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Zivilprozeßordnung - Paragraph 898


§ 898

Auf einen Erwerb, der sich nach den §§ 894, 897 vollzieht, sind die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, anzuwenden.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.