<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Zivilprozeßordnung - Paragraph 593


§ 593

(1) Die Klage muß die Erklärung enthalten, daß im Urkundenprozeß geklagt werde.

(2) Die Urkunden müssen in Urschrift oder in Abschrift der Klage oder einem vorbereitenden Schriftsatz beigefügt werden. Im letzteren Fall muß zwischen der Zustellung des Schriftsatzes und dem Termin zur mündlichen Verhandlung ein der Einlassungsfrist gleicher Zeitraum liegen.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.