Vorauszahlungen der Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag
Hierbei handelt es sich um die im allgemeinen vierteljährlich (zum 10.3., 10.6., 10.9., 10.12.) vorausgezahlten Beträge. Das Finanzamt fordert die Beträge mit einem sogenannten Vorauszahlungsbescheid an. Es kann sich hier um einen gesonderten Bescheid handeln. Er kann jedoch auch mit einem normalen Einkommensteuerbescheid für ein bestimmtes Jahr verbunden sein. Die Beträge werden angefordert um künftig Steuernachzahlungen in größerem Umfang zu vermeiden.
Beträge dieser Art werden in der Einkommensteuererklärung nicht gesondert als gezahlte Beträge eingetragen, da das Finanzamt diese Zahlungen automatisch bei der Abrechnung der zu zahlenden oder zu erstattenden Beträge berücksichtigt.
Als Ausnahme ist hier die Kirchensteuervorauszahlung zu werten, da dieser Betrag auch als Sonderausgabe abzugsfähig ist. Der Betrag muß bei den Sonderausgaben (Seite 3 des Hauptvordrucks) als Wert eingetragen werden.