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§ 33b EStG erläutert das Thema der Behinderten / Hinterbliebenen. Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung. Als Pauschbeträge werden gewährt bei einem Grad der Behinderung von:
Für Behinderte, die infolge ihrer Behinderung so hilflos sind, daß sie für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang fremder Hilfe dauernd bedürfen, und für Blinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 7.200 DM. Diese Pauschbeträge sind als Mindestbetrag anzusetzen. Unter bestimmten Gegebenheiten können auch höhere Werte zum Zuge kommen. Darauf wird im Zusammenhang mit der sogenannten zumutbaren Belastung eingegangen. Wie ist der Nachweis der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der oben genannten Pauschbeträge zu führen? Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Pauschbetrags für Körperbehinderte sind nachzuweisen:
Die Bescheinigung nach Nr. 2 Buchstabe a muß eine Äußerung darüber enthalten, ob die Körperbehinderung zu einer äußerlich erkennbaren dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht. Als Nachweis über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der auf ihr beruhenden Minderung der Erwerbsfähigkeit genügen auch die vor dem 20.6.1976 ausgestellten amtlichen Ausweise für Schwerkriegsbeschädigte, Schwerbeschädigte oder Schwerbehinderte sowie die nach § 3 Abs. 1 oder 4 des Schwerbehindertengesetzes in der vor dem 20.6.1976 geltenden Fassung erteilten Bescheinigungen, und zwar bis zum Ablauf ihres derzeitigen Geltungszeitraums. Erscheint aus besonderen Gründen die Feststellung erforderlich, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht überwiegend auf Alterserscheinungen beruht, so ist darüber zusätzlich eine Bescheinigung der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden beizubringen. Ist der Körperbehinderte verstorben und kann ein Nachweis nach den obigen Ausführungen nicht erbracht werden, so genügt zum Nachweis eine gutachtliche Stellungnahme von seiten der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden. Diese Stellungnahme hat das Finanzamt einzuholen.
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