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Aufwendungen für mehr als eine arbeitstägliche Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei einem Dienstverhältnis sind nur als Werbungskosten abziehbar, soweit der Arbeitnehmer seine Arbeitsstätte wegen eines zusätzlichen Arbeitseinsatzes außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitszeit, z.B. abends oder am arbeitsfreien Wochenende aufsucht.
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