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Der Steuerpflichtige kann bei einer weiteren eigenen Wohnung oder bei einem Ausbau oder einer Erweiterung einer eigenen Wohnung (Folgeobjekt) Abzugsbeträge in Anspruch nehmen, wenn er beim Erstobjekt die Abzugsbeträge deshalb nicht weiter in Anspruch nehmen konnte, weil er es nicht bis zum Ablauf des Abzugszeitraums zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Das Folgeobjekt stellt ein eigenständiges Objekt im Sinne des § 10e Abs. 1 oder 2 EStG dar. Es ist daher § 10e EStG in der jeweils für das Folgeobjekt gültigen Fassung maßgebend. Beispiel:
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Abzugsbeträge bei einem Folgeobjekt ist, daß der Steuerpflichtige das zu eigenen Wohnzwecken genutzte Folgeobjekt, bei dem er Abzugsbeträge in Anspruch nehmen will, innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach und zwei Jahren vor dem Ende des Kalenderjahres angeschafft oder hergestellt hat, in dem er das Erstobjekt letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Beispiel:
hergestellt oder angeschafft und in dem jeweils in Betracht kommenden Jahr des Abzugszeitraums zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Erstobjekte können sowohl Objekte nach § 10e EStG und § 15b Abs. 1 BerlinFG als auch solche nach § 7b EStG und § 15 Abs. 1 BerlinFG sein. Hat der Steuerpflichtige für das Erstobjekt erhöhte Absetzungen nach § 7b EStG oder § 15 Abs. 1 BerlinFG bzw. diesen entsprechende Beträge nach § 52 Abs. 21 Satz 4 EStG in Anspruch genommen, kann er Abzugsbeträge nach § 10e EStG für ein Folgeobjekt nur geltend machen, wenn ihm das Erstobjekt nicht bis zum Ablauf des Zeitraums zuzurechnen war, für den erhöhte Absetzungen oder diesen entsprechende Beträge zulässig sind. Ein Verzicht auf die weitere Geltendmachung der erhöhten Absetzungen oder der diesen entsprechenden Beträge berechtigt nicht zur Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung nach § 10e EStG. Bemessungsgrundlage für die Abzugsbeträge beim Folgeobjekt nach § 10e Abs. 1 EStG sind dessen Herstellungs- oder Anschaffungskosten zuzüglich der Hälfte der Anschaffungskosten des dazugehörenden Grund und Bodens, in den Fällen des § 10e Abs. 2 EStG nur dessen Herstellungskosten. Der Steuerpflichtige hat beim Folgeobjekt die Nachhol- und Rückbeziehungsmöglichkeit nach § 10e Abs. 3 EStG mit der Besonderheit, daß abweichend von § 10e Abs. 1 Satz 1 EStG bei dem Folgeobjekt der Abzugszeitraum frühestens mit Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnt, in dem der Steuerpflichtige das Erstobjekt letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat (§ 10e Abs. 4 Satz 5 2. Halbsatz EStG). Beispiel: Abzugsbeträge, die der Steuerpflichtige beim Erstobjekt nicht in Anspruch genommen hat, kann er beim Folgeobjekt nicht nachholen. Der Abzugszeitraum nach § 10e Abs. 1 EStG ist um die Anzahl der Veranlagungszeiträume zu kürzen, in denen der Steuerpflichtige für das Erstobjekt Abzugsbeträge hätte in Anspruch nehmen können. In die Kürzung sind auch die Veranlagungszeiträume einzubeziehen, in denen die Einkunftsgrenze überschritten wird oder der Steuerpflichtige Abzugsbeträge für das Erstobjekt wegen fehlender Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nicht abziehen konnte; das gilt jedoch nicht für die Veranlagungszeiträume, die auf den Veranlagungszeitraum der letztmaligen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken folgen. Beispiel: Kommen für das Folgeobjekt Abzugsbeträge von jeweils bis zu 6% der Bemessungsgrundlage in Betracht, kann der Steuerpflichtige diese erhöhten Abzugsbeträge nur noch für die vom Erstobjekt verbliebenen Jahre geltend machen. Beispiel: Hat der Steuerpflichtige auch das Folgeobjekt nicht bis zum Ablauf des Abzugszeitraums zu eigenen Wohnzwecken genutzt, ist die Inanspruchnahme der Abzugsbeträge bei einem dritten Objekt nicht zulässig. Ein drittes Objekt liegt auch vor, wenn das Erstobjekt wieder zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen und die bisher nur bei einem Objekt Abzugsbeträge nach § 10e EStG in Anspruch genommen haben, können wählen, ob ein innerhalb des in § 10e Abs. 4 Satz 4 EStG bezeichneten Zeitraums hergestelltes oder angeschafftes Objekt als Folgeobjekt im Sinne des § 10e Abs. 4 Satz 4 EStG oder als zweites Objekt im Sinne des § 10e Abs. 4 Satz 2 EStG gelten soll. Ein Folgeobjekt stellt ein eigenständiges Objekt i.S. des § 10e Abs. 1 oder Abs. 2 EStG dar. Deshalb kann für ein Folgeobjekt auch ein Abzugsbetrag von 6% in Frage kommen, auch wenn das Erstobjekt nur mit 5% begünstigt war. Da das Folgeobjekt ein eigenständiges Objekt darstellt, ist auch ein Schuldzinsenabzug nach § 10e Abs. 6a EStG beim Vorliegen der Voraussetzungen gegeben. Ebenso sind die Einkunftsgrenzen nach § 10e Abs. 5a EStG und die Höchstbemessungsgrundlage beim Erwerb von Altbauten ab dem Veranlagungszeitraum 1994 (150.000 DM) zu beachten. Beim Folgeobjekt sind vor Bezug der Wohnung angefallene Aufwendungen nach § 10e Abs. 6 EStG zu berücksichtigen. Die Abzugsbeschränkung nach § 10e Abs. 6 Satz 3 EStG gilt entsprechend.
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