Beim unentgeltlichen Überlassen von Teilen einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung ist die Bemessungsgrundlage nicht zu kürzen.
Beim Erwerb einer Wohnung, bei der sich der vorherige Eigentümer ein obligatorisches oder ein dingliches Wohnrecht vorbehalten hat, handelt es sich nicht um ein unentgeltliches Überlassen von Teilen einer Wohnung. Vielmehr übt der Nutzende sein Nutzungsrecht kraft seiner früheren Eigentümerstellung aus. Nach § 10e Abs. 1 Satz 7 EStG ist die Bemessungsgrundlage um den auf die wohnrechtsbelasteten Räume entfallenden Teil zu kürzen. Da sich das Wohnungsrecht regelmäßig auf die Nutzung der Räume und nicht auf den Grund und Boden bezieht, wird die Berechnung der auf den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Teil der Wohnung entfallenden Anschaffungskosten getrennt nach Gebäude und Grund und Boden vorgenommen (vgl. BFH vom 7.6.1994, Az. IX R 33, 34/92, BStBl II S. 927).
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