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Zivilprozeßordnung - Paragraph 484


§ 484

(1) Gibt der Schwurpflichtige an, daß er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzugeben. Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Verpflichtete hinzuweisen.

(2) Die Bekräftigung wird in der Weise abgegeben, daß der Richter die Eidesnorm als Bekräftigungsnorm mit der Eingangsformel:

"Sie bekräftigen im Bewußtsein Ihrer Verantwortung vor Gericht"

vorspricht und der Verpflichtete darauf spricht:

"Ja".

(3) § 481 Abs. 3, 5, § 483 gelten entsprechend.


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