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Zivilprozeßordnung - Paragraph 877


§ 877

(1) Gegen einen Gläubiger, der in dem Termin weder erschienen ist noch vor dem Termin bei denn Gericht Widerspruch erhoben hat, wird angenommen, daß er mit der Ausführung des Planes einverstanden sei.

(2) Ist ein in dem Termin nicht erschienener Gläubiger bei dem Widerspruch beteiligt, den ein anderer Gläubiger erhoben hat, so wird angenommen, daß er diesen Widerspruch nicht als begründet anerkenne.


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