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Der achtjährige Abzugszeitraum beginnt mit dem Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung der Wohnung bzw. mit dem Jahr der Fertigstellung des Ausbaus oder der Erweiterung der Wohnung. Er endet mit dem siebenten auf dieses Jahr folgenden Kalenderjahr. Dies gilt unabhängig von dem Beginn der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken (BFH vom 13.8.1990 - BStBl II S. 977). Abzugsbeträge nach dem 31.12.1986 und vor dem 1.1.1991Für nach dem 31.12.1986 und vor dem 1.1.1991 hergestellte oder angeschaffte Wohnungen sowie in diesem Zeitraum fertiggestellte Ausbauten oder Erweiterungen in dem Gebiet, in dem das Grundgesetz schon vor dem 3.10.1990 gegolten hat, kann der Steuerpflichtige in jedem Jahr des Abzugszeitraums jeweils bis zu 5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 15.000 DM, wie Sonderausgaben abziehen. Abzugsbeträge nach dem 31.12.1990Für nach dem 31.12.1990 hergestellte oder angeschaffte Wohnungen, sowie nach diesem Zeitpunkt fertiggestellte Ausbauten oder Erweiterungen erhöht sich der höchstzulässige Abzugsbetrag auf jährlich 16.500 DM.Abzugsbeträge nach dem 30.9.1991Hat der Steuerplfichtige im Fall der Herstellung nach dem 30.9.1991 den Bauantrag gestellt oder mit der Herstellung des Objekts nach § 10e Abs. 1 oder 2 EStG begonnen, kann er in den ersten vier Jahren des Abzugszeitraums Abzugsbeträge von jeweils bis zu 6% der Bemessungsgrundlage, höchstens 19.800 DM in Anspruch nehmen. In den Fällen der Anschaffung gelten diese Abzugsbeträge, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung aufgrund eines nach dem 30.9.1991 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat oder mit der Herstellung des Objekts nach diesem Zeitpunkt begonnen worden ist. Abzugsbeträge nach dem 31.12.1993 und vor dem 1.1.1996Für ein Objekt, das der Steuerpflichtige aufgrund eines nach dem 31.12.1993 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts nicht bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres angeschafft hat, kann er in den ersten vier Jahren höchstens jeweils 9.000 DM und in den darauffolgenden vier Jahren höchstens jeweils 7.500 DM abziehen. Beispiel: Die Abzugsbeträge können nur für die Veranlagungszeiträume des Abzugszeitraums in Anspruch genommen werden, in denen der Steuerpflichtige die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Der Abzugsbetrag steht dem Steuerpflichtigen auch dann in vollem Umfang zu, wenn er die Wohnung nur während eines Teils des Veranlagungszeitraums zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat (z.B. wegen zeitweiser Vermietung). Hieraus folgt u.a., daß im Jahr der Anschaffung sowohl der Veräußerer als auch der Erwerber die Möglichkeit haben, die Steuerbegünstigung des § 10e EStG jeweils im höchstzulässigen Umfang in Anspruch zu nehmen.
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