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KatastrophenschadenSoweit durch einen Katastrophenschaden notwendiger Hausrat ersetzt werden muß, ist dies als außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art abzugsfähig. Bei der Katastrophe muß es sich um ein unabwendbares Ereignis handeln (Sturm, Hagel, Überschwemmung, Feuer, Erdbeben, ...). Die Reparatur, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung des notwendigen Hausrats ist dann unter Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung abzugsfähig. vgl. auch zumutbare Belastung Kinderbetreuungskostensind unter Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung abzugsfähig. vgl. auch Kinderbetreuungskosten vgl. auch zumutbare Belastung Kosmetische OperationDie Kosten für eine kosmetische Operation abzusetzen, ist nur unter Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung möglich. Der Abzug setzt aber, wie bei jeder außergewöhnlichen Belastung, eine Zwangsläufigkeit der Aufwendungen voraus. Wenn eine psychische Beeinträchtigung durch ein ärztliches Attest nachgewiesen wird, kann die kosmetische Operation als notwendig bzw. zwangsläufig eingestuft werden. Der Abzug ist dann wie bei den allgemeinen Krankheitskosten zu behandeln. vgl. auch Krankheitskosten vgl. auch zumutbare Belastung KrankheitskostenZu berücksichtigen sind die zwangsläufig durch eine Krankheit verursachten Kosten. Als Kosten sind unter anderem zu erfassen die Kosten für Arzt, Heilpraktiker, Krankenhaus, Medikamente, Kostenbeteiligung für Zahnersatz und Brillen, Fahrtkosten zur Behandlung, Kurkosten (nur soweit die medizinische Notwendigkeit durch ein Attest belegt ist), Umzugskosten (soweit der Umzug aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich und die medizinische Notwendigkeit durch ärztliches Attest belegt ist), ... Es ist eine zumutbare Belastung zu berücksichtigen. vgl. auch zumutbare Belastung vgl. auch Krankheitskosten Krankenhauskostenvgl. Beitrag Krankheitskosten vgl. auch zumutbare Belastung KreditkostenAllgemein ist an dieser Stelle festhalten, daß die Kreditkosten so zu behandeln sind wie die Kosten, zu deren Tilgung der Kredit aufgenommen wurde. Beispiel: Beispiel: Abzugsfähig sind die Kosten in dem Jahr in dem sie gezahlt werden, d.h. in dem Jahr, in dem die Belastung gegeben ist. Dazu das folgende Beispiel: Beispiel: KurkostenLiegt ein Attest vor, das die medizinische Notwendigkeit der Kur belegt, sind die Kosten der Kur, soweit keine Erstattung seitens der Krankenkasse oder anderer Kostenträger erfolgt, als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Statt eines Attestes reicht auch eine (teilweise) Kostenzusage einer gesetzlichen Krankenkasse aus. Bei einer stationären Kur müsste dann aber auch eine (teilweise) Übernahme der Unterbringungskosten erfolgen. Der Abzug erfolgt unter Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung unter dem Thema Krankheitskosten. vgl. auch Krankheitskosten vgl. auch zumutbare Belastung Pflegeheimsiehe oben: Altersheim ProzeßkostenProzeßkosten zählen zu den außergewöhnlichen Belastungen, soweit der Prozeßgrund im Bereich der außergewöhnlichen Belastung anzusiedeln ist. Dies wäre z.B. der Fall bei Prozeßkosten in Zusammenhang mit
Der Abzug ist unter Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung möglich. vgl. auch zumutbare Belastung Es sollte immer der Prozeßgrund im Auge gehalten werden, da Prozeßkosten auch in anderem Zusammenhang abzugsfähig sein können. Handelt es sich z.B. um einen Arbeitsprozeß (wegen fristloser Kündigung) können bei den Prozeßkosten Werbungskosten aus nichtselbständiger Tätigkeit vorliegen. Handelt es sich um einen Prozeß bezüglich der Renteneinkünfte, so handelt es sich bei den Prozeßkosten um Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften (= Renteneinkünften).
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