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Behinderten-Pauschbetrag, Hinterbliebenen-Pauschbetrag und Pflegepauschbetrag können mehrfach gewährt werden, wenn mehrere Personen die Voraussetzungen erfüllen, z.B. Steuerpflichtiger, Ehegatte, Kind oder eine Person, die Voraussetzungen für mehrere verschiedene Pauschbeträge erfüllt. Beginn der Behinderung und Wechsel im Grad der Behinderung Nachweis der Behinderung und des Grads der Behinderung Die Voraussetzungen für die Gewährung des Pauschbetrags von 7.200 DM für Blinde und Hilflose sind, wenn sie nicht schon aus den oben genannten Belegen, Bescheinigungen und Ausweisen hervorgehen, durch Vorlage eines Bescheids über die länger als sechs Monate andauernde Gewährung von Pflege, Pflegezulage oder Pflegegeld nach § 35 des Bundesversorgungsgesetzes, § 558 der Reichsversicherungsordnung, § 34 des Beamtenversorgungsgesetzes, §§ 67 und 69 des Bundessozialhilfegesetzes oder entsprechenden Vorschriften nachzuweisen. Ist das nicht möglich, so ist der Nachweis durch eine Bescheinigung der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden zu führen.
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