Allgemein
Vorausgezahlte Aufwendungen können grundsätzlich nur bis zu der Höhe abgezogen werden, in der sie auf den Zeitraum bis zur erstmaligen Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken entfallen (vgl. BFH vom 8.6.1994 - BStBl II S. 893).
Beginn der erstmaligen Nutzung
Es können diejenigen Aufwendungen abgezogen werden, die bis einschließlich des Tages der erstmaligen Nutzung entstanden sind. Unter Beginn der erstmaligen Nutzung ist der tatsächliche Einzugszeitpunkt des Eigentümers zu verstehen. War der Eigentümer bisher Mieter oder Nutzungsberechtigter der Wohnung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem das wirtschaftliche Eigentum auf ihn übergeht.
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