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Zivilprozeßordnung - Paragraph 833


§ 833

(1) Durch die Pfändung eines Diensteinkommens wird auch das Einkommen betroffen, das der Schuldner infolge der Versetzung in ein anderes Amt, der Übertragung eines neuen Amtes oder einer Gehaltserhöhung zu beziehen hat.

(2) Diese Vorschrift ist auf den Fall der Änderung des Dienstherrn nicht anzuwenden.


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