Steuererklärung
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Steuerzahlung bei Kapitalerträgen

Anzurechnende Kapitalertragsteuer, Zinsabschlagsteuer, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag

Diese Beträge kommen in Zusammenhang mit den Einkünften aus Kapitalvermögen zum Zuge. Beispielsweise bei Dividenden aus Aktien könnten Beträge dieser Art anfallen. Hier haben die Kreditinstitute, die die Dividenden, Zinsen, ... auszahlen oder aber die auszahlende Gesellschaft selbst Bescheinigungen über die o.g. Werte auszustellen.

Als Steuerzahler haben Sie lediglich die Bescheinigung für Ihre Steuererklärung auszuwerten. Das bedeutet, daß die Beträge auf einer Anlage KSO (Vorderseite) zu erfassen sind.

Bedenken Sie hier die kleine Steuerfalle, die in "Bonn" eingebaut wurde ?!

Sollten Sie Einnahmen von weniger als 6.100 DM (Eheleute 12.200 DM) haben und deshalb keine Anlage KSO ausfüllen, so kann dies zu einer überhöhten Steuerfestsetzung führen. Wenn eine anzurechnende oder vergütete Körperschaftsteuer (s.o.) vorliegt und diese Beträge nicht in der Anlage KSO erscheinen, wird der Solidaritätszuschlag zu hoch festgesetzt. Also auch bei Einnahmen (Zinsen, ...), die unter den o.g. Grenzwerten liegen, sollte eventuell eine Anlage KSO ausgefüllt werden.

Ab 2002 kommt das Halbeinkünfteverfahren zum Zuge. Dabei entfällt das hier bezeichnete Anrechnungsverfahren, dafür sind die Hälfte der Einkünfte steuerfrei.

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