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Nachträgliche Änderung der VerhältnisseBei Änderungen der Voraussetzung für die Zulage, die sich nachträglich ergeben, müssen dem Finanzamt angezeigt werden. Das können
Beispiel Sicherlich kommt dieses Beispiel in der Praxis selten vor. Denn erstens liegen die Preise für Eigentumswohnungen wesentlich höher und zweitens würde man die Baumängel zwischenzeitlich beheben lassen. Weitere Änderungen können sich bei der Zahl der Kinder wegen der Kinderzulage ergeben:
In diesen Fällen ist die Zulage neu festzusetzen (§ 11 Abs. 2 EigZulG). Die Neufestsetzung erfolgt mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, für das sich die Abweichung ergibt. Ergibt sich durch die Änderungen der Verhältnisse eine Erhöhung der Zulage, dann wirkt sich diese Erhöhung bereits im laufenden Kalenderjahr aus. Bei einer Minderung der Zulage wirkt sich diese Abweichung erst im folgenden Jahr aus. Wegfall der AnspruchsvoraussetzungenWenn eine der folgenden Anspruchsvoraussetzungen wegfällt, dann wird die Eigenheimzulage ab dem folgenden Kalenderjahr aufgehoben (§ 11 Abs. 3 Satz 1 EigZulG):
Nachträgliches Bekanntwerden der EinkunftsgrenzeFür den Fall des nachträglichen Bekanntwerdens, daß der Gesamtbetrag der Einkünfte die Einkunftsgrenze nach § 5 EigZulG über- oder unterschreitet, bestimmt § 11 Abs. 4 EigZulG eine eigene Regelung zur Aufhebung oder Änderung des Zulagenbescheides. Abweichend vom üblichen Verfahren im Steuerrecht, daß der Einkommensteuerbescheid Grundlagenbescheid für den Zulagenbescheid ist, schreibt § 11 Abs. 5 EigZulG eine eigene "fehlerbeseitigende Neufestsetzung" vor. Fehlerbeseitigende NeufestsetzungDie fehlerbeseitigende Neufestsetzung erzielt ihre Wirkung bei Fehlerbeseitigung
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