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In den verschiedensten steuerlichen Bereichen sind Fahrzeugkosten berücksichtigungsfähig. Die bedeutenden Bereich sind
In den einzelnen Bereichen ist darauf zu achten, ob die gesetzlichen Pauschalen je Kilometer (Fahrtkilometer oder Entfernungskilometer) zu berücksichtigen sind oder die sogenannten tatsächlichen Fahrtkosten. Der (Werbungs-) Kostenabzug ist nicht davon abhängig, daß die Fahrtkosten notwendig waren. Die für das tatsächlich benutzte Verkehrsmittel anzusetzenden Fahrtkosten sind auch dann abziehbar, wenn bei der Wahl eines anderen Verkehrsmittels oder Beförderungstarifs geringere Werbungskosten entstanden wären (BFH-Urteil vom 25.9.1970, BStBl 1971, Teil II, Seite 55).
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