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Aufwendungen nach § 10e Abs. 6 EStG können nur von dem Eigentümer, der Herstellungs- und / oder Anschaffungskosten getragen hat, abgezogen werden. Der Erbe kann in dem Umfang, in dem auch beim Erblasser ein Vorkostenabzug möglich gewesen wäre, Aufwendungen nach § 10e Abs. 6 EStG abziehen. Beispiel: Der unentgeltliche Einzelrechtsnachfolger kann Aufwendungen nach § 10e Abs. 6 EStG nicht geltend machen (BFH vom 13.1.1993 - BStBl II S. 346). Wird eine Wohnung teilentgeltlich erworben, können die vor Bezug entstandenen Aufwendungen nach § 10e Abs. 6 EStG abgezogen werden, soweit sie auf den entgeltlich erworbenen Teil der Wohnung entfallen. Die Aufwendungen sind daher, soweit sie nicht eindeutig dem entgeltlichen - wie z.B. Schuldzinsen - oder unentgeltlichen Teil zugeordnet werden können, im Verhältnis des Entgelts (ohne Anschaffungsnebenkosten) zu dem Verkehrswert der Wohnung aufzuteilen (BFH vom 24.3.1993 - BStBl II S. 704)
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