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Zulagenbegünstigt ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG
Anspruchsberichtigt ist nur der bürgerlich-rechtliche oder wirtschaftliche Eigentümer bzw. sein Erbe (Gesamtrechtsnachfolger). Ausgeschlossen von der Begünstigung sind nach § 2 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EigZulG
BMF vom 31.12.1994 Az: IV B 3 - S 2225 a - 294/94 BStBl I 1994, 887: "5.1 Bauten ohne Baugenehmigung Zulagenbegünstigt sind ferner nach § 2 Abs. 2 EigZulG "[10] Wegen der Begriffe Ausbauten und Erweiterungen wird auf § 17 Abs. 1 und 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familiengesetz - II. WoBauG -; im Saarland: § 11 Abs. 1 und 2 des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland) hingewiesen. Begünstigt sind Erweiterungen nur, wenn durch die Baumaßnahmen neuer, bisher nicht vorhandener Wohnraum im Sinne des Baurechts geschaffen wird (BFH vom 27.1.1993 BStBl II S. 601: "... Die Erweiterung eines Einfamilienhauses ist nur dann nach § 7b Abs. 2 EStG begünstigungsfähig, wenn zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird. ...). Ein begünstigter Ausbau ist das Schaffen von Wohnraum durch Ausbau des Dachgeschosses oder durch eine unter wesentlichem Bauaufwand durchgeführte Umwandlung von Räumen, die nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung bisher anderen als Wohnzwecken dienten (z.B. Ausbau von Kellerräumen zu Wohnräumen). Als Ausbau gilt es auch, wenn Wohnungen, die infolge Änderung der Wohngewohnheiten nicht mehr für Wohnzwecke geeignet sind, zur Anpassung an die veränderten Wohngewohnheiten unter wesentlichem Bauaufwand umgebaut werden. Wesentlicher Bauaufwand liegt vor, wenn die Baukosten mindestens 1/3 der Kosten eines vergleichbaren Neubaus - bezogen auf die umgebauten Räume - ausmachen (BFH vom 28.4.1992 - BStBl II S. 823: "... Umbaumaßnahmen an einer Wohnung führen nur dann zu Ausbauten i.S. des § 21a Abs. 4 Satz 5 EStG, wenn die Wohnräume wegen der Änderung der Wohngewohnheiten für Wohnzwecke ungeeignet waren; es genügt nicht, daß die Wohnräume lediglich instandsetzungsbedürftig waren. ..." und vom 16.2.1993 BStBl II S. 659: "... Umbaumaßnahmen an einer Wohnung führen dann zu Ausbauten i.S. des § 21a Abs. 4 Satz 5 EStG, wenn unter durchgreifender Umgestaltung der Bausubstanz ein bisher nicht vorhandenes Badezimmer geschaffen wird. Nicht erforderlich ist, daß dadurch neuer Wohnraum entsteht. ..."). Der Wert von Eigenleistungen ist dabei zu berücksichtigen (§ 9 II. BV - BStBl 1990 I S. 735). Mangels tatsächlicher Aufwendungen gehören die Eigenleistungen jedoch nicht zu den Herstellungskosten i.S.d. § 10e Abs. 2 EStG. Als Ausbau oder Erweiterung kann auch die nachträgliche Erstellung von Garagen (zwischenzeitlich durch Bundesfinanzhof anders entschieden: Urteil vom 8.3.1995) angesehen werden, nicht hingegen die nachträgliche Erstellung von Carports, da diesen bereits eine räumliche Umschließung als Schutz gegen äußere Einflüsse fehlt. Der Anbau eines Wintergartens kann als Erweiterung begünstigt sein, wenn der Wintergarten nach seiner baulichen Gestaltung (insbesondere Raumhöhe, Belüftung, Beheizung und Beleuchtung) zum dauernden Aufenthalt von Menschen - auch in den Wintermonaten - objektiv geeignet ist." Zu beachten ist allerdings, daß nach dem BFH-Urteil vom 8.3.95 eine Erweiterung i.S.d. § 17 Abs. 2 des II. WoBauG nur anzuerkennen ist, wenn vollwertiger, d.h. voll auf die Wohnfläche anzurechnender Wohnraum i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 der II. BVO (Berechnungsverordnung) eschaffen wird. Danach ist der Garagenanbau nicht mehr begünstigungsfähig. Für den Wintergarten, der dauernd als Wohnraum nutzbar ist ergeben sich m.E. keine Einschränkungen (siehe auch weiter oben).
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