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Soweit der Schuldzinsenabzug nicht in vollem Umfang im Jahr der Herstellung oder Anschaffung in Anspruch genommen werden kann, kann er nach § 10e Abs. 6a Satz 2 EStG im dritten auf das Jahr der Herstellung oder Anschaffung folgenden Jahr nachgeholt werden. Die Nachholung ist nur in Veranlagungszeiträumen und nur für Veranlagungszeiträume möglich, in denen der Steuerpflichtige die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Eine Nachholung ist bis zur Höhe der im Nachholungsjahr gezahlten Schuldzinsen möglich. Sie ist nicht zulässig, soweit sich der Schuldzinsenabzug im Jahr der Herstellung oder Anschaffung mangels ausreichend hohem zu versteuerndem Einkommen nicht steuermindernd ausgewirkt oder der Steuerpflichtige auf die Inanspruchnahme verzichtet hat. Beispiel: Beispiel: Macht der Steuerpflichtige den Schuldzinsenabzug für ein Folgeobjekt (§ 10e Abs. 4 EStG) geltend, hat er die Nachholungsmöglichkeit auch dann nicht, wenn er im Jahr der Herstellung oder Anschaffung des Folgeobjekts nur wegen § 10e Abs. 4 Satz 5, 2. Halbsatz EStG noch nicht zur Inanspruchnahme von Abzugsbeträgen nach § 10e Abs. 1 oder 2 EStG berechtigt war.
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