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Bei verschiedenen Einnahmen aus Kapitalvermögen ergeben sich sogenannte anzurechnende Beträge, die Kapitalertragsteuer, Zinsabschlagsteuer und die Körperschaftsteuer. Die Kapitalertragsteuer / Zinsabschlagsteuer wird von bestimmten Kapitalerträgen einbehalten und beträgt zur Zeit 25% bzw. 30% der Erträge. Die Kapitalertragsteuer ist, wie die Lohnsteuer, eine vorab einbehaltene Steuer. Die Erträge, für die Kapitalertragsteuer (Zinsabschlagsteuer) einbehalten wird, sind als Einnahme mit dem Bruttobetrag, das ist der Betrag vor Abzug der Steuer, anzusetzen. Beispiel: Kapitalertragsteuer
Hierbei ist auch die anzurechnende Körperschaftsteuer zu beachten. Die anrechenbare Körperschaftsteuer hat z.B. der Anteilseigner (Aktionär) als Einnahme ebenfalls anzusetzen und zu versteuern. Eine Erläuterung, wann eine Kapitalertragsteuer bzw. eine anrechenbare Körperschaftsteuer vorliegt, würde den Rahmen dieser Erläuterungen sprengen. Der Empfänger einer Dividende oder einer sonstigen Einnahme sollte sich die Zahlungsbelege, Auszahlungsabrechnungen, ... genau ansehen. Die Kapitalertragsteuer ist vom zahlenden Kreditinstitut bzw. von der ausschüttenden Gesellschaft zu bescheinigen. Dies gilt auch für die Körperschaftsteuer, die unter Umständen anzurechnen ist. Bei der Veranlagung sind die anzurechnende Kapitalertragsteuer und die anzurechnende Körperschaftsteuer bei derselben Einkunftsart und in demselben Veranlagungszeitraum anzusetzen, in dem die der Anrechnung zugrunde liegenden Einnahmen zu erfassen sind. Anzumerken ist an dieser Stelle noch, daß die oben genannte Kapitalertragsteuer und auch die Körperschaftsteuer, die als Einnahme angesetzt wurden, bei der Festsetzung der Einkommensteuer, genau wie die monatlich vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer, voll angerechnet wird. Die anzurechnenden Beträge werden zugunsten des Steuerzahlers auf volle DM-Beträge gerundet (also aufgerundet). Weitere Ausführungen zum Thema der "Anrechnung" sind im Abschnitt Steuerberechnung zu finden. Beispiel: Anrechnungsbeträge Zu den Voraussetzungen für die Anrechnung von Kapitalertragsteuer gilt, daß die anzurechnenden Beträge auch ohne Vorlage der Steuerbescheinigung bei den Einnahmen zu erfassen sind, die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer aber erst auf die Einkommensteuer anzurechnen ist, wenn die Steuerbescheinigung (im Original) vorgelegt worden ist. Die Kapitalertragsteuer (25%), die vorstehend erläutert wurde, ist ab 1993 um die sogenannte Zinsabschlagsteuer (30%) erweitert worden. Beide (Kapitalertrag- und Zinsabschlagsteuer) sind gleich zu behandeln. Dies ergibt sich schon aus der Überschrift der Spalte 5 auf Seite 1 der Anlage KSO. Beachten Sie bitte, daß ab 2002 das Halbeinkünfteverfahren zur Anwendung kommt. Dabei entfällt das hier bezeichnete Anrechnungsverfahren, dafür sind die Hälfte der Einkünfte steuerfrei.
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