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Zivilprozeßordnung - Paragraph 644


§ 644

(1) Macht ein Dritter, der dem Kind Unterhalt gewährt hat, seine Ansprüche gegen den Vater geltend, so sind die §§ 642e, 642f entsprechend anzuwenden.

(2) Eine Klage wegen der Ansprüche nach den §§ 1615k, 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann auch bei dem Gericht erhoben werden, bei dem wegen des Unterhaltsanspruchs des nichtehelichen Kindes gegen seinen Vater eine Klage im ersten Rechtszug anhängig ist. Für das Verfahren über die Stundung des Anspruchs nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die §§ 642e, 642f entsprechend.


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