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Abgrenzung der Gewinnerzielungsabsicht zur Liebhaberei
AnlaufverlusteVerluste der Anlaufzeit sind steuerlich nicht zu berücksichtigen, wenn die Tätigkeit von Anfang an erkennbar ungeeignet ist, auf Dauer einen Gewinn zu erbringen (BFH vom 23.5.1985, BStBl II S. 515 und vom 28.8.1987, BStBl 1988 II S. 10). BetriebszweigeWird sowohl eine Landwirtschaft als auch eine Forstwirtschaft betrieben, ist die Frage der Gewinnerzielungsabsicht getrennt nach Betriebszweigen zu beurteilen (BFH vom 13.12.1990, BStBl 1991 II S. 452). Beweisanzeichen, BetriebsführungBeweisanzeichen für das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht ist eine Betriebsführung, bei der der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen dazu geeignet und bestimmt ist, mit Gewinn zu arbeiten. Dies erfordert eine in die Zukunft gerichtete langfristige Beurteilung, wofür die Verhältnisse eines bereits abgelaufenen Zeitraums wichtige Anhaltspunkte bieten können (BFH vom 5.5.1988, BStBl II S. 778). Beweisanzeichen, VerlustperiodenBei längeren Verlustperioden muß für das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht aus weiteren Beweisanzeichen die Feststellung möglich sein, daß der Steuerpflichtige die Tätigkeit nur aus den im Bereich einer Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausübt (BFH vom 19.11.1985, BStBl 1986 II S. 289). Persönliche GründeIm Lebensführungsbereich liegende persönliche Gründe für die Fortführung einer verlustbringenden Tätigkeit können sich aus der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkommensphäre ergeben (BFH vom 19.11.1985, BStBl 1986 II S. 289). SelbstkostendeckungOhne Gewinnerzielungsabsicht handelt, wer Einnahmen nur erzielt, um seine Selbstkosten zu decken (BFH vom 22.8.1984, BStBl 1985 II S. 61). TotalgewinnGewinnerzielungsabsicht ist das Streben nach Betriebsvermögensmehrung in Gestalt eines Totalgewinns. Dabei ist unter dem Begriff "Totalgewinn" das positive Gesamtergebnis des Betriebs von der Gründung bis zur Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation zu verstehen. Es kommt auf die Absicht der Gewinnerzielung an, nicht darauf, ob ein Gewinn tatsächlich erzielt worden ist (BFH vom 25.6.1984, BStBl II S. 751). Treu und GlaubenFolgt das Finanzamt der Darstellung des Steuerpflichtigen, wonach eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, kann dieser seine Darstellung nicht ohne triftigen Grund als von Anfang an falsch bezeichnen; ein solches Verhalten würde gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßen (BFH vom 10.10.1985, BStBl 1986 II S. 68). Verlustzuweisung durch Inanspruchnahme von BewertungsfreiheitenDie Vermutung der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht gilt auch für eine KG, die ihren Kommanditisten auf Grund der Bewertungsfreiheit des § 6 Abs. 2 EStG Verluste zuweist (BFH vom 10.9.1991, BStBl 1992 II S. 328). VerlustzuweisungsgesellschaftBei einer Personengesellschaft, die nach Art ihrer Betriebsführung keinen Totalgewinn erreichen kann und deren Tätigkeit nach der Gestaltung des Gesellschaftsvertrags und seiner tatsächlichen Durchführung allein darauf angelegt ist, ihren Gesellschaftern Steuervorteile dergestalt zu vermitteln, daß durch Verlustzuweisungen andere Einkünfte nicht und die Verlustanteile letztlich nur in Form buchmäßiger Veräußerungsgewinne versteuert werden müssen, liegt der Grund für die Fortführung der verlustbringenden Tätigkeit allein im Lebensführungsbereich der Gesellschafter. Bei derartigen sog. Verlustzuweisungsgesellschaften ist zu vermuten, daß sie zunächst keine Gewinnerzielungsabsicht haben. Bei ihnen liegt in der Regel eine Gewinnerzielungsabsicht erst von dem Zeitpunkt an vor, in dem nach dem Urteil eines ordentlichen Kaufmanns ein Totalgewinn wahrscheinlich erzielt werden kann (BFH vom 12.12.1995, BStBl 1996 II S. 219). Vorläufige SteuerfestsetzungIn Zweifelsfällen ist die Veranlagung gem. § 165 AO vorläufig durchzuführen (BFH vom 25.10.1989, BStBl 1990 II S. 278). Wegfall des negativen KapitalkontosDer Gewinn aus dem Wegfall eines negativen Kapitalkontos, z.B. anläßlich des Ausscheidens des Gesellschafters oder der Aufgabe des Betriebes (BFH vom 10.11.1980, BStBl 1981 II S. 164) ist kein Gewinn aus einer Betriebsvermögensmehrung, sondern die rechtlich notwendige Folge aus früheren Verlustverrechnungen, die nachträglich zu korrigieren sind, wenn eine Verlusthaftung mit künftigen Gewinnanteilen entfällt (BFH vom 25.6.1984, BStBl II S. 751).
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