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gemäß § 10e Abs. 2 EStG sind eigenständige Objekte. Wegen der Begriffe Ausbau und Erweiterung wird auf § 17 des II. Wohnungsbaugesetzes (WoBauG) (BStBl 1990 I S. 424 und Anhang 4 II EStH 1994) hingewiesen. Eine Erweiterung liegt bei einer Aufstockung eines Gebäudes (vertikale Erweiterung) oder einem Anbau an ein Gebäude (horizontale Erweiterung) vor. Ein Ausbau i.S. des § 17 Abs. 1 II. WoBauG und des § 10e Abs. 2 EStG ist unter anderem dann anzunehmen, wenn Wohnungen, die infolge Änderung der Wohngewohnheiten nicht mehr für Wohnzwecke geeignet waren, zur Anpassung an die veränderten Wohngewohnheiten, umgebaut werden. Voraussetzung ist jedoch, daß durch den Umbau wesentlicher Bauaufwand angefallen ist. Wesentlicher Bauaufwand liegt immer dann vor, wenn die aufgewendeten Baukosten mindestens 1/3 der Kosten betragen, die bei einem unterstellten Neubau des Gebäudes auf entsprechende Wohnräume anteilig entfallen würden. Bei der Vergleichsrechnung ist auch der Wert der Eigenleistung zu berücksichtigen. Mangels tatsächlicher Aufwendungen gehören die Eigenleistungen jedoch nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 10e Abs. 2 EStG. Der Ausbau eines Daches ist auch dann nach § 10e Abs. 2 EStG begünstigt, wenn kein wesentlicher Bauaufwand angefallen ist. Beispiel: Abwandlung Der Ausbau oder die Erweiterung muß allerdings in jedem Fall unmittelbar in einem räumlichen Zusammenhang mit der selbstgenutzten Wohnung durchgeführt werden. Es ist ausreichend, wenn nach der Fertigstellung der Ausbau oder der Erweiterung die Wohnung erstmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Beispiel: Herstellungskosten für einen Ausbau bzw. eine Erweiterung an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten EFH, für das die erhöhten Absetzungen nach § 7b EStG im Wege der "Kleinen Übergangsregelung" (§ 52 Abs. 21 Satz 4 EStG) wie SA abgezogen werden, können wegen des räumlichen Zusammenhangs nicht nach § 10e Abs. 2 EStG berücksichtigt werden. Der Steuerpflichtige hat jedoch regelmäßig die Möglichkeit, auf die noch nicht in Anspruch genommenen Absetzungsbeträge nach § 7b EStG zu verzichten. Dies kann im Einzelfall von Vorteil sein, wenn sich wegen der dann möglichen Anwendung des § 10e Abs. 2 EStG eine höhere Steuerermäßigung nach § 34 f Abs. 2 oder Abs. 3 EStG ergibt. Herstellungskosten für einen Ausbau bzw. eine Erweiterung an einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, die unter die "Große Übergangsregelung" (§ 52 Abs. 21 Satz 2 EStG) fällt und für die der Stpfl noch nicht auf die Nutzungswertbesteuerung verzichtet hat, können ebenfalls nicht nach § 10e Abs. 2 EStG begünstigt werden. Die Herstellungskosten erhöhen vielmehr die AfA-Bemessungsgrundlage der eigengenutzten Wohnung, gleichzeitig ist der Mietwert für die neu geschaffene Wohnfläche zu erfassen (BFH-Urteil vom 5.8.1992 X R 23/92, DStZ 1992 S. 768). Es kann deshalb im Einzelfall auch hier günstiger sein, wenn der Steuerpflichtige auf die "Große Übergangsregelung" verzichtet und die Steuervergünstigung nach § 10e Abs. 2 EStG in Anspruch nimmt. Zu den nach § 10e Abs. 2 EStG begünstigten Aufwendungen gehören nicht die anteiligen Kosten für den Grund und Boden und nicht der Wert der anteiligen Altbausubstanz. Die Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen nach § 34 f EStG i.V.m. § 10e Abs. 2 EStG ist bei einer Erweiterung i.S. des § 17 Abs. 2 II. WoBauG bzw. bei einem Ausbau des Dachgeschosses bis Ende 1991 nicht von der Höhe der von dem Grundstückseigentümer getragenen Aufwendungen abhängig. Sie sind auch dann zu gewähren, wenn bereits die Steuerermäßigung nach § 34 f EStG die Baukosten übersteigt. Eine Begrenzung der Steuerbegünstigung nach § 34 f EStG ist erstmals durch das Steueränderungsgesetz 1992 vom 25.2.1992 eingeführt worden. Nach § 34 f Abs. 4 Satz 1 EStG kann der Steuerpflichtige das Baukindergeld nur insgesamt bis zur Höhe der Bemessungsgrundlage der Abzugsbeträge nach § 10e Abs. 1 oder Abs. 2 EStG in Anspruch nehmen. Diese Begrenzung gilt erstmals für Objekte, die im Veranlagungszeitraum 1992 angeschafft oder hergestellt worden sind. zurück zur Übersicht |