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Soweit die nebenberufliche Tätigkeit nicht im Rahmen einer nichtselbständigen Tätigkeit ausgeführt wird, sondern beispielsweise der selbständigen Tätigkeit zuzuordnen ist, ergeben sich keinerlei Unterschiede in der Anwendbarkeit der Begünstigungsvorschrift. Die Begünstigung ist unabhängig von der Einkunftsart zu gewähren. Soweit Einnahmen über die steuerfreie Aufwandsentschädigung hinaus anzusetzen sind, wären sie dann lediglich auf einer anderen Anlage zur Steuererklärung zu erfassen, beispielsweise auf der Anlage GSE, bei der selbständigen Tätigkeit.
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