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Seit dem 1.1.1996 können auch die Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland haben, beantragen, als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt zu werden. Dies ist aber nur möglich, wenn diese Personen ihre Einkünfte zumindest zu 90% der inländischen Einkommensteuer unterliegen oder wenn die Einkünfte, die nicht der inländischen Einkommensteuer unterliegen, den Wert von 12.000 DM nicht übersteigen. Die Beantragung der unbeschränkten Steuerpflicht kann sinnvoll sein, insbesondere dann, wenn das Einkommen im wesentlichen aus Deutschland stammt. Denn nur so ist es möglich, persönliche Merkmale bei der Besteuerung zu berücksichtigen. Etwa Kinderzahl, Familienstand, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen.
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