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Zivilprozeßordnung - Paragraph 490


§ 490

(1) über den Antrag kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

(2) In dem Beschluß, durch welchen dem Antrag stattgegeben wird, sind die Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist, und die Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen zu bezeichnen. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.


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