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Zivilprozeßordnung - Paragraph 793


§ 793

(1) Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

(2) Hat das Landgericht über die Beschwerde entschieden, so findet, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die sofortige weitere Beschwerde statt.


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