Name der Haushaltshilfe |
Tragen Sie hier bitte den Namen Ihrer Haushaltshilfe sowie deren Anschrift ein.
Beschäftigungszeitraum vom-bis |
Tragen Sie hier ein, in welchem Zeitraum Sie eine Haushaltshilfe beschäftigt haben. Sofern die Haushaltshilfe nicht wöhrend des ganzen Jahres beschäftigt war, werden die Höchstbeträge entsprechend gekürzt.
Rentenversicherung vom-bis |
Tragen Sie hier bitte ein, in welchem Zeitraum die Haushaltshilfe voll Rentenversicherungspflichtig war und Beiträge gezahlt wurden. Rentenbeiträge aufgrund eines 630-DM-Jobs zählen nicht dazu. Rentenversicherungspflicht ist eine Voraussetzung, damit die Haushaltshilfe im Rahmen der Sonderausgaben berücksichtigt werden kann.
Höhe der Aufwendungen |
Hier tragen Sie bitte die Kosten Ihrer Haushaltshilfe ein, also Lohn plus ggf. Rentenbeiträge.
steuerfreie Einnahmen |
Sofern Sie steuerfreie Zuschüsse für eine Haushaltshilfe erhalten haben, sind diese von den Ausgaben abzuziehen. Tragen Sie die Zuschüsse bitte hier ein.
Alter |
Als außergewöhnliche Belastung können die Kosten einer Haushaltshilfe bis zu 1.200 DM abgesetzt werden, wenn Sie oder Ihr Ehegatte das 60. Lebensjahr erreicht haben. Sofern Sie die Altersgrenze erreicht haben, kreuzen Sie dieses Kästchen an.
Krankheit |
Bis zu 1.200 DM für eine Haushaltshilfe können Sie auch ansetzen, wenn Sie, Ihr Ehegatte oder eines Ihrer Kinder krank war und daher die Beschäftigung einer Haushaltshilfe erforderlich war. Kreuzen Sie in diesesm Falle bitte das Kästchen an und tragen den Zeitraum ein, in der Sie eine Haushaltshilfe wegen Krankheit beschäftigt haben.
Hilflos, Behinderung |
Bei ständiger Hilflosigkeit (Merkzeichen "H") oder schwerer Behinderung (also mit Schwerbehindertenausweis) eines Haushaltsmitgliedes können die Kosten einer Haushaltshife in Höhe von maximal 1.800 DM abgesetzt werden. Ist dies der Fall, kreuzen Sie bitte das Kästchen an und tragen den Zeitraum ein, in dem die Voraussetzungen vorgelegen haben.
Abzugsfähig als Sonderausgaben |
Das Programm weist hier aus, in welchem Umfang die Kosten der Haushaltshilfe im Rahmen der Sonderausgaben abzugsfähig sind. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, werden die Kosten vorrangig den Sonderausgaben zugeschlagen, da der Höchstbetrag hier höher ist.
Inanspruchnahme |
Bei der getrennten Veranlagung werden die Kosten der Haushaltshilfe den Ehegatten jeweils zur Hälfte zugerechnet. Sie können aber auch eine andere Verteilung bestimmen. In diesem Falle tragen Sie hier den entsprechenden Prozentsatz ein.
Abzugsfähig als außergewöhnliche Belastungen |
Das Programm weist hier aus, in welchem Umfang die Kosten der Haushaltshilfe als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.