Krankheit oder Naturgewalten). Um die sogenannte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erreichen zu können, müssen Sie allerdings einen begründeten Antrag beim Finanzamt stellen - ansonsten glaubt dieses nämlich, Sie hätten die Frist schlichtweg verschlafen. Die Frist für die Abgabe der Einkommensteuer-Erklärung weicht von der Frist für die Abgabe der Antragsveranlagung ab. Für die Abgabe der Einkommensteuer-Erklärung für 2001 (soweit eine Abgabeverpflichtung vorliegt) gibt es eine allgemeine Frist bis zum 31.5.2002. Bei begründeten Anträgen kann eine Fristverlängerung beim zuständigen Finanzamt erwirkt werden. Die Maßstäbe, die vom Finanzamt hier angelegt werden, sind erheblich leichter als bei der Antragsveranlagung. Fristverlängerungen sind hier relativ einfach zu erwirken. Verspätete Abgabe oder Nichtabgabe der Erklärung kann die Festsetzung eines Verspätungszuschlages zur Folge haben. Der Zuschlag kann bis zu 10% der festgesetzten Einkommensteuer betragen. Bei der Bemessung des Verspätungszuschlags wird insbesondere der Vorteil berücksichtigt, den Sie durch die verspätete Abgabe hatten. Bei einer Steuernachzahlung kommt dabei etwa ein Zinsvorteil in Betracht. Bei einer Steuererstattung ist die Festsetzung eines Verspätungszuschlages eher selten. Im Ergebnis muß also jeder eine Steuererklärung abgeben, der entweder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen dazu verpflichtet ist, oder aber vom Finanzamt dazu aufgefordert wird. Das Finanzamt kann jederzeit die Abgabe einer Steuererklärung verlangen. Wie sonst sollte es auch prüfen, ob vielleicht Steuern festzusetzen sind? Die gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung ergibt sich aus § 25 EStG in Verbindung mit dem § 56 EStDV. Danach müssen Verheiratete (bei Zusammenveranlagung) eine Steuererklärung abgeben, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr 26.351 DM betragen hat. Bei Ledigen gilt eine Grenze von 13.175 DM. Das gilt aber nur, wenn kein Arbeitslohn (lt. Lohnsteuerkarte) verdient wurde. Wenn das Einkommen zum Teil aus Arbeitslohn besteht, dann ergibt sich eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung in folgenden Fällen:
In jedem Falle können Sie aber freiwillig eine Einkommensteuererklärng abgeben. zurück zur Übersicht |