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Ein häusliches Arbeitszimmer ist der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen, wenn es unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der Verhältnisse und der Tätigkeitsmerkmale den Schwerpunkt aller im betrieblichen und beruflichen Bereich ausgeübten, zu einkommensteuerpflichtigen und einkommensteuerfreien Einnahmen führenden Tätigkeiten bildet und der Steuerpflichtige deshalb nicht dauerhaft außerhalb des Arbeitszimmers - und sei es auch an verschiedenen Orten - tätig wird. Bei einem Unternehmer kommt es nicht darauf an, wo er seine geschäftsleitenden Vorstellungen entwickelt und unternehmensbezogene Entscheidungen trifft, sondern darauf, wo er tatsächlich nachhaltig tätig wird. Übt ein Steuerpflichtiger mehrere betriebliche und/oder berufliche Tätigkeiten nebeneinander aus, bildet das häusliche Arbeitszimmer nur dann den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, wenn sich der Mittelpunkt jeder einzelnen betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit im Arbeitszimmer befindet. Der unbegrenzte Abzug der Aufwendungen scheidet daher aus, wenn neben einer Haupttätigkeit, deren Mittelpunkt sich im häuslichen Arbeitszimmer befindet, eine weitere Tätigkeit mit anderweitigem Mittelpunkt ausgeübt wird. Das gilt nicht, wenn alle weiteren Tätigkeiten mit anderweitigem Mittelpunkt zusammen von ganz untergeordneter Bedeutung sind. Beispiele, in denen das häusliche Arbeitszimmer nicht Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet:
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