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Kilometersätze

Der Arbeitnehmer kann auf Grund der für einen Zeitraum von zwölf Monaten ermittelten Gesamtkosten für das von ihm gestellte Fahrzeug einen Kilometersatz errechnen, der so lange angesetzt werden darf, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern, z.B. bis zum Ablauf des Abschreibungszeitraums. Ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Gesamtkosten können die Fahrtkosten mit pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die die folgenden Beträge nicht überschreiten dürfen:

  • bei einem Kraftwagen 0,58 DM je Fahrtkilometer,
  • bei einem Motorrad oder einem Motorroller 0,23 DM je Fahrtkilometer,
  • bei einem Moped oder Mofa 0,14 DM je Fahrtkilometer
  • bei einem Fahrrad 0,07 DM je Fahrtkilometer

Für jede Person, die bei einer Dienstreise oder einem Dienstgang mitgenommen wird, erhöhen sich der Kilometersatz für den Kraftwagen um 0,03 DM und der Kilometersatz für Motorräder oder Motorroller um 0,02 DM.

Neben den Kilometersätzen können etwaige außergewöhnliche Kosten angesetzt werden, wenn diese durch Fahrten entstanden sind, für die die Kilometersätze anzusetzen sind. Außergewöhnliche Kosten sind nur die nicht voraussehbaren Aufwendungen für Reparaturen, die nicht auf Verschleiß (BFH-Urteil vom 17.10.1973 - BStBl 1974, Teil II, Seite 186) oder die auf Unfallschäden beruhen, und Absetzungen für außergewöhnliche technische Abnutzung.

Dabei sind entsprechende Schadensersatzleistungen auf die Kosten anzurechnen. Die Kilometersätze sind nicht anzusetzen, soweit sie im Einzelfall zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würden (BFH-Urteil vom 25.10.1985 - BStBl 1986, Teil II, Seite 200). Dies kann z.B. in Betracht kommen, wenn bei einer Jahresfahrleistung von mehr als 40.000 km die Kilometersätze die tatsächlichen Kilometerkosten offensichtlich übersteigen.

Gerade in diesen Fällen lohnt es sich, die tatsächlichen Kosten geltend zu machen. Setzen Sie dann aber auch höhere Abschreibungen an, indem Sie sich die Argumentation der Finanzverwaltung zu eigen machen: Bei leistungsabhängigem Verbrauch Ihres Autos verringert sich die Nutzungsdauer, damit müssen Sie den gleichen Betrag über eine kürzere Dauer abschreiben, was wiederum zu höheren Abschreibungen führt.

Reisekosten, Dienstreise

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