|
Bei der Beurteilung, ob die betriebliche oder berufliche Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers mehr als die Hälfte der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung beträgt, ist jeweils die tatsächliche zeitliche Dauer der Nutzung in dem Zeitraum (Wirtschafts- oder Kalenderjahr) maßgebend, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird (vgl. Abschn. 45 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 Satz 2 LStR). Eine qualitative Beurteilung ist nicht vorzunehmen. So ist es z.B. ohne Bedeutung, welcher Anteil am Gesamtumsatz oder an den Gesamteinnahmen im Arbeitszimmer erwirtschaftet wurde. Die Beurteilung, ob die Nutzung des Arbeitszimmers für eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit mehr als 50% der gesamten Tätigkeit beträgt, ist tätigkeitsbezogen vorzunehmen (z. B. die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers entfällt zu 40% der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit auf die Erzielung von Einkünften aus selbständiger Arbeit, zu 20% auf die Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb; zusammen entfallen in diesem Fall (40 + 20 =) 60% der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit auf die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers mit der Folge, daß Betriebsausgaben bis zu 2.400 DM abgezogen werden können). Hierbei sind auch verschiedene Tätigkeiten einer Einkunftsart (z.B. aus zwei Dienstverhältnissen) getrennt zu beurteilen (vgl. Tz 15). Es ist nicht erforderlich, daß jede der einkunftsrelevanten Tätigkeiten des Steuerpflichtigen - anteilig - im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt wird. Es genügt, wenn er einer seiner einkunftsrelevanten Tätigkeiten im häuslichen Arbeitszimmer nachgeht und der zeitliche Anteil dieser Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer 50% der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen übersteigt. Hierbei ist die Zeit, die auf betriebliche oder berufliche Fahrten, wie z. B. auf Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits- oder Betriebsstätte entfällt, nicht in die Ermittlung der Zeit der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit einzubeziehen. Beispiel: Der Steuerpflichtige muß konkret darlegen, daß das häusliche Arbeitszimmer zu mehr als der Hälfte der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit dient. Dabei kann das Berufsbild einen Anhaltspunkt für oder gegen eine mehr als hälftige Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers bilden. zurück zur Übersicht |