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Kirchensteuern und gezahlte Zinsen für Stundung und Aussetzungen können als Sonderausgaben steuermindernd berücksichtigt werden.
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Sowohl die bei Lohneinkünften abgezogene Kirchensteuer als auch die im Rahmen der Einkommensteuer-Vorauszahlung gezahlte Kirchensteuer sind als Sonderausgaben absetzbar. obwohl dem Finanzamt diese Zahlungen bekannt sind, müssen sie ausdrücklich auf dem Mantelbogen wieder aufgeführt (beantragt) werden. Von den gezahlten Kirchensteuern sind die Kirchensteuern abzuziehen, die beispielsweise anläßlich des Lohnsteuerjahresausgleichs erstattet wurden.
Auf den Lohnsteuerkarten eingetragen |
Die Kirchensteuer lt. Lohnsteuerkarten wird automatisch hierher übernommen. Die Eintragungen nehmen Sie bitte im Bereich "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" vor.
weitere Kirchensteuerzahlungen |
Tragen Sie hier bitte weitere Kirchensteuerzahlungen ein, etwa aufgrund eines Steuerbescheides. Kirchensteuervorauszahlungen tragen Sie bitte im Bereich "Anrechnungsbeträge" ein. Hier tragen Sie bitte zusätzlich die Kirchensteuervorauszahlungen ein, die in diesem Jahr gezahlt wurden.
erhaltene Erstattungen |
Kirchensteuererstattungen sind von den Zahlungen abzuziehen. Tragen Sie hier bitte die erstattete Kirchensteuer, etwa aufgrund eines Steuerbescheides, ein.
als Sonderausgaben abzugsfähig |
Es wird die abzugsfähige Kirchensteuer ausgewiesen. Dies sind die Zahlungen abzüglich der Erstattungen.
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Zinsen auf Steuernachzahlungen (Stundungs- und Aussetzungszinsen), soweit im Steuerjahr gezahlt, können Sie seit 1999 nicht mehr abgesetzt werden.