<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Zivilprozeßordnung - Paragraph 640


§ 640

(1) In Kindschaftssachen sind die Vorschriften der §§ 609, 611 Abs. 2, §§ 612, 613, 615, 616 Abs. 1, §§ 617, 618, 619, 635 entsprechend anzuwenden.

(2) Kindschaftssachen sind Rechtsstreitigkeiten, welche zum Gegenstand haben

1. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kindes-Verhältnisses zwischen den Parteien; hierunter fällt auch die Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft,

2. die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes,

3. die Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft oder

4. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der elterlichen Sorge der einen Partei für die andere.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.