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Steuervergünstigung Härteausgleich

Im Bereich der Einkommensteuer ist eine Steuerermäßigung mit der Bezeichnung Härteausgleich vorhanden. Dieser Härteausgleich ist indirekt bereits in den vorstehenden Ausführungen erläutert worden.
Ein Betrag in Höhe der Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, ist vom Einkommen abzuziehen, wenn diese Einkünfte insgesamt nicht mehr als 800 DM betragen.

Aus dieser Vorschrift leitet sich die allgemeine pauschale Aussage ab, daß man bis zu 800 DM "nebenbei" verdienen kann ohne dafür Steuern zu zahlen.

Sie sollten berücksichtigen, daß Einkünfte stets eine Nettogröße darstellen. Hatten Sie z.B. Nebeneinnahmen von 1.200 DM, aber auch Werbungskosten von 400 DM, so liegen Ihre Einkünfte bei 800 DM.

Soweit ein Altersentlastungsbetrag (siehe Abschnitt Geburtsdatum) gewährt wird, ist dieser Betrag unter bestimmten Voraussetzungen zu kürzen. Übersteigt der Altersentlastungsbetrag 40% des Arbeitslohns (ohne Versorgungsbezüge), so ist der übersteigende Betrag vom Härteausgleich abzuziehen.

Beispiel: Härteausgleich unter 800 DM
Bei Eheleuten liegt das Einkommen bei 54.000 DM. Es liegen außer Arbeitslohn nur Zinseinkünfte in Höhe von 750 DM vor.
Die Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen wurde, sind hier die Zinseinkünfte. Der Betrag liegt unter 800 DM. Damit ist der Härteausgleich 750 DM.

Dieser Teilbereich ist noch recht einfach zu verstehen. Schwieriger wird die zweite Stufe des Härteausgleichs:

Soweit der oben genannte Betrag in Höhe von 800 DM überschritten ist, der Betrag aber noch unter 1.600 DM liegt, ist ein gekürzter Härteausgleich zu berücksichtigen. Vom Einkommen ist dann der Betrag abzuziehen, um den die bezeichneten Einkünfte insgesamt niedriger sind als 1.600 DM.

Beispiel: Härteausgleich zwischen 800 DM und 1.600 DM
Wie obiges Beispiel, jedoch betragen die Zinseinkünfte jetzt 1.350 DM.
Die bezeichneten Einkünfte liegen zwischen 800 DM und 1.600 DM. Der gekürzte Härteausgleich ist wie folgt zu berechnen:
Die Einkünfte liegen 250 DM unter 1.600 DM (1.600 abzüglich 1.350). Der Härteausgleich beträgt damit nur 250 DM. Die Zinseinkünfte sind mit 1.350 DM anzusetzen. Vom Einkommen wird ein Betrag, genannt Härteausgleich, in Höhe von 250 DM abzusetzen sein.

Es sei an dieser Stelle noch darauf hingewiesen, daß der Härteausgleich nicht gesondert in der Einkommensteuer-Erklärung beantragt wird. Eine Berücksichtigung sollte automatisch erfolgen (programmgesteuert). Berücksichtigen Sie jedoch folgende Fehlerquellen:
Das Programm bzw. die Software könnte fehlerhaft sein; der Anwender des Programms (Sachbearbeiter beim Finanzamt) gibt fehlerhafte Daten ein bzw. bedient das Programm falsch und verursacht dadurch ein fehlerhaftes Ergebnis.

Diese Fehlerquellen sollten Sie sowohl beim Steuerbescheid den das Finanzamt erstellt für möglich halten, als auch bei der Steuerberechnung, die diese Software erzeugt.

Allgemein

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