|
Die in § 10 Absatz 1 Ziffer 6 des Einkommensteuergesetzes gemachte Aussage zum Abzug der Steuerberatungskosten sieht recht einfach aus. Diese einfache Aussage benötigt jedoch einige Erläuterungen: Zu den Steuerberatungskosten gehören auch Aufwendungen für Steuerfachliteratur (BFH-Urteil vom 23.5.1989 - BStBl 1989, Teil II, Seite 865). Diese Software ist auch als Steuerberatungskosten abzugsfähig. Beiträge zu Lohnsteuerhilfevereinen und Unfallkosten auf der Fahrt zum Steuerberater (BFH-Urteil vom 12.7.1989 - BStBl 1989, Teil II, Seite 967) sind ebenfalls abzugsfähig, nicht jedoch Aufwendungen für die Verteidigung in einem Steuerstrafverfahren (BFH-Urteil vom 20.9.1989 - BStBl 1990, Teil II, Seite 20). Ist eine einwandfreie Zuordnung der Steuerberatungskosten zu Betriebsausgaben, Werbungskosten und Sonderausgaben nicht möglich, so müssen die Kosten im Schätzungswege aufgeteilt werden. In den Einkommensteuerrichtlinien ist eine Anweisung enthalten, die besagt: Beispiel: Steuerberatungskosten
|