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Vergleichbare TätigkeitEine Tätigkeit ist "vergleichbar" im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie ihrer Art nach der Tätigkeit eines Übungsleiters, Ausbilders oder Erziehers entspricht. Die Tätigkeit als Prüfer bei einer Prüfung, die zu Beginn, im Verlaufe oder zum Abschluß einer Ausbildung abgenommen wird, ist wegen des Zusammenhangs zwischen Prüfung und Ausbildung mit der Tätigkeit eines Ausbilders vergleichbar. Eine Tätigkeit, die ihrer Art nach keine übungsleitende, ausbildende oder erziehende Tätigkeit ist, ist nicht "vergleichbar", auch wenn sie die übrigen Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG erfüllt (z.B. Tätigkeit als Vorstandsmitglied oder als Vereinskassierer, als Helfer bei einer Wohlfahrtsorganisation, als Gerätewart bei einem Sportverein). Zusammentreffen mit anderen SteuervergünstigungenAndere Vorschriften, nach denen die Erstattung von Aufwendungen ebenfalls steuerfrei ist (z.B. laut § 3 Nr. 12, 13 oder 16 EStG) bleiben unberührt. Die Vorschrift des § 3 Nr. 26 EStG ist auf die von diesen Vorschriften nicht erfaßten Beträge anzuwenden. Werden im Zusammenhang mit der nebenberuflichen Tätigkeit höhere Aufwendungen als insgesamt 3.600 DM im Jahr gegen Einzelnachweis oder pauschal geltend gemacht, so ist § 3 Nr. 26 EStG nicht anwendbar. Gemischte TätigkeitWird die Aufwandsentschädigung teils für eine unter die Begünstigungsvorschrift fallende und teils für eine andere Tätigkeit gezahlt, so ist lediglich der entsprechende Anteil steuerfrei. Mehrere nebenberufliche TätigkeitenDie Steuerfreiheit ist auch bei Einnahmen aus mehreren nebenberuflichen Tätigkeiten im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG (z.B. Tätigkeit für verschiedene gemeinnützige Organisationen) auf einen einmaligen Jahresbetrag von 3.600 DM begrenzt (vgl. BFH-Urteil vom 23.6.1988 - BStBl 1988, Teil II, Seite 890).
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