Steuererklärung
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Keine Herstellungs- oder Anschaffungskosten

Der Abzug hängt davon ab, daß die Aufwendungen im Fall der Vermietung Werbungskosten wären. Die Aufwendungen dürfen nicht zu den Herstellungs- oder Anschaffungskosten der Wohnung, zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens oder zu Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehören. Als abziehbare Aufwendungen kommen z.B. Finanzierungs- und Reparaturkosten sowie Abstandszahlungen in Betracht, die ein Steuerpflichtiger an den Mieter der von ihm gekauften Wohnung geleistet hat, um das Mietverhältnis im Interesse der Eigennutzung zu beenden.

Vorkosten

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