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Fahrtätigkeit

Eine Fahrtätigkeit liegt bei Arbeitnehmern vor, die eine regelmäßige Arbeitsstätte auf einem Fahrzeug haben, z.B. Berufskraftfahrer, Beifahrer, Linienbusfahrer, Straßenbahnführer, Taxifahrer, Müllfahrzeugführer, Beton- und Kiesfahrer, Lokführer und Zugbegleitpersonal (vgl. BFH-Urteile vom 8.8.1986 - BStBl 1986, Teil II, Seite 824 und Seite 828, und BStBl 1987, Teil II, Seite 184, und BFH-Urteil vom 18.9.1986 - BStBl 1987, Teil II, Seite 128).

Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer an einer ortsgebundenen Arbeitsstätte regelmäßig fahrtypische Arbeiten durchführt, z.B. bestimmte regelmäßig nur kurze Zeit beanspruchende Wartungsarbeiten oder die für die Verkehrssicherheit vorgeschriebenen Kontrollmaßnahmen. Eine Fahrtätigkeit liegt dagegen regelmäßig nicht vor bei Polizeibeamten im Streifendienst, Zollbeamten im Grenzaufsichtsdienst, Kraftfahrern im Zustelldienst, Verkaufsfahrern, Kundendienstmonteuren, Fahrlehrern, Binnenschiffern und Seeleuten.

Reisekosten, Dienstreise

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