Werden festverzinsliche Wertpapiere im Laufe eines Zinszahlungszeitraums mit dem laufenden Zinsschein veräußert, so hat der Erwerber dem Veräußerer in der Regel den Zinsbetrag zu vergüten, der auf die Zeit seit dem Beginn des laufenden Zinszahlungszeitraums bis zur Veräußerung entfällt. Diese Zinsen heißen Stückzinsen. Sie werden nach dem Zinsfuß, mit dem das Wertpapier zu verzinsen ist, besonders berechnet und vergütet. Für die Behandlung der Stückzinsen bei Privatpersonen gilt nach § 20 Abs. 2 EStG folgendes:
- Der Veräußerer hat die besonders in Rechnung gestellten und vereinnahmten Stückzinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern; Zinsen aus im Erbgang unentgeltlich erworbenen festverzinslichen Wertpapieren sind auch insoweit, als sie auf den Zeitraum bis zum Tode des Erblassers entfallen, dem Erben zuzurechnen (BFH-Urteil vom 11.8.1971 - BStBl 1972, Teil II, Seite 55).
- Der Erwerber der Wertpapiere kann die von ihm entrichteten Stückzinsen in dem Veranlagungszeitraum, in dem der Zinsschein eingelöst wird, von den Gesamtzinsen absetzen.
Diese Regelung gilt nur, wenn Wertpapiere veräußert werden, bei denen Stückzinsen besonders zu berechnen sind und tatsächlich berechnet werden. Ein Steuerpflichtiger, der Wertpapiere erwirbt, bei denen sich der erwartete Ertrag im Kurswert der Wertpapiere ausdrückt (z.B. Aktien), darf nicht den Mehrpreis als Werbungskosten absetzen, den er wegen der erwarteten Dividende entrichtet hat.
Werden erworbene festverzinsliche Anleihestücke, deren Zinsen steuerfrei sind, veräußert, so gilt folgendes:
Der Erwerber der Anleihestücke genießt hinsichtlich der Zinsen nur insoweit Steuerfreiheit, als ihm nach Abzug der Beträge, die er dem Veräußerer beim Erwerb der Anleihestücke entrichtet hat, Zinsen aus dem Coupon zufließen (vgl. BFH-Urteil vom 3.12.1964 - BStBl 1965, Teil III, Seite 139). Bei dem Veräußerer sind die zugeflossenen Stückzinsen steuerfrei.
Beispiel: Stückzinsen
Ein Steuerzahler kauft zum 29.6.2001 die neuesten Bundesschatzbriefe vom Typ B im Werte von 400 DM. Dieses Wertpapier wurde zum 1.6.2001 erstmals verkauft. Die Zinsen werden jährlich zum 1.6. berechnet. Der Steuerzahler hat 402,42 DM für die Wertpapiere zu zahlen.
Da der Kauf am 29.6.1999 erfolgte, die ersten Zinsen für ein volles Jahr jedoch bereits am 1.6.2002 gezahlt werden, ist ein Ausgleich für die 29 Tage vom 1.6.2001 bis 29.6.1999 zu schaffen. Dies geschieht, indem für 29 Tage sogenannte "Stückzinsen" berechnet werden. Das sind im vorliegenden Falle 2,42 DM.
Wie sind die Stückzinsen beim Käufer der Wertpapiere zu erfassen?
Der gezahlte Betrag von 2,42 DM kann von den eingenommenen Zinsen abgezogen werden. In diesem Falle spricht man von sogenannten "negativen" Einnahmen.
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