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AfA im Jahr der Anschaffung oder Herstellung

Bei Wirtschaftsgütern, die im Laufe eines Jahres angeschafft oder hergestellt werden, kann für das Jahr der Anschaffung oder Herstellung grundsätzlich nur der Teil des auf ein Jahr entfallenden AfA-Betrags abgesetzt werden, der dem Zeitraum zwischen der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts und dem Ende des Jahrs entspricht (Zwölftelung).

Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ist es jedoch aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, wenn für die in der ersten Hälfte eines Wirtschaftsjahrs angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter der für das gesamte Wirtschaftsjahr in Betracht kommende AfA-Betrag und für die in der zweiten Hälfte des Wirtschaftsjahrs angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter die Hälfte des für das gesamte Wirtschaftsjahr in Betracht kommenden AfA-Betrags abgesetzt wird.

Die AfA nach § 7 Abs. 5 EStG im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Gebäudes in Höhe des vollen Jahresbetrags abzuziehen (BFH-Urteil vom 19.2.1974 - BStBl 1974, Teil II, Seite 704), es sei denn, daß das Gebäude in diesem Jahr nicht ausschließlich zur Erzielung von Einkünften verwendet wird.

Absetzung für Abnutzung

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