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Fertigstellung von Teilen eines Gebäudes zu verschiedenen Zeitpunkten

Wird bei der Errichtung eines gemischtgenutzten Gebäudes zunächst die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung fertiggestellt und werden erst danach die Teile des Gebäudes, die vermietet oder eigenbetrieblich genutzt werden sollen, fertiggestellt, sind die auf die noch nicht fertiggestellten Teile des Gebäudes entfallenden Kosten nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 10e Abs. 1 EStG einzubeziehen. Anschaffungskosten des Grund und Bodens können in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden, soweit sie unter Berücksichtigung der Gebäudeplanung auf die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung entfallen. Wird zunächst ein vermieteter oder eigenbetrieblich genutzter Gebäudeteil und danach erst die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung fertiggestellt, sind nach Fertigstellung der eigengenutzten Wohnung die gesamten Herstellungskosten des Gebäudes und die Anschaffungskosten des Grund und Bodens auf die Gebäudeteile aufzuteilen. Die Bemessungsgrundlage wird nicht um die in Anspruch genommenen Abschreibungen gemindert, die auf die in die AfA-Bemessungsgrundlage einbezogenen Herstellungskosten der noch nicht fertiggestellten eigengenutzten Wohnung entfielen.

Bemessungsgrundlage

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