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Der Spendenabzug ist im § 10b EStG geregelt. Es ist unbedingt darauf zu achten, daß die Spenden den einzelnen Zeilen in der Steuererklärung bzw. den einzelnen Spendenarten zutreffend zugeordnet werden. Für die Begriffe gemeinnützige, mildtätige, kirchliche, religiöse und wissenschaftliche Zwecke im Sinne des oben aufgeführten § 10b EStG gelten die §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung. Diese Vorschriften sollen hier nicht weiter erläutert werden, da der einzelne Spender hier ohnehin auf den Spendenempfänger und die vom Spendenempfänger ausgestellte Spendenbescheinigung angewiesen ist. Der sogenannte steuerbegünstigte Zweck muß auf der Spendenbescheinigung angegeben sein. Gemeinnützige Zwecke im engeren Sinne (dazu gehören nicht religiöse oder wissenschaftliche Zwecke) sind nur dann steuerbegünstigt, wenn sie allgemein als besonders förderungswürdig anerkannt sind. Die in der Anlage 7 zu den Einkommensteuerrichtlinien aufgeführten gemeinnützigen Zwecke sind allgemein als besonders förderungswürdig anerkannt. Für religiöse und wissenschaftliche Zwecke, die zu gemeinnützigen Zwecken im weiteren Sinne gehören, bedarf es einer besonderen Anerkennung - ebenso wie für mildtätige und kirchliche Zwecke - nicht. Spenden, die mit der Auflage geleistet werden, sie an eine bestimmte natürliche Person weiterzugeben, sind nicht abziehbar. Als Spenden oder Mitgliedsbeiträge bezeichnete Ausgaben, die bei wirtschaftlicher Betrachtung das Entgelt für eine Leistung der empfangenden Körperschaft darstellen (z.B. Benutzungsgebühr für eine Sportanlage, Tennisplatz etc.), sind nicht nach § 10b Abs. 1 EStG abziehbar (BFH-Urteil vom 1.4.1960 - BStBl 1960, Teil III, Seite 231). Beispiel: Spenden, Gegenleistung Schulgeld, das Eltern für die Unterrichtung ihrer Kinder an einer Privatschule zahlen, ist nicht - auch nicht teilweise - als Spende abziehbar (BFH-Urteil vom 25.8.1987 - BStBl 1987, Teil II, Seite 850). In der Spendenbescheinigung wird auf die Verwaltungsvorschrift Anlage 7 zu den Einkommensteuerrichtlinien verwiesen. Hier sind begünstigte Zwecke zusammengestellt. Die Zusammenstellung ist aus verschiedenen Gründen von Bedeutung und wird nachfolgend wiedergegeben.
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