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Nach § 9 Abs. 1 EigZulG setzt sich die Eigenheimzulage zusammen aus: Fördergrundbetrag nach Abs. 2 zuzüglich einer evtl. Öko-Komponente nach den Abs. 3 und 4 und Kinderzulage FördergrundbetragNeubauförderung (§ 9 Abs. 2 Satz 1 EigZulG)
Altbauförderung (§ 9 Abs. 2 Satz 2 EigZulG) Beispiel Der Höchstbetrag der Grundförderung ist also bei einer Bemessungsgrundlage von 100.000 DM erreicht. Sie brauchen sich also keine Gedanken zu machen, wie Ausgaben zu bewerten sind, wenn Sie bereits höhere Anschaffungskosten als 100.000 DM hatten. Miteigentum: Auch zum Miteigentum hat der Bundesminister der Finanzen in einem Erlaß zum § 10e EStG etwas gesagt: "8.2 Miteigentümer In diesen Vorschriften ist mehr Sprengstoff, als man gemeinhin meinen könnte. Denken Sie nur an folgenden Fall: Beispiel Solange die Aufwendungen über 200.000 DM liegen, ändert sich für unser junges Ehepaar nichts. Anders aber, wenn es sich um eine Eigentumswohnung handelt, die z.B. 150.000 DM kostet. Dann kann unser junges Ehepaar nur 50% (Anteil) der Zulage bekommen. Den Schwiegereltern steht keine Zulage zu. (Bei unentgeltlicher Überlassung der Wohnung an die Tochter, steht den Schwiegereltern m.E. die Zulage zu, wenn bei ihnen noch kein Objektverbrauch vorliegt). Diese Lösung erscheint aber wenig sinnvoll. Durch ein im Grundbuch eingetragenes Darlehen kann eine Sicherung ebenfalls erfolgen, ohne sich auf fragwürdige Konstruktionen einzulassen. Beispiel Die Förderung kommt nur zur Hälfte zum Tragen. Hier wäre die Teilung in zwei Eigentumswohnungen sinnvoll. Der Erlaß vom 31.12.1994 (BStBl Teil I 1994, Seiten 887 ff) besagt dazu: "Textziffer 60: Miteigentümer eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung - mit Ausnahme von zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehegatten, die für die Ermittlung des Abzugsbetrags eine Einheit bilden ( § 26b EStG) - können die Abzugsbeträge bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen höchstens im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile in Anspruch nehmen (§ 10e Abs. 1 Satz 6 EStG). Eine abweichende Vereinbarung der Miteigentümer ist einkommensteuerrechtlich unbeachtlich (vgl. BFH vom 25.8.1992 - BStBl 1993, Teil II, S. 105 und vom 1.6.1994 - BStBl 1994, Teil II, S. 752 ). Die Aufteilung ist unabhängig davon, ob alle Miteigentümer das Objekt zu eigenen Wohnzwecken nutzen." Öko-Komponenten zum FördergrundbetragDie Öko-Komponente des § 9 Abs. 3 und 4 EigZulG sind keine selbständigen Fördertatbestände; d.h. nur die Öko-Komponente allein ist nicht zu berücksichtigen. Man könnte ja durchaus daran denken, daß bei Objektverbrauch die Öko-Komponente gleichwohl zu berücksichtigen wäre; dies ist nicht der Fall. Es kann nur ein sogenannter Erhöhungsbetrag zu diesem Zuschuß führen. Dieser muß sich auf die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung beziehen. Ausbauten und Erweiterungen sind von den Öko-Komponenten ausgeschlossen (§ 9 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 EigZulG). Die Öko-Zulage ist zweigeteilt, sie kann für beide Zulagenarten gleichzeitig berücksichtigt werden. Zwar wurden im Gesetz keine Ausführungen zum Miteigentum gemacht, aber Prozesse zu diesem Thema sind wohl aussichtslos. Es kann nicht als sinnvoll angesehen werden, wenn die Zulage beim Miteigentum nur anteilmäßig angesetzt wird, und die Öko-Zulage voll. Alternative und regenerative Heizungsanlagen Die Aufwendungen sind nur für den Einbau dieser Heizungsanlagen zulagebegünstigt. Der Einbau kann sowohl im Zuge einer Neubauherstellung, als auch im Anschluß an die Anschaffung in einen Alt- oder Neubau vorgenommen werden. Der Kauf einer Wohnung mit derartigen Heizungsanlagen hat also nicht die Öko-Zulage zur Folge. Aber: Auf die Abgrenzung zwischen Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen und dem Vorkostenabzug werden wir später zurückkommen. Wichtig: Niedrigenergiehäuser Im Fall der Anschaffung muß das wirtschaftliche Eigentum vor diesem Zeitpunkt bis zum Ende des Fertigstellungsjahres auf den Anspruchsberechtigten übergehen (§ 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EigZulG). Es gilt also eine wesentlich strengere Anschaffungsauslegung per Gesetz, als z.B. bei der Öko-Komponente der Heizungsanlagen. Als Nachweis muß weiterhin durch Vorlage eines Wärmebedarfsausweises die Gesetzesnorm nachgewiesen werden. KinderzulageDie Kinderzulage ersetzt das sogenannte Baukindergeld nach § 34f EStG. Nach § 9 Abs. 5 Satz 1 EigZulG beträgt die Kinderzulage 1.500 DM für jedes Kind. Es muß sich um Kinder handeln, für die der Anspruchsberechtigte oder sein Ehegatte im Kalenderjahr des Förderzeitraums einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält. Ist zweifelhaft, ob ein über 18 Jahre altes Kind die Einkunftsgrenze nach § 32 Abs. 4 Sätze 2 ff EStG (Gesetzestext: siehe Anhang) überschreitet, wird das Finanzamt die Steuererklärung nach § 165 Abs. 1 AO (Gesetzestext: siehe Anhang) vorläufig machen. Hierdurch entstehen für beide Seiten keine Nachteile. Liegt das Kind mit seinen Einkünfte unter dieser Grenze, bekommen Sie die Zulage, liegen die Einkünfte des Kindes über dieser Grenze wird (auch nachträglich) die Kinderzulage zurückgefordert. Tip: Tip: Wie auch in der Vergangenheit gilt, daß das Kind im Förderzeitraum zum Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder gehört hat. Nach dem BFH-Urteil vom 31.10.1991 - X R 9/91 (BStBl 1992, Teil II, S. 241) kann die Steuerermäßigung nach § 34f Abs. 2 EStG 1987 (Gesetzestext: siehe Anhang) auch für ein Appartement in Anspruch genommen werden, das außerhalb des Ortes des Familienwohnsitzes belegen ist und das der Stpfl. sowie ein dort studierendes Kind bewohnen. In diesem Urteil wird der Begriff des Haushalts weit gefaßt. Der Bundesfinanzhof geht davon aus, daß auch ein Zweitwohnsitz wie in diesem Fall (Appartement von 38 m²) zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört. Da der Eigentümer des Objekts und ein Kind dieses Appartement nutzen, kam im Entscheidungsfall eine Kinderermäßigung zum Tragen. Anders ist der Sachverhalt, wenn die Tochter allein das Appartement bewohnt. Sie ist dann auswärtig untergebracht, gehört also nicht mehr zum Haushalt der Eltern. In diesem Falle kann auch für sie keine Kinderzulage gewährt werden. Hierzu haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder anläßlich einer Sondersitzung am 24./25.8.94 folgendes festgehalten: "Der BFH hat mit Urteil vom 26.1.1994 - BStBl 1994, Teil II, S. 544 - entschieden, daß dem Eigentümer einer Wohnung auch dann die Steuerbegünstigung nach § 10e EStG zusteht, wenn er diese nicht selbst bewohnt, sondern diese einem - einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigenden - Kind zur alleinigen Nutzung überläßt. In diesem Fall stehe ihm unter den weiteren Voraussetzungen des § 33a Abs. 2 Nr. 2 EStG auch der erhöhte Ausbildungsfreibetrag wegen auswärtiger Unterbringung zu. Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder kommt bei alleiniger Nutzung der nach § 10e EStG begünstigten Wohnung durch ein Kind die Steuerermäßigung nach § 34f EStG nicht in Betracht. Diese kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die nach § 10e EStG begünstigte Wohnung Teil des Haushalts der Eltern ist, also von einem oder beiden Elternteilen mitbewohnt wird (vgl. dazu BFH-Urteil vom 31.10.1991, BStBl 1992, Teil II, S. 241). Die Steuerermäßigung nach § 34f EStG schließt demnach den Abzug eines Ausbildungsfreibetrags wegen auswärtiger Unterbringung nach § 33a Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 Satz 2 EStG aus." Tip: Für das Einkommen des Kindes wird das Jahreseinkommen berücksichtigt. Bewohnen Miteigentümer eine Wohnung (z.B. ein unverheiratetes Pärchen) und haben sie für das gleiche Kind Anspruch auf die Kinderzulage, so wird ihnen diese je zur Hälfte gewährt (§ 9 Abs. 5 Satz 3 EigZulG). Wie bisher schon beim § 34f Abs. 4 Satz 2 EStG kann die Kinderzulage nur für ein begünstigtes Objekt in Anspruch genommen werden (§ 9 Abs. 5 Satz 4 EigZulG). HöchstbetragsbegrenzungNach § 9 Abs. 6 Satz 1 EigZulG wird die Summe der Fördergrundbeträge (5.000 bzw. 2.500 DM) und der Kinderzulagen auf die Bemessungsgrundlage nach § 8 EigZulG begrenzt. In der Literatur wird dieser Vorgang als Kappungsgrenze bezeichnet. Es soll verhindert werden, daß die Zulagen die Ausgaben übersteigen. Die Kappungsgrenze entspricht der bisherigen Regelung des § 34f Abs. 4 EStG. Praktische Bedeutung wird dieser Vorgang wohl nur bei Ein- und Ausbauten, teilentgeltlicher Erwerb und bei verhältnismäßig niedrigen Herstellung- oder Anschaffungskosten haben. Selbst bei Anschaffungskosten von nur 100.000 DM und Berücksichtigung von 5 Kindern wird die Kappungsgrenze nicht überschritten: Fördergrundbetrag: 8 Jahre x 5.000 DM, Von dieser Kappung werden die beiden Öko-Komponenten nach § 9 Abs. 3 und 4 EigZulG nicht betroffen, d.h. die Öko-Komponenten können in voller Höhe beansprucht werden. Die Kürzung erfolgt am Schluß des Förderzeitraums. Beispiel
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