§ 6 Behandlung laufender Aufträge bei Dividendenzahlungen, Bezugsrechten, Kapitalberichtigungen, Auslosungen, Kündigungen und Aussetzungen der Kursnotierung (1) Laufende Aufträge in deutschen Aktien werden durch Gewinnausschüttungen nicht unterbrochen. Sind sie zu bestimmten Kursen erteilt, gelten sie vom Abschlagstag an weiter abzüglich des auf den Gewinnanteilschein auszuschüttenden Betrages (Bruttodividende). Aufträge in ausländischen Werten erlöschen mit Ablauf des letzten Börsentages vor dem Tag des Dividendenabschlags; dabei ist der Abschlagstag der ausländischen Heimatbörse maßgebend. (2) Der Dividendenabschlag wird am ersten Börsentag nach der Hauptversammlung vorgenommen. Ist dieser am Sitz des Emittenten ein gesetzlicher Feiertag, erfolgt der Dividendenabschlag am darauffolgenden Börsentag. Ist die Ausschüttung für einen späteren Termin beschlossen, wird die Dividende am festgesetzten Fälligkeitstag oder, wenn dieser kein Börsentag ist, am nächsten Börsentag abgeschlagen. (3) Bei der Einräumung eines Bezugsrechts erlöschen sämtliche Aufträge mit Ablauf des letzten Börsentages vor dem Beginn des Bezugsrechtshandels. Das gleiche gilt bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Beginns des Bezugsrechtshandels der Beginn der Frist zur Einreichung der Berechtigungsnachweise tritt. Unbeschadet von Sonderregelungen bei der Einräumung von Bezugsrechten versteht sich der Handel “ex Bezugsrecht” oder “ex Berichtigungsaktien” vom ersten Tage des Bezugsrechtshandels bzw. von der Frist zur Einreichung des Berechtigungsnachweises an. (4) Bei Veränderungen der Einzahlungsquote teileingezahlter Aktien erlöschen sämtliche Aufträge mit Ablauf des Börsentages vor dem Tag, an dem die Aktien mit erhöhter Einzahlungsquote notiert werden. (5) Wird wegen besonderer Umstände im Bereich des Emittenten die Kursnotierung ausgesetzt, erlöschen sämtliche Aufträge. (6) Aufträge in auslosbaren Wertpapieren erlöschen mit Ablauf des letzten Notierungstages vor der Auslosung. (7) Aufträge in gesamtfälligen oder gekündigten Schuldverschreibungen sowie in Wandelschuldverschreibungen, Optionsanleihen und Optionsscheinen erlöschen am letzten Notierungstag (§ 28 Abs. 2). (8) Bei Rücknahme der Lieferbarkeit bestimmter Stücke oder Stückelungen (§ 28 Abs. 4) erlöschen die Aufträge, soweit sie erkennbar nicht ausgeführt werden können. § 7 Ausführung der Aufträge (1) Aufträge in Wertpapieren, die nur zur Notierung zum Einheitskurs zugelassen sind, müssen zu diesem ausgeführt werden. (2) Aufträge in Wertpapieren, die fortlaufend notiert werden, sind zum fortlaufenden Kurs auszuführen, soweit sich der im Auftrag angegebene Betrag (Stückzahl oder Nennbetrag) mit dem Ein- oder Mehrfachen des für die fortlaufende Notierung festgesetzten Mindestbetrages deckt. Ein hierdurch nicht teilbarer Rest wird zum Einheitskurs ausgeführt. Ist bis zur Feststellung des Einheitskurses eine fortlaufende Notierung nicht zustande gekommen, zu der der Auftrag hätte ausgeführt werden können, ist der Auftrag mangels anderweitiger Weisung in die Errechnung des Einheitskurses einzubeziehen.*) (3) Der Auftraggeber kann verlangen, daß sein gesamter Auftrag nur zum Einheitskurs ausgeführt wird. (4) Nicht limitierte Aufträge werden zum nächsten nach ihrem Eingang festgestellten Kurs ausgeführt, welcher ihre Berücksichtigung zuläßt. Limitierte Aufträge sind zum nächsten Kurs auszuführen, mit dem das Limit erreicht wird oder zugunsten des Auftraggebers über- bzw. unterschritten wird. (5) Ist ein Auftrag für einen nicht handelbaren Betrag erteilt, ist er mit der nächstniedrigeren handelbaren Stückzahl oder mit dem nächstniedrigeren darstellbaren Nennbetrag auszuführen. *) Für die Hamburger Börse gilt ergänzend folgende Regelung: “Eine Teilausführung zum Einheitskurs darf nicht dazu führen, daß für den verbleibenden Restbetrag die Möglichkeit beseitigt wird, ihn variabel auszuführen.” § 15 Zeitpunkt der Belieferung der Geschäfte (1) Börsengeschäfte sind am zweiten Börsentag nach dem Tage des Geschäftsabschlusses zu beliefern, Aufgabegeschäfte am zweiten Börsentag nach dem Tag, an dem die fehlende Partei vom Makler benannt worden ist (Aufgabenschließung). Bei Geschäften, die nach dem vom Börsenvorstand festgesetzten Eingabeschluß für die EDV-Anlage zustande kommen, gilt als Abschlußtag der nächste Börsentag. (2) Der Käufer ist bei Lieferung zur Zahlung des Gegenwertes der gehandelten Wertpapiere verpflichtet, frühestens jedoch am zweiten Börsentag nach Geschäftsabschluß. (3) Findet an einem Bankarbeitstag keine Börsenversammlung statt, zählt er bei der Fristberechnung mit und gilt auch als Erfüllungstag. § 19 Lieferungsarten (1) Die Lieferung muß in Anteilen an einem Girosammelbestand oder in börsenmäßig lieferbaren effektiven Stücken erfolgen. Zwischenscheine sind nicht lieferbar. (2) … (3) Die Lieferung in einer bestimmten Lieferungsart oder Stückelung oder von Stücken einer bestimmten Serie oder Gruppe kann nicht verlangt werden. § 20 Stückzinsenberechnung (1) Bei Geschäften in festverzinslichen Wertpapieren werden, wenn im Amtlichen Kursblatt der Börse nichts anderes angegeben ist, Stückzinsen in der Höhe berechnet, in der das Wertpapier zu verzinsen ist. (2) Die Stückzinsen stehen dem Verkäufer bis einschließlich des Kalendertages vor der Valutierung (Erfüllung) zu, wobei jeder Monat mit 30 Tagen gerechnet wird. Bei Schuldverschreibungen mit variablem Zinssatz, für die ausländische Referenzzinssätze (LIBOR) maßgebend sind, werden die Stückzinsen berechnet nach der tatsächlichen Anzahl von Tagen seit dem letzten Zinstermin unter Zugrundelegung eines Jahres von 360 Tagen (Nennwert x Zinssatz x tatsächliche Anzahl der Tage: 360 x 100 = Stückzinsbetrag). § 21 Ersatz eines Gewinnanteil- oder Zinsscheines (1) Bei Lieferung deutscher Wertpapiere oder auf Deutsche Mark lautender Wertpapiere ausländischer Emittenten darf der — auf den Abschlußtag bezogen — nächstfolgende Gewinnanteilschein oder nächstfällige Zinsschein durch einen anderen Gewinnanteil- oder Zinsschein des gleichen Wertpapieres desselben Emittenten und der gleichen Stückelung ersetzt werden, sofern er zu demselben Zeitpunkt fällig ist. Das gilt vorbehaltlich anderweitiger Regelung durch den Börsenvorstand auch für ausländische, nicht auf Deutsche Mark lautende Wertpapiere. (2) Bei der Lieferung darf der nächstfällige Zinsschein fehlen, wenn sein Wert vergütet wird; bei nicht auf Deutsche Mark lautenden Anleihen ohne festen Umrechnungskurs ist für die Berechnung des Wertes der amtliche Devisenmittelkurs am Abschlußtag maßgebend. Dies gilt nicht für “flat” gehandelte Anleihen. (3) Bei der Belieferung von Geschäften in Optionsanleihen darf der getrennte Optionsschein gleicher Art und Stückelung, sofern er selbständig handelbar ist, eine andere Stückenummer tragen als die gelieferte Optionsschuldverschreibung. (4) Ein nach der Hauptversammlung getrennter Gewinnanteilschein kann bei der Lieferung in bar verrechnet werden, falls er außer dem Dividendenanspruch nicht noch andere Rechte verbrieft. Bei Auslandsaktien ist der Verrechnung des Gewinnanteilscheins der amtliche Devisenmittelkurs des Zahlbarkeitstages der Dividende zugrunde zu legen; ist dieser Tag kein Börsentag, ist für die Berechnung der Devisenmittelkurs des nächstfolgenden Börsentages maßgebend. § 22 Neue Mäntel und Bogen (1) Werden neue Mäntel oder Bogen ausgegeben, sind vorbehaltlich anderweitiger Festsetzung durch den Börsenvorstand einen Monat nach Beginn der Ausgabe nur noch die neuen Urkunden lieferbar. (2) Wird die Ausgabe neuer Bogen zu einem Zeitpunkt angekündigt, zu dem noch ein Zins- oder Gewinnanteilschein am Stück haftet, tritt mangels anderweitiger Regelung der Zeitpunkt der Abtrennung des letzten Zins- oder Gewinnanteilscheines an die Stelle des in Abs. 1 genannten Termins. § 23 Nicht lieferbare Wertpapiere; Ersatzurkunden (1) Nicht lieferbar sind Wertpapiere, die a) gefälscht oder verfälscht sind, b) unvollständig oder unvollständig ausgefertigt sind, c) wesentliche Beschädigungen aufweisen oder d) aufgeboten oder mit Opposition belegt sind; nach der Verkehrsauffassung gelten als mit Opposition belegt auch solche, die in der Oppositionsliste der “Wertpapier-Mitteilungen” aufgeführt sind. (2) – (5) … § 25 Geschäfte in Namensaktien Ist die Übertragung von Namensaktien an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden (§ 68 Abs. 2 AktG) oder können die Rechte des Erwerbers erst nach Eintragung in das Aktienbuch ausgeübt werden (§ 67 Abs. 2 AktG), gibt die Verweigerung der Zustimmung oder der Umschreibung dem Käufer keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises oder auf Schadenersatz, es sei denn, daß die Verweigerung auf einem Mangel beruht, der den Indossamenten, der Blankozession oder dem Blankoumschreibungsantrag anhaftet. § 26 Lieferbarkeit von Namensaktien (1) Namensaktien sind lieferbar, wenn die letzte Übertragung (§ 68 Abs. 1 AktG) und nur diese durch ein Blankoindossament ausgedrückt ist. (2) Namensaktien, die nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden können (§ 68 Abs. 2 AktG), sind auch lieferbar, wenn die letzte Übertragung und nur diese durch Blankozession erfolgte oder wenn den Aktien Blankoumschreibungsanträge des Verkäufers beigefügt sind. § 27 Geschäfte in nicht voll eingezahlten Aktien (1) Betrifft ein Geschäft nicht voll eingezahlte Aktien, hat der Käufer innerhalb von zehn Börsentagen nach Lieferung dem Verkäufer nachzuweisen, daß er die Umschreibung auf den neuen Aktionär bei der Gesellschaft beantragt hat. Kommt der Käufer dieser Pflicht nicht nach, kann der Verkäufer von ihm Sicherheitsleistung in Höhe der noch nicht geleisteten Einzahlung verlangen. Auch bei rechtzeitiger Antragstellung hat der Käufer dem Verkäufer auf dessen Verlangen Sicherheit zu leisten, wenn die Aktien nicht innerhalb von acht Wochen nach Lieferung auf den neuen Aktionär umgeschrieben worden sind. (2) Die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung gegenüber dem Verkäufer entfällt, wenn der Käufer bereits der Gesellschaft Sicherheit geleistet hat, um die Umschreibung zu erreichen. (3) Eine dem Verkäufer geleistete Sicherheit wird frei, sobald der neue Aktionär im Aktienbuch eingetragen ist. Zum Nachweis der Eintragung genügt eine entsprechende Erklärung der Gesellschaft. (4) Die Kosten der Umschreibung hat der Käufer zu tragen. § 28 Geschäfte in auslosbaren und kündbaren Wertpapieren (1) Die Kursnotierung von Schuldverschreibungen wird zwei Börsentage vor dem dem Börsenvorstand mitgeteilten Auslosungstermin ausgesetzt. Am zweiten Börsentag nach dem Auslosungstag wird die Notierung wieder aufgenommen. (2) Die Notierung gesamtfälliger oder gekündigter Schuldverschreibungen wird einen halben Monat vor Fälligkeit eingestellt. Das gilt auch für Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen; bei Optionsscheinen mit gesonderter amtlicher Notierung wird die Notierung mindestens fünf Börsentage vor dem Ablauf des Optionsrechts eingestellt. Im Einzelfall kann der Börsenvorstand hiervon abweichende Regelungen treffen. Bei Wandelanleihen, bei denen das Wandelrecht vor dem Tag der Einstellung der amtlichen Notierung wegen Endfälligkeit endet, wird im Kursblatt bis zur Notierungseinstellung darauf hingewiesen, daß sich die Notierung der Anleihe “ex Wandelrecht” versteht. (3) Bei der Mitteilung von freiwilligen Rückkauf- oder Umtauschangeboten sowie von vorzeitigen Kündigungen oder Teilkündigungen von Schuldverschreibungen wird die amtliche Notierung für die betreffenden Wertpapiere sofort bis einschließlich zwei Börsentage nach der öffentlichen Bekanntgabe einer solchen Maßnahme ausgesetzt. (4) Bei der Mitteilung der Kündigung bestimmter Stücke oder Stückelungen wird die Lieferbarkeit dieser Stücke oder Stückelungen sofort zurückgenommen. (5) Bei Auslosungen und Teilkündigungen müssen Geschäfte, die vor der Aussetzung der Notierung abgeschlossen wurden, am Tage vor der Auslosung bzw. der Teilkündigung erfüllt sein. (6) Sind Stücke geliefert, die nach dem Abschlußtag bis zum Tag vor der Lieferung ausgelost oder gekündigt sind, hat der Käufer das Recht, binnen zehn Börsentagen nach dem Lieferungstag den Umtausch gegen nicht ausgeloste bzw. nicht gekündigte Stücke zu verlangen. (7) Hat der Verkäufer bis zum Tage vor der Auslosung weder die Stücke geliefert noch schriftlich oder fernschriftlich Nummernaufgabe erteilt und ist dem Käufer dadurch der Vorteil der Auslosung bzw. der Kündigung entgangen, kann der Käufer hierfür eine Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung errechnet sich aus dem Betrag, der sich als Differenz zwischen dem Rückzahlungskurs und dem Kurs des betreffenden Geschäfts ergibt, multipliziert mit dem Verhältnis zwischen Rückzahlungssumme und Restumlauf vor Auslosung bzw. Kündigung. § 29 Nebenrechte und -pflichten Mangels anderweitiger Vereinbarungen oder Regelungen sind Wertpapiere mit den Rechten und Pflichten zu liefern, die bei Geschäftsabschluß bestanden. § 35 Börsentage Als Börsentage gilt jeder Tag, an dem eine Börsenversammlung stattfindet und die Möglichkeit bestand, alle amtlich notierten Wertpapiere zu handeln, unabhängig davon, ob für einzelne Wertpapiere die amtliche Notierung ausgesetzt war. Für den Handel in Devisen (und in Edelmetallen) gilt Abs. 1 entsprechend. 3. BEDINGUNGEN FÜR DAS DEPOT KONTO 24 1. Kontokorrentabrede; Rechnungsabschluß Das Depot Konto 24 wird in laufender Rechnung nach Maßgabe der Nrn. 7 bis 10 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BANK 24 geführt (Kontokorrentkonto). 2. Verfügungen/Referenzkonto Das Depot Konto 24 dient ausschließlich als Verrechnungskonto zum Depot 24. Es ist nicht für den Zahlungsverkehr (Scheckziehungen, Lastschrifteinlösung usw.) zugelassen. Über Guthaben kann jederzeit, jedoch nur durch Überweisung auf das bekanntgegebene Referenzkonto, verfügt werden. Ein Anspruch auf völlige oder teilweise Barauszahlung von Guthaben besteht nicht. Eine Verfügung über das gesamte Guthaben führt nicht zur Auflösung des Kontos. Hierfür ist ein ausdrücklicher schriftlicher Auftrag des Kunden erforderlich. Änderungen des bekanntgegebenen Referenzkontos sind der BANK 24 schriftlich anzuzeigen. 3. Fremdwährungsguthaben; An- und Verkauf von Fremdwährung Die Auszahlung auf Fremdwährung lautender Guthaben kann ebenfalls nur über das Referenzkonto und nur in Deutscher Mark verlangt werden. Der Ankauf/Verkauf von Fremdwährung gegen Deutsche Mark erfolgt zum amtlichen Devisengeld-/Devisenbriefkurs des Bankarbeitstages, an dem der Kauf-/ Verkaufauftrag erteilt wird, sofern der BANK 24 der Auftrag mindestens eine Stunde vor Beginn der Devisenbörse, das heißt in der Regel bis spätestens 12.00 Uhr, vorliegt. Nach diesem Zeitpunkt eingehende Aufträge werden zum amtlichen Devisengeld-/Devisenbriefkurs des nächsten Börsentages abgerechnet. Die Verbuchung erfolgt zwei Bankarbeitstage nach Abschluß des Devisengeschäfts. 4. Verzinsung von Guthaben Für die Verzinsung auf DM lautender Guthaben gelten die im Preisverzeichnis, das in den Geschäftsräumen der BANK 24 aushängt und auf Wunsch zugesandt wird, angegebenen Zinsen. Der jeweils aktuelle Zinssatz wird auf Anfrage telefonisch oder über T-Online (Btx) mitgeteilt. Änderungen des Zinssatzes werden ohne schriftliche Mitteilung wirksam. Die Zinsen werden jeweils am Ende eines Quartals dem Depot Konto 24 gutgeschrieben. Die Verzinsung von Guthaben in fremder Währung unterliegt einer besonderen Vereinbarung. 5. Kontoüberziehung Duldet die BANK 24 Verfügungen, die über die Höhe des vorhandenen Guthabens oder die Höchstgrenze einer mit dem Kunden vereinbarten Kreditlinie hinausgehen, so ist die Überziehung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen zurückzuführen, sofern mit der BANK 24 keine andere Vereinbarung getroffen worden ist. Auf den Betrag, um den das vorhandene Guthaben oder die Höchstgrenze einer Kreditlinie überschritten wird (Überziehung), wird die BANK 24 ihren während der Überziehung gültigen “Zinssatz für Überziehungen” berechnen (jeweils aktueller Lombardsatz der Deutschen Bundesbank plus 5%). Der Zinssatz für Über- ziehungen ist an den jeweils aktuellen Lombardsatz der Deutschen Bundesbank gekoppelt. Veränderungen des Lombardsatzes führen unmittelbar und zeitgleich zu einer entsprechenden Veränderung des Zinssatzes für Überziehungen. Änderungen des Lombardsatzes durch die Deutsche Bundesbank werden in der Tagespresse und den anderen öffentlichen Medien bekanntgegeben. Darüber hinaus wird die BANK24 die sich aus der Veränderung des Lombardsatzes ergebende Änderung des Zinssatzes für Überziehungen den Kreditnehmern durch entsprechenden Vermerk in den auf die Änderung folgenden Tagesauszügen mitteilen. 6. Kontoauszüge Sofern ausschließlich das Depot Konto 24 bei der BANK 24 unterhalten wird, werden die Kontoauszüge mit allen Umsätzen monatlich erstellt und zugesandt. Wird neben dem Depot Konto 24 ein Konto 24 unterhalten, werden die Kontoauszüge über Kontoauszugsdrucker (KAD) erstellt, sofern nichts anderes mit der BANK 24 vereinbart wird. 7. Kontoauflösung Die Abrechnung des Depot Konto 24 zwecks Auflösung kann nur zum Ende eines Monats verlangt werden. Bei bestehendem Depot 24 ist die Auflösung des Depot Konto 24 nur möglich, wenn als Referenzkonto ersatzweise ein existierendes oder zu eröffnendes Konto 24 benannt wird. 8. Allgemeine Geschäftsbedingungen Ergänzend zu diesen Bedingungen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BANK 24. 4. Bedingungen für den depot kredit 24 1. Kosten, Auslagen und Gebühren Kosten, Auslagen und Gebühren im Zusammenhang mit der Kreditbearbeitung fallen nicht an. 2. Kontokorrent Der Depot Kredit 24 wird als Kreditlinie im Kontokorrent mit vierteljährlichem Rechnungsabschluß geführt. 3. Überziehung (1) Die Kreditnehmer sind verpflichtet, den mit der BANK 24 vereinbarten Kreditbetrag (Höchstgrenze) einzuhalten. (2) Duldet die BANK 24 eine Überschreitung des vereinbarten Kreditbetrages (Höchstgrenze), so ist die Überziehung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen zurückzuführen, sofern mit der BANK 24 keine andere Vereinbarung getroffen worden ist. (3) Auf den Betrag, um den der Kreditbetrag (Höchstgrenze) überschritten wird (Überziehung), wird die BANK 24 ihren während der Überziehung gültigen “Zinssatz für Überziehungen” berechnen (jeweils aktueller Lombardsatz der Deutschen Bundesbank plus 5%). 4. Änderung des Zinssatzes (1) Der Zinssatz und der Zinssatz für Überziehungen sind an den jeweils aktuellen Lombardsatz der Deutschen Bundesbank gekoppelt. Veränderungen des Lombardsatzes führen unmittelbar und zeitgleich zu einer entsprechenden Veränderung des Zinssatzes und des Zinssatzes für Überziehungen. (2) Änderungen des Lombardsatzes durch die Deutsche Bundesbank werden in der Tagespresse und den anderen öffentlichen Medien bekanntgegeben. Darüber hinaus wird die BANK 24 die sich aus der Veränderung des Lombardsatzes ergebende Änderung des Zinssatzes für den Kredit und für Überziehungen den Kreditnehmern durch entsprechenden Vermerk in den auf die Änderung folgenden Tagesauszügen mitteilen. 5. Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse Die Darlehensnehmer werden auf Verlangen der BANK 24 mindestens einmal jährlich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen, insbesondere Jahresabschlüsse, aktuelle Aufstellungen von privatem und geschäftlichem Einkommen, Vermögen und Verbindlichkeiten, und/oder andere Unterlagen vorlegen, die einen zeitnahen Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse gestatten. 6. Rückzahlung (1) Die Kreditnehmer können den Kredit jederzeit ganz oder teilweise zurückführen. (2) Die BANK 24 wird, wenn sie nicht von ihrem Recht zu einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grunde Gebrauch macht, dem Kunden bei Kündigung der Kreditlinie eine Frist von 3 Monaten für die Rückführung der Kreditlinie einräumen. 7. Pfandrecht Kreditnehmer und BANK 24 sind sich darüber einig, daß die BANK 24 ein Pfand- recht an den Wertpapieren und Sachen erwirbt, an denen sie im bankmäßigen Geschäftsverkehr Besitz erlangt hat oder noch erlangen wird. Die BANK 24 erwirbt ein Pfandrecht auch an den Ansprüchen, die den Kreditnehmern gegen die BANK 24 zustehen oder künftig zustehen werden (z.B. Kontoguthaben). Das Pfandrecht erstreckt sich nicht auf eigene Aktien der BANK 24 und auf Aktien der Deutsche Bank AG und nicht auf die von der BANK 24 selbst oder der Deutsche Bank AG ausgegebenen Genußrechte/Genußscheine sowie nicht auf die verbrieften und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der BANK 24 und der Deutsche Bank AG. 8. Freigabe von Sicherheiten Falls der realisierbare Wert aller Sicherheiten den Gesamtbetrag aller Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung (Deckungsgrenze) nicht nur vorübergehend um mehr als 20% übersteigt, hat die BANK 24 auf Verlangen der Kreditnehmer Sicherheiten nach ihrer Wahl freizugeben, und zwar in Höhe des Betrages, der die Deckungsgrenze übersteigt; sie wird bei der Auswahl der freizugebenden Sicherheiten auf die berechtigten Belange der Kreditnehmer Rücksicht nehmen. 9. Anpassung der Kreditlinie Unterschreitet der Beleihungswert des bei der BANK 24 gehaltenen Depots den Höchstbetrag der Kreditlinie, so behält sich die BANK 24 vor, die Kreditlinie — auch wenn sie nicht in Anspruch genommen ist — entsprechend herabzusetzen; ist sie in Anspruch genommen, so gilt für die Rückführung der Inanspruchnahme Nr. 6 Abs. 2 der Bedingungen für die Kreditlinie. 10. Allgemeine Geschäftsbedingungen Ergänzend zu diesen Bedingungen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BANK 24.