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zumutbare Belastung

Andere außergewöhnliche Belastungen unter Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung sind in § 33 EStG geregelt. Zunächst ist die gesetzliche Tabelle zur Größenordnung der zumutbaren Werte zu beachten. Die zumutbare Belastung beträgt:

Bei einem Gesamtbetrag der Einkünftebis 30.000 DMüber 30.000 DMüber 100.000 DM
Steuerpflichtige ohne Kinder   
mit Grundtabelle besteuert5 %6 %7 %
mit Splittingtabelle besteuert4 %5 %6 %
Steuerpflichtige mit Kindern   
1 oder 2 Kinder2 $3 %4 %
mindestens 3 Kinder1 %1 %2 %
 des Gesamtbetrags der Einkünfte

Die zumutbare Belastung ist der laut Gesetzgeber als Eigenbelastung zumutbare Teil von grundsätzlich abzugsfähigen Kosten. Der "Eigenanteil", d.h. der nicht abzugsfähige Teil der Kosten berechnet sich aus dem Familienstand, aus der Zahl der in der Steuererklärung zu berücksichtigenden Kinder und aus der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte.

Beispiel:
Ein Alleinerziehender mit einem Kind hat einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 50.000 DM. Die außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art (Krankheitskosten, Scheidungskosten, ...) betragen 8.400 DM.
Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 50.000 DM sind 3% (siehe Tabelle: 1 Kind, über 30.000 bis 100.000) von diesen 50.000 DM als zumutbare Belastung zu berücksichtigen. 3% von 50.000 DM = 1.500 DM sind von den abzugsfähigen Kosten i.H.v. 8.400 DM abzuziehen. Das ergibt einen verbleibenden noch abzugsfähigen Teil i.H.v. 6.900 DM.

Bei der Anwendung der Tabelle in § 33 Abs. 3 EStG zählen als Kinder des Steuerpflichtigen die Kinder, für die er einen Kinderfreibetrag / Kindergeld erhält. Dies kann sowohl der volle als auch der halbe Kinderfreibetrag sein.

Wegen der Ermittlung der zumutbaren Belastung im Fall der getrennten Veranlagung von Ehegatten gilt folgendes:

Die als außergewöhnliche Belastungen abzuziehenden Beträge werden zunächst für die Ehegatten einheitlich nach den für die Zusammenveranlagung geltenden Grundsätzen ermittelt. Die einheitlich ermittelten Beträge werden grundsätzlich je zur Hälfte bei der Veranlagung jedes Ehegatten abgezogen.

Bei einem anderen Aufteilungsverhältnis, das auch möglich ist, muß ein gemeinsamer Antrag auf abweichende Aufteilung vorliegen.

Sind neben anderen außergewöhnlichen Belastungen unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastung Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes (Kinderbetreuungskosten) zu berücksichtigen, so ist die zumutbare Belastung wie folgt anzurechnen:

  • falls die Kinderbetreuungskosten den Pauschbetrag für Kinderbetreuungskosten in Höhe von 480 DM übersteigen, zunächst auf den übersteigenden Betrag und sodann auf die anderen außergewöhnlichen Belastungen;
  • falls die Kinderbetreuungskosten den Pauschbetrag nicht übersteigen, nur auf die anderen außergewöhnlichen Belastungen.

Außergewöhnliche Belastungen

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