Ab dem 64. Lebensjahr wird bei der Steuerberechnung ein sogennanter Altersentlastungsbetrag berücksichtigt. Dieser beträgt 40 % der aktiven Einkünfte, höchstens jedoch 3.720 DM. Voraussetzung ist, daß Sie das 64. Lebensjahr vor dem 1.1. des jeweiligen Steuerjahres vollendet haben. Um für das Jahr 2001 einen Altersentlastungsbetrag zu bekommen, müssten Sie demnach am 1.1.1937 oder früher geboren worden sein.
Der Altersentlastungsbetrag wird bei Ehegatten, die zusammenveranlagt werden jedem Ehegatten gewährt, der die Altersvoraussetzung erfüllt.
Begünstigt werden die folgenden Einkünfte
Für die Berechnung von Altersentlastungsbeträgen bei Ehegatten ist der Freibetrag anhand der Einkünfte des jeweiligen Ehegatten zu berechnen.
Beispiel: Altersentlastungsbetrag
Klaus hat für im Jahr 01 sein 64. Lebensjahr vollendet. Im Jahr 02 steht ihm daher ein Altersentlastungsbetrag zu. Er hat in 02 Arbeitslohn lt. Lohnsteuerkarte in Höhe von 36.000 DM bezogen, davon sind 18.000 DM Versorgungsbezüge. Außerdem hat er Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb von 8.000 DM und einen Verlust aus einem Vermieteten Haus in Höhe von 5.000 DM.
Die Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag beträgt 21.000 DM, nämlich 18.000 DM Arbeitslohn (ohne die Versorgungsbezüge) und die Summe der übrigen Einkünfte (+ 8.000 DM und ./. 5.000 DM = + 3.000 DM), da diese Summe positiv ist. der Altersentlastungsbetrag beträgt 40 % davon, also 8.400 DM, höchstens jedoch 3.720 DM.
zurück zur Übersicht