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Der Bereich der Arbeitnehmersparzulage wird in der Anlage VL abgewickelt. In der Anlage N ist lediglich die Anzahl der Anlagen VL anzugeben, die zur Steuererklärung gehören. Die Anlage VL ist nicht vom Steuerzahler auszufüllen, sondern wird von dem Institut erstellt, wo die vermögenswirksamen Anlagen angelegt sind. Daher wird auf die Besprechung / Erläuterung dieser Anlage verzichtet, da sie bereits ausgefüllt vorliegen wird. Die Einkommensgrenzen für die Gewährung der Sparzulage liegen bei 27.000 DM (einzelveranlagung) bzw. 54.000 DM (Zusammenveranlagung von Eheleuten). Ab 1999 beträgt die Einkommensgrenze 35.000 DM bzw. 70.000 DM. Die Einkommensgrenze ist das zu versteuernde Einkommen. Sofern Sie Kinder haben, vermindert sich das zu versteuernde Einkommen noch um den Kinderfreibetrag, auch wenn Sie Kindergeld bekommen haben. Der Sparzulage-Satz beträgt ab 1994 einheitlich 10% von maximal 936 DM. Ab 1994 wird die Sparzulage erst bei Fälligkeit des Vertrages über das Vertragskonto abgerechnet. Die Erstattung im Rahmen des Steuerbescheides erfolgt nicht mehr. Gefördert im Rahmen der 936 DM werden nur Bausparverträge, nicht jedoch Ratensparverträge, Lebensversicherungen (auch fondsgebundene) oder ähnliche Anlageformen. Zusätzlich zu den 936 DM werden ab 1999 maximal 800 DM pro Jahr gefördert, wenn sie in Aktien, Aktienfonds oder Unternehmensbeteiligungen investiert werden. Hierfür beträgt die Sparzulage sogar 20 % (25 % im Osten). Die Beträge von 936 DM bzw. 800 DM gelten je Arbeitnehmer. Eheleute erhalten also zweimal Sparzulage, wenn sie beide in vermögenswirksamen Leistungen investieren. Bei Eingabe der Daten in das Programm unter dem Bereich "Einkünfte als Arbeitnehmer" wird programmgesteuert geprüft, ob eine Sparzulage zu berücksichtigen ist.
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