Steuererklärung |
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Steht das Objekt im Miteigentum von Ehegatten und erwirbt ein Ehegatte infolge Erbfalls einen Miteigentumsanteil vom anderen Ehegatten hinzu, kann der hinzuerwerbende Ehegatte die auf diesen Anteil entfallenden Schuldzinsen nach § 10e Abs. 6a EStG - unter Beachtung des Höchstbetrags - weiterhin abziehen, wenn bis zum Tod des anderen Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorgelegen haben und bei ihm noch kein Objektverbrauch eingetreten ist. Entsprechendes gilt, wenn während des Abzugszeitraums die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG aus anderen Gründen wegfallen und ein Ehegatte den Anteil des anderen Ehegatten an der Wohnung erwirbt.
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