Bei einem Folgeobjekt (§ 10e Abs. 4 Satz 4 EStG) kann der Steuerpflichtige den Schuldzinsenabzug nur für die vom Erstobjekt verbliebenen Jahre des Abzugszeitraums nach § 10e Abs. 1 EStG geltend machen.
Beispiel:
Der Steuerpflichtige hat für ein 1988 hergestelltes Einfamilienhaus die Abzugsbeträge nach § 10e EStG für die Jahre 1988 bis 1994 in Anspruch genommen. Ab 1.6.1994 bewohnt er ein im selben Jahr hergestelltes Folgeobjekt. Da der Steuerpflichtige wegen § 10e Abs. 4 Satz 5, 2. Halbsatz EStG für das Folgeobjekt den Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG nur für 1995 abziehen kann, kann er den Schuldzinsenabzug auch nur für 1995 in Anspruch nehmen.
zurück zur Übersicht