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Ihr Altersruhesitz hat auch ein ArbeitszimmerSie haben sich zur Ruhe gesetzt und können doch zu Hause arbeiten. Denn auch Rentner können mit einem einfachen Trick ein Arbeitszimmer geltend machen. Sie müssen dazu nur eine Mietwohnung und damit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung besitzen. Denn dann gilt ein eigens zur Verwaltung dieser Einkünfte eingerichteter Raum als Mittelpunkt der beruflichen Nutzung und ist damit abzugsfähig. Selbst wenn Sie vornehmlich auf Mallorca und Teneriffa davon profitieren. Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung, 96/2/0595 EinkommenstEine im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Mietwohngrundstücks zu zahlende sog. Vorfälligkeitsentschädigung kann dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sein, wenn sie ausnahmsweise als Finanzierungskosten eines neu erworbenen Mietobjektes zu beurteilen ist. EStG §§ 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 Nr. 1, 21 Abs. 1, Urteil vom 23.4.1996 IX R 5/94, Vorinstanz: FG Köln (EFG 1994, 193)SchuldzinsenErstrangig sind hiermit Ihre gezahlten Zinsen zu verstehen. Vergessen Sie aber auch nicht, die Geldbeschaffungskosten abzusetzen. Geldbeschaffungskosten sind alle Kosten, die Ihnen mit der Gewährung des Darlehens entstanden sind, z. B. Fahrtkosten zu den Banken und dem Notar; für die Eintragung der Grundschuld Kosten bei Notar und Amtsgericht; Bereitstellungszinsen und Kontoführungsgebühren für das Darlehen durch die Bank; ... Selbstgenutztes HausAusgaben, die im Zusammenhang mit einer Wohnung oder einzelnen Räumen anfallen, sind nur dann Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn aus der Wohnung (den Räumen) entsprechende Einnahmen erzielt werden oder in Zukunft erzielt werden sollen. Stehen die Ausgaben im Zusammenhang mit einer Wohnung, für die Sie wegen Wegfalls der Nutzungswertbesteuerung in den Zeilen 7 bis 10 (Seite 1 der Anlage V) keinen Mietwert angesetzt haben, so können die Ausgaben nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Darin enthaltene erhöhte Absetzungen lt. Zeilen 50 bis 54 können in der Anlage FW geltend gemacht werden. Ebenso können Ausgaben, die im Zusammenhang mit Räumen stehen, die zu eigenen beruflichen oder gewerblichen Zwecken genutzt werden, nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern nur als Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei den Einnahmen abgezogen werden, die im Zusammenhang mit der Nutzung dieser Räume erzielt werden.Der Fiskus reißt keine Bäume aus, aber Häuser abWenn Ihr Grundstück in bester Lage, das dazugehörige Bauwerk aber in desolatem Zustand ist, können Sie auch gleich das Ganze abreißen lassen. Die Abbruchkosten dürfen Sie dann dem Finanzamt aufbürden: als sofort abzugsfähige Werbungskosten. Voraussetzung ist, daß Sie das Gebäude selbst errichtet haben oder beim Kauf des Grundstückes keine Abbruchabsicht hatten. Diese Absicht können Ihnen die Finanzbeamten nur unterstellen, wenn Sie den Abbruch innerhalb von drei Jahren nach dem Kauf durchführen. Legen Sie also den Vorschlaghammer wieder aus der Hand und warten noch ein paar Tage. Halt! Hier ist die 920-DM-Grenze. Ihre Quittung bitteAuch für Vermieter gilt die 920-DM-Grenze. Schaffen Sie für Ihr Mietshaus beispielsweise einen Rasenmäher für höchstens 800 DM plus Mehrwertsteuer (z.Z. 15%) = 920,- DM an, dann können Sie diesen Betrag im gleichen Jahr ganz absetzen und sparen sich die Entscheidungsqualen bei der Wahl der besten Abschreibungsmethode. Unter "Sonstigem" fördert der Staat die KreativitätWenn alles gesagt ist, läßt sich doch noch etwas verdienen. Denn selbst wenn Sie alle Werbungskosten minutiös in der Anlage V aufgelistet haben und Ihnen trotz verschärften Nachdenkens nichts mehr einfällt, können Sie doch noch etwas absetzen. Und zwar unter "Sonstiges" in der Zeile 56 der Seite 2. Denn wenn Sie hier eine Pauschale von 240 DM pro Jahr und Objekt eintragen, wird diese in der Regel bei der Bearbeitung Ihrer Steuererklärung nicht beanstandet. Das Finanzamt verschafft Ihnen KreditGeldbeschaffungskosten im Sinne der Zeile 34 der zweiten Seite der Anlage V sind alle Kosten, die Ihnen mit der Gewährung des Darlehens entstanden sind. Zum Beispiel die Fahrtkosten zu den Banken und dem Notar, bei der Aufnahme einer Hypothek die Kosten von Amtsgericht und Notar oder die Bereitstellungszinsen und Kontoführungsgebühren. Nur das kleine Plastiksparschwein Ihrer Bank ist ja immerhin gratis. Die Suche nach einem Käufer trägt der StaatEin Mietshaus schlägt man manchmal nicht so ohne weiteres los. Daher kann zwischen dem Verkaufsentschluß und dem tatsächlichen Verkauf eine Menge Zeit vergehen. Die Verluste, die Ihnen während dieser Zeit mangels Eigennutzung oder Vermietung oder Verpachtung entstehen, können Sie bei der Ermittlung des Spekulationsgewinns als Werbungskosten abziehen.
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