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AfA-Methoden und sonstiges |
Der Wechsel zwischen den Absetzungsverfahren nach § 7 Abs. 5 EStG sowie zwischen den Absetzungsverfahren nach § 7 Abs. 4 EStG und § 7 Abs. 5 EStG ist unzulässig (BFH-Urteil vom 10.3.1987 - BStBl 1987, Teil II, Seite 618). Dies gilt jedoch nicht, wenn ein Gebäude in einem auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Jahr die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG erstmals erfüllt. In diesem Fall ist die weitere AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG zu bemessen. Dies gilt ebenfalls nicht, soweit ein Gebäude in einem auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Jahr die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht mehr erfüllt oder ein nach § 7 Abs. 5 Satz 2 EStG abgeschriebener Mietwohnneubau nicht mehr Wohnzwecken dient. In diesen Fällen ist die weitere AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG zu bemessen.
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