(1.2) Eingeschränkte Sperrmöglichkeit von eurocheques Ein eurocheque, der die Garantievoraussetzungen erfüllt, kann nicht gesperrt werden. Die BANK 24 ist zur Einlösung eines solchen eurocheques verpflichtet. Übersteigt der Scheckbetrag den garantierten Höchstbetrag, braucht die BANK 24 den eurocheque nur in der garantierten Höhe einzulösen. Sie wird hinsichtlich des darüber hinausgehenden Betrages und bei eurocheques, die die Garantievoraussetzungen nicht erfüllen, eine Schecksperre beachten, wenn diese der BANK 24 so rechtzeitig zugeht, daß ihre Berücksichtigung im Rahmen des ordnungsgemäßen Arbeitsablaufs möglich ist. (1.3) Einlösung von eurocheques nach Verlust von ec-Karte und eurocheque-Vordrucken Werden ec-Karte und eurocheque-Vordrucke nach einem Abhandenkommen gemeinsam mißbräuchlich verwendet, so ist die BANK 24 gegenüber einem gutgläubigen Schecknehmer dennoch zur Einlösung der eurocheques verpflichtet, wenn die Voraussetzungen über das Zustandekommen der Garantie (vgl. Ziff. 1.1) eingehalten sind und die Unterschriften auf dem eurocheque dem äußeren Anschein nach den Eindruck der Echtheit erwecken. Durch eine Sperre der ec-Karte und die Anzeige des Verlustes von euro- cheque-Vordrucken kann die mißbräuchliche Verwendung der eurocheque-Vordrucke und deren Einlösung nicht verhindert werden. (1.4) Haftung für Schäden aufgrund gemeinsamer mißbräuchlicher Verwendung von ec-Karte und eurocheque-Vordrucken Die BANK 24 haftet für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem ec-Karten-Vertrag und übernimmt die Schäden in vollem Umfang, wenn der Karteninhaber die ihm nach diesen Bedingungen obliegenden Pflichten erfüllt hat. Hat der Karteninhaber durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang die BANK 24 und der Kontoinhaber den Schaden zu tragen haben. Hat der Karteninhaber seine Pflichten lediglich leicht fahrlässig verletzt, so stellt die BANK 24 den Kontoinhaber von seiner Verpflichtung, einen Teil des Schadens zu übernehmen, in jedem Fall in Höhe von 90 % des Gesamtschadens, frei. Hat die BANK 24 ihre Verpflichtungen aus dem ec-Karten-Vertrag erfüllt und der Karteninhaber selber seine Pflichten grob fahrlässig verletzt, so trägt der Kontoinhaber den entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit kann insbesondere dann vorliegen, wenn ec-Karte und eurocheque-Vordrucke gemeinsam in einem Kraftfahrzeug unbeaufsichtigt aufbewahrt wurden. (1.5) Haftung für Schäden aufgrund mißbräuchlicher Verwendung nicht garantierter eurocheques ohne ec-Karte Kommen eurocheque-Vordrucke abhanden und werden sie ohne die ec-Karte mißbräuchlich verwendet oder unterliegen die Schecks aus anderen Gründen nicht der eurocheque-Garantie, so gilt folgende Haftungsregelung: Die BANK 24 haftet für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Scheckvertrag. Hat der Karteninhaber durch ein schuldhaftes Verhalten, insbesondere durch eine Verletzung seiner Sorgfaltspflichten, zur Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang die BANK 24 und der Kontoinhaber den Schaden zu tragen haben. (1.6) Sperre von nicht garantierten eurocheques Ein Scheck kann nur gesperrt werden, wenn er nicht garantiert und noch nicht von der BANK 24 eingelöst ist. Die Sperre kann nur beachtet werden, wenn sie der BANK 24 so rechtzeitig zugeht, daß ihre Berücksichtigung im Rahmen des ordnungsgemäßen Arbeitsablaufs möglich ist. (1.7) Beweisregel Ist die Nummer der an den Karteninhaber ausgegebenen ec-Karte auf dem eurocheque vermerkt, so ist er nach dem Beweis des ersten Anscheins unter Verwendung der ec-Karte ausgestellt worden. (2) ec-Geldautomaten-Service und bargeldloses Bezahlen an automatisierten Kassen im Rahmen des electronic cash-/edc-Systems (2.1) Verfügungsrahmen Für Verfügungen an ec-Geldautomaten und automatisierten Kassen teilt die BANK 24 dem Kontoinhaber einen jeweils für einen bestimmten Zeitraum geltenden Verfügungsrahmen mit. Bei jeder Nutzung der ec-Karte an ec-Geldautomaten und automatisierten Kassen wird geprüft, ob der Verfügungsrahmen durch vorangegangene Verfügungen bereits ausgeschöpft ist. Verfügungen, mit denen der Verfügungsrahmen überschritten würde, werden unabhängig vom aktuellen Kontostand und einem etwa vorher zum Konto eingeräumten Kredit abgewiesen. Der Karteninhaber darf den Verfügungsrahmen nur im Rahmen des Kontoguthabens oder eines vorher für das Konto eingeräumten Kredits in Anspruch nehmen. Der Kontoinhaber kann mit der BANK 24 eine Änderung des Verfügungsrahmens für alle zu seinem Konto ausgegebenen ec-Karten vereinbaren. Ein Bevollmächtigter, der eine ec-Karte erhalten hat, kann nur eine Herabsetzung für diese ec-Karte vereinbaren. (2.2) Fehleingabe der Geheimzahl Die ec-Karte kann an ec-Geldautomaten sowie an automatisierten Kassen nicht mehr eingesetzt werden, wenn die persönliche Geheimzahl dreimal hintereinander falsch eingegeben wurde. Der Karteninhaber sollte sich in diesem Fall mit der BANK 24 in Verbindung setzen. (2.3) Zahlungsverpflichtung der BANK 24; Reklamationen Die BANK 24 hat sich gegenüber den Betreibern von ec-Geldautomaten und automatisierten Kassen vertraglich verpflichtet, die Beträge, über die unter Verwendung der an den Karteninhaber ausgegebenen ec-Karte verfügt wurde, an die Betreiber zu vergüten. Einwendungen und sonstige Beanstandungen des Karteninhabers aus dem Vertragsverhältnis zu dem Unternehmen, bei dem bargeldlos an einer automatisierten Kasse bezahlt wurde, sind unmittelbar gegenüber diesem Unternehmen geltend zu machen. (2.4) Haftung für Schäden durch mißbräuchliche Verwendung der ec-Karte Die BANK 24 haftet für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem ec-Kartenvertrag. Sobald der BANK 24 oder dem Zentralen Sperrannahmedienst der Verlust der ec-Karte angezeigt wurde, übernimmt die BANK 24 alle danach durch Verfügungen an ec- Geldautomaten, automatisierten Kassen und durch Nutzung an Kartentelefonen entstehenden Schäden. Sie übernimmt auch die bis zum Eingang der Verlustanzeige entstehenden Schäden, wenn der Karteninhaber die ihm nach diesen Bedingungen obliegenden Pflichten erfüllt hat. Hat der Karteninhaber durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung des Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang die BANK 24 und der Kontoinhaber den Schaden zu tragen haben. Hat der Karteninhaber seine Pflichten lediglich leicht fahrlässig verletzt, so stellt die BANK 24 den Kontoinhaber von seiner Verpflichtung, einen Teil des Schadens zu übernehmen, in jedem Fall in Höhe von 90 % des Gesamtschadens, frei. Hat die BANK 24 ihre Verpflichtungen erfüllt und der Karteninhaber seine Pflichten grob fahrlässig verletzt, trägt der Kontoinhaber den entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers liegt insbesondere dann vor, wenn – er den Kartenverlust der BANK 24 oder dem Zentralen Sperrannahmedienst schuldhaft nicht umgehend mitgeteilt hat, – die persönliche Geheimzahl auf der ec-Karte vermerkt oder zusammen mit der ec-Karte verwahrt war (zum Beispiel im Originalbrief, in dem sie dem Karteninhaber mitgeteilt wurde), – die persönliche Geheimzahl einer anderen Person mitgeteilt und der Mißbrauch dadurch verursacht wurde. Die Haftung beschränkt sich stets auf den mitgeteilten Verfügungsrahmen. 1.2 Bargeldloses Bezahlen ohne Zahlungsgarantie an automatisierten Kassen mittels Lastschrift (POZ-System) (1) Service-Beschreibung Die ec-Karte ermöglicht außerhalb des ec-Service im Inland im Rahmen des POZ-Systems die bargeldlose Zahlung an automatisierten Kassen mittels Lastschrift ohne gleichzeitige Verwendung der persönlichen Geheimzahl. Auf die Kassen, an denen diese Zahlungsmöglichkeit besteht, wird durch ein entsprechendes Zeichen hingewiesen. Das Unternehmen zieht die Forde- rungen gegen den Karteninhaber mit Lastschrift ein. Hierfür erteilt der Karteninhaber dem Unternehmen jeweils auf dem Kassenbeleg eine schriftliche Einzugsermächtigung. Die BANK 24 übernimmt für diese Zahlungen keine Garantie. (2) Adressenbekanntgabe Wird eine POZ-Lastschrift nicht bezahlt oder wegen Widerspruchs zurückgegeben, so ist die BANK 24 berechtigt, dem Unternehmen, das die Lastschrift erstellt hat, auf Anfrage den Namen und die Adresse des Karteninhabers mitzuteilen, sofern der Karteninhaber dem Unternehmen hierzu eine wirksame Einwilligung auf dem Kassenbeleg erteilt hat, die Sperrdatei abgefragt und ein ec-Kartenverlust der BANK 24 nicht angezeigt wurde. 1.3 Andere Service-Leistungen (1) Nutzung von Kunden-Terminals der Deutsche Bank AG Die ec-Karte dient zur Auftragserteilung und zum Abruf kundenbezogener Informationen an den Kunden-Terminals der Deutschen Bank. Hierzu ist die Eingabe der persönlichen Geheimzahl erforderlich. Für Verfügungen an Kunden-Terminals der Deutschen Bank stellt die BANK 24 dem Kontoinhaber einen Verfügungsrahmen bereit, der auf Anfrage mitgeteilt wird. Für durch mißbräuchliche Verfügungen an Kunden-Terminals der Deutschen Bank entstandene Schäden tritt die BANK 24 ein. (2) Bareinzahlungen an Geldautomaten der Deutsche Bank AG An bestimmten Geldautomaten der Deutschen Bank kann Bargeld in einem verschlossenen Umschlag auf das auf der ec-Karte angegebene Konto oder ein diesem Konto zugeordnetes Unterkonto eingezahlt werden. Der Eingang des Umschlages im Geldautomaten wird durch einen Automatenbeleg bestätigt. Für die Verbuchung maßgeblich ist der Betrag, der sich im Umschlag befindet. Als Einzahlungsquittung gilt die Buchungsanzeige im Kontoauszug. 1.4 Bedingungen für die Nutzung des TeleKarten-Service der Telekom Für die Teilnahme am über die ec-Karte bereitgestellten TeleKarten-Service der Deutschen Telekom gelten deren Bedingungen für die Nutzung der TeleKarten-Funktion und die “Preisliste für öffentliche Telekommunikationsstellen”, die amtlich veröffentlicht sind und bei den Ämtern des Post- und Fernmeldewesens eingesehen werden können. Der Karteninhaber ermächtigt die BANK 24, im Fall einer Einwendung im Zusammenhang mit der Abrechnung von TeleKarten-Umsätzen der Telekom zur Bearbeitung Name und Anschrift mitzuteilen. 2. Bedingungen für den Scheckverkehr (Stand: 1. Januar 1995) (1) Scheckvordrucke Die Bank gibt an den Kunden Scheckvordrucke zur Teilnahme am Scheckverkehr aus. Für den Scheckverkehr dürfen nur die vom bezogenen Institut zugelassenen Scheckvordrucke verwendet werden. (2) Sorgfaltspflichten Scheckvordrucke und Schecks sind mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren. Das Abhandenkommen von Scheckvordrucken und Schecks ist der Bank, möglichst der kontoführenden Stelle, unverzüglich mitzuteilen. Die Scheckvordrucke sind deutlich lesbar auszufüllen. Der Scheckbetrag ist in Ziffern und in Buchstaben so einzusetzen, daß nichts hinzugeschrieben werden kann. Hat sich der Kunde beim Ausstellen eines Schecks verschrieben oder ist der Scheck auf andere Weise unbrauchbar geworden, so ist er zu vernichten. Bei Beendigung des Scheckvertrages sind nicht benutzte Vordrucke unverzüglich entweder an die Bank zurückzugeben oder entwertet zurückzusenden. (3) Haftung von Kunde und Bank Die Bank haftet für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Scheckvertrag. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten, insbesondere durch eine Verletzung seiner Sorgfaltspflichten, zur Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben. Löst die Bank Schecks ein, die dem Kunden nach der Ausstellung abhanden gekommen sind, so kann sie das Konto des Kunden nur belasten, wenn sie bei der Einlösung nicht grob fahrlässig gehandelt hat. Handelt es sich bei dem Kunden um einen eingetragenen Kaufmann, um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen, so hat der Kunde darüber hinaus den Schaden zu tragen, der dadurch entsteht, daß ihm Scheckvordrucke ohne sein Verschulden aus dem von ihm beherrschbaren Verantwortungsbereich (z.B. Entwendung aus den Geschäftsräumen) abhanden kommen und die Bank einen auf den abhanden gekommenen Scheckvordrucken gefälschten Scheck einlöst. Diese Haftung greift nur ein, wenn der gefälschte Scheck dem äußeren Anschein nach den Eindruck der Echtheit erweckt und keine Schecksperre sowie keine sonstigen für die Bank erkennbaren Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten vorliegen. (4) Verhalten der Bank bei mangelnder Kontodeckung Die Bank ist berechtigt, Schecks auch bei mangelndem Guthaben oder über einen zuvor für das Konto eingeräumten Kredit hinaus einzulösen. Die Buchung solcher Verfügungen auf dem Konto führt zu einer geduldeten Kontoüberziehung. Die Bank ist berechtigt, in diesem Fall den höheren Zinssatz für geduldete Kontoüberziehungen zu verlangen. Wenn die Bank einen Scheck nicht einlöst, unterrichtet sie gleichzeitig den Kunden. (5) Scheckwiderruf Der Scheck kann widerrufen werden, solange er von der Bank nicht eingelöst ist. Der Widerruf kann nur beachtet werden, wenn er der Bank so rechtzeitig zugeht, daß seine Berücksichtigung im Rahmen des ordnungsgemäßen Arbeitsablaufs möglich ist. (6) Zusätzliche Regelungen für Orderschecks Der Aussteller von Orderschecks steht allen Kreditinstituten, die am Einzug der von ihm begebenen Orderschecks beteiligt sind, für deren Bezahlung ein. Jedes dieser Kreditinstitute kann gegen Vorlage der innerhalb der Vorlegungsfrist vorgelegten und nicht bezahlten Schecks Zahlung vom Aussteller verlangen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für nach Beendigung des Scheckvertrages ausgestellte Orderschecks. 3. Bedingungen für die BANK 24-Kundenkarte (1) Geltungsbereich/Nutzungsumfang Die Kundenkarte und die dazugehörige persönliche Geheimzahl dienen – zur Auftragserteilung und zum Abruf kundenbezogener Informationen an Kunden- Terminals der Deutschen Bank, – zur Abhebung von Geldbeträgen an in- und ausländischen Geldautomaten, die mit dem ec-Zeichen gekennzeichnet sind, – zur bargeldlosen Bezahlung an automatisierten Kassen im Rahmen des • inländischen electronic cash-Systems • internationalen electronic debit card (edc)-Systems im Ausland. Dort kann anstelle der persönlichen Geheimzahl im Einzelfall eine Unterschrift zur Zahlung geleistet werden. Auf diese Kassen wird im Inland durch das electronic cash- und im Ausland durch das edc- Logo — die beide auch auf der Rückseite der Karte abgebildet sind — hingewiesen. (2) Karteninhaber Die Kundenkarte gilt für das auf ihr angegebene Konto. Sie kann nur auf den Namen des Kontoinhabers oder einer Person ausgestellt werden, der der Kontoinhaber Kontovollmacht erteilt hat. Wenn der Kontoinhaber die Kontovollmacht widerruft, ist er dafür verantwortlich, daß eine an einen Bevollmächtigten ausgegebene Kundenkarte an die BANK 24 zurückgegeben wird. Die Aufwendungen, die aus der weiteren Nutzung der Kundenkarte bis zu ihrer Rückgabe an die BANK 24 entstehen, hat der Kontoinhaber zu tragen. Die BANK 24 wird die Kundenkarte nach Widerruf der Vollmacht für die Nutzung an Geldautomaten, an automatisierten Kassen sowie für Verfügungen an Kunden-Terminals der Deutschen Bank sperren. (3) Allgemeine finanzielle Nutzungsmöglichkeiten Der Karteninhaber darf Verfügungen mit seiner Kundenkarte nur im Rahmen des Kontoguthabens oder eines vorher für das Konto vereinbarten Kredits vornehmen. Die BANK 24 ist berechtigt, auch den Ersatz von Aufwendungen zu verlangen, die daraus entstehen, daß der Karteninhaber mit der Kundenkarte durch Verfügungen an Geldautomaten, automatisierten Kassen oder Kunden-Terminals der Deutschen Bank diese Nutzungsgrenze überschreitet. Die Verbuchung solcher Verfügungen auf dem Konto bedeutet weder die Einräumung eines Kredits noch die Erhöhung eines zuvor mit der BANK 24 vereinbarten Kredits. In diesem Fall ist die BANK 24 berechtigt, den höheren Zinssatz für Überziehungen zu verlangen. (4) Aufwendungsersatzanspruch Der Kontoinhaber hat der BANK 24 die Aufwendungen zu erstatten, die die BANK 24 als Folge der Nutzung einer zu dem Konto ausgegebenen Kundenkarte aufzubringen hat. (5) Umrechnung von Fremdwährungen Nutzt der Karteninhaber die Kundenkarte für Verfügungen, die nicht auf Deutsche Mark lauten, wird das Konto gleichwohl in Deutscher Mark belastet. Die Umrechnung von Fremdwährungsbeträgen wird im Inland von der Stelle vorgenommen, die den Vorgang vom Ausland zur weiteren Bearbeitung erhalten hat. Dabei legt sie den Devisenbriefkurs des dem Eingang des Umsatzes vorangegangenen Börsentages zugrunde. Die BANK 24 gibt dem Kunden mit dem Kontoauszug den Eingangstag und den Umrechnungskurs bekannt. (6) Gültigkeit der Kundenkarte Die Kundenkarte wird dem Karteninhaber für die Dauer ihrer Gültigkeit zur Nutzung überlassen. Mit Aushändigung einer neuen Karte, spätestens aber nach Ablauf der Gültigkeit der Karte, ist die BANK 24 berechtigt, die Kundenkarte zurückzuverlangen oder einzuziehen. Endet die Berechtigung, die Kundenkarte zu nutzen, vorher (z. B. durch Kündigung der Kontoverbindung oder des Kundenkartenvertrages), so hat der Karteninhaber die Kundenkarte unverzüglich an die BANK 24 zurückzugeben. Die BANK 24 ist auch in diesem Fall berechtigt, die Kundenkarte einzuziehen. Die BANK 24 ist berechtigt, die Kundenkarte zu sperren und den Einzug der Karte zu veranlassen, sowie den Kundenkartenvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn der Karteninhaber von der Kundenkarte vertragswidrig Gebrauch macht. (7) Allgemeine Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Kunden (7.1) Aufbewahrung der Kundenkarte Um ein Abhandenkommen der Kundenkarte und mißbräuchliche Verfügungen zu vermeiden, ist die Kundenkarte besonders sorgfältig aufzubewahren. (7.2) Geheimhaltung der persönlichen Geheimzahl (PIN) Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, daß keine andere Person Kenntnis von der persönlichen Geheimzahl erlangt. Sie darf nicht auf der Karte vermerkt oder in anderer Weise zusammen mit dieser aufbewahrt werden. Jede Person, die im Besitz der Karte ist und die persönliche Geheimzahl kennt, kann zu Lasten des auf der Kundenkarte angegebenen Kontos Verfügungen tätigen (z. B. Geld an Geldautomaten abheben). (7.3) Unterrichtungs- und Anzeigepflichten Stellt der Karteninhaber den Verlust seiner Kundenkarte oder mißbräuchliche Verfügungen mit seiner Kundenkarte fest, so ist die BANK 24 (Tel. [01803] 240024) oder der Zentrale Sperrannahmedienst (Tel. [069] 740987) unverzüglich zu benachrichtigen, um die Kundenkarte sperren zu lassen. Bei Verlustmeldung gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst ist eine Kartensperre nur möglich, wenn der Name der Bank — möglichst mit der Bankleitzahl 380 707 24 — und die Kontonummer angegeben werden. In diesem Fall werden alle für das betreffende Konto ausgegebenen Karten gesperrt. Zur Beschränkung der Sperre auf die abhanden gekommene Karte muß sich der Karteninhaber mit der BANK 24 in Verbindung setzen. Wird die Kundenkarte gestohlen oder mißbräuchlich verwendet, ist unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten. (8) Verfügungsrahmen (8.1) Verfügungsrahmen an Geldautomaten und automatisierten Kassen Für Verfügungen an Geldautomaten und automatisierten Kassen vereinbart die BANK 24 mit dem Kontoinhaber einen jeweils für einen bestimmten Zeitraum geltenden Verfügungsrahmen. Transaktionen, mit denen der Verfügungs-rahmen überschritten würde, werden abgewiesen. Der Kontoinhaber kann mit der BANK 24 eine Änderung des Verfügungsrahmens für alle zu seinem Konto ausgegebenen Kundenkarten vereinbaren. Ein Bevollmächtigter, der eine Kunden- karte erhalten hat, kann nur eine Herabsetzung für diese Karte vereinbaren. (8.2) Verfügungsrahmen für Kunden-Terminals der Deutschen Bank Zusätzlich zum Verfügungsrahmen an Geldautomaten und automatisierten Kassen (Nr. 8.1) stellt die BANK 24 dem Karteninhaber für Verfügungen an Kunden-Terminals der Deutschen Bank einen weiteren Verfügungsrahmen bereit, der auf Anfrage mitgeteilt wird. (9) Nutzungsbeschränkungen Die Kundenkarte kann an Geldautomaten, automatisierten Kassen sowie Kunden-Terminals der Deutschen Bank nicht mehr eingesetzt werden, wenn die persönliche Geheimzahl dreimal hintereinander falsch eingegeben wurde. Der Karteninhaber sollte sich in diesem Fall bei der BANK 24 in Verbindung setzen. (10) Zahlungsverpflichtungen der BANK 24 Die BANK 24 ist gegenüber den Betreibern von Geldautomaten und automatisierten Kassen vertraglich verpflichtet, die Beträge, über die unter Verwendung der an den Karteninhaber ausgegebenen Kundenkarte verfügt wurde, an die Betreiber zu vergüten; die Zahlungspflicht beschränkt sich auf den jeweils autorisierten Betrag. Einwendungen und sonstige Beanstandungen des Karteninhabers, die das Vertragsverhältnis mit dem die automatisierten Kassen betreibenden Unternehmen betreffen, sind unmittelbar gegenüber diesem Unternehmen geltend zu machen. (11) Haftung für Schäden durch mißbräuchliche Verwendung der Kundenkarte Sobald der BANK 24 oder dem Zentralen Sperrannahmedienst der Verlust der Kundenkarte angezeigt wurde, übernimmt die BANK 24 alle danach durch Verfügungen an Geldautomaten sowie automatisierten Kassen entstandenen Schäden. Einen bis zum Eingang der Verlustanzeige entstehenden Schaden übernimmt die BANK 24 in Höhe von 90 %, wenn der Karteninhaber seine vertraglichen Pflichten gemäß Nr. 7 dieser Bedingungen leicht fahrlässig verletzt hat. In einem solchen Fall trägt der Kontoinhaber 10 % des Schadens. Hat der Karteninhaber seine vertraglichen Pflichten grob fahrlässig verletzt, haftet der Karteninhaber für den gesamten Schaden, jedoch begrenzt auf den für die Kundenkarte vereinbarten Verfügungsrahmen. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers liegt insbesondere dann vor, wenn – er den Kartenverlust der BANK 24 oder dem Zentralen Sperrannahmedienst schuldhaft nicht umgehend angezeigt hat, – die persönliche Geheimzahl auf der Kundenkarte vermerkt oder sie zusammen mit der Karte verwahrt war (z. B. im Originalbrief, in dem sie dem Karteninhaber mitgeteilt wurde), – die persönliche Geheimzahl einer anderen Person mitgeteilt und der Mißbrauch dadurch verursacht wurde. Für durch mißbräuchliche Verfügungen an den Kunden-Terminals der Deutschen Bank entstandene Schäden tritt die BANK 24 ein. 4. Bedingungen für die Benutzung von Kontoauszugsdruckern der Deutschen Bank (1) Allgemeines Der Inhaber einer von der BANK 24 ausgegebenen ec-Karte/Kundenkarte kann sich von den Kontoauszugsdruckern der Deutschen Bank für die mit der BANK 24 vereinbarten Konten Kontoauszüge und Kontoabschlüsse ausdrucken lassen. Dieser Service wird dem Kunden auf Antrag für die Konten bereitgestellt, die sich für diesen Service eignen. (2) Anlagen zu den Kontoauszügen Sollten vom Auszugsdrucker der Deutschen Bank ausgedruckte Auszüge keine Anlagen (Belege) enthalten und sollten auch keine Anlagen dem Kunden zugeschickt worden sein, können diese für den Zeitraum von sechs Wochen ab Buchungsdatum bei der BANK 24 angefordert werden. Nach dieser Frist geht die BANK 24 davon aus, daß der Kunde die Anlagen nicht erhalten möchte. (3) Nicht abgeholte Kontoauszüge Die BANK 24 ist berechtigt, dem Kunden Kontoauszüge und Kontoabschlüsse durch die Post oder in sonstiger Weise zugehen zu lassen, wenn diese sechs Wochen lang nicht abgerufen wurden. Hierfür kann die BANK 24 die im jeweils gültigen Preisverzeichnis angegebenen Kosten und Gebühren berechnen. (4) Aufbewahrung und Verlust der ec-Karte/Kundenkarte Jeder Inhaber der ec-Karte/Kundenkarte der BANK 24 kann sich an den Kontoauszugsdruckern der Deutschen Bank Kontoauszüge und Kontoabschlüsse ausdrucken lassen. Die ec-Karte/Kundenkarte ist daher sorgfältig aufzubewahren. Bei Verlust ist die BANK 24 unverzüglich zu benachrichtigen, damit die Karte gesperrt werden kann. (5) Einstellung des Kontoauszugsdrucker-Service Stellt die Deutsche Bank den Kontoauszugsdrucker-Service auf Dauer oder zeit- weilig ein, so werden die Kontoauszüge und Kontoabschlüsse dem Kunden der BANK 24 durch die Post zugestellt, sofern mit dem Kunden keine andere Form der Zustellung vereinbart wird. Über die Einstellung des Service wird der Kunde spätestens zusammen mit dem ersten Auszugsversand durch die Post informiert. (6) Allgemeine Geschäftsbedingungen Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BANK 24. 5. Bedingungen für die monatliche Zusendung von Kontoauszügen (1) Zugang Die BANK 24 wird die monatlich zu erstellenden Kontoauszüge jeweils am 20. eines jeden Monats oder, falls dieser kein allgemeiner Bankarbeitstag ist, am nächstfolgenden Bankarbeitstag zusenden. Für den Zugang gilt die normale Postlaufzeit. (2) Zusendung von Kontoauszügen in Ausnahmefällen Die BANK 24 ist berechtigt, dem Kunden Kontoauszüge abweichend von dem Termin gemäß Nr. 1 durch die Post oder in sonstiger Weise zugehen zu lassen, wenn die BANK 24 es auch unter Berücksichtigung seiner Interessen für zweckmäßig hält. (3) Kontrollmöglichkeiten des Kunden Der Kunde hat die Möglichkeit, den aktuellen Kontosaldo und die Umsätze für die vergangenen 30 Tage jederzeit telefonisch oder über andere ihm zugängliche elektronische Medien abzurufen. (4) Allgemeine Geschäftsbedingungen Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BANK 24. 6. Bedingungen für den EURO-Überweisungsauftrag (1) Gegenstand der EURO-Überweisung Mit der EURO-Überweisung können Geldbeträge in der Währung des Empfangslandes an Empfänger in Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelszone (EFTA) überwiesen werden, und zwar unabhängig davon, ob der Kunde im EURO- Überweisungsauftrag den Betrag in Deutscher Mark (DEM), in ECU oder in der geltenden Währung des Empfangslandes angibt. Im Rahmen der EURO-Überweisung kann der Kunde nur Aufträge im Betrag bis zu 5000 DEM oder den Gegenwert in ECU oder in der Währung des Empfangslandes erteilen. Unabhängig hiervon erhält der Empfänger den überwiesenen Betrag stets in der Währung des Empfangslandes. Die EURO-Überweisung kann nicht für Überweisungen innerhalb Deutschlands verwendet werden. (2) Sorgfaltspflichten des Kunden Der Kunde ist verpflichtet, den Vordruck vollständig und richtig auszufüllen; hierzu gehören insbesondere Angaben über – die vollständige Kontonummer des Empfängers, – den Bank-Code des Empfängerinstituts oder dessen vollständige Adresse, – die Angabe des Ziellandes, – die Währungsangabe zum Betrag, ob in DEM, in ECU oder in der Währung, die in dem Land der angegebenen Empfängerbank gilt. Weitere Hinweise sind der Rückseite der Kundenkopie des Überweisungsvordruckes zu entnehmen. (3) Auftragsdurchführung/Umrechnung Erteilt der Kunde den Überweisungsauftrag in der Währung des Empfangslandes, wird die BANK 24 den Währungsbetrag in der angegebenen Höhe zum Devisenbriefkurs umrechnen und dem DEM-Kunden-Konto belasten. Die Umrechnung erfolgt an dem Tag, an dem die Überweisung durch die BANK 24 weitergeleitet wird. Schreibt der Kunde den EURO-Überweisungsauftrag in Deutscher Mark (DEM) oder ECU aus, wird die BANK 24 den Gegenwert in der Währung des Empfangslandes zum Devisenbriefkurs umrechnen und dem DEM-Kunden-Konto belasten. Die Umrechnung erfolgt an dem Tag, an dem die Überweisung durch die BANK 24 weitergeleitet wird. (4) Aufwendungsersatz Der Kunde hat der BANK 24 alle Aufwendungen zu ersetzen, die ihr aus der Anschaffung der Fremdwährung und der Durchführung des EURO-Überweisungsauftrages entstehen. (5) Entgelte Die BANK 24 kann für die Durchführung des Auftrages ein Entgelt in DEM verlangen. Die Höhe des Entgelts ergibt sich aus dem “Preisverzeichnis”. Etwaige Kosten, die bei anderen in den EURO-Überweisungsweg eingeschalteten Stellen anfallen können, werden gegebenenfalls dem Überweisungsempfänger in Rechnung gestellt. III. Bedingungen für die BANK 24-Kreditkarten 1. Verwendungsmöglichkeiten und Leistungen Mit der von der BANK 24 ausgegebenen BANK 24 EUROCARD und/oder BANK 24 VISA CARD (nachfolgend “Kreditkarte”) kann der Karteninhaber im Inland und als weitere Dienstleistung auch im Ausland im Rahmen des EUROCARD/MasterCard- bzw. VISA- Verbundes – bei Vertragsunternehmen Waren und Dienstleistungen bargeldlos bezahlen – und darüber hinaus als weitere Dienstleistung an Geldautomaten sowie an Kassen von Kreditinstituten — dort zusätzlich gegen Vorlage eines Ausweispapiers — Bargeld beziehen (Bargeldservice); über die Höchstbeträge beim Bezug von Bargeld wird die BANK 24 den Karteninhaber gesondert unterrichten. Die Vertragsunternehmen sowie dem Kreditkarten-Bargeldservice angeschlossenen Kreditinstitute und Geldautomaten sind an den Akzeptanzsymbolen zu erkennen, die auf der Kreditkarte zu sehen sind. Soweit mit der Kreditkarte zusätzliche Leistungen (z. B. Hilfe in Notfällen, Versicherungen) verbunden sind, informiert die BANK 24 den Karteninhaber hierüber gesondert. 2. Persönliche Geheimzahl (PIN) Für die Nutzung von Geldautomaten und von automatisierten Kassen stellt die BANK 24 dem Karteninhaber eine persönliche Geheimzahl (PIN = Persönliche Identifikations-Nummer) zur Verfügung. 3. Nutzung der Kreditkarte Bei Nutzung der Kreditkarte ist – entweder ein Beleg zu unterschreiben, auf den das Vertragsunternehmen die Kartendaten übertragen hat, oder – an Geldautomaten und automatisierten Kassen die PIN einzugeben. Nach vorheriger Abstimmung zwischen Karteninhaber und Vertragsunternehmen kann der Karteninhaber — insbesondere zur Beschleunigung eines Geschäftsvorfalls — ausnahmsweise darauf verzichten, den Beleg zu unterzeichnen und statt dessen lediglich seine Kreditkarten- Nummer angeben. 4. Finanzielle Nutzungsgrenze Der Karteninhaber darf die Kreditkarte nur innerhalb eines ihm vorher bekanntgegebenen Verfügungsrahmens und nur in der Weise nutzen, daß ein Ausgleich der Kreditkarten-Umsätze bei Fälligkeit gewährleistet ist. Auch wenn der Karteninhaber die finanzielle Nutzungsgrenze nicht einhält, ist die BANK 24 berechtigt, den Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die aus der Nutzung der Kreditkarte entstehen. Die Genehmigung einzelner Kreditkarten-Umsätze führt weder zur Einräumung eines Kredites noch zur Erhöhung eines zuvor eingeräumten Kredites, sondern erfolgt in der Erwartung, daß ein Ausgleich der Kreditkarten-Umsätze bei Fälligkeit gewährleistet ist. Übersteigt die Buchung von Kreditkarten-Umsätzen das vorhandene Kontoguthaben oder einen vorher für das Konto eingeräumten Kredit, so führt die Buchung lediglich zu einer Überziehung; die BANK 24 ist berechtigt, in diesem Fall den höheren Zinssatz für Überziehungen zu verlangen.