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Werden Ehegatten bei demselben Arbeitgeber tätig, so ist steuerlich grundsätzlich ein eigenes Dienstverhältnis jedes Ehegatten gegenüber dem Arbeitgeber anzunehmen. Wird für die Tätigkeit beider Ehegatten eine einheitliche Vergütung gewährt, so ist diese für die Berechnung der Lohnsteuer erforderlichenfalls im Wege der Schätzung auf die Ehegatten aufzuteilen.
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