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Zivilprozeßordnung - Paragraph 620


§ 620

Das Gericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung auf Antrag regeln:

1. die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind;

2. den Umgang eines Elternteils mit dem Kind;

3. die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil;

4. die Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind;

5. das Getrenntleben der Ehegatten;

6. den Unterhalt eines Ehegatten;

7. die Benutzung der Ehewohnung und des Hausrats;

8. die Herausgabe oder Benutzung der zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten oder eines Kindes bestimmten Sachen;

9. die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Ehesache und Folgesachen.

Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 kann das Gericht eine einstweilige Anordnung auch von Amts wegen erlassen.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.