Steuererklärung
Zusatzinfos
Bonus
sonstige Bezüge / Jubiläumsgeld

Allgemeines

Laufender Arbeitslohn ist der Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer regelmäßig fortlaufend zufließt, z.B.:

  • Monatsgehälter,
  • Wochen- und Tagelöhne,
  • Mehrarbeitsvergütungen,
  • Zuschläge und Zulagen,
  • geldwerte Vorteile aus der ständigen Überlassung von Dienstwagen zur privaten Nutzung,
  • Nachzahlungen und Vorauszahlungen, wenn sich diese ausschließlich auf Lohnzahlungszeiträume beziehen, die im Kalenderjahr der Zahlung enden.

Ein sonstiger Bezug ist der Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird. Zu den sonstigen Bezügen gehören insbesondere einmalige Arbeitslohnzahlungen, die neben dem laufenden Arbeitslohn gezahlt werden, z.B.:

  • dreizehnte und vierzehnte Monatsgehälter,
  • einmalige Abfindungen und Entschädigungen,
  • Gratifikationen und Tantiemen, die nicht fortlaufend gezahlt werden,
  • Jubiläumszuwendungen,
  • Urlaubsgelder, die nicht fortlaufend gezahlt werden, und Entschädigungen zur Abgeltung nicht genommenen Urlaubs,
  • Vergütungen für Erfindungen,
  • Weihnachtszuwendungen,
  • Nachzahlungen und Vorauszahlungen, wenn sich der Gesamtbetrag oder ein Teilbetrag der Nachzahlung oder Vorauszahlung auf Lohnzahlungszeiträume bezieht, die in einem anderen Jahr als dem der Zahlung enden.

Allgemeines zu Jubiläumszuwendungen

Eine Jubiläumszuwendung in Geld oder Geldeswert ist zum Teil steuerbegünstigt. Steuerfrei sind Jubiläumszuwendungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer, die bei ihm in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis stehen, im zeitlichen Zusammenhang mit einem Arbeitnehmerjubiläum, soweit sie die folgenden Beträge nicht übersteigen:

  1. bei 10-jährigem Arbeitnehmerjubiläum 600 DM
  2. bei 25-jährigem Arbeitnehmerjubiläum 1.200 DM
  3. bei 40-, 50-, 60-jährigem Arbeitnehmerjubiläum 2.400 DM

Die Werte gelten auch, wenn die Jubiläumszuwendung innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren vor dem jeweiligen Jubiläum gegeben wird. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, daß der Arbeitgeber bei der Berechnung der maßgebenden Dienstzeiten für alle Arbeitnehmer und bei allen Jubiläen eines Arbeitnehmers nach einheitlichen Grundsätzen verfährt.

Steuerfrei sind Jubiläumszuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer im zeitlichen Zusammenhang mit seinem Geschäftsjubiläum, soweit sie bei dem einzelnen Arbeitnehmer 1.200 DM nicht übersteigen und gegeben werden, weil das Geschäft 25 Jahre oder ein Mehrfaches von 25 Jahren besteht. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, daß der Arbeitgeber bei der Berechnung der maßgebenden Zeiträume bei allen Geschäftsjubiläen nach einheitlichen Grundsätzen verfährt.

Die Jubiläumszuwendung muß im zeitlichen Zusammenhang mit dem Arbeitnehmerjubiläum oder dem Geschäftsjubiläum und zusätzlich zu den Bezügen gegeben werden, auf die der Arbeitnehmer ohnehin einen Rechtsanspruch hat (zur Umwandlung einer steuerpflichtigen Sonderzuwendung in eine steuerfreie Jubiläumszuwendung vgl. BFH-Urteil vom 31.10.1986 - BStBl 1987, Teil II, Seite 139).

Arbeitnehmerjubiläum

Der zeitliche Zusammenhang zwischen der Jubiläumszuwendung und dem Arbeitnehmerjubiläum ist im allgemeinen gewahrt, wenn die Jubiläumszuwendung innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Jubiläum oder anläßlich einer Betriebsfeier zur Ehrung aller Jubilare innerhalb von zwölf Monaten nach dem Jubiläum gewährt wird.

Darüber hinaus ist bei einem 40-, 50- oder 60jährigen Arbeitnehmerjubiläum der zeitliche Zusammenhang auch dann gewahrt, wenn statt dessen ein anderer Zeitpunkt zum Anlaß für die Zuwendung genommen wird, der höchstens fünf Jahre vor den bezeichneten Jubiläumsdienstzeiten liegt.

Wird die Zuwendung bei voller Ausschöpfung des Fünfjahreszeitraums anläßlich des 35-, 45- oder 55-jährigen Jubiläums gegeben, so ist der zeitliche Zusammenhang auch dann noch gewahrt, wenn die Zuwendung innerhalb von drei Monaten vor dem maßgebenden Jubiläum gewährt wird. Die Steuerfreiheit tritt jedoch nur dann ein, wenn innerhalb des Fünfjahreszeitraums im Anschluß an eine steuerfreie Jubiläumszuwendung keine weitere steuerfreie Jubiläumszuwendung gewährt wird. Will der Arbeitgeber z.B. einem Arbeitnehmer sowohl zum 35-jährigen als auch zum 40-jährigen Jubiläum etwas zuwenden, kann er wählen, auf welche Zuwendung die Begünstigungsvorschrift angewendet werden soll.

Deshalb ist eine vom Arbeitgeber vorgezogene steuerfreie Zuwendung bis 2.400 DM unabhängig davon anzuerkennen, ob noch eine weitere Jubiläumszuwendung innerhalb des Fünfjahreszeitraums gewährt wird. Dadurch wird allerdings die Steuerfreiheit jeder weiteren Jubiläumszuwendung innerhalb desselben Fünfjahreszeitraums ausgeschlossen. Das gilt auch insoweit, als der Höchstbetrag von 2.400 DM durch die erste Zuwendung nicht ausgeschöpft worden ist. Wegen des zeitlichen Zusammenhangs bei den nachträglichen Jubiläumszuwendungen vgl. BFH-Urteil vom 26.2.1965 - BStBl 1965, Teil III, Seite 366, BFH-Urteil vom 23.4.1965 - BStBl 1965, Teil III, Seite 460, und BFH-Urteil vom 17.9.1974 - BStBl 1975, Teil II, Seite 49.

Zur Berechnung der maßgebenden Dienstzeiten darf der Arbeitgeber auch Zeiträume berücksichtigen, in denen der Arbeitnehmer beschäftigt war:

  1. in Unternehmen, Betrieben oder Teilbetrieben, deren wesentliche Grundlagen auf den Arbeitgeber übergegangen sind, oder
  2. bei Arbeitgebern, die mit dem jetzigen Arbeitgeber durch Organschaft oder in anderer enger Weise verbunden sind. Das gilt in Fällen, in denen die Verbindung nicht mehr besteht, nur für die Zeiträume bis zur Auflösung der Verbindung.

Entsprechendes gilt für die Berücksichtigung von Zeiträumen, in denen der Arbeitnehmer bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts beschäftigt war, deren Aufgaben (Funktionen) auf den jetzigen Arbeitgeber übergegangen sind.
In allen Fällen ist Voraussetzung, daß eine solche Handhabung nicht der Verkehrsauffassung widerspricht. In den o.g. Fällen ist außerdem Voraussetzung, daß alle Arbeitgeber, wenn die Verbindung noch besteht, die gleiche Regelung getroffen haben.

Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen die bei einem früheren Arbeitgeber verbrachten Dienstzeiten berücksichtigt werden können, vgl. auch BFH-Urteil vom 19.2.1960 - BStBl 1960, Teil III, Seite 121. Der Steuerfreiheit steht es nicht entgegen, wenn der Arbeitgeber bestimmte Zeiten in die Ermittlung der maßgebenden Beschäftigungsdauer einbezieht, z.B.:

Zeiten der Arbeitslosigkeit, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar vorher oder nachher bei ihm beschäftigt war, oder Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar nachher bei ihm beschäftigt oder wiederbeschäftigt war, oder wenn der Arbeitgeber bestimmte Zeiten, z.B. Ausbildungsjahre, bei der Berechnung ausschließt.

Für die Steuerfreiheit einer Jubiläumszuwendung ist nicht Voraussetzung, daß das Dienstverhältnis zu demselben Arbeitgeber ohne Unterbrechung bestanden hat. Mehrere selbständige Beschäftigungszeiträume bei demselben Arbeitgeber können für die Berechnung der maßgeblichen Dienstzeiten zusammengerechnet werden.

Werden Jubiläumszuwendungen von einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung (einschließlich der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost) oder von einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts gewährt, so sind die oben hinsichtlich der Dienstzeit bezeichneten Voraussetzungen für die Steuerfreiheit stets als erfüllt anzusehen, wenn die Dienstzeit:

  1. nach Tarifverträgen oder
  2. nach Richtlinien, die von einer obersten Bundesbehörde oder einer obersten Landesbehörde oder dem Vorstand der Deutschen Bundesbahn erlassen oder gebilligt worden sind, ermittelt wird und danach eine entsprechende Dienstzeit erreicht ist.

Geschäftsjubiläum

Für die Berechnung des Geschäftsjubiläums ist der Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens maßgebend. Ein Geschäftsjubiläum im Sinne dieser Begünstigungsvorschrift kann auch der Eigenbetrieb einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft begehen (BFH-Urteil vom 26.6.1969 - BStBl 1969, Teil II, Seite 747), nicht jedoch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft selbst, die sich nicht unternehmerisch betätigt (BFH-Urteil vom 20.9.1977 - BStBl 1978, Teil II, Seite 60).

Bei der Berechnung der für ein Geschäftsjubiläum maßgebenden Zeiten kommt es nicht auf firmenrechtliche Gesichtspunkte an. Die Änderung der Rechtsform oder der Firmenbezeichnung im Laufe des maßgebenden Zeitraums ist demnach unschädlich, wenn hierdurch die wesentlichen Grundlagen des Unternehmens nicht geändert worden sind. Voraussetzung ist, daß die getroffene Regelung nicht der Verkehrsauffassung widerspricht, vgl. auch das BFH-Urteil vom 15.10.1964 - BStBl 1965, Teil III, Seite 56, und BFH-Urteil vom 26.8.1966 - BStBl 1966, Teil III, Seite 693.

Wegen des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Jubiläumszuwendung und Geschäftsjubiläum gelten die Voraussetzungen, die oben zum Arbeitnehmerjubiläum erläutert wurden, entsprechend.

Jubiläumszuwendungen aus Anlaß eines Geschäftsjubiläums können auch solchen Arbeitnehmern steuerfrei gewährt werden, die wegen Erreichens der Altersgrenze oder wegen Berufsunfähigkeit nicht mehr in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis stehen oder deren Dienstverhältnis wegen Ableistung des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes ruht. Das gilt entsprechend für Jubiläumszuwendungen an die Hinterbliebenen von früheren Arbeitnehmern.

Jubiläumszuwendungen aus Anlaß eines Geschäftsjubiläums können aber dann nicht steuerfrei gewährt werden, wenn für ihre Bezugsberechtigung und Bemessung auf einen erst nach dem Geschäftsjubiläum liegenden Zeitraum abgestellt wird (BFH-Urteil vom 26.6.1969 - BStBl 1969, Teil II, Seite 747).

Zur Umwandlung von bisherigen freiwilligen steuerpflichtigen Sonderzuwendungen in steuerfreie Zuwendungen anläßlich eines Geschäftsjubiläums vgl. BFH-Urteil vom 17.11.1978 - BStBl 1979, Teil II, Seite 60.

Jubiläumszuwendungen ab 1999

Mit der Steuerreform 1999 wurde die Steuerfreiheit für Jubiläumszuwendungen ersatzlos gestrichen. Zahlungen des Arbeitgebers anläßlich eines Geschäfts- oder Arbeitnehmerjubiläums sind also ab 1999 steuer- und auch sozialversicherungspflichtig.

Lohn für mehrere Jahre

Wird Arbeitslohn für mehrere Jahre gezahlt, d.h. Jubiläumsgeld, Gehaltsnachzahlungen, ... so ist dies auf der Lohnsteuerkarte gesondert bescheinigt. Die Werte sind auch gesondert in die Anlage N zur Steuererklärung zu übernehmen.
Ab 1990 hat sich die Versteuerung der Einkünfte, die für mehrjährige Tätigkeit zugeflossen sind, geändert. Die Einkünfte werden gedrittelt und die darauf entfallende ESt anschließend verdreifacht. Ab 1999 wird statt gedrittelt und verdreifacht nunmehr gefünftelt und verfünffacht. Dies führt zu einer niedrigeren Steuerentlastung bei höheren Einkünften. Dadurch soll die Progression gemildert werden. Dieser Vorgang wird durch das nachfolgende Beispiel verdeutlicht:

Beispiel: Arbeitslohn für mehrere Jahre (Jubiläum)
Ein Arbeitnehmer hat nach Abzug aller Steuervergünstigungen (Werbungskosten, Sonderausgaben, ...) einen Betrag von 39.000 DM zu versteuern. Dies ergibt eine ESt in Höhe von 3.360 DM nach der Splittingtabelle (verheiratet, Zusammenveranlagung). Dieser Steuerzahler erhält Sonderzahlungen (z.B. Jubiläumsgeld) von 9.000 DM, die als steuerpflichtiger Bruttoarbeitslohn für mehrere Jahre zu erfassen sind.

  1. Ohne die besondere Steuerberechnung müßte jetzt das zu versteuernde Einkommen von 39.000 DM auf 48.000 DM erhöht werden. Dies ergibt nach der Splittingtabelle einen Betrag von 5.840 DM. Damit entfällt auf die Sonderzahlungen von 9.000 DM eine ESt von 5.840 DM - 3.360 DM = 2.480 DM = 27,6% der Sonderzahlung.
  2. Die Berücksichtigung als Lohn für mehrere Jahre führt jedoch zu folgendem Ergebnis:
    Der Betrag für mehrere Jahre ist zu fünfteln (1/5 von 9.000 DM = 1.800 DM). Das zu versteuernde Einkommen erhöht sich um dieses Drittel von 39.000 DM auf 40.800 DM. Dies ergibt eine ESt von 3.832 DM. Die ESt-Erhöhung von 3.360 DM auf 3.832 DM = 472 DM wird verfünffacht und ergibt (472 DM * 5 =) 2.360 DM = 26,2% der Sonderzahlung. Die ESt erhöht sich also, statt von 3.360 DM auf 5.840 DM (s.o. unter 1.) nur von 3.360 DM auf 5.620 DM und der Steuerzahler "spart" bei dieser Berechnung (2.480 DM - 2.360 DM =) 120 DM.

Da vorstehendes Beispiel bei einem relativ niedrigen zu versteuernden Einkommen angesiedelt ist, ergibt sich auch eine "geringe" Steuerersparnis. Je höher das zu versteuernde Einkommen liegt, desto größer wird im Regelfall die Ersparnis. Das Beispiel vereinfacht die Berechnung extrem. Es wurde hier auf die Darstellung der gesamten Auswirkung verzichtet (z.B. Auswirkung auf die Vorsorgepauschale). Dies gilt auch für das nachfolgende Beispiel. Die Ersparnis ändert sich auch bei Ansatz der ungünstigeren Steuertabelle (= Grundtabelle). Dies verdeutlicht das nachfolgende Beispiel.

Beispiel: Arbeitslohn für mehrere Jahre (Jubiläum)
Wie obiges Beispiel, jedoch ist jetzt die Grundtabelle anzuwenden.
Nachfolgend sind die bereits im Beispiel 30 ausführlich zusammengestellten Rechenschritte zu den Teilen 1. und 2. dargestellt:

  1. 39.000 DM = zu versteuerndes Einkommen = 7.368 DM ESt
    48.000 DM = erhöhtes zu versteuerndes Einkommen = 10.242 DM ESt
    9.000 DM = Mehrbetrag belastet mit = 2.874 DM Est = 31,9%
  2. 39.000 DM = zu versteuerndes Einkommen = 7.368 DM ESt
    40.800 DM = erhöhtes zu versteuerndes Einkommen = 7.926 DM ESt
    1.800 DM = Mehrbetrag belastet mit = 558 DM ESt * 5 = 2.790 DM = 31,0%
    Die Ersparnis beträgt in diesem Falle = 84 DM.

Einnahmen

zurück zur Übersicht