<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Zivilprozeßordnung - Paragraph 641o


§ 641o

(1) Der Antragsgegner kann nur Einwendungen gegen die Zulässigkeit des Vereinfachten Verfahrens, die Höhe des Abänderungsbetrags und den Zeitpunkt der Abänderung erheben; die Einwendung, daß nach § 1612a Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Anpassung nicht verlangt werden kann, kann nur erhoben werden, wenn sich dies aus dem abzuändernden Titel ergibt. Ferner kann der Antragsgegner, der den Anspruch anerkennt, hinsichtlich der Verfahrenskosten geltend machen, daß er keinen Anlaß zur Stellung des Antrags gegeben habe (§ 93). Die Einwendungen sind zu berücksichtigen, solange der Abänderungsbeschluß nicht verfügt ist.

(2) Ist gleichzeitig ein Verfahren nach § 323 anhängig, so kann das Gericht das Vereinfachte Verfahren bis zur Erledigung des anderen Verfahrens aussetzen.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.