Vermietung und Verpachtung

siehe auch Tipps und Urteile

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Info

Für die Erfassung der Einkünfte aus Vermietung & Verpachtung sind maximal 4 Anlagen vorgesehen. Für jede Anlage steht ein Register mit 4 Registerseiten zur Verfügung. Die Registerseiten "Einkünfte" und "Werbungskosten" enthalten zusätzlich jeweils 4 Unterregister.

siehe auch Steuerhandbuch zu Vermietung und Verpachtung










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Einkünfte

Hier machen Sie Angaben zum Objekt, den Einnahmen aus vermieteten Wohnungen, Angaben zu selbstgenutzten Wohnungen und Angaben zu sonstigen Einnahmen.

siehe auch Tipps und Urteile










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Objekt

Beachten Sie insbesondere das Eingabefeld Verteilung. Mit dieser Eingabe verteilen Sie den Überschuß (auch negativ) auf den Stpfl. bzw. den Ehegatten. Bei Anwendung der Grundtabelle entfallen immer 100% auf den Steuerpflichtigen.







Lage des Grundstücks

Tragen Sie hier die Lage des vermieteten Grundstücks bzw. der Eigentumswohnung ein. Damit ist die Postanschrift gemeint.







Angeschafft am

Sofern Sie das Objekt angeschafft haben, tragen Sie hier das Anschaffungsdatum ein. Das ist das Datum, an dem lt. Kaufvertrag Nutzen und Lasten auf Sie übergingen.







Fertiggestellt am

Sofern Sie das Objekt hergestellt (gebaut) haben, tragen Sie hier das Fertigstellungsdatum ein. Das ist das Datum, ab dem das Gebäude benutzbar war.







Eigengenutzter Wohnraum in qm

Tragen Sie hier die Größe Ihrer selbstgenutzten oder unentgeltlich überlassenen Wohnungen ein. Kosten im Zusammenhang mit der selbstgenutzten oder unentgeltlich überlassenen Wohnungen können nicht geltend gemacht werden.







Auf Stpfl./Ehemann entfallen

Hier werden die Einkünfte des Objekts zugeordnet. Sind mehrere Personen Eingentümer eines Grundstücks, dann werden die Einkünfte in der Regel einheitlich und gesondert mit einer eigenen Steuererklärung festgestellt. Bei Ehegatten entfällt dies. Sind Ehemann und Ehefrau Eigentümer des Grundstücks, dann tragen Sie hier den Eigentumsanteil des Ehemannes ein.







Auf Ehefrau entfallen

Das Programm weist hier den Eigentumanteil der Ehefrau aus.










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Vermiete Wohnungen

Berechnungsrelevant sind ausschließlich die in DM eingegebenen Mieteinnahmen einschließlich Umlagen.







Mieteinnahmen

Tragen Sie hier bitte die Mieteinnahmen ohne Umlagen ein. Führen Sie die Angaben bitte nach Stockwerken getrennt auf.







Zahl Wohnungen

Hier tragen Sie bitte die Zahl der fremdvermieteten Wohnungen pro Stockwerk ein. An Angehörige vermietete Wohnungen tragen Sie bitte unterhalb dieser Tabelle ein.







Wohnfläche

Tragen Sie hier die Summe der Wohnfläche der fremdvermieteten Wohnungen ein.







andere Räume

Hier tragen Sie Mieteinnahmen ohne Umlagen für andere Räume, etwa Nebenräume, ein.







Anzahl

Sofern Sie eine Wohnung oder mehrere Wohnungen an nahe Angehörige, also insbesondere Verwandte oder Verlobte vermieten, dann tragen Sie hier die Zahl der Wohnungen ein.







Wohnfläche

Sofern Sie eine Wohnung oder mehrere Wohnungen an nahe Angehörige, also insbesondere Verwandte oder Verlobte vermieten, dann tragen Sie hier die Summe der Wohnflächen in Quadratmetern ein.







Einnahmen

Sofern Sie eine Wohnung oder mehrere Wohnungen an nahe Angehörige, also insbesondere Verwandte oder Verlobte vermieten, dann tragen Sie hier die Mieteinnahmen ohne Umlagen ein. Bei Vermietung unter der Hälfte der ortsüblichen Miete, sind die Kosten im Zusammenhang mit der Wohnung nur zum Teil absetzbar.










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Eigengenutzte Wohnungen

Berechnungsrelevant sind hier die eingegebenen Mietwerte sowie Umlagen und öffentl. Zuschüsse.







Umlagen für fremdvermietete Wohnungen

Tragen Sie hier die Einnahmen aus Umlagen (Strom, Wasser etc.) ein. Wenn Sie auch an Angehörige vermieten, dann tragen Sie hier nur die Umlagen ein, die sie nicht von Angehörigen bekommen haben.







Umlagen für an Angehörige vermietete Wohnungen

Hier tragen Sie bitte vereinnahmte Umlagen von Angehörigen ein.







Vereinnahmte Mieten frühere Jahre

Haben Sie im laufenden Veranlagungszeitraum Mieten für vergangene Kalenderjahre z.B. aufgrund eines Rechtsstreits erhalten, dann tragen Sie den vereinnahmten Betrag hier ein.







Vermietung von Garagen, Werbeflächen

Hier tragen Sie Mieteinnahmen aus Garagen, Werbeflächen am Haus etc. ein.







Öffentliche Zuschüsse

Haben Sie öffentliche Zuschüsse zu Erhaltungsaufwendungen oder Aufwandszuschüsse enthalten, dann tragen Sie diese bitte hier ein. Hier tragen Sie bitte auch Guthabenzinsen aus Bausparverträgen ein, die zur Finanzierung dieses Objekts dienen (werden).







davon entfallen auf eigengenutzte Wohnung

Tragen Sie hier den Teil der öffentlichen Zuschüsse etc. ein, der auf Ihre eigengenutzte Wohnung im Objekt oder unentgeltlich überlassene Wohnungen entfällt. Die Einnahmen aus diesen Zuschüssen sind nur zu versteuern, soweit sie auf vermietete Wohnungen entfallen.










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Zusatz

Die Angaben auf dieser Seite haben keine Auswirkung auf die Berechnung. Sie werden vom Finanzamt zur Prüfung von Plausibilitäten verlangt.







öffentliche Zuschüsse Anschaffungs- / Herstellungskosten

Wenn Sie öffentliche Zuschüsse zur Anschaffung oder Herstellung (Bau) des Objekts bekommen, dann tragen Sie hier bitte die im Veranlagungszeitraum eingenommene Summe ein. Diese wird zwar nicht versteuert, jedoch werden die Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten entsprechend gemindert, so daß die Gebäudeabschreibung entsprechend niedriger ausfällt.







Mittel aus öffentlichen Haushalten wurden gewährt

Kreuzen Sie hier bitte an, wenn Sie Mittel aus öffentlichen Haushalten bekommen haben. Dieses ist bei der erhöhten Gebäudeabschreibung nach §§ 7c und 7k EStG von Bedeutung, da diese nur bei nicht gewährten Zuschüssen möglich sind.







Bescheinigung nach § 7k Abs. 3 EStG

Für die erhöhte Gebäudeabschreiung nach § 7k EStG ist eine Bescheinigung erforderlich, wonach die Wohnung nur an Person mit Wohnberechtigungsschein des örtlichen Wohnungsamtes vermietet wurden. Kreuzen Sie dieses Kästchen bitte an und fügen Sie die Bescheinigung der Steuererklärung bei.










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Werbungskosten

Von den anzugebenden Gesamt-Werbungskosten sind die Beträge herauszurechnen, die nicht mit Vermietungseinkünften in Verbindung stehen oder die pauschaliert werden. Die Herausrechnung übernimmt für Sie das Programm. Hierzu geben Sie entweder den herauszurechnenden Betrag oder den Prozentsatz ein, der von den jeweiligen Werbungskosten abgezogen werden soll.

siehe auch Tipps und Urteile










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Zinsen

Machen Sie den Pauschbetrag geltend, so sind damit für diese Wohnung(en) alle Erhaltungsmaßnahmen sowie laufende Kosten abgedeckt und können daher nicht mehr geltend gemacht werden.







Schuldzinsen

Tragen Sie hier den Gesamtbetrag der Schuldzinsen für das Objekt ein. Neben Darlehenszinsen zählen dazu auch Kontoführungsgebühren sowie ein Disagio bzw. Damnum.







davon nicht abziehbar %

Tragen Sie hier den Anteil in % ein, zu dem die Schuldzinsen nicht als Werbungskosten abziehbar sind. Nicht abziehbar sind die Kosten soweit, als sie nicht auf vermietete Wohnungen entfallen (sondern auf eigengenutzte) oder sofern Wohnungen zu weniger als der Hälfte der ortsüblichen Miete vermietet werden.







davon nicht abziehbar DM

Tragen Sie hier den Anteil in DM ein, zu dem die Schuldzinsen nicht als Werbungskosten abziehbar sind. Nicht abziehbar sind die Kosten soweit, als sie nicht auf vermietete Wohnungen entfallen (sondern auf eigengenutzte) oder sofern Wohnungen zu weniger als der Hälfte der ortsüblichen Miete vermietet werden.










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Abschreibung

Tragen Sie differenziert nach Abschreibungsart das jeweilige Abschreibungsvolumen sowie die Angabe zur Herausrechnung ein.

siehe auch Steuerhandbuch zu Gebäudeabschreibung

siehe auch Tipps und Urteile










AfA §§ 7, 7b; wie Vorjahr

Kreuzen Sie bitte an, wenn Sie Abschreibungen nach den §§ 7 oder 7b EStG vornehmen. § 7 EStG ist die Häufigste Gebäudeabschreibung. Üblich sind lineare Abschreibungen von 2 oder 2,5 % (sofern das Baujahr nach 1924 oder vor 1925 liegt) oder eine gestaffelte (degressive) Abschreibung bei neugebauten Wohngebäuden.










AfA §§ 7, 7b; wie lt. Anlage

Kreuzen Sie bitte an, wenn Sie Abschreibungen nach den §§ 7 oder 7b EStG vornehmen. § 7 EStG ist die Häufigste Gebäudeabschreibung. Üblich sind lineare Abschreibungen von 2 oder 2,5 % (sofern das Baujahr nach 1924 oder vor 1925 liegt) oder eine gestaffelte (degressive) Abschreibung bei neugebauten Wohngebäuden.

Hier würden Sie ankreuzen, sofern Sie die Abschreibung in diesem Jahr erstmals oder neu berechnen. Fügen Sie der Steuererklärung dann bitte eine Anlage bei, aus der die Ermittlung der neuen Abschreibung hervorgeht.










AfA §§ 7k

Kreuzen Sie bitte an, wenn Sie Abschreibungen nach den § 7k EStG für sozialen Wohnungsbau vornehmen.










AfA §§ 14a BerlinFG

Kreuzen Sie bitte an, wenn Sie Abschreibungen nach den § 14a BerlinFG vornehmen.










AfA §§ 14d BerlinFG

Kreuzen Sie bitte an, wenn Sie Abschreibungen nach den § 14d BerlinFG vornehmen.










AfA §§ 7h, 7i

Kreuzen Sie bitte an, wenn Sie Abschreibungen nach den §§ 7h (Sanierung) oder 7i (Baudenkmal) EStG vornehmen.

Das rechte Kästchen würden Sie ankreuzen, sofern Sie die Abschreibung in diesem Jahr erstmals oder neu berechnen. Fügen Sie der Steuererklärung dann bitte eine Anlage bei, aus der die Ermittlung der neuen Abschreibung hervorgeht.










AfA § 4 FGG

Kreuzen Sie bitte an, wenn Sie Abschreibungen nach den § 4 Fördergebietsgesetz vornehmen.

Das rechte Kästchen würden Sie ankreuzen, sofern Sie die Abschreibung in diesem Jahr erstmals oder neu berechnen. Fügen Sie der Steuererklärung dann bitte eine Anlage bei, aus der die Ermittlung der neuen Abschreibung hervorgeht.










Gesamtbetrag

Tragen Sie hier die gesamte Jahres-AfA ein, unabhängig davon, wie das Gebäude genutzt wird.










nicht abziehbar, %

Sofern das Gebäde teilweise nicht vermietet wird, tragen Sie hier den %-Satz ein, der auf den nicht vermieteten Teil entfällt. Haben Sie beispielsweise von 150 qm Nutzfläche 100 selbst bewohnt und 50 vermietet, dann wäre der nicht abziehbare Teil 66,67 % (100/150).










nicht abziehbar, DM

Sofern das Gebäde teilweise nicht vermietet wird, tragen Sie hier den DM-Betrag der Jahres-AfA ein, der auf den nicht vermieteten Teil entfällt. Haben Sie beispielsweise von 150 qm Nutzfläche 100 selbst bewohnt und 50 vermietet, dann wäre der nicht abziehbare Teil 66,67 % (100/150).

Tragen Sie bitte entweder einen %-Satz oder einen DM-Betrag ein.










AfA-Satz

Tragen Sie bitte den AfA-Satz für Gebädeabschreibung nach § 7 EStG ein.

Bei einem Baujahr vor 1925 beträgt dieser 2,5 %, bei einem Baujahr nach 1924 2 %. Für neugebaute Wohngebäude kann ein degressiver Satz von
gewählt werden.








AfA-Art

Wählen Sie bitte aus, ob Sie eine degressive AfA (für neugebaute Wohngebäude) oder eine lineare AfA in Anspruch nehmen.










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Erhaltung

vgl. hier die individuelle Feldhilfe

siehe auch Tipps und Urteile







auf den vermieteten Teil entfallen

Tragen Sie hier im Veranlagungszeitraum gezahlten Erhaltungsaufwand ein, der direkt der vermieteten Wohnung zugerechnet werden kann. Das können z.B. Renovierungen oder Reparaturen sein, die nur in der vermieteten Wohnung durchgeführt wurden.







auf das gesamte Gebäude entfallen

Entfällt Erhaltungsaufwand (z.B. Arbeiten an Dach, Heizung, Fassade) auf das gesamt Gebäude und wird das Gebäude zum Teil selbstgenutzt und zum Teil vermietet, dann können die Kosten nur zum Teil abgesetzt werden. Tragen Sie hier die Gesamtkosten und den nicht abziehbaren Teil entweder in % oder in DM ein. Nicht abziehbar ist der Anteil der selbstgenutzen Wohnung.







auf bis zu 5 Jahre zu verteilen: Gesamtaufwand

Große Erhaltungsaufwendungen konnten bis 1998 auf bis zu 5 Jahre verteilt werden. Tragen Sie hier die Summe der vor dem 1.1.1999 entstandenen aber erst im Veranlagungszeitraum gezahlten Erhaltungsaufwendungen ein. Bei Berücksichtigung großer Erhaltungsaufwendungen in einem Veranlagungszeitraum könnten Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen wegen negativen Einkünften wirkungslos verpuffen.







auf bis zu 5 Jahre zu verteilen: abzuziehen

Hier tragen Sie den im Veranlagungszeitraum abzuziehenden Teil ein. Die Erhaltungsaufwendungen können gleichmäßig auf 2 bis 5 Jahre (also 50 % - 20 % in diesem Veranlagungszeitraum) verteilt werden. Tragen Sie hier die jahresanteiligen Kosten und den nicht abziehbaren Teil entweder in % oder in DM ein. Nicht abziehbar ist der Anteil der selbstgenutzen Wohnung.







aus früheren Jahren: 1997

Tragen Sie hier den Anteil des Veranlagungszeitraums an verteilter Erhaltungsaufwendungen ein, die 1997 gezahlt wurden.







aus früheren Jahren: 1997 & 1998

Tragen Sie hier den Anteil des Veranlagungszeitraums an verteilter Erhaltungsaufwendungen ein, die 1997 gezahlt wurden. Tragen Sie auch den nicht abziehbaren Teil entweder in % oder in DM ein. Nicht abziehbar ist der Anteil der selbstgenutzen Wohnung. Das Programm ermittelt hier die abziehbaren Betröge aus Erhaltungsaufwendungen aus 1997 und 1998.







aus früheren Jahren: 1999

Tragen Sie hier den Anteil des Veranlagungszeitraums an verteilter Erhaltungsaufwendungen ein, die 1999 gezahlt wurden.







aus früheren Jahren: 1999 & 2000

Tragen Sie hier den Anteil des Veranlagungszeitraums an verteilter Erhaltungsaufwendungen ein, die 1999 gezahlt wurden. Tragen Sie auch den nicht abziehbaren Teil entweder in % oder in DM ein. Nicht abziehbar ist der Anteil der selbstgenutzen Wohnung. Das Programm ermittelt hier die abziehbaren Betröge aus Erhaltungsaufwendungen aus 1999 und 2000.










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Lfd. Kosten

siehe auch Tipps und Urteile







Gesambetrag

Tragen Sie hier im Veranlagungszeitraum gezahlte laufende Kosten ein. Trennen Sie die Kosten bitte in die folgenden Kostenarten:


Geldbeschaffungskosten: dazu zählen insbesondere Kosten einer Grundschuld- oder Hypothekenbestellung (Amtsgericht und Notar)


Renten, dauernde Lasten: Wurde das Objekt im Rahmen einer Vermögensübergabe gegen Gewährung einer dauernden Last oder Rente angeschafft, dann tragen Sie die Zahlungen bzw. im Falle einer Rente den Ertragsanteil hier ein.


Grundsteuer, Müllabfuhr


Wasser, Entwässerung


Heizung, Warmwasser


Versicherungen


Verwaltungskosten


Hauswart, Fahrstuhl


Sonstiges: Sonstige Kosten, z.B. Fahrtkosten zur Besichtigung des Objekts (in einer anderen Stadt)







davon nicht abziehbar %

Tragen Sie hier den Anteil in % ein, zu dem die laufenden Kosten nicht als Werbungskosten abziehbar sind. Nicht abziehbar sind die Kosten soweit, als sie nicht auf vermietete Wohnungen entfallen (sondern auf eigengenutzte) oder sofern Wohnungen zu weniger als der Hälfte der ortsüblichen Miete vermietet werden.







davon nicht abziehbar DM

Tragen Sie hier den Anteil in DM ein, zu dem die laufnden Kosten nicht als Werbungskosten abziehbar sind. Nicht abziehbar sind die Kosten soweit, als sie nicht auf vermietete Wohnungen entfallen (sondern auf eigengenutzte) oder sofern Wohnungen zu weniger als der Hälfte der ortsüblichen Miete vermietet werden.










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Anteile

Geben Sie hier die verlangten Eingaben jeweils für Stpfl. und Ehegatten getrennt ein.







Anteile an Einkünften

Tragen Sie hier Angaben zu Einkünften aus Beteiligungen ein. Sind mehrere Personen an einem Grundstück beteiligt, dann werden die Einkünfte mit einer gesonderten Steuererklärung einheitlich und gesondert ermittelt und dann den Beteiligten zugerechnet. Tragen Sie bitte Name, Steuernummer und zuständiges Finanzamt der Beteiligungsgesellschaft ein sowie die auf Sie entfallenden Einkünfte.







Untervermietung, Vermietung unbebauter Grundstücke

Tragen Sie hier die Einkünfte (also Einnahmen abzüglich von Werbungskosten) aus Untervermietung bzw. Vermietung von unbebauten Grundstücken ein. Eine Untervermietung ist nur dann steuerlich von Interesse, wenn Sie damit einen Gewinn erzielen wollen. Das trifft nicht auf eine Wohngemeinschaft zu, bei der nur die Kosten an die Untermieter durchgereicht werden.