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Eintragungen erfolgen dazu im Mantelbogen auf der dritten Seite. Eine allgemeine Voraussetzung für den Abzug von Vorsorgeaufwendungen ist, daß diese nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Diese Grundregel ist auch auf andere Bereiche anwendbar. Beispiel: Aufwendungen zu steuerfreien Einnahmen Zu den Vorsorgeaufwendungen gehören verschiedene Versicherungsbeiträge, die in der Steuererklärung einzeln genannt sind. Liegt für den Steuerpflichtigen Arbeitslohn vor, ist eine Vorsorgepauschale zu berücksichtigen. Die Pauschale berechnet sich nach § 10c des Einkommensteuergesetzes. Auf eine Erläuterung wird an dieser Stelle verzichtet, da im Programm die Berechnung automatisch erfolgt. Beachten Sie jedoch die Angaben zu den verschiedenen Berufsgruppen, da die Berechnung der abzugsfähigen Beträge davon abhängt. So erhalten bestimmte Berufsgruppen nur eine gekürzte Pauschale. Der Personenkreis, der die gekürzte Vorsorgepauschale erhält, ist nachfolgend noch einmal kurz zusammengestellt:
Die Vorsorgepauschale ist abzuziehen, wenn der Steuerpflichtige nicht Vorsorgeaufwendungen nachweist, die unter Berücksichtigung der Höchstbeträge zu einem höheren Sonderausgabenabzug führen. Das bedeutet, daß im Regelfall noch eine weitere Berechnung, die sogenannte Höchstbetragsberechnung, erforderlich ist, um festzustellen, welcher Betrag für die Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig ist. Die beigefügte Software enthält beide Berechnungen. Wenn die Vorsorgeaufwendungen (Versicherungsbeiträge) eingegeben werden, wird automatisch überprüft, ob die Vorsorgepauschale oder aber der tatsächliche Aufwand nach der Höchstbetragsberechnung zum Zuge kommt. Nachfolgend ein Überblick über die einzelnen Aufwendungen, die in diesem Bereich zu erfassen sind. Nur Beiträge zu bestimmten Versicherungen sind berücksichtigungsfähig:
Sachversicherungen, z.B. Hausratversicherungen und Rechtsschutzversicherungen, sind nicht abzugsfähig. Für die Abziehbarkeit Ihrer privaten Haftpflichtversicherung ist es unerheblich, worauf sich diese erstreckt. Insofern können Sie auch Haftpflichtversicherungen für Ihre private Yacht oder Ihren Hund absetzen. Wird ein Kraftfahrzeug teils für betriebliche oder berufliche und teils für private Zwecke benutzt, so kann der Steuerpflichtige den Teil seiner Aufwendungen für die Fahrzeughaftpflichtversicherung, der dem Anteil der privaten Nutzung entspricht, als Sonderausgaben abziehen. Werden von einem Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder Familienheimfahrten mit eigenem Kraftfahrzeug Pauschbeträge als Werbungskosten abgezogen, so können die Aufwendungen für die Kfz-Haftpflichtversicherung aus Vereinfachungsgründen in voller Höhe als Sonderausgaben erfaßt werden. Soweit Versicherungsbeiträge rückvergütet werden, z.B. bei schadensfreiem Verlauf der Haftpflichtversicherung, so können im Jahr der Rückvergütung geleistete Versicherungsbeiträge der gleichen Art nur insoweit als Sonderausgaben berücksichtigt werden, als sie die rückvergüteten Beträge übersteigen. Dividenden, Überschußanteile und sonstige Vergütungen, die bei Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall von dem Versicherer ausgezahlt werden, mindern ebenfalls im Jahr der Auszahlung oder Gutschrift die als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge. Wenn der Höchstbetrag an abzugsfähigen Aufwendungen ausgeschöpft ist, kann ein zusätzlicher Ansatz von Versicherungsbeiträgen zu keinem anderen steuerlichen Ergebnis führen. Die Aussage, daß ein bestimmter Betrag als Vorsorgeaufwand abzugsfähig ist, sagt nichts darüber aus, ob ein tatsächlicher Ansatz auch wirklich zu einer geringeren Steuerschuld führt. Ab 1995 sind Beiträge zu einer freiwilligen, zusätzlichen Pflegeversicherung ansetzbar. Dies gilt jedoch nur bei Personen die nach dem 31.12.1957 geboren sind. Für diese Beiträge ist ein zusätzlicher Abzugsbetrag von 360 DM bei den Vorsorgeaufwendungen eingeführt worden. Im Programm wird daher gesondert nach diesen Beiträgen und nach dem Geburtsdatum der Personen gefragt, um diesen zusätzlichen Abzug berücksichtigen zu können.
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