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Wie auch bereits aus den Vorgängervorschriften (§§ 7b und 10e EStG) bekannt, beträgt der Förderzeitraum acht Jahre. Hierbei zählen das Jahr der Fertigstellung bzw. der Anschaffung und die sieben Folgejahre. Hierbei ist es unerheblich, ob eine eigene Nutzung bereits vom Jahr der Anschaffung bzw. der Fertigstellung vorliegt. Allerdings verkürzt sich der Förderzeitraum um die Jahre, in denen eine eigene Nutzung nicht vorliegt. Beispiel Die Förderung wird für das ganze Jahr vorgenommen. Eine Aufteilung auf Monate ist nicht vorgesehen. Bezieht der Eigentümer seine Wohnung erst im Dezember, dann kommt gleichwohl die Förderung für das ganze Jahr in Betracht. Es kommt nicht auf die Gründe für eine verspätete eigene Nutzung an. So kann es beim Erwerb einer gebrauchten Immobilie durchaus vorkommen, daß der Mieter evtl. aus seinem Mietvertrag geklagt werden muß. Bei der Belastung der deutschen Gerichte kann dies mehrere Jahre dauern. Eine Förderung der nicht eigengenutzten Jahre kommt nicht in Betracht. TIP: Besser noch: eine nicht vermietete Wohnung kaufen. Vorsicht Falle: Das Finanzamt muß in jedem Jahr verschiedene Voraussetzungen überprüfen. Dazu gehört u.a. natürlich die Eigennutzung. Die Fertigstellung hat der Bundesminister der Finanzen in einem Erlaß zum § 10e EStG wie folgt festgelegt (Erlaß vom 31.12.1994, BStBl 1994, Teil I, Seite 887 ff): "4.2 Zeitpunkt der Herstellung Unter Bauabnahme ist die Abnahme durch das Bauordnungsamt gemeint. Es kommt häufig vor, daß erst Jahre nach dem Einzug (und die Fertigstellung kann nicht danach erfolgen) die Bauabnahme erfolgt, weil z.B. noch ein Treppengeländer fehlte. Die Zeitpunkt der Anschaffung wird meist im Kaufvertrag unter dem Passus "wirtschaftlicher Übergang" vermerkt. Dort steht, wann die Gefahr, die Nutzungen und Lasten auf den Erwerber übergehen. Dieser Vorgang wird auch als wirtschaftlicher Übergang bezeichnet.
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