§ 46
(1) Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(2) Gegen den Beschluß, durch den das Gesuch für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluß, durch den das Gesuch für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.