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Land- und forstwirtschaftliche Dienstleistungen

Sofern ein Land- und Forstwirt Dienstleistungen ohne Verwendung von Wirtschaftsgütern seines Betriebs verrichtet, stellt diese Betätigung entweder eine land- und forstwirtschaftliche oder eine gewerbliche Tätigkeit dar. Die Frage, ob eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, ist aus Vereinfachungsgründen nicht zu prüfen, wenn

  1. die Dienstleistungen für andere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft erbracht werden und
  2. es sich um typisch land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten handelt, und
  3. die Umsätze daraus nicht mehr als ein Drittel des Gesamtumsatzes und nicht mehr als 100.000 DM im Wirtschaftsjahr betragen.

Diese Regelung gilt auch für typisch land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten, die nicht für andere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft erbracht werden, wenn die Umsätze insgesamt nicht mehr als 20.000 DM im Wirtschaftsjahr betragen.

Abgrenzung zum Gewerbebetrieb

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