Einige Spendenzwecke führen zu einem Spendenabzug von 5% des Gesamtbetrags der Einkünfte. Andere Zwecke, z.B. "mildtätige" Zwecke, führen zu einem zuätzlichen Höchstbetrag von weiteren 5% des Gesamtbetrags der Einkünfte.
Beispiel: Höchstbetragsberechnung für Spenden
Der Gesamtbetrag der Einkünfte soll 30.000 DM betragen. Es wurden Spenden für "gemeinnützige" Zwecke in Höhe von 1.900 DM geleistet und entsprechend den Vorschriften durch Spendenbescheinigungen nachgewiesen. Höchstbetrag der abzugsfähigen Spenden:
5% von 30.000 DM = 1.500 DM
Von 1.900 DM sind damit nur 1.500 DM abzugsfähig.
Beispiel: Höchstbetragsberechnung für Spenden
Wie Beispiel 22, jedoch wurden Spenden für "gemeinnützige" Zwecke in Höhe von 900 DM und für "mildtätige" Zwecke in Höhe von 1.000 DM geleistet und entsprechend den Vorschriften durch Spendenbescheinigungen nachgewiesen. Höchstbetrag der abzugsfähigen Spenden:
5% von 30.000 DM = 1.500 DM Die 900 DM für gemeinnützige Zwecke sind im Rahmen der ersten 5% des Höchstbetrags absetzbar.
Für die mildtätigen Zwecke stehen weitere 5% als abzugsfähig zur Verfügung. Damit sind die 1.000 DM auch voll abzugsfähig.
Neben den Höchstbeträgen von 5 v.H. bzw. 10 v.H. gelten bei Spenden an Stiftungen folgende Höchstbeträge:
- Spenden in den Vermögensstock von Stiftungen im Gründungsjahr oder dem Folgejahr bis maximal 600.000 DM. Der Steuerabzug kann auf bis zu 10 Jahre verteilt werden.
- Andere Spenden an Stiftungen bis maximal 40.000 DM.
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