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Zivilprozeßordnung - Paragraph 95


§ 95

Die Partei, die einen Termin oder eine Frist versäumt oder die Verlegung eines Termins, die Vertagung einer Verhandlung, die Anberaumung eines Termins zur Fortsetzung der Verhandlung oder die Verlängerung einer Frist durch ihr Verschulden verursacht, hat die dadurch entstandenen Kosten zu tragen.


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