Selbstgenutztes Wohnungseigentum, Eigengenutze Wohnung im Beitrittsgebiet

siehe auch Tipps und Urteile

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Info

Die Angaben in diesem Register kommen ausschließlich für begünstigte, nach dem 31.12.1990 abgeschlossene Baumaßnahmen an einer eigengenutzten Wohnung im Beitrittsgebiet in Betracht, wenn Sie die Wohnung vor dem 1.1.1991 angeschafft oder hergestellt haben. Nach § 7 Fördergebietsgesetz können Herstellungs- und Erhaltungskosten im Jahr der Zahlung und in den folgenden 9 Jahren jeweils bis zu 10 v.H. wie Sonderausgaben abgezogen werden. Begünstigt sind Aufwendungen bis zu insgesamt 40.000 DM.










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Kosten

Tragen Sie die verlangten Angaben ein. Bei Angabe des Aufwand-Wertes von 2001 errechnet das Programm automatisch den Ansatz von 10% und prüft die Einhaltung der Höchstgrenze. Geben Sie dagegen den Abzugsbetrag direkt ein (z.B. analog Vorjahreswert), so obliegt Ihnen die Einhaltung des Grenzwertes von 4.000 DM.







Aufwendungen § 7 Fördergebietsgesetz, Vorjahr

Bei Förderung nach § 7 Fördergebietsgesetz tragen Sie hier den Abzugsbetrag aus dem Vorjahr ein und kreuzen Sie das Kästchen an, wenn der Abzugsbetrag des Vorjahrs auch dieses Jahr angesetzt wird.







Aufwendungen § 7 Fördergebietsgesetz, neue Aufwendungen

Erhaltungsmaßnahmen an Wohnungen in den neuen Bundesländern werden mit 10 % der Maßnahmen, höchstens aber 4.000 DM im Jahr gefördert. Tragen Sie hier den Abzugsbetrag ein, sofern Sie entsprechende Erhaltungsmaßnahmen durchgeführt haben.







Erhaltungsmaßnahmen § 10f EStG, Vorjahr

Bei Förderung nach § 10f EStG tragen Sie hier den Abzugsbetrag aus dem Vorjahr ein und kreuzen Sie das Kästchen an, wenn der Abzugsbetrag des Vorjahrs auch dieses Jahr angesetzt wird.







Erhaltungsmaßnahmen § 10f EStG, neue Aufwendungen

Erhaltungsmaßnahmen an Wohnungen in den neuen Bundesländern werden mit 10 % der Maßnahmen gefördert. Tragen Sie hier den Abzugsbetrag ein, sofern Sie entsprechende Erhaltungsmaßnahmen durchgeführt haben.







Herstellungskosten § 10f EStG, Vorjahr

Bei Förderung nach § 10f EStG tragen Sie hier den Abzugsbetrag aus dem Vorjahr ein und kreuzen Sie das Kästchen an, wenn der Abzugsbetrag des Vorjahrs auch dieses Jahr angesetzt wird.







Herstellungskosten § 10f EStG, neue Aufwendungen

Herstellungskosten für selbstgenutzte Wohnungen in den neuen Bundesländern werden mit 10 % der Maßnahmen gefördert. Tragen Sie hier den Abzugsbetrag ein, sofern Sie entsprechende Herstellungsmaßnahmen durchgeführt haben.