Werden Aufwendungen in einem Veranlagungszeitraum abgezogen, in dem die Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken noch nicht begonnen hat, ist die Veranlagung insoweit vorläufig durchzuführen (§ 165 Abs. 1 Satz 1 AO).
Eigenheimförderung (Anlage FW)
Unentgeltliche Überlassung von Teilen einer Wohnung