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Zivilprozeßordnung - Paragraph 949


§ 949

Auf die Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung hat es keinen Einfluß, wenn das anzuheftende Schriftstück von dem Ort der Anheftung zu früh entfernt ist oder wenn im Falle wiederholter Bekanntmachung die vorgeschriebenen Zwischenfristen nicht eingehalten sind.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.