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Bemessungsgrundlage für die Abzugsbeträge nach § 10e Abs. 1 EStG sind die Herstellungs- oder Anschaffungskosten einschließlich der den Herstellungskosten zuzurechnenden anschaffungsnahen Aufwendungen (vgl. R 157 Abs. 5 EStR 1993), die auf die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung entfallen, sowie die Hälfte der zu dieser Wohnung gehörenden Anschaffungskosten des Grund und Bodens. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind auch dann maßgebend, wenn der Grund und Boden bzw. die Wohnung aus einem Betriebsvermögen entnommen wird. Für jedes Jahr des Abzugszeitraums ist gesondert zu prüfen, in welcher Höhe Herstellungs- oder Anschaffungskosten für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung einzubeziehen sind. Wird durch Umbaumaßnahmen lediglich eine bereits zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung vergrößert oder verkleinert, ist die Bemessungsgrundlage daher entsprechend dem jeweiligen Umfang der Wohnung zu erhöhen oder zu vermindern. Beispiel: |