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http://www.glossar.de/glossar/z_domain.htm

Übersicht:

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Domain: Regeln für die Auswahl einer de-Domain
Domain: Meldungen zum Domain-Handel
Domain: admin-c, tech-c, zone-c
Wie sicher ist eine Domain?
DNS
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KK-Antrag / -Update
Top-Level-Domain (TLD)

    

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Anmeldung von Domains über ARCHmatic

 

 
DeNic

Abkürzung für "Deutsches Network Information Center" • Organisation mit Sitz in Karlsruhe für die Vergabe von Domains und IP-Nummern in der Top-Level-Domain .de zuständig. DE-NIC verwaltet zusätzlich den primären Namensserver der Domain .de, der die Namen und IP-Nummern aller im deutschen INTERNET angeschlossenen Computer dokumentiert. DE-NIC administriert das INTERNET in Zusammenarbeit mit internationalen Gremien sowie dem IV-DENIC. E-Mail-Adresse: hostmaster@nic.de

siehe auch

Abzocker versenden fragwürdige Domain-Rechnungen!

Betrüger verlangten im April 2001 unverschämte 369 Mark für eine dubiose Online-Schaltung: Die DeNic warnte sofort vor einem Schreiben von Abzockern, die sich "Deutsche Domain Verwaltung - DDV" nennen und die Adressaten der Briefe auffordert, für eine nicht näher erläuterte Online-Schaltung ihrer Web-Adresse besagte 369 Mark zu zahlen.

Im Juni 2001 wiederholt sich der dreiste Betrugsversuch gleich im Doppelpack: Dieses Mal handelt es sich um die so genannte "Zentrale zur Registrierung Deutscher Web-Domains - ZRW" und die "Deutsche Internet- Domainregistrierung - DID". Die DID stellt sogar 1.223,80 DM bzw. 625,72 Euro sehr professionell aufgemacht in Rechnung.

Die DENIC eG als Registrierungsstelle für DE-Domains weist alle Domaininhaber darauf hin, dass es sich dabei nicht um eine Rechnung für die DE-Domain handelt, sondern dass hier versucht wird, den Kunden Geld für eine sinnlose und dubiose Dienstleistung aus der Tasche zu ziehen.

Die Denic prüft, wie sie erfolgreich gegen diese Machenschaften vorgehen kann. Wer nicht zahlt, läuft also nicht in Gefahr, seinen Internet-Auftritt zu verlierent.

Domain, Domain-Name

Jede im INTERNET angeschlossene Ressource (Web-Sites, Drucker, ...) ist zunächst nur über eine eindeutige IP-Adresse identifizierbar - also über eine Nummer wie z.B. 209.204.213.203 (zum ausprobieren: http://209.204.213.203 bzw. http://209.204.213.203/glossar/z_domain.htm). Da IP-Adressen aber schwer zu merken sind, hat man sich die Domains (Domain: engl. für Gebiet) einfallen lassen: Domain-Namen erleichtern das Identifizieren von Internet-Adressen, indem Internet-Ressourcen umgangssprachlichen Bezeichnungen zugeordnet werden (das übernimmt übrigens der DNS - Domain-Name-Service). Dabei wird folgende Struktur verfolgt:

Prinzip:   http://sub-domain.domain.top-level-domain
ftp://sub-domain.domain.top-level-domain
name@domain.top-level-domain
Beispiele:   http://cad.archmatic.com
http://bildformate.glossar.de
http://solarenergie.baulinks.de
http://www.glossar.de
http://glossar.de
ftp://archmatic.com
glossarautoren@archmatic.com

Domain-Namen erleichtern damit auch im Vorfeld das Identifizieren von Internet-Adressen und dem damit verbundene Angebot:

  1. Die Endung eines Domain-Namens - etwa ".com" oder ".de" - wird als Top-Level-Domain bezeichnet und gibt Aufschluß über Art und Präferenzen des Internet-Angebotes (".de" steht für deutsche, ".at" für österreichische und ".ch" für schweizerische Angebote. Hinter ".com"-Domains steckten lange Zeit ausschließlich kommerzielle, in der Regel amerikanische bzw. internationale Angebote sogenannter "Dotcom-Companies"; ".com" ist inzwischen aber auch Ausweichzone bei vergriffenen de-Domains.)
     
  2. Die eigentliche Domain wurde / wird von einem (Firmen)Namen (z.B. archmatic oder daimlerchrysler) bzw. einer Funktion (z.B. glossar oder stadtplanung) abgeleitet. Sie wird beim NIC (Network Information Center) der jeweiligen Top-Level-Domain registriert. So mußte beispielsweise die Domain "archmatic.de" beim Denic und die Domain "archmatic.com" bei Network Solutions (ehemals InterNIC) angemeldet werden.
     
  3. Die davorstehende Sub-Level-Domain liefert zusätzliche Informationen und führt z.B. als "Deep-Link" auf eine konkrete Web-Seite. In vielen Fällen wird allerdings statt einer "vernünftigen" Sub-Level-Domain als Reminiszenz an das World Wide Web nutzloserweise das Kürzel "www" verwendet.
    Theoretisch wie praktisch könnten "www" und Sub-Domain auch entfallen - siehe z.B. http://glossar.de. Die Einrichtung einer Homepageadresse mit und ohne "www" sowie von Sub-Level-Domains übernimmt in der Regel der Dienstleister, bei dem auch die Domain eingerichtet wurde. Hierbei fallen in der Regel bis auf ein bißchen einmalige Dienstleistung keine weiteren Kosten an (siehe auch Netzklassen).
     


 

Tipp für Webmaster: mehrere (Sub)-Domains auf einen Web-Space-Account leiten

U.a. abhängig von der jeweiligen Web-Server-Software gibt es unbedingt mehrere Möglichkeiten, verschiedene Domains  bzw. Sub-Domains auf unterschiedliche HTML-Dokumente respektive Verzeichnisse zu leiten. Nicht immer erlauben aber die Administratoren aus Sicherheitsgründen den Zugriff auf die entsprechenden Konfigurationsdateien. Dann hilft möglicherweise ein CGI-Skript, das in dem Hauptverzeichnis des Web-Servers zu plazieren wäre und beispielsweise den Namen index.cgi hat (die ursprüngliche index.html bzw. index.htm   muß ggfls umbenannt werden) - Beispiel:

#!/usr/bin/perl
$url="";
 
if($ENV{'HTTP_HOST'} eq 'www.glossar.de') {$url = "glossar/index.htm"}
if($ENV{'HTTP_HOST'} eq 'http://www.glossar.de') {$url = "glossar/index.htm"}
if($ENV{'HTTP_HOST'} eq 'glossar.de') {$url = "glossar/index.htm"}
if($ENV{'HTTP_HOST'} eq 'http://glossar.de') {$url = "glossar/index.htm"}
 
if($ENV{'HTTP_HOST'} eq 'www.aecweb.de') {$url = "aecweb.htm"}
if($ENV{'HTTP_HOST'} eq 'http://www.aecweb.de') {$url = "aecweb.htm"}
if($ENV{'HTTP_HOST'} eq 'aecweb.de') {$url = "aecweb.htm"}
if($ENV{'HTTP_HOST'} eq 'http://aecweb.de') {$url = "aecweb.htm"}
 
if($ENV{'HTTP_HOST'} eq 'hoax.glossar.de') {$url = "glossar/z_hoax.htm"}
if($ENV{'HTTP_HOST'} eq 'http://hoax.glossar.de') {$url = "glossar/z_hoax.htm"}
 
if($url eq "") {$url="aecweb.htm"} # Ziel für alle anderen URLs geleitet
 
#################################################################
 
print "Location: $url\n";
print "Content-Type: text/html\n\n";
print "<HTML><HEAD><TITLE>$ENV{'HTTP_HOST'}</TITLE></HEAD><BODY>\n";
print "<A HREF=\"$url\">Click here to enter our site</A>\n";
print "</BODY></HTML>";

... soweit das Beispiel. Gegebenenfalls ist die erste Zeile anzupassen; dazu orientiert man sich einfach an einem anderen, bereits lauffähigen Skript im cgi-bin-Verzeichnis. Außerdem müssen auf einem UNIX-Server noch die Rechte für das Skript eingestellt werden - und zwar mit "chmod 755". Und es ist daran zu denken, den Text im UNIX-Format abzuspeichern (NOTETAB kann das beispielsweise über "Documents" >> "Properties".)
 

Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs zu Domain-Namen
 (Meldung des Bundesgerichtshof vom 22.12.1999)

Der unter anderem für das Wettbewerbs- und Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern in zwei Grundsatzurteilen Streitfragen über die Vergabe und Verwendung von Domain-Namen entschieden.

I. Maßstäbe für Prüfungspflicht der DENIC festgelegt
Entscheidung im Streit um "ambiente.de"

In dem ersten Fall hatte sich die Messe Frankfurt AG, die unter der Bezeichnung "Ambiente" eine Messe für Tischkultur, Küche, Wohn- und Lichtkonzepte sowie Geschenkideen veranstaltet und Inhaberin der Marke "Messe Frankfurt Ambiente" ist, dagegen gewandt, daß sich ein Privatmann den Domain-Namen "ambiente.de" hatte registrieren lassen. Dieser Dritte hatte sich zwar bereit erklärt, diesen Domain-Namen nicht mehr zu benutzen, war aber zu einer Löschung der Registrierung nicht bereit. Darauf verklagte die Messe Frankfurt die DENIC, die Genossenschaft von Internet-Providern, von der die mit ".de" endenden Domain-Namen vergeben werden. Ziel der Klage war es, die Registrierung von "ambiente.de" aufzuheben und diese Bezeichnung für die Klägerin zu registrieren. Zwar sei nichts dagegen einzuwenden, daß DENIC den Domain-Namen "ambiente.de" registriert habe. Nachdem die DENIC inzwischen aber von den bestehenden älteren Rechten an der Bezeichnung "ambiente" wisse, sei sie verpflichtet, die ursprüngliche Registrierung aufzuheben und den Domain-Namen nunmehr für die Klägerin zu registrieren.

Das Landgericht Frankfurt a.M. hatte der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung bestätigt und klargestellt, daß die DENIC, die die Aufgabe der Registrierung und Verwaltung von vielen Millionen Domain-Namen mit verhältnismäßig geringem Aufwand erledigt, grundsätzlich keine Verpflichtung trifft, bei der Registrierung zu prüfen, ob an der einzutragenden Bezeichnung Rechte Dritter bestehen. Aber auch wenn sie auf ein angeblich besseres Recht hingewiesen wird, kann die DENIC – so der BGH – den Anspruchsteller im allgemeinen auf den Inhaber des beanstandeten Domain-Namens verweisen, mit dem – notfalls gerichtlich – zu klären ist, wer die besseren Rechte an der Bezeichnung hat. Nur wenn der Rechtsverstoß offenkundig und für die DENIC ohne weiteres festzustellen sei, müsse sie die beanstandete Registrierung ohne weiteres aufheben. In anderen Fällen brauche sie erst tätig zu werden, wenn ein rechtskräftiges Urteil oder eine entsprechende Vereinbarung mit dem Inhaber der Registrierung die bessere Rechtsposition des Anspruchstellers bestätigt.

Im konkreten Fall war zwischen dem Inhaber der Registrierung "ambiente.de" und der Messe Frankfurt AG streitig, ob aufgrund der Erklärung des Inhabers von "ambiente.de", diesen Namen nicht mehr zu benutzen, ein entsprechender Vertrag zustande gekommen war. Ob der Messe Frankfurt AG bessere Rechte zustanden, war – so der BGH – für die DENIC nicht offenkundig.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Mai 2001 – I ZR 251/99 –

II. Gattungsbezeichnungen als Domain-Namen zugelassen
Entscheidung im Streit um "Mitwohnzentrale.de"

Im zweiten Fall hatte sich der beklagte Verband, in dem unter anderem 25 deutsche Mitwohnzentralen organisiert sind, den Domain-Namen "Mitwohnzentrale.de" registrieren lassen. Auf der Homepage sind die Mitglieder nach Städten geordnet mit Telefon- und Faxnummern sowie mit E-Mail-Adressen aufgeführt. Dagegen wandte sich ein konkurrierender Verband, in dem 40 Mitwohnzentralen organisiert sind und der im Internet unter "HomeCompany.de" auftritt. Gattungsbegriffe und Branchenbezeichnungen – so dieser klagende Verband – seien im Internet freizuhalten. Der Begriff "Mitwohnzentrale" habe sich als übliche Branchenbezeichnung für die Kurzzeitvermietung von Wohnraum durchgesetzt und dürfe nicht von einem Wettbewerber monopolisiert werden. Außerdem sei die Bezeichnung "Mitwohnzentrale.de" irreführend, weil sie den Eindruck erwecke, man finde dort das Angebot sämtlicher Mitwohnzentralen.

Vor dem Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg hatte der Kläger Erfolg. Der beklagte Verband wurde verurteilt, die Verwendung des Domain-Namens "Mitwohnzentrale.de" ohne unterscheidende Zusätze zu unterlassen. Das OLG Hamburg stellte sich auf den Standpunkt, die Verwendung von Gattungsbezeichnungen als Domain-Namen sei unlauter und daher generell nach § 1 UWG verboten. Der Beklagte fange mit seinem Domain-Namen den Teil der Interessenten ab, die durch Eingabe eines Gattungsbegriffs als Internet-Adresse nach Angeboten suchten. Diese Kunden gelangten zufällig auf die Homepage der Beklagten mit der Folge, daß nach anderen Wettbewerbern aus Bequemlichkeit nicht mehr gesucht werde und ein Leistungsvergleich unterbleibe. Dies führe zu einer erheblichen Kanalisierung der Kundenströme in Richtung auf die Homepage der Beklagten und könne eine nachhaltige Beeinträchtigung des Wettbewerbs zur Folge haben.

Der Bundesgerichtshof ist dem nicht gefolgt. Vielmehr hat er mit seiner Entscheidung die verbreitete Übung, Gattungsbegriffe als Internet-Adresse zu verwenden, als rechtmäßig anerkannt. Das beanstandete Verhalten paßt – so der BGH – in keine der Fallgruppen, die die Rechtsprechung zur Konkretisierung des Verbots von "Handlungen, die gegen die guten Sitten verstoßen" (§ 1 UWG) entwickelt hat, und gibt auch keinen Anlaß zur Bildung einer neuen Fallgruppe. Allein mit dem Argument einer Kanalisierung der Kundenströme lasse sich eine Wettbewerbswidrigkeit nicht begründen. Ein Abfangen von Kunden sei nur dann unlauter, wenn sich der Werbende gewissermaßen zwischen den Mitbewerber und dessen Kunden stellt, um diesem eine Änderung des Kaufentschlusses aufzudrängen. So verhalte es sich hier aber nicht. Denn mit der Verwendung des Gattungsbegriffs habe der Beklagte nur einen sich bietenden Vorteil genutzt, ohne dabei in unlauterer Weise auf bereits dem Mitbewerber zuzurechnende Kunden einzuwirken. Das vom OLG Hamburg herangezogene Freihaltebedürfnis – Gattungsbegriffe dürfen nicht als Marke eingetragen werden – sei hier nicht berührt. Denn die Internetadresse des Beklagten führe anders als die Marke nicht zu einem Ausschließlichkeitsrecht. Der Kläger und andere Wettbewerber seien nicht gehindert, in ihrer Werbung oder in ihrem Namen den Begriff "Mitwohnzentrale" zu verwenden. Schließlich liege – abgesehen von einer möglichen Irreführung – auch keine unsachliche Beeinflussung der Internet-Nutzer vor. Ein Verbraucher, der den Einsatz von Suchmaschinen als lästig empfinde und statt dessen direkt einen Gattungsbegriff als Internet-Adresse eingebe, sei sich im allgemeinen über die Nachteile dieser Suchmethode, insbesondere über die Zufälligkeit des gefundenen Ergebnisses, im klaren.

Der Bundesgerichtshof hat jedoch klargestellt, daß die Zulässigkeit der Verwendung von beschreibenden Begriffen als Domain-Namen auch Grenzen habe. Zum einen könne sie mißbräuchlich sein, wenn der Verwender nicht nur die Gattungsbezeichnung unter einer Top-Level-Domain (hier ".de") nutzt, sondern gleichzeitig andere Schreibweisen oder die Verwendung derselben Bezeichnung unter anderen Top-Level-Domains blockiert. Zum anderen dürfe die Verwendung von Gattungsbezeichnungen nicht irreführend sein. Dieser zweite Gesichtspunkt führte hier dazu, daß die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen wurde. Der Kläger hatte nämlich auch beanstandet, daß die Verbraucher durch die Internet-Adresse des Beklagten irregeführt würden, weil der Eindruck entstehe, es handele sich beim Beklagten um den einzigen oder doch um den maßgeblichen Verband von Mitwohnzentralen. Das OLG muß nun diesem Vorwurf der unzutreffenden Alleinstellungbehauptung nachgehen. Sollte es eine Irreführung bejahen, wäre dem Beklagten zum Beispiel aufzugeben, "Mitwohnzentrale.de" nur zu benutzen, wenn auf der Homepage darauf hingewiesen wird, daß es noch andere Verbände von Mitwohnzentralen gibt.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Mai 2001 – I ZR 216/99 –
Karlsruhe, den 18. Mai 2001

siehe auch: Abmahnwelle bei Domains mit Gattungsnamen befürchtet (Meldung der c't vom 22.12.1999)
 

Bereits 4 Millionen Domain-Namen mit der Endung ".de"
(Meldung vom 12.Februar 2001)

Die Anzahl der registrierten Internet-Adressen mit der Endung ".de" wird in diesen Tagen die 4-Millionen-Grenze durchbrechen. Demnach hat sich die Anzahl der .de-Domains in weniger als einem Jahr verdoppelt:

  • 1994 waren lediglich 1.000 Domains vergeben, meist an Forschungseinrichtungen und die Computerbranche.
  • März/April 1999 waren es 500.000,
  • Anfang Oktober 1999 bereits eine Million Domainnamen,
  • und am 3. April 2000 registrierte die zentrale deutsche Registrierungsstelle, die DENIC eG in Frankfurt, die zweimillionste de-Domain.

Nach Angaben der DENIC werden an einem "normalen Tag" Anfang 2001 zwischen 5.000 und 9.000 neue Domain-Namen angemeldet. Umgerechnet kommt etwa alle 10 Sekunden eine neue .de-Domain hinzu.

Die .de-Domain-Zone ist damit weiterhin die größte in Europa. Nur in den Vereinigten Staaten sind weltweit mit über 21 Millionen Registrierungen mehr Domainnamen registriert.
 

Hälfte der ".de-Domains" sind ungenutzt
Stichprobe aus dem Januar 2000 für eine Diplomarbeit zeigt Missverhältnis

(Meldung von ZDNet vom 27.Oktober 2000)

Tim Schumacher schreibt an der Uni Köln eine Diplomarbeit zum Thema Preisbildung beim Domainhandel und hat in einer Stichprobe herausgefunden: 55 Prozent aller in der ersten Januarwoche 2000 registrierten ".de"-Domains sind entweder nicht konnektiert, zeigen auf die Provider-Standardseite oder sind seit Monaten "under construction".

Von den Sites mit Inhalt werden 13 Prozent von Privatleuten genutzt, 20 Prozent dienen als Firmen-Homepage, bei elf Prozent ist eine Weiterschaltung aktiv und ein Prozent steht zum Verkauf oder ist zu Mieten. Schumacher kommt in seiner Arbeit zu dem Schluss, es sei "ökonomisch sinnvoll", die Domains wieder auf den Markt zu bringen. Doch momentan gebe es noch zahlreiche rechtliche Fallstricke zu beachten. Man müsse unterscheiden zwischen denjenigen Domain-Besitzern, die bereit sind, ihr Eigentum gegen eine Gebühr zu verkaufen und den illegalen Domain-Grabbern.

Zahlreiche Entscheidungen der UN-Schiedstelle Wipo haben sich in jüngster Zeit gegen Personen gerichtet, die Domains offensichtlich nur zu dem Zweck reserviert hatten, um damit Kasse zu machen.
 

Verdopplung der Domain-Namen auf 60 Millionen bis zum Jahr 2002
 (Meldung von Register Online vom 4.Oktober 2000)

Momentan sind weltweit 30.272.862 URLs registriert, wobei nach Angaben der NetBenefit-Tochtergesellschaft NetNames für das Jahr 2002 ein Anstieg der Domain-Namen auf 60 Millionen zu erwarten ist.

  • Mit mehr als 18,3 Millionen registrierten Domains gilt .com als die führende Top-Level-Domain (TLD).
  • 3 Millionen Domain-Namen haben die Endung .net und
  • ca. 2 Millionen der registrierten Domains enden mit dem Zusatz .org.
  • Der häufigste Ländercode unter den TLDs ist .uk, der an ca. 2,2 Millionen Domain-Namen angehängt wurde.
  • Den zweiten Platz nimmt das .de für Deutschland ein, das in ca. 2.03 Millionen Domain-Namen vertreten ist (Anmerk. der Redaktion: im April 2000 waren 2. Millionen de-Domains online!)
  • Die Endungen für die Niederlande, Argentinien und Italien zählen ebenfalls zu den gebräuchlichsten Ländercodes.

"Neueren Studien zufolge ist bis zum Jahr 2002 mit einem Anstieg der Domain-Namen auf mehr als 75 Millionen zu rechnen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Öffentlichkeit zusätzliche Endungen für die Domain-Namen zugänglich gemacht werden", so der NetNames-Geschäftsführer Tom Barrett.
 

Alle Drei-Buchstaben.coms sind vergeben
 (Meldung vom 19. April 2000)

Die leicht zu merkenden, einfachen Drei-Buchstaben.com-Adressen sind alle weg. "Das überrascht mich nicht", sagte die Network Solutions-Sprecherin Cheryl Regan. "Diese Domain-Namen sind von großem Interesse für die Firmen." Das sahen beispielsweise auch die Verantwortlichen von Brooklyn Union Gas so. Sie firmieren im Internet unter www.bug.com. "Das Echo auf unsere Site war überwältigend", so Sprecher Ed Yukowitz.
 

Abmahnwelle bei Domains mit Gattungsnamen befürchtet
 (Meldung der c't vom 22.12.1999)

Ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg sorgte Ende 1999 für neue Aufregung um die Nutzung von Domainnamen, berichtete das Computermagazin c't in seiner Ausgabe 1/2000 (EVT 3. 1. 2000).

Sogenannte sprechende Domainnamen wie "Erdnuesse.de" gelten danach als rechtswidriger Wettbewerbsvorteil. Laut OLG Hamburg gilt für beschreibende Begriffe, also Gattungs-, Waren- oder Dienstleistungsbezeichnungen, auch als Domainbezeichner ein Freihaltebedürfnis. Das bedeutet, dass niemand im kommerziellen Wettbewerb für sich das Recht beanspruchen darf, eine Vokabel, die seinen Geschäftsgegenstand und den seiner Mitbewerber bezeichnet, exklusiv einzusetzen.

Derartige Internetadressen dürfen diesem Richterspruch zufolge nur noch mit zusätzlichen Angaben verwendet werden. Beobachter rechnen schon mit einer Abmahnungs- und Prozesslawine, die auf Domaininhaber zurollen kann, weil sich Mitbewerber der unliebsamen und schnelleren Konkurrenz entledigen wollen. Schon jetzt ist es möglich, sich auch bundesweit auf das Hamburger Urteil zu berufen. Die wirtschaftlichen Konsequenzen liegen auf der Hand: Website-Betreiber haben großen finanziellen Aufwand in die Promotion ihrer Internet-Adressen gesteckt, der nun möglicherweise verpufft.

"Die Begründung des Hamburger Urteils steht formaljuristisch auf schwachen Füßen. Obgleich Revision eingelegt worden ist, könnten Domaininhaber von Mitbewerbern jetzt in verstärktem Maße abgemahnt werden. Ein höchstrichterlicher Spruch kann der durch das Urteil entstandenen Verwirrung schnell ein Ende setzen", fasst c't-Redakteur Peter Schmitz die Rechtssituation zusammen. "Die Chancen dafür, dass die Hamburger Auffassung in Karlsruhe revidiert wird, stehen nicht schlecht."
 

.com, .net, .org - die Unterschiede verschwimmen
(Meldung der New York Times vom 29.11.99)

1999 haben sich die Unterschiede zwischen den Kürzeln .com, .net und .org hinter den Domainnamen verwischt, stellt Christopher Clough von Network Solutions (NSI) fest. Ein Boom bei den Adreßregistrierungen hatte NSI dazu gezwungen, bei der Vergabe von Adressen diese nicht mehr daraufhin zu überprüfen, ob sie auch in die richtige Kategorie gehören. Network Solutions rät seinen Kunden nun, ihre Online-Identitäten und -Marken durch die Registrierung von Adressen in allen drei Top-Level-Domains zu schützen. Viele Unternehmen folgen diesem Ratschlag bereits. Anfang 2000 wird NSI sowohl neue Domain-Kategorien zur Diskussion stellen als auch die Möglichkeit der Festlegung von Qualifikationskriterien zur Registrierung solcher Adressen.
 

 
wichtige Regeln für die Auswahl eines de-Domain-Namens:

  • Ein gültiger Domain-Name besteht aus Zahlen, Buchstaben und dem Zeichen "-" (Bindestrich),
  • wobei er mit einer Zahl oder einem Buchstaben beginnen und enden muß.
  • Das Zeichen "-" (Bindestrich) ist weder am Anfang noch am Ende zulässig.
  • Ein Domain-Name muß mindestens einen Buchstaben enthalten (ansonsten wäre eine Verwechslung mit IP-Adressen möglich).
  • Beim Domain-Namen wird nicht zwischen Groß/Kleinschreibung unterschieden.
  • Der Domain-Name endet mit einem Buchstaben oder einer Zahl.
  • Die Mindestlänge des Domain-Namens beträgt 3 Zeichen.
  • Die Namen bestehender TopLevelDomains (arpa, com, int, gov, mil, nato, net, org, edu ...), 1- und 2-buchstabige Abkürzungen sowie deutsche Kfz-Kennzeichen sind als Domain-Namen nicht zulässig.
  • Eine weitere, eigene Unterteilung ist möglich (direkte Subdomain von uni-karlsruhe.de ist z.B. rz.uni-karlsruhe.de).
  • Die antragstellende Organisation ist bei der Wahl des Domainnamens selbst für die Einhaltung des Namensrechts verantwortlich, evtl. auftretende Konflikte mit eingetragenen oder geschützten Namen sind zu beheben. Der Antragsteller VERSICHERT DURCH DEN ANTRAG, KEINE RECHTE DRITTER ZU VERLETZEN. Ansprechpartner, an den sich Dritte bei Problemen wenden können, ist der sogenannte "admin-c" der Domain, deshalb muß dieser immer innerhalb der Organisation, für die die Domain beantragt wurde, angesiedelt sein.

Die Anmeldung deutscher Domains kann bei DENIC eG direkt erfolgen. International - zum Beispiel zur Anmeldung von com-Domains - arbeitet Netsolutions als Registrierungsstelle. Preisgünstiger, als direkt bei diesen Institutionen eine Domain zu bestellen, fährt man in aller Regel mit unabhängigen Ddienstleistern - siehe auch: www.archmatic.com/domain.

Übrigens: Suchmaschine für Domainnamen! "Sedo" (Search Engine for Domain Offers) nennt sich eine Suchmaschine für gebrauchte Domainnamen. In die Datenbank können sich Anbieter eintragen, die einen oder mehrere Domainnamen verkaufen wollen: www.sedo.de
 


 

domainGuard.de mit Markenrecherche gegen Abmahnungen
(Meldung vom 23.8.2000)

Jede Person, die eine Domain anmeldet, verpflichtet sich automatisch, keine Markenrechte Dritter zu verletzen. Aber keiner weiß wirklich so genau, ob er Markenrechte verletzt oder nicht. Dieses Nicht-Wissen kann eine vermeintlich billige Domain plötzlich gut 1.700 DM teuerer machen, wenn eine Abmahnung bezahlt werden muss, die sich an den im Markenrecht üblichen Streitwerten von 100.000 DM orientiert. Die aktuelle Diskussion im Internet und vielen anderen Medien über Abmahnungen zeigt: Markenrechte vs. Domains werden die Boomproblematik des Jahres im Web.

Fast allen Anmeldern von Domains fehlt also etwas ganz Entscheidendes, um vor teueren Abmahnungen und den oft noch schmerzlicheren, weil nachträglichen Verlust der eigenen Domains bewahrt zu werden: eine professionelle Markenrecherche. Der Grund: bislang gab es weder ein web-kompatibles Angebot für professionelle Markenrecherche noch Provider, die Markenrecherche ihr Angebot integriert hätten.

Markenresearch hat aber auch eine andere Komplexität als die Abfrage von Domains bei der Denic. Existieren bei Internet-Adressen oft viele ähnliche Domains unterschiedlicher Eigentümer nebeneinander, wird bei Marken oft schon wegen Verwechslungsgefahr abgemahnt. D.h. eine professionelle Suchstrategie in unterschiedlichen Datenbanken, wie von domainGuard.de durchgeführt, ist beim Markenresearch unbedingt erforderlich, um wirklich sicher gehen zu können, denn mittlerweile wird auf der anderen Seite von Moorhuhn über UMTS bis Zlatko so gut wie alles als Marke angemeldet.

domainGuard will vor entsprechenden Abmahnungen bewahren und hat zwei Angebote:

  • BasisResearch
    Mit dem domainGuard Basis Research erfahren Sie, ob ein bestimmter Begriff, so wie von Ihnen angegeben, schon als Marke in Deutschland angemeldet und/oder eingetragen wurde. Innerhalb von 24-48 Stunden erhalten Sie Ihr domainGuard Research Statement. Noch schneller geht es mit dem Express- Service: Je nach Zeitpunkt der Auftragsannahme erhalten Sie in wenigen Stunden Ihr Research Statement.
     
  • IntensivResearch
    Sie möchten zusätzlich wissen, ob auch ähnliche Begriffe oder wichtige Wortbestandteile Ihrer Domain oder "Noch- Nicht Domain" schon als Marke in Deutschland eingetragen wurden oder gerade angemeldet werden? Beim domainguard Intensiv Research erhalten Sie durch das Research-Statement innerhalb von ca. 24-72 Stunde. Sie erhalten dabei eine Liste der Suchabfragen und neben der kompletten Auflistung identischer Marken, sofern vorhanden, eine Liste von bis zu 15 Einträgen ähnlicher Marken und relevanter Wortbestandteile.
     

Handel mit Domain-Namen ist unzulässig
(Meldung von Mitte 1998)

Ein Bundesgericht in Kalifornien hat im April 1998 entschieden: wer Internet-Domain-Namen registriert, um sie anschließend verkaufen zu können ("Domain-Grabber"), verletzt Firmenrechte an registrierten Warenzeichen. Im konkreten Fall ging es um Dennis Toeppen, der die Namen "panavision.com" und "panaflex.com" für sich registriert hatte und sie an Panavision verkaufen wollte. "Selbst wenn der Anbieter des Namens die Domain selbst noch nie genutzt hat, ist eine Verkaufsabsicht schon als kommerzielle Nutzung zu werten und damit eine Verletzung der Rechte des Warenzeichens." Die Rechtsprechung zugunsten der Inhaber der Namensrechte setzt sich damit weiter durch. Selbst wenn der Inhaber eines Namens keine Firma, sondern ein Verein ist, stellen die meisten Gerichte dessen Anspruch höher als die Registrierung der Domain-Namen. Auf Deutschland läßt sich diese Rechtsprechung aber wohl nicht unmittelbar übertragen: www.nic.de
 

An- und Verkauf von Webadressen über Domainbörsen
Tausende von Mark für knackige deutsche Domains
(Meldung von c't - Heise Verlag - vom 12.8.1999)

Seit Firmen den Wert eines Namensschildes im Internet entdeckt haben, explodieren die Preise für Webadressen.
Mittlerweile bieten diverse Domainbörsen ihre Dienste zur Vermittlung zwischen Verkäufern und Kaufinteressenten an, berichtet das Computermagazin c't in der Ausgabe 17/99. Diese Börsen verstehen sich als Foren der Koordination von Angebot und Nachfrage. Man kann über sie Domains mieten, kaufen oder zum Verkauf anbieten. Typischerweise werden E-Mails zwischen Verkäufer, der sich die entsprechende Domain hat registrieren lassen, und Kaufinteressent hin- und hergereicht. Das lassen sich einige Domainbörsen mit saftigen Provisionen bezahlen; andere arbeiten jedoch kostenfrei für Käufer und Verkäufer.
URLs entwickeln sich zum Spekulationsobjekt und versprechen enorme Profite. Zwischen 5.000 und 10.000 Mark kostet eine knackige .de-Domain durchschnittlich. Die deutsche Webadresse shopping.de kostete sogar 70.000 Mark; die internationale Adresse altavista.com wechselte für 3,3 Millionen Mark den Besitzer. Die Zahl der Adressen, die zum Verkauf stehen, reichen je nach Anbieter von 150 bis über 1.000. Es gibt jedoch keinen Hinweis auf tatsächliche Umsätze der Domainbörsen. Die Nachfrage ist derzeit nicht gerade stürmisch.
Domainhandel spielt sich in einer rechtlichen Grauzone ab (siehe oben). Noch fehlen klare Richtlinien und Grundsatzurteile. Systematischer Handel mit Domainnamen stellt in jedem Fall ein Risiko dar, denn abmahnwütige Anwaltskanzleien haben sich schon darauf spezialisiert, Verstöße gegen die Namens-, Marken- oder Urheberrechte Dritter zu reklamieren. "Wer einen geschützten Begriff als Domain anmeldet, wird weder am Besitz Freude haben, noch die Domain profitabel verkaufen können", erklärt c't-Redakteur Thomas Schult.


 

 
Wenn eine Domain bei einer der landesspezifischen, zentralen Domainvergabestellen, dem sog. NIC (Network Information Center) registriert wird, werden jeweils drei Kontaktpersonen für den jeweiligen Domainnamen benannt: admin-C, tech-C und zone-C. Diese Kontaktpersonen werden in den Whois-Abfragen (z.B.: http://www.denic.de/servlet/Whois) der jeweiligen NICs mit einem Kürzel, einem sog. RIPE-Handle abgebildet. z.B. AO352-RIPE für den Inhaber der Domain GLOSSAR.de.

Die Ripe-Handles werden vom Provider, der die Domain registriert, bei der zentralen, europäischen RIPE-Datenbank (Réseaux IP Européens) beantragt und fassen den Namen/Firmennamen und die Anschrift einer Kontaktperson zusammen:

  • admin-C / Administrativer Kontakt
    Verantwortliche Autorität für die Domain. Hier ist nur eine Person anzugeben; diese kann mit dem technischen Kontakt übereinstimmen, ist aber der allgemeine Ansprechpartner bei Rückfragen. Sie/Er ist 'BesitzerIn' der Domain und für die Einrichtung von Subdomains und die Einhaltung des Namensrechts verantwortlich. Als solcher MUSS sie/er in der Organisation angesiedelt sein, für die diese Domain eingetragen wird (siehe Abschnitt 2. 'descr:'). Der admin-c übernimmt die rechtliche Verantwortung, wenn die antragstellende Organisation nicht oder nicht mehr existiert oder keinen allgemeinen Gerichtsstand (§§ 13, 17 ZPO) in Deutschland hat oder sonst nicht oder nicht mehr erreichbar ist. Die Person muß mit dem nic-hdl angegeben werden und in der RIPE-Datenbasis eingetragen sein. Der admin-c muß eine natürliche Person sein, die ihren allgemeinen Gerichtsstand (§§ 13, 17 ZPO) in Deutschland hat.
     
  • tech-c / Technischer Kontakt
    Die Person(en), die die technische Abwicklung in der Organisation/für die Organisation vornehmen, dieses können mehrere sein oder auch mit dem administrativen Kontakt übereinstimmen. Die Person muß mit dem nic-hdl angegeben werden und in der RIPE-Datenbasis eingetragen sein. (Oftmals ist hier der Provider eingetragen.)
     
  • zone-c / Zonen-Kontakt
    Die Person, die den Nameserver betreut. Diese Angabe ist nur notwendig sofern ein eigener Nameserver für die Domain delegiert ist/werden soll. Bitte unbedingt eine Person angeben, selbst wenn im 'start of authority' Ressource Record des Nameservers eine funktionale Mailadresse (z.B. hostmaster@domain.de, netadm@domain.de ) angegeben wird. Die Person muß mit dem nic-hdl angegeben werden und in der RIPE-Datenbasis eingetragen sein. Der zone-c kann jedoch auch ein Roleobjekt sein.
     


 

Wie sicher ist eine Domain?

Hier geht es nicht um die rechtliche Sicherheit (Stichwort "Markenrecht"), sondern um die Sicherheit gegenüber "bösen Buben", die eine Domain nebst Daten zu ihren eigenen Gunsten  manipulieren möchten.

Hintergrund: Nachdem eine Domain über einen Provider registriert wurde, wird diese in der zentralen europäischen Datenbank RIPE eingetragen. Nun reicht aber der "normale" Eintrag dort nicht unbedingt aus, um eine Domain vor Dieben zu schützen, denn es werden fünf Sicherheitsklassen verwendet, und je nachdem wie sorgfältig ein Provider war, ist eine Domain mehr oder weniger sicher:

  • Klasse 1 bedeutet:
    Der existierende Verwaltungseintrag in der Datenbank (Fachjargon: Maintainer) schützt sich selbst. Änderungen sind nur mit digitaler ID - möglich.
  • Klasse 2 bedeutet:
    Ein Domain-Eintrag kann erst nach Eingabe eines maximal 8 Zeichen langes Passworts geändert werden. (Die Zahl der hierbei möglichen Kombinationen ist eine 17-stellige Zahl.)
  • Klasse 3 bedeutet:
    Bei einer Änderungs-E-Mail wird lediglich überprüft, ob der Absender die Adresse hat, die in der Datenbank im Feld "MAIL-FROM" hinterlegt ist. Die Absenderadresse einer E-Mail lässt sich aber ganz einfach manipulieren - z.B. durch Software wie "Ghost-Mail".
  • Klasse 4 bedeutet:
    Es existiert zwar ein Maintainer, aber es wird keinerlei Autorisierung benötigt, um eine Änderung durchzuführen.
  • Klasse 5 bedeutet:
    Es existiert keinerlei Schutz.

Einen wirklichen Schutz vor unberechtigten Änderungen bieten lediglich die Klassen A und B.  Die Sicherheit spezifischer Domains kann übrigens bei der Stiftung Warentest getestet werden: http://www.warentest.de/wtest/plsql/[....]. Dort gibt es einen Basis-Check, der kurz und prägnant die entsprechenden Sicherheitsstufen ausgibt und kurz kommentiert, wie sicher eine Domain ist. Der Profi-Check ist detaillierter und mehr für Fachleute geeignet.

Außerdem: Die wichtigste Kontaktperson ist der Administrative Kontakt (admin-C), der meist mit dem Domaininhaber (holder) einer Domain identisch ist. Wenn eine Domain über einen Provider registriert wird, sollte grundsätzlich darauf geachtet werden, dass die anmeldende Person auch als admin-C eingetragen ist. Bei allen europäischen Domains ist nur diese Person, zustimmungspflichtig, wenn es um einen Domainumzug, d.h. eine Umkonnektierung der betreffenden Domain zu einem anderen Provider oder die Löschung der Domain geht (siehe KK-Update).

Grundsätzlich ist in Bezug auf den Domain-Sicherheitscheck der Stiftung Warentest richtig zustellen, dass nicht eine Domain "unsicher" ist, sondern die Personendaten der eingetragenen Kontaktpersonen, die in den oben beschriebenen RIPE-Handles zusammengefasst werden. Ein ungeschütztes RIPE-Handle kann theoretisch von jeder Person, die sich die Mühe macht, modifiziert werden. Dazu muß lediglich ein besonderes Text-Template per E-Mail an die RIPE-Datenbank gesendet werden. Es erfolgt keine Überprüfung, ob der Absender berechtigt ist, diese Änderungen vorzunehmen. Damit wäre also eine solche Person unter bestimmten Umständen in der Lage, die Daten des Admin-C zunächst zu modifizieren und dann an der zugehörigen Domain Änderungen und schlimmstenfalls eine Umkonnektierung vorzunehmen.

Um dies zu verhindern, gibt es die Möglichkeit RIPE-Handles mit sog. Maintainern zu versehen. Ist eine RIPE-Handle durch Ihren Provider mit einem Maintainer geschützt, kann nur er die Veränderungen an Ihrem Personeneintrag vornehmen und damit Missbrauch verhindern. Außerdem wird er bei jedem Änderungsversuch unmittelbar vom Robot der Ripe-DB informiert. Die Authentifizierung bei der RIPE-DB erfolgt dabei wahlweise über bestimmte Absenderadressen oder durch ein verschlüsseltes Passwort. Viele Provider fordern für Ihre Kunden nach wie vor keine geschützten Ripe-Handles an. Dies kann verschiedene Gründe haben - z.B. die Anonymität gegenüber Wiederverkaufen usw.
 


 

 
DNS

Abkürzung für "Domain Name Service", "-Server" oder "-System" • DNS ist ein dezentraler Dienst, der Rechner-Namen bzw. INTERNET-Adressen im Klartext (z.B. www.glossar.de) und IP-Adressen (z.B. 209.204.209.212) einander zuordnet. Für jeden Server beziehungsweise für jedes LAN mit INTERNET-Anschluß, muß ein DNS-Server diese Informationen verwalten. Sobald eine Seite im Internet angewählt wird, fragt der Browser zuerst einen Domain Name Server. Dieser meldet die entsprechende numerische Adresse zurück, worauf der Browser eine direkte Verbindung zu IP-Adresse aufbauen kann.

Der Server-Hersteller CISCO beschreibt "DNS" genaustens: www-europe.cisco.com/warp/public/787/17.html

Nur damit es nicht verloren geht ;-) In der Biologie steht DNS übrigens fuer "Desoxyribonucleinsaeure", die Substanz der Erbinformation.

Homepage-Adressen ohne www

Geben Sie einmal Ihren Domainnamen ohne vorangestelltes "WWW" in die URL-Zeile Ihres Browsers ein - also beispielsweise glossar.de statt www.glossar.de.

Sie können sich dan freuen, wenn Sie nicht mit einer "404er"-Fehler-Meldung als Besucher Ihrer eigenen Internetseite begrüßt werden.

Sollten Sie aber diese Fehlermeldung erhalten, dann bitten Sie Ihren Webspace-Provider dies abzustellen. Dieser hat noch nicht einmal 3 Minuten Arbeit mit einem entsprechenden Eintrag im Domain Name Servicer.

So unueblich ist diese Form der URL-Eingabe im uebrigen gar nicht. Ober haben Sie schon einmal eine E-Mail-Adresse mit vorangestelltem "WWW" verwandt?

FQDN

Abkürzung für "Fully Qualified Domain Name" • Der Fully Qualified Domain Name ist ein Name, der den Pfad zu einem Host beschreibt, zum Beispiel www.glossar.de:

  • "www" ist der Rechner,
  • "glossar" die Domäne und
  • "de" die Top Level Domain.

ICANN

Abkürzung für "Internet Corporation for Assigned Names and Numbers" • www.icann.org

Die Verwaltung des Internet wurde 1998 neu strukturiert. Die Umstrukturierung führte zu einer Verschmelzung der bisherigen Verantwortlichen für die Vergabe von Domains, Network Solutions, und Adressen, IANA. Im Gegensatz zu den bisherigen Institutionen soll bei der ICANN darauf geachtet werden, daß sowohl alle "geographischen Regionen" als auch Vertreter der Industrie-, Provider- und erstmals User-Verbände in der Führung der ICANN repräsentiert sein sollen. Außerdem werden in Teilbereichen Vertreter der jeweiligen international vergleichbaren Organisationen (z.B. die RIPE NCC, APNIC und ARIN) miteinbezogen.

Die von der US-Regierung schließlich etablierte nichtkommerzielle Organisation zur Domainnamenvergabe, von manchen auch Internetregierung genannt, schickte sich schließlich Ende 1999 an, die ersten Wahlen im Internet zu koordinieren.

Als weltweit operierende Organisation soll ICANN ab September 2000

  • das DNS-System (Namensvergabe-System) im Internet koordinieren,
  • die Vergabe der IP-Adressen neu regeln,
  • neue Standards für Internetprotokolle entwickeln und
  • das Root-Server System im Netz organisieren.

Die "technische Zentrale" des Cyberspace wird aber durch ihren Auftrag gleichzeitig auch zum politischen Machtzentrum. Um eine demokratische Legitimation dieses global agierenden Kontrollorgans zu ermöglichen, müssten möglichst viele Internetbenutzer und nicht nur wie bislang bestimmte Gruppen wie Techniker, Firmen und Politiker an den Wahlen der Direktoriumsmitglieder beteiligt werden.

Im "White-Paper" des US-Wirtschaftsministeriums wurde so bei der Gründung der ICANN neben der Sicherung der Stabilität im Internet und des Wettbewerbs besonders diese Repräsentation aller Internetnutzer als Aufgabe hervorgehoben. Realisiert werden soll dies bei der Wahl des sogenannten "At-Large-Council". Zunaechst waren 18 Direktoren eingesetzt worden, fünf von ihnen wurden durch die Abstimmung der Internet-Nutzer demokratisch ersetzt. Die Wähler aus den fünf Regionen Afrika, Asien/Pazifik, Europa, Lateinamerika/Karibik und Nordamerika konnten dabei je einen Kandidaten wählen.

Das Spiel mit den Domains: Senator stellt Legalität von ICANN infrage
(Meldung Internet World Online vom 28. März 2001)

Der republikanische US-Senator für Montana, Conrad Burns, stellte die Autorität von ICANN infrage. In einem Schreiben von Burns an das US-Handelsministerium heißt es: "Ich fordere Sie dazu auf, keine weiteren Schritte zu unternehmen, die den Autoritätsbereich der ICANN erweitern oder die Behörde mit zusätzlichen Vollmachten ausstatten". Laut Burns sei das Internet zu einer stabilen Einrichtung geworden, aber die aktuellen Entscheidungsprozesse könnten diese Stabilität gefährden.

Obwohl es Beobachter gibt, die meinen, Burns Brief könnte die ICANN zu Fall bringen, ist es weitaus wahrscheinlicher, dass das Schreiben zur endgültigen Klärung der noch offenen Rechtsfragen beitragen wird und die ICANN weiterexistieren kann. Es ist bisher noch unklar, ob das Vorgehen von Burns die Genehmigung der neuen Top-Level-Domain-Verträge der ICANN durch das US-Handelsministerium verzögern wird. Weitere Anhörungen zur Untersuchung der ICANN seien geplant, sagte Burns.
 

Deutscher gewinnt ICANN-Wahl
(Meldung vom 11.10.2000)

Andy Mueller-Maguhn, Sprecher des deutschen Chaos Computer Club (CCC), wurde als europäischer Vertreter in die Internet-Verwaltung ICANN gewählt. Laut der ICANN-Website setzte sich Mueller-Maguhn mit 5.948 Stimmen gegen sechs weitere Kandidaten durch. Insgesamt hatten sich mehr als 11.000 registrierte Wähler an der Abstimmung beteiligt.

Für den europäischen Direktorenposten konnten u.a. drei Deutsche gewählt werden. Neben Mueller-Maguhn stand die Berliner Politikwissenschaftlerin Jeanette Hofmann auf dem Stimmzettel. Die beiden wurden von den Internet-Nutzern vorgeschlagen. Außerdem hatte sich der von der ICANN selbst vorgeschlagene Winfried Schüller von der Deutschen Telekom zur Wahl gestellt. (Jeanette Hofmann erhielt 2295 Stimmen und Winfried Schüller wurde 990 mal gewählt.)

Eine große Revolution des Internet wird allerdings nicht erwartet: Nur fünf der 18 Direktoren konnten von der Öffentlichkeit gewählt werden und der Großteil der verbleibenden 13 sind bekennende Vertreter der US-Regierung und der Wirtschaft. Allerdings scheinen sich auch nordamerikanische User darüber bewusst zu sein: Ihr gewählter Favorit Karl Auerbach gilt, ebenso wie Mueller-Maguhn, auch als heißer Kritiker der ICANN. Beide sehen das Internet als öffentlichen Raum, der auch von der Öffentlichkeit gestaltet werden soll.

Karl Auerbach ist ein Verfechter des "General Membership", der Öffnung von ICANN-Gremien für die Öffentlichkeit. Aber statt der ursprünglich gewollten Transparenz und Offenheit regiere die ICANN in geschlossenen Konferenzen mit kaum nachvollziehbaren Entscheidungen. Was sich durch sein Engagement nun ändern soll.
 

Was man mit ICANN erreichen müsste, ist ohne ICANN auszukommen.
(Herr Müller-Maguhn, deutsches Mitglied der ICANN-Organisation und Ex-Hacker)

KK-Antrag / -Update

Abkürzung für Konnektivitäts-Koordinations-Antrag /-Update, wodurch die (möglicherweise erzwungene) Umstellung einer Domain auf einen anderen Provider erfolgt.

Top-Level-Domain (TLD)

Abkürzung für "Top-Level-Domain" • Die oberste Hierarchie-Stufe bei den Domains. Aktuelle Top-Level-Domains sind beispielsweise: .de, .at, .ch, .com, ...

Ein kleiner Überblick über die wichtigsten Top-Level-Domains - TLDs (grüne markierte Domain- Bezeichnungen werden zur Zeit diskutiert / sind noch nicht gebräuchlich): 

thematische Domains:


 
ART

Kunst

COM kommerzielle Unternehmen
EDU Education /
Bildungseinrichtungen
FIRM kommerzielle Firmen
GOV Gouvernement / Regierung
INFO Information
MIL Militär
NET Netzwerk
NOM persönliche / private Angebote
ORG nichtkommerzielle
Organisationen
REC Freizeit und Unterhaltung
STORE Shopping
WEB Anbieter mit Webbezug

geographische Domains:



 
AQ Antarktis
AT Österreich
AU Australien
BE Belgien
BG Bulgarien
BR Brasilien
CA Kanada
CC Insel bei Australien
CH Schweiz
CL Chile
CY Zypern
CZ Tschechien
DE Deutschland
DK Dänemark
EE Estland
ES Spanien
FI Finnland
FR Frankreich
GL Grönland
GR Griechenland
HK Hongkong
HU Ungarn
IE Irland
IL Israel
IN Indien
IS Island
IT Italien
JO Jordanien
KR Korea
KW Kuwait
LU Luxemburg
LV Lettland
MX Mexiko
MY Malaysia
NL Niederlande
NO Norwegen
NZ Neuseeland
JP Japan
PL Polen
PR Puerto Rico
PT Portugal
RU Rußland
SA Südafrika
SE Schweden
SG Singapur
SI Slowenien
SK Slowakei
TH Thailand
TN Tunesien
TO Togo
TR Türkei
TW Taiwan
UK Großbritannien
US USA
VA Vatikan
VE Venezuela


    

Vorregistrierung für INFO-Domain gestartet
(Meldung vom 1. Juni 2001)

Die neuen Internetadressen mit der Endung .INFO können ab sofort bei 1&1 - bzw. über unseren TelecomShop - VORbestellt werden. Sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen können ihre Namenswünsche anmelden. .INFO ist die erste neue international gültige Internetadresse seit Einführung der beliebten com/net/org Adressen vor 15 Jahren, die für alle Nutzer erhältlich sein wird.

Rund vier Wochen vor dem offiziellen Start der neuen weltweiten Adresse beginnt damit die heisse Phase im Rennen um die besten Internetadressen. Um der zunehmenden Namensknappheit im Internet zu begegnen, hatte die weltweit zuständige Organisation ICANN (Internet Corporation for Assigned Names and Numbers) am 16. November 2000 die Einführung von sieben neuen Domainendungen beschlossen (siehe auch Meldung dazu unten). Den Zuschlag für die neuen Adressen mit der Endung .INFO erhielt das Konsortium Afilias, an dem die 1&1 Internet AG mit rund 6 Prozent beteiligt ist. Als einzige neue Top- Level- Domain kann .INFO ohne Einschränkungen auf bestimmte Branchen, Tätigkeiten oder Eigenschaften von jedermann registriert werden. Dies findet natürlich wie bei jeder Namensnennung /-nutzung seine Grenzen in geltenden Gesetzen oder Rechten Dritter. Internetadressen mit der Endung .INFO gelten als besonders attraktiv, da der Begriff "info" weltweit in vielen Sprachen verstanden wird.

1&1 wird der Vergabestelle der neuen Adressen, dem Konsortium Afilias, mit dem Start der neuen Registry- Datenbank alle bis dahin vorliegenden Registrierungswünsche übermitteln. Voraussichtlich ab 25.6.2001 werden in einer ersten Phase zunächst solche Domains registriert, welche Rechte von Markeninhabern berühren ("Sunrise- Period"). Die Berechtigung muss mit einem Markenrechtsnachweis geltend gemacht werden. Alle anderen vorliegenden Bestellungen folgen nach 45 Tagen ("Landrush- Period"), also Anfang August. Es wird erwartet, dass viele der attraktivsten und wertvollsten Domains schnell belegt werden, weshalb sich eine frühzeitige Bestellung lohnt: TelecomShop
 

ICANN warnt vor vorzeitiger Registrierung neuer Domains
(Meldung von Computerworld Online vom 28. März 2001)

Angebote für eine vorzeitige Registrierung von Top-Level-Domains (TLD), die von der zuständigen Internet-Behörde ICANN erst noch eingeführt werden müssen, sorgen weiterhin für Kontroversen. Da die Geschäftsabschlüsse zwischen der ICANN und den Registratoren, die die neuen TLDs kontrollieren werden, noch nicht unterzeichnet sind, könnten vorzeitige Registrierungen für Domain-Namen nicht garantiert werden, sagte Brett LaGrande, Sprecher der ICANN.

Die endgültige Freigabe der neuen Top-Level-Domains wie .biz, .aero, .pro und .info finde voraussichtlich erst im Herbst statt, so LaGrande.

Einige Registratoren bieten dennoch vorzeitige Domain-Registrierungen für die neuen TLDs an, darunter das von der ICANN zugelassene Unternehmen OnlineNIC. Trotz der Warnung der ICANN vor vorzeitigen Registrierungen sei kein Verbot ausgesprochen worden, diese Dienste anzubieten, sagte Marvin McCarthy, Marketing Manager bei OnlineNIC. Allerdings warnt das Unternehmen potenzielle Kunden auf seiner Website, es gebe keine Garantie dafür, dass sie die vorzeitig registrierten Domain-Namen tatsächlich erhalten werden.
 

Experten warnen vor Domains mit Sonderzeichen
(Meldung von ZD-Net vom 17.11.2000)

Denic-Sprecher ruft zur Skepsis gegenüber Angeboten zu Internet-Adressen mit Sonderzeichen auf / "Firmen preschen aus Geschäftsinteresse vor"

Internetexperten haben davor gewarnt, kostenpflichtige Angebote zur Registrierung von Internet-Domainnamen mit deutschen Umlauten zu nutzen. Wie die Nachrichtenagentur AFP jetzt mitteilt, können laut der deutschen Registrierungsstelle für Domains, Denic, auch weiterhin nur Internet-Adressen ohne Umlaute und Sonderzeichen (ä, ö, ü, oder ß) registriert werden.

Denic-Sprecher Klaus Herzig riet ausdrücklich zur Skepsis gegenüber entsprechenden Angeboten, da die internationalen Standards für multilinguale Sonderzeichen noch nicht beschlossen seien. "Es bringt überhaupt nichts, wenn einzelne Firmen aus Geschäftsinteressen vorpreschen."

So sollen hierzulande bereits erste Anbieter mit einer bis zu mehreren hundert Mark teuren Registrierung von Sonderzeichen-Domains werben. Bisher darf eine Internet-Adresse zwar www.mueller.de heißen, nicht jedoch www.müller.de.

Sowohl die Software der Server als auch die verschiedenen Browser ließen einen Abruf von Domains mit Umlauten bisher nicht zu.

Der Europa-Direktor der Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN) und Sprecher des Chaos Computer Club (CCC), Andy-Müller Maguhn, nannte es sinnvoll, landesspezifische Sonderzeichen auch in Internet-Adressen abzubilden. Jedoch dürfe dadurch das Internet nicht in inkompatible Regionen zerfallen.

Bei den bisherigen Umlaut-Registrierungsangeboten ist laut Maguhn weder Interoperatibilität noch Zukunftsfähigkeit gewährleistet. Einige Firmen versuchten, "Geld mit Dingen zu machen, die es nicht gibt", so der CCC-Sprecher.
 

Neue TLDs
(Meldung vom 17.11.2000)

Die Internetverwaltung ICANN hat Mitte November 2000 sieben der beantragten neuen Top Level Domains als Verhandlungsgrundlage akzeptiert. Jetzt müssen die entsprechenden Verträge mit den Antragsstellern ausgehandelt werden. Laut ICANN sollen diese Domains ab 2001 bei den jeweiligen dafür autorisierten Registraren registriert werden können.

Die getroffene Auswahl hat viele enttäuscht, denn etliche der in der öffentlichen Diskussion präferierten Vorschläge blieben unberücksichtigt. Die eher unspektakuläre Auswahl beinhaltet die TLD-Vorschäge:

  • .biz für "business-sites" mit rein kommerziellem Charakter,
  • .info für Websites von Informationsanbietern,
  • .name für Privatpersonen nach dem Muster hans.mueller.name.
  • .prof für bestimmte Berufsgruppen oder Professionals,
  • .museum ausschließlich für Museen,
  • .aero für den Bereich Luftfahrt und
  • .coop für genossenschaftlich organisierte und betriebene Unternehmen und Organisationen.

Insgesamt war die November-Entscheidung der ICANN von vorsichtiger Zurückhaltung geprägt. Bereits frühere Diskussionen der ICANN Arbeitsgruppe waren von dem Gedanken beherrscht, die Einführung der neuen Top Level Domains vorsichtig anzugehen und für Testzwecke zunächst nur wenige neue zuzulassen.

Noch können sich die ausgewählten Antragssteller daher auch nicht als Gewinner bezeichnen. Ihre endgültige Zulassung ist noch nicht sicher. Gleichzeitig sind die im bisherigen Verfahren ausgeschiedenen Antragssteller keine eindeutigen Verlierer. Sie können ihre Anträge zu einem späteren Zeitpunkt wiederholen.

"Verloren" haben die 40 abgeblitzten ebenso wie die 7 zugelassenen Antragssteller nur jeweils 50.000 Dollar an nicht rückzahlbaren Antragsgebühren. Davon wird die immer finanzschwache Internetverwaltung einige Tage zehren können ;-)

Top Level Domain .eu
(Meldung vom 5.10.2000)

Die neue Internet-Domain ".eu" soll im Frühjahr 2001 offiziell eingeführt werden. Das wurde am Rande der Ministerratskonferenz in Brüssel bekannt. Wie es heißt, hat das internationale Internet-Kontrollorgan ICANN der Einrichtung der Domain grundsätzlich zugestimmt.

Bis Jahresende soll geklärt werden, wo die Registrierung der Domain durchgeführt werden soll. Europäische Unternehmen sollen die ".eu"-Domain als Alternative zu ".com" nutzen. Dieser Adressbestandteil wird vor allem von US-Firmen verwendet.

Hintergrund: Am 8. Dezember 1999 hat die Europäische Kommission ihre Initiative eEurope vorgestellt. Diese politische Initiative soll "die Umwandlung Europas in eine Informationsgesellschaft" vorantreiben.

Ein kleiner Satz in dem dazugehörigen Papier sorgte allerdings schnell für Unruhe und Spekulationen. In Abschnitt 3, "Förderung des elektronischer Geschäftsverkehrs", wird das Ziel formuliert: "Die Kommission wird sich für die Schaffung des Bereichsnamens .eu für einen Bereich oberster Stufe (top-level domain) einsetzen, um den grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehr in der EU zu fördern und den Unternehmen zu helfen, die EU-weit im Internet präsent sein wollen".

Der vom Wired Magazine zu diesem Thema veröffentlichte Beitrag hat dabei augenscheinlich die Phantasie der Presse angeregt. So schreibt ZDNet: "Länder der Europäischen Union könnten in Zukunft ihre Domain-Kürzel verlieren: Statt der länderspezifischen Kennung wie ".de" oder ".fr" soll künftig ein ".eu" am Ende jeder europäischen Adresse stehen."

Behauptungen wie diese haben sich inzwischen als falsch herausgestellt und schießen weit am Ziel vorbei. Das dürfte jedem klar sein, der sich auch nur in Ansätzen die Folgen vorstellen kann. Wie würden wohl die nationalen Domainbesitzer reagieren, wenn man ihnen den Vorschlag macht, ihre durch Links, Suchmaschineneinträge und andere Maßnahmen eingeführten Domainnamen abzugeben?

Ganz allgemein wird eine solche Top Level Domain zu begrüßen. Damit könnte es endlich möglich werden, ein Gegengewicht zu den von den USA dominierten .com Domains zu schaffen.

siehe auch:

    


 

 
siehe auch (auf anderen Glossar-Seiten):

HTML: Web-Design, Web-Präsenz
Internet
URL

siehe auch Beitrag im AEC-WEB (nur mit einer Online-Verbindung):

Recherche freier Domain-Namen

außerdem:

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