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Zur Abgrenzung der selbständigen von der nichtselbständigen Tätigkeit ist folgendes zu beachten: Die Weisungsgebundenheit kann auf einem besonderen öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnis beruhen, wie z.B. bei Beamten und Richtern, oder Ausfluß des Direktionsrechts sein, mit dem ein Arbeitgeber die Art und Weise, Ort, Zeit und Umfang der zu erbringenden Arbeitsleistung bestimmt. Deshalb kann ein Reisevertreter auch dann Arbeitnehmer sein, wenn er erfolgsabhängig entlohnt wird und ihm eine gewisse Bewegungsfreiheit eingeräumt ist, die nicht Ausfluß seiner eigenen Machtvollkommenheit ist (BFH-Urteil vom 7.12.1961 - BStBl 1962, Teil III, Seite 149). Die Eingliederung in einen Betrieb kann auch bei einer kurzfristigen Beschäftigung gegeben sein, wie z.B. bei einer Urlaubsvertretung (BFH-Urteil vom 20.2.1979 - BStBl 1979, Teil II, Seite 414). Sie ist aber eher bei einfachen als bei gehobenen Arbeiten anzunehmen, z.B. bei Gelegenheitsarbeitern, die zu bestimmten unter Aufsicht durchzuführenden Arbeiten herangezogen werden (BFH-Urteil vom 18.1.1974 - BStBl 1974, Teil II, Seite 301). Die vorstehenden Kriterien gelten auch für die Entscheidung, ob ein sogenannter Schwarzarbeiter Arbeitnehmer des Auftraggebers ist (BFH-Urteil vom 21.3.1975 - BStBl 1975, Teil II, Seite 513). Die Betriebsärzte, die Knappschaftsärzte, die nicht voll beschäftigten Hilfsärzte bei den Gesundheitsämtern, die Vertragsärzte und die Vertragstierärzte der Bundeswehr, die Vertrauensärzte der Deutschen Bundesbahn und andere Vertragsärzte in ähnlichen Fällen üben in der Regel neben der bezeichneten vertraglichen Tätigkeit eine eigene Praxis aus. Die Vergütungen aus dem Vertragsverhältnis gehören deshalb regelmäßig zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit (vgl. BFH-Urteil vom 3.7.1959 - BStBl 1959, Teil III, Seite 344, und BFH-Urteil vom 30.11.1966 - BStBl 1967, Teil III, Seite 331). Das gleiche gilt, wenn die bezeichneten Ärzte keine eigene Praxis ausüben, es sei denn, daß besondere Umstände vorliegen, die für die Annahme einer nichtselbständigen Tätigkeit sprechen. Ob ein Versicherungsvertreter selbständig oder nichtselbständig ist, bestimmt sich im wesentlichen danach, ob er ein ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko trägt. Die Art seiner Tätigkeit, ob werbende und verwaltende, ist in der Regel nicht von entscheidender Bedeutung. Einzelheiten ergeben sich aus dem BFH-Urteil vom 19.2.1959 - BStBl 1959, Teil III, Seite 425, BFH-Urteil vom 10.9.1959 - BStBl 1959, Teil III, Seite 437, BFH-Urteil vom 3.10.1961 - BStBl 1961, Teil III, Seite 567, und BFH-Urteil vom 13.4.1967 - BStBl 1967, Teil III, Seite 398. Eingaben erfolgen im Programm in der Anlage GSE119 und ggf. im Formular zusätzliche Angaben.
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