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Die Kirchensteuer wird in § 10 Absatz 1 Ziffer 4 des Einkommensteuergesetzes als abzugsfähige Sonderausgabe genannt. Kirchensteuern im Sinne dieser Vorschrift sind Geldleistungen, die von den als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften von ihren Mitgliedern auf Grund gesetzlicher Vorschriften erhoben werden. Keine Kirchensteuern sind freiwillige Beiträge, die an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften oder andere religiöse Gemeinschaften entrichtet werden. Der Abzug freiwilliger Beiträge richtet sich vorbehaltlich der nachfolgend erläuterten Ausnahmen nach § 10b Abs. 1 EStG, d.h. die Beträge sind als Spenden zu behandeln. Beiträge der Mitglieder von Religionsgemeinschaften, die mindestens in einem Bundesland als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt sind, aber während des ganzen Kalenderjahrs keine Kirchensteuer erheben, können wie Kirchensteuern abgezogen werden. Voraussetzung ist, daß der Steuerpflichtige über die geleisteten Beiträge eine Empfangsbestätigung der Religionsgemeinschaft vorlegt. Der Abzug ist bis zur Höhe der Kirchensteuer zulässig, die in dem betreffenden Land unter Berücksichtigung der Kinderermäßigung von den als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften erhoben wird. Bei unterschiedlichen Kirchensteuersätzen ist der höchste Steuersatz maßgebend. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige gleichzeitig als Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft zur Zahlung von Kirchensteuer verpflichtet ist. Der Abzug von Kirchensteuern als Sonderausgaben ist ausgeschlossen, soweit es sich um willkürliche, die voraussichtliche Steuerschuld weit übersteigende Zahlungen handelt (BFH-Urteil vom 25.1.1963 - BStBl 1963, Teil III, Seite 141). Es ist zu beachten, daß die Kirchensteuer, die im Kalenderjahr tatsächlich entrichtet wurde, um die Beträge zu mindern ist, die im Laufe des Kalenderjahres erstattet oder gutgeschrieben wurden. Beispiel: Kirchensteuer als Sonderausgabe Es ist für den Ansatz als Sonderausgabe unmaßgeblich, ob es sich um Vorauszahlungen, Abschlußzahlungen oder um einbehaltene Kirchensteuern aus Lohnzahlungen handelt. Ebenfalls unbeachtlich ist der Zeitraum, für den die Zahlung erfolgt. Beispiel: Kirchensteuer als Sonderausgabe Da die Kirchensteuer grundsätzlich keiner Höchstbetragsberechnung unterliegt, sollte zum Spendenabzug eine strenge Abgrenzung erfolgen. Der Spendenabzug unterliegt einer Höchstbetragsberechnung und könnte damit zu einer anderen steuerlichen Auswirkung führen als der Abzug als Kirchensteuer.
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