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Für einen achtjährigen Förderzeitraum begünstigt § 17 EigZulG einmalig die Anschaffung von Genossenschaftsanteilen. Voraussetzung ist
Der Fördergrundbetrag beträgt (§ 17 Sätze 3 und 4 EigZulG) 3% maximal 2.400 DM von der geleisteten Einlage (= Bemessungsgrundlage). Der Höchstbetrag wird also bei einer Bemessungsgrundlage von 80.000 DM erreicht. Die Kinderzulage wird unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 Satz 1 EigZulG in Höhe von 500 DM für jedes Kind gewährt (§ 17 Satz 5 EigZulG). Für den Fall der späteren, satzungsgemäß vorgesehenen Anschaffung der Wohnung sind die für die Anschaffung von Genossenschaftsanteilen in Anspruch genommenen Zulagenbeträge (Fördergrundbetrag und Kinderzulage) auf die für die Wohnung in Betracht kommenden Zulagenbeträge anzurechnen. Nicht erforderlich für die Inanspruchnahme der EigZulG nach § 17 ist die Nutzung einer Wohnung der Genossenschaft durch den Genossen. Die Summe aus Fördergrundbetrag und Kinderzulage darf nach Satz 6 die Bemessungsgrundlage, also den Genossenschaftsanteil nicht überschreiten. Diese Begrenzung des Gesamtförderungsvolumens ist vom Finanzamt bereits bei der erstmaligen Festsetzung der Eigenheimzulage zu beachten. Einen Vorkostenabzug nach § 10i EStG wird beim Erwerb von Genossenschaftsanteilen nicht gewährt. Der § 10i EStG stellt auf die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung (eines Ausbaus oder eine Erweiterung) ab.
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