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Zivilprozeßordnung - Paragraph 641


§ 641

Auf einen Rechtsstreit, der die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der nichtehelichen Vaterschaft sowie der Vaterschaft zu einem durch nachfolgende Ehe legitimierten oder zu einem für ehelich erklärten Kind zum Gegenstand hat, sind die nachfolgenden besonderen Vorschriften anzuwenden.


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