Übersteigen die Einnahmen die Aufwandsentschädigung von 3.600 DM oder die nachgewiesenen höheren Aufwendungen, so unterliegen sie - falls sie nicht nach anderen Vorschriften steuerfrei sind - insoweit der Einkommensteuer bzw. dem normalen Lohnsteuerabzug.
Beispiel: Übungsleiter, Nebeneinkünfte
Ein Übungsleiter erhält von einem Sportverein im Jahr insgesamt 4.200 DM für seine nebenberufliche Übungsleiter-Tätigkeit als Aufwandsentschädigung. Der Übungsleiter hat im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Übungsleiter im Jahr nachweisbare Kosten in Höhe von 1.200 DM.
Was ist als steuerpflichtige Einnahme anzusetzen?
Die Einnahmen von 4.200 DM sind um die 3.600 DM zu kürzen, da die tatsächlichen Kosten unter 3.600 DM liegen. Die verbleibenden 600 DM stellen steuerpflichtige Einkünfte dar.
Beispiel: Übungsleiter, Nebeneinkünfte
Wie Beispiel 32, jedoch betragen die nachweisbaren Kosten 3.700 DM.
Was ist als steuerpflichtige Einnahme anzusetzen?
Die Einnahmen von 4.200 DM sind um die 3.700 DM Kosten zu kürzen, da die tatsächlichen Kosten über 3.600 DM liegen. Die verbleibenden 500 DM stellen steuerpflichtige Einkünfte dar. Die steuerfreie Aufwandsentschädigung von 3.600 DM kommt in diesem Falle nicht zur Auswirkung.
Soweit eine Lohnsteuerkarte für die Nebentätigkeit vorliegt, ist die Eintragung der Einnahmen in der Anlage N in Zeile 2 nach Abzug von 3.600 DM erforderlich.
Liegt keine Lohnsteuerkarte für die Nebentätigkeit vor, handelt es sich aber trotzdem um eine nichtselbständige Arbeit, erfolgt eine Eintragung nach Abzug von 3.600 DM in Zeile 19 der Anlage N.
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