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Verpflegungsmehraufwand als Reisekosten

Bei Dienstreisen im Inland dürfen die Verpflegungsmehraufwendungen mit den tatsächlichen Werten (Einzelnachweis der tatsächlichen Aufwendungen) nicht mehr berücksichtigt werden. Es sind ab 1996 nur noch die folgenden Pauschbeträge absetzbar:

  • mindestens 8 Stunden: 10 DM
  • mindestens 14 Stunden: 20 DM
  • mindestens 24 Stunden: 46 DM

Dabei betrifft die Abwesenheitsdauer bei Dienstreisen die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte; bei einer Fahrtätigkeit und Einsatzwechseltätigkeit ist allein die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung maßgebend.

Die Unterscheidung zwischen Dienstreise und Dienstgang ist ab 1996 weggefallen. Für die Anerkennung einer Dienstreise ist eine Mindestentfernung von der Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte deshalb nicht mehr erforderlich. Es bleibt jedoch dabei, daß eine Dienstreise nur für die ersten drei Monate einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte anerkannt werden kann.

Die Abwesenheit beginnt mit dem Verlassen der Wohnung und endet, wenn der Arbeitnehmer in seine Wohnung zurückkehrt. Dabei ist es gleichgültig, ob die Abwesenheitsdauer auf der tatsächlichen Arbeitszeit auf schlechten Verkehrsverbindungen oder auf anderen beruflich veranlaßten Umständen beruht. Zur Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen wegen einer doppelten Haushaltsführung bei einer Einsatzwechseltätigkeit wird auf die nachfolgenden Ausführungen hingewiesen.

Reisekosten, Dienstreise

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