|
Das Steuerrecht verfügt über einen eigenen Wortschatz. Es sind verschiedene Begriffe vorhanden, die zwar im allgemeinen Sprachgebrauch auch gegeben sind, jedoch steuerlich eine ganz bestimmte Bedeutung haben, die sicherlich der Mehrzahl der Steuerzahler in dieser Form nicht bekannt sind. Die gebräuchlichsten Fachbegriffe sollen hier anhand eines Auszugs aus dem Wortlaut des § 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und des Abschnitts 3 der Einkommensteuerrichtlinien (EStR) erläutert werden:
zu Nr. 1 bis 7 Es handelt sich hier um die Aufzählung der steuerpflichtigen Arten der Einkünfte. Nur die hier genannten Einkünfte, auf die bei den Erläuterungen zu den einzelnen Einkunftsarten eingegangen wird, unterliegen der Einkommensteuer. Der Begriff Einkünfte ist von den Einnahmen zu unterscheiden. Erst nach Abzug der Kosten von den Einnahmen ergeben sich die Einkünfte aus einer Einkunftsart. Bei den ersten drei Einkunftsarten werden die Kosten allgemein als Betriebsausgaben bezeichnet. Im Rahmen der übrigen vier Einkunftsarten sind die abzuziehenden Kosten unter dem allgemeinen Oberbegriff Werbungskosten zusammengefaßt. Beispiel: Abgrenzung der Begriffe Einnahmen / Einkünfte, Teil 1 Beispiel: Abgrenzung der Begriffe Einnahmen / Einkünfte, Teil 2 zu Nr. 8 Die Summe der Einkünfte stellt eine Addition der einzelnen Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten dar. Hier sollte beachtet werden, daß die eventuell vorhandenen positiven Beträge und die negativen Beträge zu saldieren sind. Im Abschnitt Verlustabzug folgen dazu weitere Erläuterungen. zu Nr. 9 Beim Altersentlastungsbetrag handelt es sich um eine Steuerermäßigung, die abhängig ist vom Alter des Steuerpflichtigen und von der Einkunftsart bzw. von der Höhe der Einkünfte. zu Nr. 10 Unter diesem Abzug für Land- und Forstwirte erhalten Steuerpflichtige mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft eine besondere Steuerermäßigung. Weitere Erläuterungen folgen im Abschnitt Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. zu Nr. 11 Der Gesamtbetrag der Einkünfte ist eine überaus wichtige Größenordnung im Einkommensteuerrecht. Mehrere Berechnungen von Steuerermäßigungen greifen auf diesen Wert zurück. Sie sollten sich in der vorstehenden Tabelle ansehen, an welcher Stelle in der Berechnung des zu versteuernden Einkommens dieser Wert angesiedelt ist. Der Gesamtbetrag der Einkünfte wird unter anderem benötigt bei
zu Nr. 12 Der Begriff der Sonderausgaben umfaßt mehrere Steuerermäßigungen. Diese einzelnen Ermäßigungen sind teils unbeschränkt abzugsfähig, teils unterliegen sie einem festen Höchstbetrag, teils ist eine gesonderte Höchstbetragsberechnung erforderlich. Unter den Sonderausgaben sind folgende Steuerermäßigungen zu erfassen:
Auf die einzelnen oben genannten Vergünstigungen wird in den dazugehörenden Abschnitten näher eingegangen. zu Nr. 13 Ähnlich den Sonderausgaben umfassen die außergewöhnlichen Belastungen mehrere Steuerermäßigungen. Auch diese einzelnen Ermäßigungen sind teils unbeschränkt abzugsfähig, teils unterliegen sie einem festen Höchstbetrag, teils ist eine gesonderte Höchstbetragsberechnung durchzuführen. Unter die außergewöhnlichen Belastungen fallen folgende Steuerermäßigungen:
Auf die einzelnen Vergünstigungen wird in den einzelnen dazugehörenden Abschnitten näher eingegangen. zu Nr. 14 Bei der Steuervergünstigung für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung im eigenen Haus handelt es sich um die allgemein als AfA oder Abschreibung gemäß § 10e EStG bekannten Beträge. (hierzu Weiteres im Abschnitt selbstgenutztes Wohneigentum). zu Nr. 15 Soweit der Gesamtbetrag der Einkünfte negativ ist, kommt eine steuerliche Vergünstigung unter der Bezeichnung Verlustabzug zum Zuge (näheres im Abschnitt Verlustabzug). zu Nr. 16 Bei der steuerlichen Größenordnung mit der Bezeichnung Einkommen handelt es sich ähnlich wie beim Gesamtbetrag der Einkünfte um eine Größe, die mehrfach in den steuerlichen Vorschriften genannt wird. Bei verschiedenen Berechnungen und Abgrenzungen wird auf diese Größenordnung Bezug genommen. zu Nr. 17 Beim Kinderfreibetrag handelt es sich um eine Steuerermäßigung für zu berücksichtigende Kinder. Es sollte beachtet werden, daß weitere steuerliche Entscheidungen und Berechnungen davon abhängen, ob ein Kinderfreibetrag gewährt wird. Somit haben Kinder nicht nur hinsichtlich des Kinderfreibetrags eine steuerliche Auswirkung, sondern auch in weiteren Ermäßigungen wie z.B.:
Dazu folgen weitere Erläuterungen in den Abschnitten Kindschaftsverhältnis, Kinderfreibetrag, Unterhalt für bedürftige Personen und Ausbildungsfreibetrag. zu Nr. 18 Der Haushaltsfreibetrag ist eine feste steuerliche Größe, die vereinfacht erklärt für "alleinerziehende" Steuerzahler zu berücksichtigen ist. Dazu folgen weitere Erläuterungen im Abschnitt grundlegende Daten. Doppelte Beanspruchung des Haushaltsfreibetrages möglich zu Nr. 19 Der sogenannte Härteausgleich ist eine Steuerermäßigung, die bei bestimmten Grenzfällen gewährt wird. Es handelt sich hier um eine der schwierigsten Vorschriften. Nebeneinkünfte bis zu 800 DM steuerfrei einnehmen zu Nr. 20 Der sich nach vorstehender kurz erläuterter Berechnung ergebende Betrag wird als zu versteuerndes Einkommen bezeichnet. Das ist die Bemessungsgrundlage, von der die Einkommensteuer (ESt) erhoben wird. Die von diesem Betrag ausgehende weitere Berechnung wird im Abschnitt Steuerberechnung dargestellt. Abschließend soll hier noch eine Unterscheidung der Begriffe Freibetrag und Freigrenze erfolgen: Beispiel: Freibeträge
Dagegen handelt es sich bei einer sogenannten Freigrenze um einen Wert, der zu einer Steuerermäßigung führt, wenn eine bestimmte "Grenze" nicht überschritten wird. Beispiel: Freigrenzen
|