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Werbungskosten zu den sonstigen Einkünften

Die Höhe der sonstigen Einkünfte wird als Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt. Der Ertragsanteil einer Rente, der die Einnahmen darstellt, ist um die Werbungskosten zu mindern.

Von den Unterhaltsleistungen, die ein Ehegatte erhält, wird, wie bei den Renten, ein Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 200 DM abgezogen, soweit keine höheren Werbungskosten geltend gemacht werden. Dieser Abzug erfolgt insgesamt für die wiederkehrenden Bezüge (Unterhaltsleistungen, Renten usw.) nur einmal. Die Pauschale von 200 DM gilt für jeden Ehegatten gesondert, wenn bei beiden wiederkehrende Bezüge vorliegen.

Soweit höhere Werbungskosten vorliegen, z.B. Rechtsberatungs- und Prozeßkosten, die mit den Bezügen in Zusammenhang stehen, so ist der höhere Abzug möglich, wenn die Kosten nachgewiesen werden.

Beispiel: Renteneinkünfte, Fortsetzung des Beispiels 50:
Die im Beispiel 50 festgestellten Einnahmen in Höhe von 6.090 DM sind um 200 DM Werbungskosten zu mindern und ergeben damit Einkünfte in Höhe von 5.890 DM.

Soweit keine anderen Einkünfte gegeben sind und als Familienstand "verheiratet" angenommen wird, so kann bereits an dieser Stelle gesagt werden, daß die Einkommensteuerschuld 0 DM beträgt. Der Eingangsbetrag der Splittingtabelle (= Einkommensteuertabelle bei Zusammenveranlagung) erfordert ein zu versteuerndes Einkommen von mindestens 26.136 DM für 2001, um eine Steuerschuld auszulösen.

Soweit die Grundtabelle (ledig, verwitwet, geschieden, getrennte Veranlagung) anzuwenden ist, liegt der Eingangsbetrag der Tabelle niedriger und könnte damit schon früher eine ESt-Schuld auslösen. Ab einem zu versteuernden Einkommen von 16.068 DM wären Einkommensteuern zu zahlen.

Da die o.g. Einkünfte noch um Sonderausgaben und andere Beträge zu mindern sind, kann es auch bei der Anwendung der Grundtabelle und Einkünften, die über den genannten Grenzwerten liegen, zu einer Steuerschuld von 0 DM führen.

Es ist bei der Eingabe der tatsächlichen Werbungskosten darauf zu achten, daß sie der richtigen "Art" von Einkünften zugeordnet werden (Leibrenten oder sonstige Einkünfte).

Soweit der Pauschbetrag bzw. die Pauschbeträge zum Zuge kommen, werden diese automatisch vom Programm berücksichtigt.

Sonstige Einkünfte

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