Steuererklärung
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Übersicht zu den Vordrucken

Für die Abgabe der Einkommensteuererklärung erscheinen jährlich neue amtliche Vordrucke.

Mantelbogen / Hauptvordruck

Dieser Vordruck umfaßt 4 Seiten und enthält die folgenden Daten:

  • Name, Vorname
  • Geburtsdatum, Religion, Beruf
  • Anschrift
  • Familienstand
  • Bankverbindung

Auf der Vorderseite ist unten die Unterschrift zwingend erforderlich.

Auf der zweiten Seite des Hauptvordrucks folgen die Angaben zu den einzelnen Einkunftsarten und den damit zusammenhängenden Vordrucken, die ausgefüllt werden müssen. Weiterhin sind dort einige Sonderfälle für die Steuerpflicht bei grenzüberschreitenden Vorgängen aufgeführt.

Seite 3 enthält Angaben zu den Sonderausgaben.

Auf Seite 4 beginnen die Eintragungen zu den außergewöhnlichen Belastungen.

Der Hauptvordruck ist die eigentliche Steuererklärung mit den allgemeinen Daten und trägt auf der Vorderseite unten die Unterschrift(en). Das Einkommensteuergesetz enthält hierzu Ausführungen in § 25 EStG.

Grundlegende Daten
Die Angabe des Familienstands ist steuerlich von erheblicher Bedeutung. Die Art der möglichen Veranlagung (z.B. Einzelveranlagung oder Zusammenveranlagung von Eheleuten) und die damit zu berücksichtigende Tabelle, sowie auch die Gewährung des Haushaltsfreibetrags, sind unter anderem hiervon abhängig. Eine Einzelperson (ledig, verwitwet, geschieden, dauernd getrennt lebend) wird grundsätzlich einzeln, d.h. nach der Grundtabelle besteuert. Auf seltene Ausnahmen von dieser Regel wird hier nicht eingegangen (siehe auch Abschnitt Steuerberechnung).

Soweit eine Einzelperson veranlagt wird und ein Kind zu berücksichtigen ist, muß § 32 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes beachtet werden. Dort finden Sie Informationen zum Haushaltsfreibetrag. Das Einkommensteuergesetz erläutert die Veranlagung der Eheleute in § 26 EStG.

In annähernd 100% der Fälle ist die Wahl der Zusammenveranlagung die steuerlich für Ehepaare günstigste Variante. Hier werden die steuerlichen Daten für die Eheleute in einer Berechnung zusammengefaßt. § 26b des Einkommensteuergesetzes regelt diesen Bereich.

Mit Hilfe der beigefügten Software ist jedoch ein Vergleich zwischen der getrennten und der Zusammenveranlagung relativ leicht möglich. Das Ergebnis der durchgeführten Zusammenveranlagung muß der Summe der beiden Einzelveranlagungen (getrennten Veranlagungen) gegenübergestellt werden. Bei der getrennten Veranlagung sind einige Besonderheiten zu beachten, die sich aus dem Text des §26a des Einkommensteuergesetzes ergeben.
Die bereits oben aufgeführte besondere Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung nach § 26c des Einkommensteuergesetzes führt dazu, daß bei der besonderen Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung die Ehegatten so behandelt werden, als ob sie diese Ehe nicht geschlossen hätten.

Geburtsdatum
Die Angabe des Geburtsdatums im Erklärungsvordruck und die maschinelle Erfassung sorgen automatisch, wie auch bei der beigefügten Software, für die Überprüfung des Alters und die damit eventuell zu gewährende steuerliche Vergünstigung des Altersentlastungsbetrags.
An welcher Stelle im Rahmen der Berechnung diese Vergünstigung zum Zuge kommt, kann der Zusammenstellung im Abschnitt "Erläuterung steuerlicher Begriffe" entnommen werden. Die Berechnung selbst ergibt sich aus § 24a Einkommensteuergesetz.

Zur Berechnung des Alters ist zu beachten, daß man vor dem Beginn des Kalenderjahrs das 64. Lebensjahr vollendet haben muß. Ein Lebensjahr wird mit Ablauf des Tages vollendet, der dem Tag der Wiederkehr des Geburtstags vorangeht (§ 108 Abs. 1 AO, § 187 Abs. 2 Satz 2, § 188 Abs. 2 BGB).

Beispiel: Altersentlastungsbetrag, Altersgrenze
Ein Steuerpflichtiger, der am 1.1.1937 geboren ist, vollendet mit Ablauf des 31.12.2000 das 64. Lebensjahr.
Der Altersentlastungsbetrag kommt also für 2001 bei allen Personen zum Zuge, die am 1.1.1937 oder früher geboren sind.

Beispiel: Berechnung des Altersentlastungsbetrages
Ein 65jähriger Steuerpflichtiger hat 2001 erhalten:
18.000 DM Arbeitslohn (12.000 DM Versorgungsbezüge sind darin enthalten)
1.000 DM Einkünfte aus Kapitalvermögen
- 3.000 DM Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (= Verlust)
Der Altersentlastungsbetrag beträgt 40% des Arbeitslohns ohne Versorgungsbezüge (18.000 DM - 12.000 DM = 6.000 DM; davon 40% = 2.400 DM).
Die Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung werden für die Berechnung des Altersentlastungsbetrags nicht berücksichtigt, weil ihre Summe negativ ist (-3.000 DM + 1.000 DM = -2.000 DM).

Beispiel: Altersentlastungsbetrag, Berechnungsbeispiel
Wie Beispiel 12, jedoch ohne die negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Der im Beispiel 12 berechnete Betrag von 2.400 DM erhöht sich um 40% von 1.000 DM (Kapitaleinkünfte) = 400 DM. Der Altersentlastungsbetrag beträgt damit 2.800 DM. Der Betrag ist nicht zu beschränken, da der Höchstbetrag von 3.720 DM nicht erreicht wird.

Je nach Art der Einkünfte sind diesem Hauptvordruck Anlagen beizufügen. Diese sind nachfolgend erläutert.

Anlage KSO

Diese Anlage umfaßt die Einkünfte aus Kapitalvermögen (Vorderseite) und die sonstigen Einkünfte (Rückseite), wie zum Beispiel Renten.

Anlage N

Die Anlage nimmt die Daten zu den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit auf. Für jeden Ehegatten, der Einkünfte aus dieser Einkunftsart hat, ist jeweils eine Anlage N auszufüllen.

Anlage GSE

Die Vorderseite der Anlage GSE umfaßt die Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Rückseite erfaßt die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.

Anlage L

Die Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit werden in diese Anlage eingetragen.

Anlage V

Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind in der Anlage V zu erfassen. Hier ist zu beachten, daß nicht jeder Grundbesitz auf dieser Anlage zu erfassen ist. Der Bereich der Selbstnutzung einer eigenen Wohnung wird in der Anlage FW bzw. im Antrag auf Eigenheimzulage erfaßt.

Anlage AUS

Soweit bei der Einkommensteuerveranlagung ausländische Einkünfte und Steuern zu berücksichtigen sind, müssen diese in der Anlage AUS erfaßt werden.

Anlage FW

Die Förderung des Wohneigentums wird in der Anlage FW erfaßt, soweit nicht die Eigenheimzulage zu berücksichtigen ist. Hier ist der Bereich der selbstgenutzten Wohnung (Eigentumswohnung, Einfamilienhaus etc.) gemeint.

Anlage Kinder

Diese Anlage umfaßt alle Daten, die zur Berücksichtigung von Kindern benötigt werden.

Allgemein

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