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Die bekannteste Art der sonstigen Einkünfte sind die Renten. Die weit verbreitete Ansicht, daß Renten grundsätzlich steuerfrei sind, ist falsch. Es gibt einige wenige steuerfreie Renten. Dies sind z.B. die:
Die üblichen Altersrenten, die bei Eintritt in das sogenannte Rentenalter (60. bzw. 65. Lebensjahr) gezahlt werden, sind jedoch steuerpflichtig. Bevor die Besteuerung der Renten näher erläutert wird, sollen zuvor einige allgemeine Grundsätze angeführt werden. Leibrentensind Renten, deren Laufzeit von der Lebenszeit einer Person abhängt. Eine grundsätzlich auf die Lebenszeit einer Person zu entrichtende Rente bleibt auch dann eine Leibrente, wenn sie unter bestimmten Voraussetzungen, z.B. Wiederverheiratung, früher endet. Zu den Leibrenten rechnen also insbesondere die Renten aus den Rentenversicherungen (Angestellten-, Arbeiter-, Invaliden-, Knappschaftsversicherungen) und anderen privaten Versicherungen. Leibrenten sind nicht in voller Höhe zu versteuern, sondern unterliegen der Besteuerung lediglich mit dem sogenannten Ertragsanteil. Der in jeder Rentenzahlung enthaltene Rückfluß des Kapitals wird nicht versteuert. Der Gesetzgeber geht davon aus, daß über viele Jahre Einzahlungen von Rentenversicherungsbeiträgen erfolgen. Diese Einzahlungen werden verzinst und vom Beginn des Versicherungsfalles an, z.B. Erreichen eines bestimmten Lebensalters, zurückgezahlt. Von den dann laufenden Rentenzahlungen wird nur der Ertragsanteil, das heißt der Zinsanteil zur Einkommensteuer herangezogen. Dieser Ertragsanteil ist verhältnismäßig niedrig. Soweit ein Rentner keine anderen Einkünfte außer seinen Rentenbezügen hat, wird im Regelfall der Eingangsbetrag der Einkommensteuertabelle nicht erreicht. Dadurch ergibt sich dann eine Steuerschuld in Höhe von 0 DM, die zu der falschen Annahme führt, daß die Renten grundsätzlich steuerfrei sind. Der Ertragsanteil ergibt sich aus dem Einkommensteuergesetz. Er ist abhängig vom Lebensalter des Rentenempfängers zu Beginn der Rentenzahlung. ErtragsanteilDer Ertragsanteil der Rente kann der nachstehenden Tabelle entnommen werden:
Beispiel: Ertragsanteil von Renten WerbungskostenVon diesen Einnahmen sind noch die Werbungskosten bzw. der Werbungskosten-Pauschbetrag abzuziehen. Beginn der Rente und LaufzeitJe jünger der Rentenempfänger zu Beginn der Rentenzahlung war, desto höher ist der steuerpflichtige Anteil der Rente. Insbesondere, wenn außer der Rente noch andere Einkünfte vorliegen, so kann davon ausgegangen werden, daß eine Einkommensteuerschuld anfällt, die dann zum Teil die Rentenbezüge betrifft. Bei der Ermittlung des Ertragsanteils einer lebenslänglich zu zahlenden Leibrente ist von dem bei Beginn der Rentenzahlung vollendeten Lebensjahr auszugehen. Liegt der Beginn der Rentenzahlung vor dem 1.1.1955, so ist das vor diesem Zeitpunkt vollendete Lebensjahr des Rentenberechtigten maßgebend. Unter "Beginn der Rente" ist bei Renten auf Grund eines privaten Versicherungsvertrages oder aus den gesetzlichen Rentenversicherungen der Zeitpunkt zu verstehen, von dem an versicherungsrechtlich die Rente zu laufen beginnt. Dies ist vor allem zu beachten, wenn es zu Rentennachzahlungen kommt. Beispiel: Rentennachzahlungen Der Zeitpunkt der Beantragung der Rente oder der Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung sind für die Feststellung der Höhe des steuerpflichtigen Anteils der Rente unbedeutend. Setzt der Beginn des Rentenbezugs die Vollendung eines bestimmten Lebensalters voraus und wird die Rente schon von Beginn des Monats gewährt, in dem die Person das bestimmte Lebensjahr vollendet hat, so ist dieses Alter bei der Ermittlung des Ertragsanteils zugrunde zu legen. Beispiel: Rentenbeginn Eine Rentenbesteuerung, wie vorstehend geschildert, ist nicht bei jeder Rente vorzunehmen. Eine Ausnahme stellt die sogenannte abgekürzte Leibrente dar. Diese abgekürzten Leibrenten sind auf eine bestimmte Zeit beschränkt. Die Laufzeit einer aus den gesetzlichen Rentenversicherungen gezahlten Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit ist z.B. dadurch beschränkt, daß sie in dem Zeitpunkt endet, in dem die Rente in das Altersruhegeld umgewandelt wird. Beispiel: Erwerbsunfähigkeitsrente In der Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) ist eine Tabelle abgedruckt, die ausschließlich für die genannten abgekürzten Leibrenten gilt. Die Tabelle ist 1996 geändert worden und hat zur Zeit folgende Fassung: Beschränkung der Laufzeit der Der Ertragsanteil Der Ertragsanteile ist der Tabelle in
Rente auf ... Jahre ab Beginn beträgt vorbehaltlich § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG
des Rentenbezugs (ab 1.1.1955, der Spalte 3 zu entnehmen, wenn der Renten-
falls die Rente vor diesem ... % berechtigte zu Beginn des Renten-
Zeitpunkt zu laufen begonnen hat) bezugs (vor dem 1.1.1995, falls die
Rente vor diesem Zeitpunkt zu laufen
Begonnen hat) das ... te Lebensjahr
Vollendet hatte
1 0 entfällt Beispiel: Ertragsanteil von Renten
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