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Das Bundesministerium der Finanzen hat am 22.01.1998 unter dem Aktenzeichen IV B 2 - S 2145 - 3/98 eine Anweisung zur Behandlung des Arbeitszimmers an die Finanzämter erteilt. Der Bundesfinanzhof hat kurz darauf einige Punkte dieser Anweisung als fehlerhaft eingestuft. Mit Aktenzeichen IV B 2 - S 2145 - 59/98 wurde die Anweisung überarbeitet und hat folgenden Wortlaut:

Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5 und § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG (BFH-Urteil vom 21.11.1997 - VI R 4/97 - BStBl 1998, Teil II, Seite 351)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5 und § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG folgendes:

Arbeitszimmer

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