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Zivilprozeßordnung - Paragraph 911


§ 911

Gegen den Schuldner, der ohne sein Zutun auf Antrag des Gläubigers aus der Haft entlassen ist, findet auf Antrag desselben Gläubigers eine Erneuerung der Haft nicht statt.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.