Steuererklärung
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Ende der AfA

Bei Wirtschaftsgütern, die im Laufe eines Wirtschaftsjahrs veräußert oder aus dem Betriebsvermögen entnommen werden oder nicht mehr zur Erzielung von Einkünften dienen, kann für dieses Jahr nur der Teil des auf ein Jahr entfallenden AfA-Betrags abgesetzt werden, der dem Zeitraum zwischen dem Beginn des Jahres und der Veräußerung, Entnahme oder Nutzungsänderung entspricht (Zwölftelung, vgl. BFH-Urteil vom 18.8.1977 - BStBl 1977, Teil II, Seite 835).

Das gilt entsprechend, wenn im Laufe eines Jahres ein Wirtschaftsgebäude künftig Wohnzwecken dient oder ein nach § 7 Abs. 5 Satz 2 EStGY7 abgeschriebener Mietwohnneubau künftig nicht mehr Wohnzwecken dient.

Absetzung für Abnutzung

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