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Das Ereignis und die Beseitigung seiner Folgen müssen für den Steuerpflichtigen zwangsläufig sein, d.h. er muß sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen können (BFH-Urteil vom 8. und 18.11.1977 - BStBl 1978, Teil II, Seite 147, BFH-Urteil vom 17.4.1980 - BStBl 1980, Teil II, Seite 639, sowie BFH-Urteil vom 24.7.1987 - BStBl 1987, Teil II, Seite 715), wie z.B. bei Krankheit, Tod, Unfall, Unwetterschäden. Diese Voraussetzung wird in der Regel erfüllt sein, wenn es sich um entsprechende Aufwendungen des Steuerpflichtigen für sich selbst oder für Angehörige handelt. Aufwendungen für andere Personen, die nicht Angehörige im verwandtschaftlichen Sinne sind, können ausnahmsweise zwangsläufig sein, wenn der Steuerpflichtige sich auf Grund besonderer Verhältnisse im Einzelfall verpflichtet fühlen konnte, z.B. Zuwendungen eines Steuerpflichtigen an seine arbeitsunfähig gewordene langjährige Hausgehilfin (BFH-Urteil vom 8.4.1954 - BStBl 1954, Teil III, Seite 188). Die allgemeine sittliche Pflicht, in Not geratenen Menschen zu helfen, kann nach dem BFH-Urteil vom 8.4.1954 - BStBl 1954, Teil III, Seite 188, und BFH-Urteil vom 25.3.1966 - BStBl 1966, Teil III, Seite 534, allein die Zwangsläufigkeit im Sinne dieser Vorschrift zu den außergewöhnlichen Belastung nicht begründen. Bei der Beurteilung der Zwangsläufigkeit bleiben grundsätzlich Aufwendungen außer Betracht, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, auch wenn sie sich steuerlich tatsächlich nicht ausgewirkt haben (BFH-Urteil vom 23.2.1968 - BStBl 1968, Teil II, Seite 406 und Seite 433, sowie BFH-Urteil vom 12.11.1976 - BStBl 1977, Teil II, Seite 154). Schadensersatzleistungen können zwangsläufig sein, wenn der Steuerpflichtige bei der Schädigung nicht vorsätzlich oder leichtfertig gehandelt hat (BFH-Urteil vom 3.6.1982 - BStBl 1982, Teil II, Seite 749). Unterhaltsaufwendungen erwachsen danach nicht zwangsläufig, wenn die unterhaltene Person die ihr zur Verfügung stehenden Quellen nicht ausschöpft. So muß sie zunächst ihre Arbeitskraft und ihr eigenes Vermögen, wenn es nicht geringfügig ist, einsetzen und verwerten. Als geringfügig kann in der Regel ein Vermögen bis zu einem gemeinen Wert (Verkehrswert) von 30.000 DM angesehen werden. Dabei bleiben außer Betracht:
Zwangsläufig sind Unterhaltsleistungen nur, soweit der Steuerpflichtige imstande ist, diese Aufwendungen ohne Gefährdung eines angemessenen Unterhalts für sich und gegebenenfalls für seinen Ehegatten und seine Kinder zu erbringen (BFH-Urteil vom 17.1.1984 - BStBl 1984, Teil II, Seite 522, zur sogenannten Opfergrenze). Wegen der Berechnung der Opfergrenze wird auf Tz. 2.5.2 des BMF-Schreibens vom 2.5.1990 (BStBl 1990, Teil I, Seite 226) und der entsprechenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder hingewiesen, die auch in den Fällen zu beachten sind, in denen die unterhaltene Person nicht im Ausland lebt. Tz 2.5.2 des oben genannten Schreibens lautet: Der Vomhundertsatz beträgt 1% je volle 1.000 DM des Nettoeinkommens, höchstens 50%. Dieser Vomhundertsatz ist um je 5 Punkte für den Ehegatten und jedes Kind zu kürzen, höchstens um 25 Punkte. Die Opfergrenze ist bei Unterhaltsleistungen für den Ehegatten und für Kinder nicht anzuwenden. Kinder im Sinne dieser Regelung sind Kinder des Arbeitnehmers, für die er einen Kinderfreibetrag erhält oder bei denen der Abzug von Unterhaltsleistungen durch § 33a Abs. 1 Nr. 1 EStG begrenzt wird. Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sind alle steuerpflichtigen und steuerfreien Einnahmen (z.B. Kindergeld und vergleichbare Leistungen, Leistungen nach dem AFG, Arbeitnehmer-Sparzulagen nach § 13 5. VermBG) sowie etwaige Steuererstattungen anzusetzen. Davon abzuziehen sind die gesetzlichen Lohnabzüge (Lohn- und Kirchensteuern, Sozialabgaben) und Werbungskosten (einschließlich etwaiger steuerlich anzuerkennender Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung). Macht der Steuerpflichtige keine erhöhten Werbungskosten geltend, ist mindestens der Arbeitnehmer-Pauschbetrag abzuziehen." Zwangsläufigkeit dem Grunde nachDas Ereignis und die Beseitigung seiner Folgen müssen für den Steuerpflichtigen zwangsläufig sein, d.h. er muß sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen können (BFH-Urteil vom 8. und 18.11.1977 - BStBl 1978, Teil II, Seite 147, BFH-Urteil vom 17.4.1980 - BStBl 1980, Teil II, Seite 639, sowie BFH-Urteil vom 24.7.1987 - BStBl 1987, Teil II, Seite 715), wie z.B. bei Krankheit, Tod, Unfall, Unwetterschäden. Diese Voraussetzung wird in der Regel erfüllt sein, wenn es sich um entsprechende Aufwendungen des Steuerpflichtigen für sich selbst oder für Angehörige handelt. Aufwendungen für andere Personen, die nicht Angehörige im verwandtschaftlichen Sinne sind, können ausnahmsweise zwangsläufig sein, wenn der Steuerpflichtige sich auf Grund besonderer Verhältnisse im Einzelfall verpflichtet fühlen konnte, z.B. Zuwendungen eines Steuerpflichtigen an seine arbeitsunfähig gewordene langjährige Hausgehilfin (BFH-Urteil vom 8.4.1954 - BStBl 1954, Teil III, Seite 188). Die allgemeine sittliche Pflicht, in Not geratenen Menschen zu helfen, kann nach dem BFH-Urteil vom 8.4.1954 - BStBl 1954, Teil III, Seite 188, und BFH-Urteil vom 25.3.1966 - BStBl 1966, Teil III, Seite 534, allein die Zwangsläufigkeit im Sinne dieser Vorschrift zu den außergewöhnlichen Belastung nicht begründen. Bei der Beurteilung der Zwangsläufigkeit bleiben grundsätzlich Aufwendungen außer Betracht, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, auch wenn sie sich steuerlich tatsächlich nicht ausgewirkt haben (BFH-Urteil vom 23.2.1968 - BStBl 1968, Teil II, Seite 406 und Seite 433, sowie BFH-Urteil vom 12.11.1976 - BStBl 1977, Teil II, Seite 154). Schadensersatzleistungen können zwangsläufig sein, wenn der Steuerpflichtige bei der Schädigung nicht vorsätzlich oder leichtfertig gehandelt hat (BFH-Urteil vom 3.6.1982 - BStBl 1982, Teil II, Seite 749). Sämtliche Anwalts- und Verfahrenskosten der Ehescheidung einschließlich der Scheidungsfolgeregelungen sind als zwangsläufig erwachsen anzusehen. Hierzu gehören insbesondere Kosten, die durch die Regelung der elterlichen Sorge über ein gemeinschaftliches Kind und des persönlichen Verkehrs des nicht sorgeberechtigten Elternteils (BFH-Urteil vom 2.10.1981 - BStBl 1982, Teil II, Seite 116), durch die Entscheidung über die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern und dem Ehegatten und durch die Regelung des Versorgungsausgleichs, der güterrechtlichen Verhältnisse sowie der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat entstehen. Dies gilt auch für Kosten, die durch die Beiziehung eines Gutachters etwa für die Vermögensbewertung entstehen, selbst wenn diese Kosten nicht zu denen des Rechtsstreits gehören. Zu berücksichtigen sind auch Scheidungskosten, die der Steuerpflichtige auf Grund einer vom Gericht übernommenen Vereinbarung der Ehegatten zahlt, nicht jedoch die Kosten, die der Steuerpflichtige abweichend von der gerichtlichen Entscheidung übernimmt. Kosten anderer Zivilprozesse erwachsen regelmäßig nicht zwangsläufig, unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige Kläger oder Beklagter ist (BFH-Urteil vom 18.7.1986 - BStBl 1986, Teil II, Seite 745). Aussteueraufwendungen für eine heiratende Tochter sind regelmäßig nicht als zwangsläufig anzusehen, weil sie grundsätzlich in den Vermögensbereich gehören. Dies gilt entgegen früherer Rechtsprechung auch, wenn die Eltern ihrer Verpflichtung, dem Kind eine Berufsausbildung zuteil werden zu lassen, nicht nachgekommen sind (BFH-Urteil vom 3.6.1987 BStBl 1987, Teil II, Seite 779). Aufwendungen verheirateter Wehrpflichtiger für Familienheimfahrten können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden (BFH-Beschluß vom 5.12.1969 - BStBl 1970, Teil II, Seite 210). Die freiwillige Ablösung von laufenden Kosten für die Anstaltsunterbringung eines pflegebedürftigen Kindes ist nicht zwangsläufig (BFH-Urteil vom 14.11. 1980 - BStBl 1981, Teil II, Seite 130). Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Adoption sind keine außergewöhnlichen Belastungen (BFH-Urteil vom 13.3.1987 - BStBl 1987, Teil II, Seite 495, und BFH-Urteil vom 20.3.1987 - BStBl 1987, Teil II, Seite 596). Aufwendungen für die Anschaffung von größeren Haushaltsgeräten, z.B. einer Waschmaschine, sind selbst dann nicht als zwangsläufig entstanden anzusehen, wenn die Aufwendung wegen der Krankheit eines nahen Angehörigen erfolgt (BFH-Urteil vom 28.4.1978 - BStBl 1978, Teil II, Seite 456). Aufwendungen Da es für die Absetzung von außergewöhnlichen Belastungen auf den Zeitpunkt der Verausgabung ankommt (Wann haben Sie bezahlt?), können Sie schon durch Vorauszahlungen im laufenden Veranlagungszeitraum Ihre Steuerschuld mindern. Natürlich können Sie, z. B. bei einem Brillenkauf, die notwendige Anschaffung auch insgesamt in das Jahr verschieben, in dem Sie am meisten verdienen und daher auch am meisten Steuern sparen. Auch wenn die Ausgaben über Darlehen finanziert werden, tritt entgegen früherer Rechtsprechung die Belastung bereits im Zeitpunkt der Verausgabung ein (BFH-Urteil vom 10.6.1988 - BStBl 1988, Teil II, Seite 814). Die Zinsen für ein derartiges Darlehen können ebenfalls zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen; sie sind im Jahr der Verausgabung abzuziehen. Zwangsläufigkeit der Höhe nachDie Aufwendungen müssen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen. Die zwangsläufig erwachsenen Beträge sind notfalls zu schätzen. Dabei werden die Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen sein. Für die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen ist die Höhe des Vermögens des Steuerpflichtigen ohne Bedeutung. Unerheblich ist auch, ob der Steuerpflichtige die Aufwendungen aus seinem Einkommen oder seinem Vermögen bestritten hat. Wird auf Antrag beider Elternteile der Kinderfreibetrag für das Kind des Steuerpflichtigen auf den anderen Elternteil übertragen und kommt deshalb eine Übertragung des anteiligen, dem Kind zustehenden Behinderten-Pauschbetrags auf den Steuerpflichtigen nicht in Betracht, so können Aufwendungen, die ihm für sein Kind infolge dessen Behinderung erwachsen, nicht als außergewöhnliche Belastung unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastung berücksichtigt werden, wenn der andere Elternteil den Pauschbetrag des Kindes in Anspruch nimmt. Aussteueraufwendungen für eine heiratende Tochter sind regelmäßig nicht als zwangsläufig anzusehen, weil sie grundsätzlich in den Vermögensbereich gehören. Dies gilt entgegen früherer Rechtsprechung auch, wenn die Eltern ihrer Verpflichtung, dem Kind eine Berufsausbildung zuteil werden zu lassen, nicht nachgekommen sind (BFH-Urteil vom 3.6.1987 BStBl 1987, Teil II, Seite 779).
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