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Werden durch Baumaßnahmen an einem bereits bestehenden Gebäude eine neue Wohnung i.S. des § 10e Abs. 1 EStG hergestellt (siehe oben), so ist die zur Herstellung der Wohnung verwendete Altbausubstanz mit ihrem anteiligen Restwert in die Bemessungsgrundlage nach § 10e Abs. 1 EStG einzubeziehen. Die Bemessungsgrundlage nach § 10e EStG setzt sich somit aus dem Restwert des alten Gebäudes oder Gebäudeteils zuzüglich der nachträglichen Herstellungskosten zusammen (analog R 43 Abs. 5 EStR 1993). Zur Ermittlung des Restwerts sind die vom Steuerpflichtigen in Anspruch genommenen AfA, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen abzuziehen. Die Grundsätze des R 44 Abs. 12 Nr. 2 EStR 1993 und des H 44 EStH 1994 sind entsprechend anzuwenden. Danach ist für ein Gebäude, das nicht der Einkunftserzielung gedient hat und für das somit keine AfA beansprucht wurde, zur Ermittlung des Restwerts von einer AfA nach § 7 Abs. 4 EStG auszugehen. Diese Berechnung ist auch dann durchzuführen, wenn das Gebäude bisher nach § 10e EStG begünstigt war (vgl. H 44 Beispiel 4 EStH 1994). Ebenfalls gilt diese Regelung bei der Berücksichtigung der erhöhten Absetzung nach § 7b EStG, die gemäß § 52 Abs. 21 Satz 4 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 1987 als SA abgezogen worden sind. Bei Gebäuden, für die ein Nutzungswert nach § 21a EStG angesetzt worden ist und für die erhöhte Absetzungen nach § 7b EStG in Anspruch genommen wurden, sind bei der Berechnung des Restwerts auch die durch den Grundbetrag abgegoltene AfA nach § 7 Abs. 4 EStG zu kürzen. Beispiel:
Die Bemessungsgrundlage des Anbaus ist um den Wert der Altbausubstanz i.H.v. 39.405 DM (30/150 von 197.025 DM) zu erhöhen. Bei einem nach § 10e Abs. 2 EStG begünstigten Ausbau oder Erweiterung sind nur die nachträglichen Herstellungskosten zu berücksichtigen. Die anteilige Altbausubstanz ist nicht mit in die Bemessungsgrundlage (ebenso nicht der Grund und Bodenanteil) einzubeziehen. Ist die Altbausubstanz im Wege der unentgeltlichen Einzelrechtsnachfolge erworben worden, so ist bei einer Herstellung einer Wohnung der anteilige Restwert nicht mit in die Bemessungsgrundlage nach § 10e Abs. 1 EStG einzubeziehen. zurück zur Übersicht |