Steuererklärung
Zusatzinfos
Bonus
Verfahrensvorschriften

Werden Aufwendungen in einem Veranlagungszeitraum abgezogen, in dem die Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken noch nicht begonnen hat, ist die Veranlagung insoweit vorläufig durchzuführen (§ 165 Abs. 1 Satz 1 AO).

Eigenheimförderung (Anlage FW)

zurück zur Übersicht