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Zivilprozeßordnung - Paragraph 824


§ 824

Die Versteigerung gepfändeter, von dem Boden noch nicht getrennter Früchte ist erst nach der Reife zulässig. Sie kann vor oder nach der Trennung der Früchte erfolgen; im letzteren Falle hat der Gerichtsvollzieher die Aberntung bewirken zu lassen.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.