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Sie erhalten entweder Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag und Betreuungsfreibetrag, je nachdem was günstiger ist. Die Günstigerprüfung führt das Finanzamt am Jahresende bei der Einkommensteuererklärung durch. Stellt es fest, daß der Kinderfreibetrag und Betreuungsfreibetrag günstiger war, dann wird dieser bei der Steuerfestsetzung berücksichtigt und das Kindergeld gegegengerechnet. KindergeldDas Kindergeld steht beiden Eltern je zur Hälfte zu. Es beträgt derzeit 270 DM für das erste und zweite Kind, 300 DM für das dritte und 350 DM ab dem vierten Kind. Das Kindergeld wird aber nur an ein Elternteil ausgezahlt. Das stellt bei verheirateten Eltern kein Problem dar, wohl aber bei getrennt lebenden Eltern. In diesem Falle erhält in der Regel das Elternteil das Kindergeld, bei dem das Kind gemeldet ist. Der halbe Kindergeldanspruch des anderen Elternteils wird dann meist mit dem Barunterhalt verrechnet. KinderfreibetragDer Kinderfreibetrag beträgt monatlich 288 DM pro Elternteil. Bei zusammenveranlagten Ehegatten beträgt der Kinderfreibetrag 576 DM, wenn beide Ehegatten auch Eltern des Kindes sind. Einen Kinderfreibetrag von 576 DM monatlich erhalten Sie auch, wenn
Ist das Kind nicht unbeschränkt steuerpflichtig (etwa weil es im Ausland lebt), kann auch ein Kinderfreibetrag beansprucht werden. Allerdings kann dieser nach den Lebensverhältnissen des Wohnsitzstaates gekürzt werden. Nach der Ländergruppeneinteilung gibt es je nach Wohnsitzstaat den vollen Kinderfreibetrag, zwei Drittel oder ggf. ein Drittel davon. Auf Antrag kann der volle Kinderfreibetrag (576 DM) auch bei nicht zusammenveranlagten Ehegatten berücksichtigt werden, wenn der andere Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht zu mindestens 75 % nachkommt. Außerdem kann der Kinderfreibetrag auch auf ein Stiefelternteil oder die Großeltern übertragen werden, wenn das Kind in deren Haushalt lebt. Wenn Sie nach der Grundtabelle besteuert werden, könnte bei der Berücksichtigung mindestens eines Kindes ein Haushaltsfreibetrag zum Zuge kommen. BetreuungsfreibetragBis zum 16. Geburtstag wird ein zusätzlicher Betreuungsfrreibetrag von jährlich 3.024 DM pro Kind abgesetzt. Damit wurde die bis 1999 gültige Regelung zu Kinderbetreuungskosten abgelöst. Letztlich erhöht sich der Kinderfreibetrag um 3.024 DM. Wie auch der Kinderfreibetrag wird der Betreuungsfreibetrag zeitanteilig gewährt, wenn die Voraussetzungen (bis zum 16. Geburtstag) nicht das ganze Jahr über vorgelegen haben. Auch wird der Betreuungsfreibetrag auf die Eltern aufgeteilt, wenn diese nicht zusammenveranlagt werden. Über das 16. Lebensjahr hinaus wird der Betreuungsfreibetrag gewährt, wenn das Kind behindert ist und Anspruch auf einen Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld besteht. Teilbetreuungsfreibetrag und TeilkindergeldIst ein behindertes Kind vollstationär untergebracht und erhalten Sie kein Kindergeld wegen gezahlter Eingliederungshilfe, dann wird ein Teilbetreuungsfreibetrag von 1.080 DM im Jahr oder alternativ 30 DM Kindergeld pro Monat gewährt.
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