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Unter die Regelungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b und § 9 Abs. 5 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1996 fällt die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers zur Erzielung von Einkünften sämtlicher Einkunftsarten, also auch z.B. im Rahmen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, von Kapitaleinkünften oder von sonstigen Einkünften. Eine Mitbenutzung zu eigenen Ausbildungszwecken ist unbeachtlich. Danach sind drei Fallgruppen zu unterscheiden: Unbegrenzter AbzugSteuerpflichtige, bei denen das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, dürfen die Aufwendungen unbegrenzt als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen. Auf 2.400 DM begrenzter AbzugIst das Arbeitszimmer nicht Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, dürfen die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer insgesamt nur bis zu 2.400 DM je Wirtschaftsjahr bzw. Veranlagungszeitraum als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers
Der Betrag von 2.400 DM ist kein Pauschbetrag. Die Aufwendungen dürfen daher nur bis zu 2.400 DM als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie - bis zu dieser Höhe - nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Es handelt sich um einen personenbezogenen Höchstbetrag, der nicht mehrfach für verschiedene Tätigkeiten in Anspruch genommen werden kann, sondern ggf. auf die unterschiedlichen Tätigkeiten aufzuteilen ist (Tz 14-16). AbzugsverbotIn allen anderen Fällen dürfen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, und zwar unabhängig davon, ob das Arbeitszimmer vor dem 1.1.1996 steuerlich anerkannt war. zurück zur Übersicht |