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Schuldzinsenabzug gemäß § 10e Abs. 6a EStG kann nur für Objekte in Anspruch genommen werden,
Der Steuerpflichtige kann den Schuldzinsenabzug vornehmen, wenn er
Für eine Wohnung, die zwar vor dem 1.1.1995 angeschafft, aber erst zu einem späteren Zeitpunkt fertiggestellt wird, können Schuldzinsen nicht abgezogen werden. Ein unentgeltlicher Erwerb im Rahmen der Einzelrechtsnachfolge berechtigt nicht zur Inanspruchnahme des Schuldzinsenabzugs. Der Schuldzinsenabzug ist auch dann zulässig, wenn im Veranlagungszeitraum der Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 oder Abs. 2 EStG wegen der Nachholungsmöglichkeit nach § 10e Abs. 3 Satz 1 EStG nicht geltend gemacht wird. In der Geltendmachung des Schuldzinsenabzugs kommt in diesem Fall die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung nach § 10e Abs. 1 bis 5 EStG zum Ausdruck. Ist die Einkunftsgrenze nach § 10e Abs. 5a EStG überschritten, tritt bei Inanspruchnahme des Schuldzinsenabzugs kein Objektverbrauch nach § 10e Abs. 4 EStG ein.
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