Unterstützung bedürftiger Personen
siehe auch Tipps und Urteile
Haben Sie bedürftige Angehörige unterhalten, für die Sie
und andere Personen weder Kindergeld noch einen Kinderfreibetrag
erhalten und die Ihnen gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigt
sind (z.B. Eltern, Großeltern und Kinder), so können Sie Ihre
nachgewiesenen Aufwendungen für jede unterhaltene Person, bis zu
14.040 DM jährlich geltend machen. Diese Regelung gilt auch für
Personen deren zum Unterhalt bestimmte öffentliche Mittel (z.B.
Sozialhilfe) aufgrund Ihrer Unterstützungsleistungen gekürzt
wurden.
siehe auch Steuerhandbuch zu Unterstützung
Geben Sie die verlangten Daten ein und betätigen Sie den
Button Berechnung, der zu einem Eingabebereich verzweigt, in dem
die Höhe der Aufwendungen sowie die Einkünfte der
unterstützten Person abgefragt werden. Nach Eingabe der
Einkommens- und Unterstützungsdaten gelangen Sie auf diese
Registerseite wieder zurück. Hinweis: Haben Sie unter dem Feld
Erklärung die Abfrage "Jemand hat Anspruch auf einen
Kinderfreibetrag" als zutreffend markiert, so wird der
abziehbare Betrag auf 0 DM gesetzt, da die Voraussetzung für
einen Abzug nicht gegeben ist (vgl. Hinweis unter Allgemein).
Tragen Sie hier Name und Anschrift der Person ein, die Sie
unterstützt haben.
Wählen Sie aus, in welchem Land die unterstützte Person
lebt. Außerhalb von Deutschland sind die Länder in drei
Ländergruppen gemäß Ländergruppeneinteilung eingeteilt, je
nach den Verhältnissen in dem jeweiligen Staat. Die
Höchstbeträge ermäßigen sich entsprechend. Bei einem
"1/3-Land" verringert sich der Höchstbetrag auf 1/3.
Tragen Sie hier bitte das Geburtsdatum der unterstützten
Person ein.
Wählen Sie bitten den Familienstand der unterstützten Person
aus.
Tragen Sie hier ein, in welchem verwandschaftlichen
Verhältnis Sie zu der Person stehen. Da die
Unterstützungsleistungen nur bei einer gesetzlichen
Verpflichtung abzugsfähig sind, müsste es sich um einen
Verwandten ersten Grades (Großeltern - Eltern - Kinder) handeln,
oder aber, um die Mutter Ihres Kindes. Außerdem kommt der Abzug
von Unterhaltsleistungen noch in Betracht, wenn öffentliche
Mittel (z.B. Sozialhilfe) deswegen gekürzt werden.
Kreuzen Sie dieses Kästchen an, soweit sie zutreffen.
Wenn jemand Anspruch auf
Kinderfreibetrag oder Kindergeld für die unterstützte Person
hat. In diesem Falle sind keine Unterstützungsleistungen
absetzbar.
Unterhaltsleistungen an den
geschiedenen werden im Regelfall im Wege des Realsplitting
(Bereich Sonderausgaben: "Renten, dauernde Lasten,
Unterhalt") berücksichtigt. Dazu muß jedoch der Ehegatte
die Anlage U unterschreiben, die auch zur Folge hat, daß dieser
den erhaltenen Unterhalt versteuern muß. Wird dieser Weg nicht
gewählt, können die Unterhaltsleistungen auch als
außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.
Wenn öffentliche Mittel
(beispielsweise Sozialhilfe) wegen der Unterhaltsleistungen
gekürzt werden, ist die steuerliche Geltendmachug in Höhe der
Kürzung möglich. Die Kürzung wegen gewährten Unterhalts kommt
z.B. bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften in Betracht. Tragen
Sie bitte auch den Betrag der Kürzung ein.
Die unverheiratete Mutter Ihres Kindes hat
6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt sowie bis zu weitere
drei Jahre einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch.
lebt in meinem / eigenen Haushalt |
Wenn die
unterstützte Person in Ihrem Haushalt lebt, dann kan der
Unterhalt neben Bargeld auch in Form von Kost und Logis erbracht
worden sein.
Wenn die unterstützte Person nicht in Ihrem und nicht in
einem eigenen Haushalt lebt, dann tragen Sie hier den Namen der
Person ein, in dessen Haushalt die unterstützte Person lebt. Da
die andere Person wohl zumindestens Kost und Logis gewähren
dürfte, wäre der Unterhaltshächstbetrag entsprechend
aufzuteilen.
Das Programm weist hier den abziehbaren Unterhaltsbetrag aus.
Nähere Angaben zum Unterhalt und zu den Einkünften und Bezügen
machen Sie bitte auf einer gesonderten Registerkarte (Button
"Berechnung...").
Geben Sie die verlangten Daten ein und betätigen Sie den
Button Berechnung, der zu einem Eingabebereich verzweigt, in dem
die Höhe der Aufwendungen sowie die Einkünfte der
unterstützten Person abgefragt werden. Nach Eingabe der
Einkommens- und Unterstützungsdaten gelangen Sie auf diese
Registerseite wieder zurück. Hinweis: Haben Sie unter dem Feld
Erklärung die Abfrage "Jemand hat Anspruch auf einen
Kinderfreibetrag" als zutreffend markiert, so wird der
abziehbare Betrag auf 0 DM gesetzt, da die Voraussetzung für
einen Abzug nicht gegeben ist (vgl. Hinweis unter Allgemein).
Tragen Sie hier Name und Anschrift der Person ein, die Sie
unterstützt haben.
Wählen Sie aus, in welchem Land die unterstützte Person
lebt. Außerhalb von Deutschland sind die Länder in drei
Ländergruppen eingeteilt, je nach den Verhältnissen in dem
jeweiligen Staat. Die Höchstbeträge ermäßigen sich
entsprechend. Bei einem "1/3-Land" verringert sich der
Höchstbetrag auf 1/3.
Tragen Sie hier bitte das Geburtsdatum der unterstützten
Person ein.
Wählen Sie bitten den Familienstand der unterstützten Person
aus.
Tragen Sie hier ein, in welchem verwandschaftlichen
Verhältnis Sie zu der Person stehen. Da die
Unterstützungsleistungen nur bei einer gesetzlichen
Verpflichtung abzugsfähig sind, müsste es sich um einen
Verwandten ersten Grades (Großeltern - Eltern - Kinder) handeln,
oder aber, um die Mutter Ihres Kindes. Außerdem kommt der Abzug
von Unterhaltsleistungen noch in Betracht, wenn öffentliche
Mittel (z.B. Sozialhilfe) deswegen gekürzt werden.
Kreuzen Sie dieses Kästchen an, soweit sie zutreffen.
Wenn jemand Anspruch auf
Kinderfreibetrag oder Kindergeld für die unterstützte Person
hat. In diesem Falle sind keine Unterstützungsleistungen
absetzbar.
Unterhaltsleistungen an den
geschiedenen werden im Regelfall im Wege des Realsplitting
(Bereich Sonderausgaben: "Renten, dauernde Lasten,
Unterhalt") berücksichtigt. Dazu muß jedoch der Ehegatte
die Anlage U unterschreiben, die auch zur Folge hat, daß dieser
den erhaltenen Unterhalt versteuern muß. Wird dieser Weg nicht
gewählt, können die Unterhaltsleistungen auch als
außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.
Wenn öffentliche Mittel
(beispielsweise Sozialhilfe) wegen der Unterhaltsleistungen
gekürzt werden, ist die steuerliche Geltendmachug in Höhe der
Kürzung möglich. Die Kürzung wegen gewährten Unterhalts kommt
z.B. bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften in Betracht.
Die unverheiratete Mutter Ihres Kindes hat
6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt sowie bis zu weitere
drei Jahre einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch.
lebt in meinem / eigenen Haushalt |
Wenn die
unterstützte Person in Ihrem Haushalt lebt, dann kan der
Unterhalt neben Bargeld auch in Form von Kost und Logis erbracht
worden sein.
Wenn die unterstützte Person nicht in Ihrem und nicht in
einem eigenen Haushalt lebt, dann tragen Sie hier den Namen der
Person ein, in dessen Haushalt die unterstützte Person lebt. Da
die andere Person wohl zumindestens Kost und Logis gewähren
dürfte, wäre der Unterhaltshächstbetrag entsprechend
aufzuteilen.
Das Programm weist hier den abziehbaren Unterhaltsbetrag aus.
Nähere Angaben zum Unterhalt und zu den Einkünften und Bezügen
machen Sie bitte auf einer gesonderten Registerkarte (Button
"Berechnung...").