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abzugsfähige Beträge / Beispiele

Zu den Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung des häuslichen Arbeitszimmers gehört nicht, daß Art und Umfang der Tätigkeit des Arbeitnehmers einen besonderen häuslichen Arbeitsraum erfordern (vgl. BFH-Urteil vom 26.4.1985 - BStBl 1985, Teil II, Seite 467).

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn für das normale Wohnbedürfnis kein hinreichender Raum zur Verfügung steht oder wenn das Arbeitszimmer ständig durchquert werden muß, um andere privat genutzte Räume der Wohnung zu erreichen (BFH-Urteil vom 18.10.1983 - BStBl 1984, Teil II, Seite 110). Die private Mitbenutzung des Arbeitszimmers ist dagegen von untergeordneter Bedeutung, wenn es nur durchquert werden muß, um z.B. das Schlafzimmer zu erreichen (BFH-Urteil vom 19.8.1988 - BStBl 1988, Teil II, Seite 1000).

Wegen der berücksichtigungsfähigen Kosten dem Grunde und der Höhe nach, wenn das Arbeitszimmer in einem selbstgenutzten Haus oder in einer selbstgenutzten Eigentumswohnung gelegen ist, siehe BFH-Urteil vom 18.10.1983 - BStBl 1984, Teil II, Seite 112. Die anteiligen Kosten des Arbeitszimmers richten sich nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur gesamten Wohnfläche einschließlich des Arbeitszimmers (BFH-Urteil vom 10.4.1987 - BStBl 1987, Teil II, Seite 500).

Berechnung der abzugsfähigen Kosten
Nachfolgend eine stichwortartige Zusammenfassung der Kosten für ein Arbeitszimmer, soweit es sich um gemietete Räumlichkeiten handelt. Voll zu berücksichtigen sind folgende Kosten, soweit sie ausschließlich auf das Arbeitszimmer entfallen und die vorstehenden Beschränkungen nicht greifen:

  • Einrichtung des Arbeitszimmers, z.B. Teppich, Gardinen, Möbel, Bilder, ...
  • Büromaschinen, z.B. Schreibmaschinen, Tischrechner, Computer, ...
  • Maler- und Anstreicherarbeiten, Renovierungskosten
  • Reinigungskosten

Anteilig abzugsfähig sind die Kosten, soweit sie prozentual auf das Arbeitszimmer entfallen:

  • Miete
  • Mietnebenkosten, z.B. Heizungskosten, Strom, Wasser, ...
  • Hausratversicherung

Grundsätzlich können Sie Aufwendungen nur als Werbungskosten absetzen soweit sie angemessen sind. Die Frage, was angemessen und was Luxus ist, wird von den Finanzgerichten gerade bei der Einrichtung von Arbeitszimmern - z.B. bei teureren Bildern oder Teppichen - unterschiedlich beurteilt. Es finden sich sowohl freundliche als auch relativ strenge Urteile. Ihre Chancen auf Anerkennung steigen, falls Sie eine berufliche Notwendigkeit der Ausstattung nachweisen können. Dies wäre z.B. denkbar, falls eine geeignete Umgebung für Vertragsverhandlungen oder wichtige berufliche Gespräche geschaffen werden soll. Angeben sollten Sie die Kosten auf jeden Fall, denn Sie können Ihnen nur gestrichen werden.

Beispiel: Arbeitszimmereinrichtung
Ein Arbeitnehmer hat in 2001 Anschaffungskosten für seine Arbeitszimmereinrichtung:
Schreibtisch 15.8.01 1.200 DM
Schreibtischstuhl 15.8.01 390 DM
Teppich 10.6.01 1.350 DM
Papierkorb 16.5.01 45 DM
Welche Werbungskosten können 2001 für die Einrichtung abgesetzt werden, vorausgesetzt, daß das Arbeitszimmer dem Grunde nach abzugsfähig ist?
Jeweils unter 800 DM liegen die Kosten für den Stuhl (390 DM) und den Papierkorb (45 DM). Diese Beträge können 2001 voll zum Abzug gelangen.
Die Position Teppich (1.350 DM) liegt über 800 DM und wurde im ersten Halbjahr angeschafft. Der Aufwand ist auf die gewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen. Bei Büromöbeln und allgemeinen Einrichtungsgegenständen von Arbeitszimmern wird von einer allgemeinen Nutzungsdauer von 10 Jahren ausgegangen. Dies bedeutet hier einen Abzug von 10% von 1.340 DM = 134 DM. Der Betrag von 134 DM ist 2001 voll abzugsfähig, da die Anschaffung im ersten Halbjahr lag.
Die Position Schreibtisch (1.200 DM) liegt ebenfalls über 800 DM, wurde jedoch im zweiten Halbjahr angeschafft. Der Aufwand ist auf die gewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen. Es ist eine allgemeine Nutzungsdauer von 10 Jahren zu berücksichtigen. Dies bedeutet hier einen Abzug von 10% von 1.200 DM = 120 DM. Der Betrag von 120 DM ist 1999 zur Hälfte abzugsfähig (= 60 DM), da die Anschaffung im zweiten Halbjahr lag. Zusammenfassung der abzugsfähigen Beträge für 2001:
Schreibtisch (15.8.01) 60 DM
Schreibtischstuhl (15.8.01) 390 DM
Teppich (10.6.01) 135 DM
Papierkorb (16.5.01) 45 DM
Summe 630 DM

Beispiel: Arbeitszimmereinrichtung
Welche Beträge sind 2002 abzugsfähig unter Berücksichtigung der Werte aus dem obigen Beispiel?
Die Kosten für den Schreibtischstuhl und den Papierkorb sind in 2002 nicht mehr zu berücksichtigen, da sie bereits in 2001 voll abgezogen wurden. Für den Schreibtisch und den Teppich sind in 2001 nicht die gesamten Kosten abzugsfähig gewesen. Hier ergibt sich für 2002 ein Abzug in Höhe von:
10% von 1.340 DM = 134 DM für den Teppich und
10% von 1.200 DM = 120 DM für den Schreibtisch.
Es sollte also bei künftigen Steuererklärungen beachtet werden, daß sich unter Umständen abzugsfähige Beträge aus den Steuererklärungen für die Vorjahre ergeben. Außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen sind zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 29.4.1983 - BStBl 1983, Teil II, Seite 586). Eine technische Abnutzung kann auch dann in Betracht kommen, wenn wirtschaftlich kein Wertverzehr eintritt (BFH-Urteil vom 31.1.1986 - BStBl 1986, Teil II, Seite 355).

Wird ein als Arbeitsmittel genutztes Wirtschaftsgut veräußert, so ist ein sich eventuell ergebender Veräußerungserlös einkommensteuerlich nicht zu erfassen. Wird ein Wirtschaftsgut nach einer einkommensteuerrechtlich unbeachtlichen Nutzung als Arbeitsmittel verwendet, so sind die weiteren Abschreibungen von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten einschließlich Umsatzsteuer nach der voraussichtlichen gesamten Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts in gleichen Jahresbeträgen zu bemessen.

Der auf den Zeitraum vor der Verwendung als Arbeitsmittel entfallende Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts gilt als abgesetzt (fiktive AfA). Der Betrag, der nach Abzug der fiktiven AfA von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten verbleibt, kann im Jahr der erstmaligen Verwendung des Wirtschaftsguts als Arbeitsmittel in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden, wenn er 800 DM nicht übersteigt.

Beispiel: Arbeitszimmereinrichtung
Wie oben, jedoch wurden die einzelnen Gegenstände bereits 1998 angeschafft. Die Gegenstände waren in den Jahren 1998, 1999 und 2000 nicht abzugsfähig, da das Arbeitszimmer damals steuerlich nicht anzuerkennen war. Die private Nutzung war damals unzulässig hoch. Welcher Abzug als Werbungskosten ergibt sich für 2001?
Absetzungsmöglichkeiten für den Schreibtischstuhl (390 DM) und den Papierkorb (45 DM) sind auch in 2001 noch vorhanden. Die Beträge wären zwar in vollem Umfange in 2001 abzugsfähig gewesen, wenn das Arbeitszimmer anzuerkennen gewesen wäre. Allerdings ist die "Vollabschreibung" ein steuerliches Wahlrecht und keine Pflicht! Sie hätten 1998ff. die Anschaffungskosten auch auf mehrere Jahre verteilen können.
Da die Kosten für den Schreibtisch und den Teppich 1998 nicht vollständig abgeschrieben wären, falls 1998 mit der Abschreibung begonnen worden wäre, ist fiktiv die Abschreibung für 1998, 1999 und 2000 zu berechnen und von den Anschaffungskosten abzuziehen. Es hätten sich folgende Werte für die Vorjahre ergeben:
 StuhlPapierkorbSchreibtischTeppich
Anschaffungskosten390 DM45 DM1.200 DM1.350 DM
Abschreibung 199819 DM4 DM60 DM135 DM
Abschreibung 199939 DM4 DM120 DM135 DM
Abschreibung 200039 DM4 DM120 DM135 DM
Restwert293 DM33 DM900 DM945 DM
Die oben genannten Restwerte können noch abgeschrieben werden. Für 2001 wären abzugsfähig:
Bürostuhl 39 DM
Papierkorb 4 DM
Schreibtisch 120 DM
Teppich 135 DM

Arbeitszimmer

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